Deponie Typ A Unterisenegg

Plan d'affectation spécial · Affeltrangen

Document

Numéro
1
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Affeltrangen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Esrterlass
Adopté
8 janv. 2024
En vigueur depuis
1 mars 2024

Carte

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Fichiers

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Texte

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 08. Januar 2024

Entscheid Nr. 0001 BOA/PG Nr. 2023.07-007

Politische Gemeinde Affeltrangen - Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg" - Änderung Baureglement (Art. 19a Deponiezone De) - Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Affeltrangen am 30. Mai 2023 erlassene Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg" wird genehmigt.

2.

Die von der Gemeindeversammlung Affeltrangen am 30. Mai 2023 erlassene Änderung des Baureglements (Art. 19a Deponiezone De) wird genehmigt.

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3.

Der vom Gemeinderat Affeltrangen am 6. Februar 2023 beschlossene Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" wird genehmigt

4.

Mitteilung an: - Gemeinde Affeltrangen, Hauptstrasse 6, 9556 Affeltrangen, unter Beilage der Dossiers zur Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg", zur Änderung des Baureglements (Art. 19a Deponiezone De) und zum Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - CSD Ingenieure AG, Breitenstrasse 16b, 8501 Frauenfeld - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Bau und Umwelt, UVP-Fachstelle - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossiers zur Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg", zur Änderung des Baureglements (Art. 19a Deponiezone De) und zum Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersucht die Gemeinde Affeltrangen um Genehmigung der im Titel erwähnten Änderung des Zonenplans, des Baureglements sowie des Gestaltungsplans "Deponie Typ A Unterisenegg". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die erwähnten Änderungen und den Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 10. Mai 2022 vorgeprüft.

2.

Mit der zur Genehmigung eingereichten Änderung des Zonenplans, der Änderung des Baureglements sowie dem Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" werden die planerischen Grundlagen für eine Deponie in der Gemeinde Affeltrangen geschaffen. Das Gebiet "Unterisenegg" befindet sich westlich von Affeltrangen und ist als Deponiestandort des Typs A im Kantonalen Richtplan (KRP) festgesetzt. Im Norden wird das Gebiet durch die Kantonsstrasse nach Lommis begrenzt. Mit der geplanten Deponie des Typs A soll im fraglichen Gebiet unverschmutztes Aushubmaterial mit einem Volumen von 1 .69 Millionen m3 auf einer Fläche von 23.3 Hektaren deponiert werden. Im Kantonalen Richtplan (KRP) wird der Deponiestandort "Unterisenegg" unter der Festsetzung 4.4 A geführt. Aufgrund des angestrebten Deponievolumens ist das Vorhaben UVP-pflichtig (Art. 1 und Anhang Ziff. 40.4 der Verordnung über die UVP; UVPV; SR 814.01 1).

3.

Im rechtskräftigem Zonenplan ist das Gebiet "Unterisenegg" der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit der Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg" werden die Parzellen Nrn. 1593, 1595, 1597, 1631 und 1633 vollständig oder teilweise von der Landwirtschaftszone (Lw) in die Deponiezone (De) umgezont. Die Ausscheidung einer Deponiezone bedingt, dass das Baureglement mit einem Art. 19a ergänzt wird. Gegen die Zonenplanänderung und Ergänzung des Baureglements bestehen aus kantonaler Sicht keine Vorbehalte. Sie sind mit den Vorgaben des KRP und des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) vereinbar.

4.

Der Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzellen Nrn. 1592, 1593, 1594, 1595, 1596, 1597, 1631, 1632 und 1633. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) gehören zum allgemeinverbindlichen Teil des Gestaltungsplans ein Deponieplan - Betrieb 1:1'000, ein Endgestaltungsplan - ökologische Massnahmen 1:1'000, Sonderbauvorschriften sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Gemäss Art. 2 SBV regelt der Ge-

