Langfurri <2004>
Plan d'affectation spécial · Aadorf
Document
- Numéro
- 50
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Aadorf
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 19 sept. 2023
- En vigueur depuis
- 1 nov. 2023
Carte
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Fichiers
2023.02-004C-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 19. September 2023
Entscheid Nr. 50 BOA/PG Nr. 2023.02-004
Politische Gemeinde Aadorf Änderung Gestaltungsplan Langfurri
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Aadorf am 21. Dezember 2022 erlassene Änderung des Gestaltungsplans Langfurri wird mit folgendem Hinweisvermerk genehmigt. a) Art. 18 (Schlussbestimmungen) der Sonderbauvorschriften ist im Sinne der Erwägungen redaktionell anzupassen. Die Bestimmung wird mit einem Hinweisvermerk versehen.
2. Mitteilung an: - Gemeinde Aadorf, Gemeindeplatz 1 , 8355 Aadorf unter Beilage von drei Dossiers zum Gestaltungsplan mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - ERR RaumplanerAG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen
Amt für Umwelt - Departemente für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Hochbauamt Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 ersucht die Gemeinde Aadorf um Genehmigung einer Änderung des Gestaltungsplans Langfurri. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 23. August 2022 vorgeprüft.
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Thurgau 2/3 2. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte mit Entscheid Nr. 47 am 6. Mai 2004 den Gestaltungsplan Langfurri. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Wohnzone W3 und die Wohn- und Arbeitszone WAS. Der Gestaltungsplan wurde erlassen, um insbesondere eine gute Gesamtüberbauung mit Wohn- und Gewerbe-
bauten sowie eine zweckmässige Erschliessung zu gewährleisten. Die Uberbauung wurde in der Zwischenzeit realisiert. Mit DBU-Entscheid Nr. 100 vom 20. Dezember 2012 wurde eine erste Änderung des Gestaltungsplans Langfurri zur Verbesserung derVerkehrserschliessung im Bereich des Restaurants und Hotels Heidelberg genehmigt. 3. Anlass für die vorliegende Planänderung ist ein Projekt zur Erweiterung des Restaurants und Hotels. Das Projekt sieht westlich des bestehenden Gebäudes einen eigenständigen Anbau mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss vor. Im Bereich des Anbaus fallen überirdische Parkplätze weg. Daher soll zusätzlich eine Tiefgarage realisiert werden. Mit der Planänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um den geplanten Anbau zu ermöglichen. Zudem haben sich seit dem Erlass des Gestaltungsplans das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach geändert. Seitdem 1. Januar 2013 ist im Kanton Thurgau zudem das neue Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) in Kraft. Dieses sieht in § 122 Abs. 1 PBG eine Anpassungsfrist für Sondernutzungsplane an das neue Recht bis zum 31. Dezember 2027 vor. Aufgrund dieser Vorschuft wird der Gestaltungsplan im gleichen Schritt ins neue Planungs- und Baurecht und die IVHB überführt. Die in der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Vorbehalte wurden hinreichend berücksichtig. Allerdings ist die Schlussbestimmung der Sonderbauvorschriften (Art. 18) nicht korrekt. Der Gestaltungsplan tritt nicht mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft. Korrekt wäre die Formulierung: Der Gestaltungsplan Langfurri tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Die Gemeinde Aadorfwird angewiesen, Art. 18 redaktionell anzupassen. Das Projekt wurde seit der Vorprüfung weiter optimiert, sodass der architektonische Ausdruck, das Material- bzw. Farbkonzept und die Umgebungsgestaltung an Qualitat gewonnen haben. Im Rahmen der Baubewilligung ist darauf zu achten, dass die Begrünung im Bereich des neuen Hotel-Eingangs nicht vergessen geht. Auch ist auf einen ausreichenden Schutz der zwischen den Parkfeldern angeordneten Einzelbäume zu achten.
Die Änderung des Gestaltungsplans Langfurri erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Thurgau 3/3
Departement für Bau und Umwelt -Der Qepartementschef N.
Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Ven/valtungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert:
20.8EP.2023