Schutzplan NHG
Plan de protection · Sulgen
Document
- Numéro
- 2
- Type
- Plan de protection
- Sous-type
- Objets culturels
- Commune
- Sulgen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 12 janv. 2024
- En vigueur depuis
- 16 févr. 2024
Carte
41 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2023.08-008B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 12. Januar 2024
Entscheid Nr. 0002 BOA/PG Nr. 2023.08-008
Politische Gemeinde Sulgen Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Sulgen am 1 9. Februar 2019 und am 1 3. Juni 2023 beschlossenen Änderungen des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte werden unter folgender Auflage genehmigt: a. Die Gemeinde wird angewiesen, innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Naturinventar zu erstellen, bzw. das bestehende zu überarbeiten. Gestützt darauf ist der Schutzplan im Bereich der Naturobjekte zu überarbeiten und dem Departement für Bau und Umwelt zur Genehmigung einzureichen.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Sulgen, Kradolfstrasse 15, 8583 Sulgen unter Beilage der Dossiers der Schutzplanänderung, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Schutzplanänderung mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 24. August 2023 ersucht die Gemeinde Sulgen um Genehmigung der Änderungen des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte. Die Vorlage wurde vom 8. bis 27. März 2019 und aufgrund von Einsprachen ein weiteres Mal vom 23. Juni bis 12. Juli 2023 öffentlich aufgelegt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen
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kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 6. Februar 2017 vorgeprüft. 2.
Der rechtskräftige Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte wurde mit DBU-Entscheid Nr. 54 vom 10. Juni 2003 genehmigt. Im Jahr 2003 wurde auch das Hinweisinventar für die Gemeinde Sulgen überarbeitet. Die Anpassungen wurden jedoch nicht mehr in den Schutzplan übernommen. Mit der vorliegenden Überarbeitung des Schutzplans verfolgt die Gemeinde Sulgen das Ziel, die Schutzwürdigkeit insbesondere der Kulturobjekte vertieft zu überprüfen. Gleichzeitig sollen die Schutz- und Pflegevorschriften überprüft, präzisiert und an die Bestimmungen der Nachbargemeinde Kradolf-Schönenberg angepasst werden.
3.
Die Gemeinde Sulgen hat den kommunalen Schutzplan im Bereich Kulturobjekte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege überarbeitet. Der zur Genehmigung vorgelegte Schutzplan weist keine Abweichungen zur Liste der identifizierten erhaltenswerten Einzelobjekte auf, die im Rahmen der Schutzplanbegleitung erstellt wurde. Laut Planungsbericht sollen 22 Gebäude neu unter Schutz gestellt werden, sodass neu insgesamt 64 Gebäude unter Schutz stehen. Zusätzlich soll auch die Friedhofsmauer unter Schutz gestellt werden. Beim Objekt mit der Assekuranznummer 61/7 0568 soll auf eine Unterschutzstellung verzichtet werden. Stattdessen wurde es als erhaltenswertes Kulturobjekt in den behördenverbindlichen kommunalen Richtplan aufgenommen, welcher mit DBU-Entscheid Nr. 38 vom 5. August 2020 genehmigt wurde. Dies kann aus kantonaler Sicht akzeptiert werden. Das gemäss Hinweisinventar als "wertvoll" eingestufte Einzelobjekt an der Schulstrasse 1 in Sulgen verfügt über zwei Assekuranznummern (61/5-1547, 61/5-0774). Im Schutzplan ist das gesamte Gebäude als Schutzobjekt eingezeichnet, jedoch wird im Anhang der Schutz- und Pflegevorschriften nur eine der beiden Assekuranznummern aufgeführt (61/5-0774). Gemäss Mail der Gemeinde vom 15. Dezember 2023 waren die Liegenschaften Schulstrasse 1 und 1a zu Beginn der Schutzplanrevision im Grundbuch auf derselben Parzelle und wurden ca. im Jahr 201 9 in zwei Parzellen mit zwei Assekuranznummern aufgeteilt. Die Assekuranznummer 61/5-1547 wurde dabei versehentlich nicht nachgeführt. Das Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte ist daher redaktionell um das erhalte nswerte Einzelobjekt an der Schulstrasse 1a mit der Assekuranznummer 61/5-1547 zu ergänzen.
4.
Mit der zur Genehmigung eingereichten Schutzplanänderung werden auch die bestehenden Naturobjekte überprüft. Laut Planungsbericht werden vier Objekte neu in den Schutzplan aufgenommen, während einige Objekte aus dem Schutzplan entlassen werden. Gründe für die Entlassung der Naturobjekte sind unter anderem die
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Neueinstufung als Wald oder der bereits bestehende flächige Schutz als Naturschutzzone. Die vorliegenden Änderungen können genehmigt werden. Leider hat es die Gemeinde jedoch versäumt, den Schutzplan durch ausgewiesene Spezialisten umfassend überarbeiten zu lassen. Der Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumentwicklung sind verschiedene Naturobjekte auf dem Gemeindegebiet von Sulgen bekannt, die dringend auf ihre Erhaltungswürdigkeit nach § 6 des kantonalen Gesetzes überden Schutz und die Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) überprüft werden sollten. Hier eine Auswahl: • Parz. Nr. 5137 Feuchtstandort • Parz. Nr. 379 Trockenwiesen beim Kugelfang • Parz. Nr. 2269 extensive, Struktureiche Weidefläche • Parz. Nr. 2268 extensive, Struktureiche Weidefläche • Parz. Nr. 3024 wechselfeuchter Graben • Parz. Nr. 346 Böschung entlang Flurstrasse Gemäss § 10 TG NHG haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte zu sichern. Deshalb hat die Gemeinde Sulgen innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Naturinventar zu erstellen, bzw. das bestehende zu überarbeiten. Dabei sind die Leitfäden und Vorlagen der Abteilung Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob weitere Naturobjekte in den Schutzplan aufgenommen werden müssen. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.1 · NHV · Confédération