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staltungsplan insbesondere die Randbedingungen für einen koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Deponiebetrieb. Weiter bezweckt der Gestaltungsplan eine ökologische sowie landschafts- und landwirtschafsverträgliche Endgestaltung inklusive der Offenlegung des eingedolten Hüeneggbachs. Aus kantonaler Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und auf die örtliche Lage abgestimmt. Um den Anforderungen des Zweckartikels gerecht zu werden, werden im Gestaltungsplan Festlegungen zur Erschliessung, zur Entwässerung, zur Etappierung, zur Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden sowie Massnahmen zur Endgestaltung und zum ökologischen Ausgleich getroffen. Die Regelungen im Gestaltungsplan sind insgesamt zweckmässig und mit den Vorgaben von § 24 Abs. 1 PBG vereinbar. Der Gestaltungsplan im Gebiet "Unterisenegg" basiert auf einem Projekt mit einem Deponievolumen von ca. 1.69 Millionen m3 (fest). Gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) sind Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 UVP-pflichtig. Massgebendes Verfahren für die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) ist das Gestaltungsplanverfahren. Mit der Beurteilung des Generalsekretariats des Departements für Bau und Umwelt vom 22. Februar 2022 wird das Deponievorhaben als umweltverträglich eingestuft. Soweit erforderlich, werden im Gestaltungsplan Massnahmen festgelegt, um die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten. Namentlich werden die Erschliessung, der Deponiebetrieb, die Rekultivierung / Endgestaltung sowie ökologische Massnahmen (Wiederherstellung von Hochstammobstbäumen, Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen) geregelt. Grundlage für den Gestaltungsplan bildet unter anderem das Bodenschutzkonzept vom 23. Dezember 2022. Zu diesem Konzept sind folgende Bemerkungen anzubringen: Massgebend ist aus kantonaler Sicht das Rekultivierungsziel mit einer pflanzennutzbaren Gründigkeit (PNG) von 65 cm, bei mindestens einer landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse (NEK) 3. Die im Bodenschutzkonzept ausgeführten lose aufzutragenden Bodenhorizontmächtigkeiten sind hinsichtlich der verlangten pflanzennutzbaren Gründigkeit (PNG) von 65 cm (gesetzt) sehr knapp berechnet. Zur Erreichung des PNG-Zieles darf im Übergang von Rohplanie zum Unterboden rekultivierbares CB-Material eingesetzt bzw. angerechnet werden (Absprache vom 02.12.2022). Dies dient insbesondere zur Verwertung des im Deponieperimeter ausgehobenen, aufgrund seiner Bodeneigenschaften wiederverwertbaren CB-Materials (siehe BSK, Kap. 4.2.3). Im Vergleich zum Unterboden handelt es sich aber um einen marginalen Übergangshorizont (ca. 10 cm lose) und

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keinesfalls um eine Alternative zu Unterboden. Die knappe Bilanzierung darf also nicht durch zugeführtes CB-Material kompensiert werden. Eine Zustimmung zum Gestaltungsplan bzw. zum Deponievorhaben bedingt unter anderem, dass ein ökologischer Ausgleich geleistet wird. Dabei ist vorgesehen, die sen Ausgleich in Form von Hecken und Magerwiesen in den Steilböschungen (Art. 23 SBV) sowie im geplanten Gewässerraum (Hüeneggbach) zu leisten. Bei den Flächen im Gewässerraum ist beachten, dass diese nur angerechnet werden können, wenn sie entsprechend wertvoll gestaltet werden. Die restlichen Ausgleichsflächen kommen ausserhalb des Planungsperimeters zu liegen. Zur Sicherung dieser Ausgleichsflächen wurden zwei Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen. Diese betreffen die Parzellen Nrn. 1573 (Teil) und 1577, Butteriet. Mit diesen Verträgen verpflichtet sich der betroffene Grundeigentümer, die genannten Parzellen ökologisch aufzuwerten bzw. so zu bewirtschaften, dass ein möglichst hoher Nutzen für die Biodiversität entsteht. Damit ist der geforderte ökologische Ausgleich hinreichend gewährleistet. Im Deponie- und Gestaltungsplanperimeter befindet sich der eingedolte Hüeneggbach (Gewässer Nr. 10.08.06). Im Rahmen des Deponievorhabens wird dieser Bach entlang der Kantonsstrasse teilweise geöffnet. Im Gestaltungsplan wird ein entsprechender Bereich bezeichnet (Art. 6 Abs. 8 SBV). Grundlage für die Bachöffnung bildet ein Wasserbauprojekt. Die Bewilligung dieses Projekts erfolgt im Zuge der Bau- und Errichtungsbewilligung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Deponiebetreiberin für die anfallenden Kosten des Wasserbauprojekts (inkl. Pia nungskosten) aufzukommen hat. 5.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

g g. j an. 2024

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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Affeltrangen

Gemeinde Affeltrangen

Genehmigung

Gestaltungsplan Deponie Typ A Unterisenegg

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

17.02.2023

bis

08.03.2023

Vom Gemeinderat beschlossen am 06.02.2023

Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

Glauco Schaub

Erika Michel

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

vom

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Affeltrangen erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Deponie A Unterisenegg.

