Stadtmauer

Plan de protection · Arbon

Document

Type
Plan de protection
Sous-type
Objets archéologiques
Commune
Arbon
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
Stadtrat
Procédure
Einzelentscheid, geschützt
Adopté
3 déc. 2014
En vigueur depuis
3 déc. 2014

Carte

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Fichiers

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Texte

Abteilung Bau

EINSCHREIBEN Stadthaus, Hauptstrasse 12 9320 Arbon Telefon: 071 447 61 71 Telefax 071 446 28 27 E-Mail: [email protected] www.arbon.ch

Bürgergemeinde Arbon Schmiedgasse 6 9320 Arbon

Ref.: 7.0.16 / wie-sche

Arbon, 03. Dezember 2014

Unterschutzstellung Stadtmauer, Assekuranz Nr. 1-D7, Parzelle Nr. 119, Freiheitsgasse D7 Sehr geehrte Damen und Herren Das kulturgeschichtliche Erbe sowie erhaltenswerte Objekte zu schützen und zu pflegen und als Voraussetzung dazu die Schutzwürdigkeit der erhaltenswerten Objekte zu prüfen, ist Aufgabe der Gemeinden. Im Rahmen der Überarbeitung der gesamten Ortsplanung hat der Stadtrat Arbon im Schutzplan den Schutz der Natur- und Kulturgüter überprüft und sich am 14. Mai 2012 auch mit obgenannter Liegenschaft befasst. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 sind Sie auf die beabsichtigte Unterschutzstellung und auf die öffentliche Auflage hingewiesen worden. Die öffentliche Auflage des revidierten Baureglements, des Zonenplans und des Schutzplans erfolgte vom 25. Mai bis 13. Juni 2012. Sie haben keine Einsprache erhoben.

Erwägungen 1.

Gemäss § 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sichern die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Planungs- und Baugesetz oder durch Anordnungen über Einzelobjekte. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungsoder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren. Zuständig für den Erlass von konkreten Verfügungen auf dem Stadtgebiet Arbon ist der Stadtrat. Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sachund Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.

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2.

Im Kantonalen Hinweisinventar Thurgau, neue Ausgabe 2008, ist Ihre Stadtmauer als „besonders wertvoll“ eingestuft und wurde bei der Erarbeitung des Zonenplans/Schutzplans durch den Stadtrat aufgrund folgender Gründe als schutzwürdig befunden: allgemein geschichtliche Seltenheit, typologische Besonderheit, siedlungsgeschichtlich wichtige Bedeutung, ortsbaulich prägende Bedeutung.

3.

Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenart ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und ist verhältnismässig.

4.

Der konkrete Schutzumfang ist im Zusammenhang mit zukünftigen Bauvorhaben festzustellen und zu verfügen. Dabei sind verfügte Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten einzuhalten. Für Eingriffe ist eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen.

Beschluss 1.

Die Stadtmauer, Assekuranz Nr. 1-D7, Parzelle Nr. 119, Freiheitsgasse D7, wird unter Schutz gestellt. Für das Gebäude gilt ein Abbruchverbot.

2.

Auflagen für Sanierungen und Gesichtspunkten sind einzuhalten.

3.

Der konkrete Schutzumfang wird im Zusammenhang mit zukünftigen Bauvorhaben festgestellt und verfügt.

4.

Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung. Die Kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.

5.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld erheben. Der Rekurs hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Er ist im Doppel, mit Unterschrift und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen.

Restaurierungen

nach

denkmalpflegerischen

Freundliche Grüsse

FÜR DEN STADTRAT ARBON

Andreas Balg Stadtammann

Andrea Schnyder Stadtschreiberin

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Beilage: ― Auszug aus dem Hinweisinventar

Mitteilung an: ― Frau lic.iur. RAin Elisabeth Schegg, Ressort Präsidium, Stabsstelle Rechtsdienst

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