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan Deponie Typ A Unterisenegg gilt für das im Deponieplan 1:1’000 umgrenzte Planungsgebiet, umfassend die Parzellen Nrn. 1592, 1593, 1594, 1595, 1596, 1597, 1631, 1632 und 1633 im Grundbuch Affeltrangen. 2 Das Planungsgebiet entspricht der Zonenplanänderung 'Deponie Typ A Unterisenegg'. Der Deponieperimeter umfasst das Gebiet auf der die auf Typ A zugelassenen Abfälle (gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (WEA) Anhang 5 Ziffer 1) abgelagert werden. Die ausserhalb des Deponieperimeters und innerhalb des Planungsperimeters liegenden Flächen werden für die Offenlegung eines Teilbereiches des Hüeneggbachs sowie bei Bedarf für temporäre Bodendepots und Zwischenlagerplätze genutzt.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan Deponie Typ A Unterisenegg legt die Randbedingungen für einen koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Deponiebetrieb fest. Weiter bezweckt der Gestaltungsplan eine ökologische sowie landschaftlich- und landwirtschaftlich verträgliche Endgestaltung inkl. der Offenlegung des eingedolten Gewässers.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Deponie Typ A Unterisenegg umfasst folgende Bestandteile: 1.

Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Deponieplan - Betrieb 1:1'000 (Plan Nr.: GP 01) - Endgestaltungsplan - ökologische Massnahmen 1:1'000 (Plan Nr.: GP 02) - Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) inkl. Beilagen

2.

Erläuternd: - Planungsbericht

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2. Erschliessung / Infrastruktur

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Erschliessung erfolgt direkt ab der Kantonsstrasse. 2 Die im Deponieplan 1:1'000 dargestellte Erschliessungsstrasse ist asphaltiert auszuführen und wird über die Schulter entwässert. 3 Für den Betrieb sind interne Erschliessungsstrassen mit Ausweichstellen (asphaltierte und geschüttete Baupisten als Abrollstrecken) im Deponieperimeter (Breite ca. 4.0 m) zu erstellen. Die Verkehrsflächen sind regelmässig zu reinigen und bei Bedarf zur Staubbindung mit Wasser zu benetzen. 4 Es ist sicherzustellen, dass die Verschmutzung der Strassen ausserhalb des Planungsgebietes minimal ist. Auf Antrag der Bauverwaltung Affeltrangen muss zulasten der Deponiebetreiberin eine Radwaschanlage installiert werden. 5 Nach Abschluss des Deponiebetriebs ist die Erschliessungsstrasse wieder zurück zu bauen.

Art. 5 Betriebliche Infrastruktur

1 Die im Deponieplan 1:1’000 dargestellte Betriebsfläche ist asphaltiert auszuführen und wird über die Schulter entwässert. 2 Die Betriebsfläche dient der Erstellung von betrieblich notwendigen temporären Bauten und Anlagen (bspw. Abstellplatz PW, Fahrzeugpark, Personal- und Materialcontainer, Bau-WC etc.). 3 Als Eingangs-/ und Ausgangskontrolle zu den Betriebsflächen wird ein Zufahrtstor mit elektronischer Fahrzeugregistrierung erstellt. 4 Sämtliche Kosten für die Erstellung und den Rückbau der Infrastrukturen gehen zu Lasten der Deponiebetreiberin.

Art. 6 Entwässerung / Drainagen / Reservoir

1 Für die Bauausführung ist ein Entwässerungskonzept gemäss SIA 431 , zu erstellen. Das Konzept wird vor Baubeginn der Behörde zur Kenntnisnahme vorgelegt.

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2 Verschmutztes Abwasser (z.B. Zementabwasser, Bohr- oder Fräsabwasser, sonstiges trübes Abwasser) ist über ein Absetzbecken und, wenn nötig, über eine Neutralisationsanlage zu führen. 3 Das Wasser aus dem Reservoir der Parzelle 1633, das zum aktuellen Zeitpunkt für die T ränkung von Kühen verwendet wird, wird vor, während und nach dem Deponiebetrieb hinsichtlich der Schüttung überwacht. Ein entsprechendes Überwachungskonzept ist vor Baubeginn zu erstellen. 4 Vor der Auffüllung für die Erschliessungsstrasse sind in der Geländetieflage Sickerkörper und/oder Sickerleitungen zu verlegen, um die Entwässerung unter der Erschliessungsstrasse hindurch Richtung Westen zu gewährleisten. 5 Nach dem Bodenabtrag einer jeden Phase sind Sickerkörper und/oder Sickerleitungen an der Deponiebasis einzubauen sowie allfällig austretendes Hangwasser oder vorhandene Drainage- bzw. Entwässerungsleitungen wo möglich zu fassen und an den jeweiligen Hauptsammelstrang anzuschliessen. 6 Allfällige Drainagen sind über einen genügend gross dimensionierten Absetzschacht an die bestehende Entwässerung anzuschliessen, so dass eine Beprobung oder allenfalls Intervention möglich ist. 7 Der Entwässerungsgraben entlang der Kantonsstrasse ist parallel zu den Schüttarbeiten auszubauen und an das neue bzw. bestehende Entwässerungssystem anzuschliessen. 8 Innerhalb des im Gestaltungsplan Endgestaltung / Ökologische Massnahmen ausgeschiedenen Bereiches «Offenlegung Gewässer» ist die Offenlegung eines Teilbereiches des Hüeneggbaches auszuführen. Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung des voraussichtlichen Gewässerraumes hat nach den Grundsätzen von Art. 41c Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; 8R 814.201) zu erfolgen.

Art. 7 Einzäunung / Schutzwall

Die Umzäunung erfolgt mit abschliessbarem Zufahrtstor im Eingangsbereich, sowie wo erforderlich einer Umzäunung mit wildtierdurchgängigem 'Schräglatten-Zaun' oder kleinen Erdwällen bei den in Betrieb befindlichen Flächen.

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3. Deponiebetrieb

Art. 8 Deponieperimeter

Der Deponieperimeter stellt die äussere Begrenzung der dauerhaften Ablagerung (Auffüllung) der zugelassenen Abfälle des Typ A (unverschmutzter Aushub) dar.

Art. 9 Deponieabschlüsse / -böschungen

1 Die Standfestigkeit der Böschungen sind nachzuweisen, die Stabilitätsberechnung ist der angetroffenen Geologie anzupassen. 2 Der Abstand der Auffüllung / Böschung hat gegenüber der Kantonsstrasse und den am Deponierand befindlichen Grenzen mindestens 0.60 m zu betragen.

Art. 10 Auffüllmaterial

In der Deponie am Standort Unterisenegg in Affeltrangen ist einzig die Deponierung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial mit Typ A Qualität zulässig. Dies beinhaltet die Ablagerung von zugelassenen Abfällen gemäss WEA Anhang 5 Ziffer 1 .

Art. 11 Etappierung und Auffüllmenge

1 Der Betrieb der Deponie erfolgt nach vorgängiger Bau- und Einrichtungsphase mit Erhalt der Betriebsbewilligung. 2 Die Deponie wird für ein Deponievolumen von ca. 1 .7 Mio. m3 (fest) ausgelegt. 3 Es wird mit einer Betriebsdauer von 10-15 Jahren gerechnet.

4 Der Betrieb (Auffüllung und Rekultivierung) hat wie im Deponieplan 1:1’000 dargestellt in zwei, in etwa gleichgrossen Etappen, zu erfolgen. 5 Die Etappen werden mit einer Dauer von je ca. 5-7 Jahre ausgeführt und sind in Phasen I bis X unterteilt. Die Phasen dienen schematisch der Darstellung des Deponieablaufs. Beginnend bei Phase I wird kontinuierlich aufgefüllt und sobald möglich nachfolgend direkt wieder rekultiviert bis zur Phase X. 6 Die maximal jährliche Deponiemenge beträgt 170'000 m3 (Festmass), wobei von einer durchschnittlichen jährlichen Deponiemenge von ca. 120'000 m3 ausgegangen wird.

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7 Mit der Verfüllung der Etappe 2 darf erst begonnen werden, wenn Etappe 1 mit Ausnahme der Phasen IV und X sowie den noch offenen Betriebsflächen und Erschliessungstrassen bis auf Endniveau verfüllt und rekultiviert wurde.

Art. 12 Bodenabtrag und Einbaukonzept

1 Der Umgang mit dem Umweltgut Boden hat gemäss Bodenschutzkonzept (UVB Beilage 1) und UVB Kap. 5.10.4 zu erfolgen. Situationsbedingte Änderungen / Anpassungen durch die bodenkundliche Baubegleitung sind grundsätzlich möglich und entsprechend zu begründen. 2 Die Umsetzung des Vorhabens ist von einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) bis zum Projektende (bis und mit Folgebewirtschaftung) der gesamten Fläche zu begleiten. 3 Der Abtrag und wo nötig die Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden hat gemäss Bodenschutzkonzept und entsprechend der im Deponieplan 1:1’000 festgelegten Lagerflächen und dem schematischen Materialfluss Ober - und Unterboden zu erfolgen. 4 Nach Abtrag des Bodens in Teilen der Phase I (Zwischenlagerung westlich der Erschliessungsstrasse) erfolgt von der Betriebsfläche aus die Verfüllung beginnend mit Phasen I bis X. 5 Der Bodenabtrag aus den einzelnen Phasen wird direkt umgelagert und für die Rekultivierung der vorherigen Phasen genutzt, gemäss Darstellung Materialfluss im Deponieplan 1:1’000. 6 Der Unterboden darf dabei zu keinem Zeitpunkt und der Oberboden nur bei ausreichender Trockenheit bzw. Saugspannung und/oder mit lastverteilenden Massnahmen befahren werden. 7 Allfällig belasteter Boden aus den Bereichen entlang der Kantonsstrasse muss separat zwischengelagert und wenn möglich am Abtragsort entlang der Kantonsstrasse wiederverwendet werden. 8 Sobald grössere Bereiche einer Phase die Endhöhe erreicht haben, sind diese Flächen zu rekultivieren und den Grundeigentümern zur zunächst eingeschränkten und dann vollen Folgebewirtschaftung zu übergeben. Vordem Bodenauftrag muss die Rohplanie (Endhöhe der Auffüllung) durch das Amt für Umwelt und die Gemeinde freigegeben werden.

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4. Umwelt

12 autres articles

Art. 13 Luftreinhaltung

1 Während der Phase der Errichtung der Deponie (Bauphase) sind die Massnahmen der Baurichtlinie Luft der Massnahmenstufe A einzuhalten. 2 Die im Deponiebetrieb stehenden Fahrzeuge und Maschinen sind gemäss dem Stand der Technik (Partikelfilter) ausgestattet. Es gelten die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) für Baumaschinen auf Baustellen.

Art. 14 Lärm

1 Die im Deponiebetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind gemäss dem Stand der Lärmschutztechnik auszustatten. 2 Die Öffnungszeiten der Deponie beschränken sich auf die Werktage von 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr. Die Betriebszeiten der Deponie richten sich nach den ortsüblichen Ruhezeiten (keine lärmintensiven Arbeiten von Montag bis Freitag von 12.00 - 13.00 Uhr und von 20.00 - 07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen).

Art. 15 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Flüssigkeiten von mehr als 450 Litern sind in einem vom BAFU zugelassenen Baustellentank oder in Tanks mit überdachten Auffangwannen aufzubewahren. Kanister, Kannen und ähnliches müssen in überdachten Räumen oder Unterständen mit dichtem Boden gelagert werden. Das Betanken von Maschinen und Fahrzeugen hat auf der Baustelle mit der grösstmöglichen Vorsicht und unter ständiger Aufsicht zu erfolgen. Wartungs- und Unterhaltsarbeiten an Maschinen haben in einer gewässerschutzkonformen Werkstatt (Betonwanne, dichter und überdachter Platz) zu erfolgen.

Art. 16 Biosicherheit invasive Neobiota

1 Vor Baubeginn ist vor Ort durch die Deponiebetreiberin zu prüfen, ob innerhalb des Planungsgebiets invasive Neophyten oder problematische Ackerunkräuproblematische Ackerunkräuter vom Bauvorhaben betroffen sind, ist Kontakt mit dem Amt für ter

vorhanden

sind.

Falls

invasive

Neophyten

Umwelt, Fachstelle Biosicherheit, aufzunehmen.

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oder

2 Während der Bau,- Betriebs- und Nachsorgephase ist aufgrund der Flächenstruktur (z.B. Ruderalflur) regelmässig, mindestens jährlich, durch die Deponiebetreiberin zu prüfen, ob auf dem Areal invasive Neophyten vorhanden sind. Allfällige solche Pflanzen sind zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

5.

Rekultivierung I Endgestaltung

Art. 17 Rekultivierungsziele

1 Als Nachfolgenutzung ist im Bereich der Aushubschüttung eine unveränderte landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit gemäss Art. 2 VBBo in Verbindung mit Art. 1 USG muss dabei erhalten bleiben. 2 Die Rekultivierung erfolgt kontinuierlich entsprechend der fortlaufenden Auffüllung. Das Rekultivierungsziel orientiert sich am Ausgangszustand. Die Böden sind gemäss Vorgaben und Rekultivierungsziel im Bodenschutzkonzept (UVB Beilage 1) zu rekultivieren. 3 Die heute im Deponieperimeter als Fruchtfolgefläche (FFF) ausgeschiedenen Flächen sind im Endzustand, bezogen auf das Flächenmass und die Qualität, wieder als FFF auszuweisen. Um dies zu erreichen ist, mit Ausnahme der ökologischen Massnahmen und Flurwege, innerhalb des Deponieperimeters die Rekultivierung mit FFF-Qualität auszuführen.

Art. 18 Geländeform im Endzustand

1 Die Geländeform im Endzustand ist im Endgestaltungsplan 1:1’000 mittels grüner Höhenlinien festgelegt und entsprechend umzusetzen. 2 Über- und Unterschreitungen bis maximal 1 m sind erlaubt, sofern die Abflussverhältnisse der Oberflächenentwässerung einwandfrei bleiben und die wesentliche Form der Geländegestaltung gewahrt bleibt.

Art. 19 Erschliessung im Endzustand

Die Erschliessung des neuen Geländes erfolgt mit den im Endgestaltungsplan 1 : 1’000 schematisch dargestellten neuen Flurwegen. Die genaue Wegführung wird im Rahmen des Bauprojektes und allfälliger Landumlegungen definiert.

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Folgegestaltung

Art. 20 1 Nach Abschluss der Rekultivierung ist die Deponiezone einer sachgerechten

Zone zuzuweisen. 2 Die Folgebewirtschaftung von rekultivierten Flächen hat gemäss den Vorgaben im Bodenschutzkonzept zu erfolgen. 3 Von der Rekultivierung ist pro Etappe vor und nach der Folgebewirtschaftung ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Die Abnahmen erfolgen mit Deponieunternehmen, Eigentümer, Bewirtschafter, Behörden Vertreter (AfU, Gemeinde) und Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB).

6. Ökologische Massnahmen Wiederherstellung Hochstammobstbäume

Art. 21 1 Innerhalb des im Gestaltungsplans Endgestaltung / Ökologische Massnahmen

ausgeschiedenen Bereiches sind einheimische, hochstämmige Obstbäume zu pflanzen. 2 Die Pflanzungen müssen innerhalb von 5 Jahren nach der Endgestaltung erfolgen. Die Verpflichtungsdauer beträgt 8 Jahre. 3 Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 120 hochstämmige Bäume (HB) pro Hektare. Bei Kirsch,- Nuss- und Kastanienbäumen beträgt die Baumdichte maximal 100 HB pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt im Minimum 6 m, maximal 30 m.

Art. 22 Ökologische Ersatzmassnahmen

Durch das Vorhaben sind geschützte Objekte (Hecken) betroffen, weshalb ein ökologischer Ersatz geleistet werden muss. Die notwendigen ökologischen Ersatzmassnahmen sind gemäss Endgestaltungsplan 1:1’000 und der Bilanzierung (UVB Anhang G) auszuführen.

Art. 23 Ökologische Ausgleichsmassnahmen

Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind wie im UVB erläutert und im Endgestaltungsplan 1:1’000 schematisch dargestellt in Form von Hecken inkl. Krautsaum, sowie Magerwiesen inkl. wenig intensiv bewirtschafteter Pufferzone (Fromentalwiese mittlerer Qualität) in den Steilböschungen auszuführen.

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7. Schlussbestimmungen

Art. 24 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Deponie Typ A Unterisenegg tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

06.06.2023/tts/10000023/SBV GP Deponie Unterisenegg_230606.docx

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