Dorfkern Kurzrickenbach
Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen
Document
- Numéro
- 18
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'alignement
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 6 mars 2024
- En vigueur depuis
- 1 mai 2024
Carte
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Fichiers
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Texte
2023.06-003D-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Gehtan:
vtgcrt
Eing- -7. März 2024 Sekretariat:
Frauenfeld, 6. März 2024
7AA\L-.
Thurgau
ASA
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.
Entscheid Nr.0018
BOA/PG Nr. 2023.06-003
Politische Gemeinde Kreuzlingen - Gestaltungsplan „Kurzrickenbach Zentrum“ - Aufhebung Gestaltungsplan „Chogenbach“ (RRB Nr. 605 vom 30.3.1982) - Änderung Baulinienpläne „Grundbuchplan Nr. 98“ (RRB Nr. 1856 vom 25.7.1939) und „Dorfkern Kurzrickenbach“ (RRB Nr. 1574 vom 24.7.1957) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 21. Februar 2023 beschlossene Gestaltungsplan „Kurzrickenbach Zentrum“, die Aufhebung des Gestaltungsplans „Chogenbach“ sowie die Änderungen der Baulinienpläne „Grundbuchplan Nr. 98“ und „Dorfkern Kurzrickenbach“ werden genehmigt.
2. Mitteilung an:
- Stadt Kreuzlingen, unter Beilage der Unterlagendossiers, je mit Genehmigungsvermerken (Charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Unterlagendossiers mit Genehmigungsvermerken sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1. Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 8. August 2022 vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die vorliegenden Planungsgeschäfte keine Rekurse hängig.
2. Das Planungsgebiet befindet sich am östlichen Rand von Kreuzlingen, im Dorfkern von Kurzrickenbach. Es umfasst mehrere Parzellen mit einer Gesamtfläche von rund 0.4 ha, liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan vollständig in der Dorfzone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Gebiet ist bebaut, wobei das Wohnhaus an der Bleichestrasse 2 unter Schutz steht. Andere Bauten sollen abgebrochen und durch Neue ersetzt werden. Das Areal ist allseitig von Strassen begrenzt: Von der Romanshornerstrasse im Südwesten, der Bleichestrasse im Nordwesten und vom Kirchweg im Osten. Der eingedolte Chogenbach verläuft mitten durch das Planungsgebiet und soll im Zug der Neubebauung und -gestaltung offengelegt und revitalisiert werden. Der grundeigentümerverbindliche Gewässerraum wird in einem separaten Verfahren parallel zum Gestaltungsplanverfahren festgelegt (Planungsgeschäft Nr. 2023.04-003). Für das Planungsgebiet besteht der rechtskräftige Gestaltungsplan 'Chogenbach' aus dem Jahr 1982. Dieser wird aufgehoben und durch den neuen Gestaltungsplan ersetzt. Gleichzeitig werden die Baulinien innerhalb des Gestaltungsplanperimeters mit der Änderung der Baulinienpläne 'Grundbuchplan Nr. 98' und 'Dorfkern Kurzrickenbach' aufgehoben, da sie durch die Festsetzung der Baubereiche im Gestaltungsplan hinfällig werden.
3. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften. Erläutert wird die Sondernutzungsplanung durch den Planungsbericht und das Richtprojekt, das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegt.
4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die bestehende Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Dorfkern ermöglicht. Weitere Zielsetzungen sind die Regelung der Erschliessung im Planungsgebiet, das Schaffen einer wohnlichen und attraktiven Siedlung mit reduziertem Energieverbrauch, die planungsrechtliche Voraussetzung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur ökologischen Aufwertung des Chogebachs. Schliesslich soll mit der Planung eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sichergestellt werden. Diese Anforderungen scheinen zweckmässig und auf
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die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Der Gestaltungsplan erfüllt mit seinen Regelungen die Grundanforderungen von § 23 PBG.
5. In Anwendung von § 24 Abs. 2 PBG kann mit Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der vorliegende Gestaltungsplan weicht in folgenden Punkten von der Regelbauweise ab: Für den Baubereich „Ersatzneubau C“ wird in Abweichung vom rechtskräftigen Baureglement eine Geschossflächenzifferfestgelegt. Diese ist so dimensioniert, dass mit dem Ersatzneubau maximal die Geschossfläche der bestehenden Baute erreicht werden kann. Zudem unterschreiten die Baubereiche für Ersatzneubauten teilweise die Strassenabstände. Diese Unterschreitungen bestehen aber bereits bei den heutigen Bauten. Neu hinzu kommt lediglich die geringfügige und nur punktuelle Unterschreitung des Strassenabstands an der Nordostecke des Baubereichs „Ersatzneubau C“ gegenüber dem Kirchweg. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sind von untergeordneter Bedeutung und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung sachgerecht.
6. Die gemäss § 24 Abs. 2 PBG geforderte gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung und der Nachweis des öffentlichen Interesses wird im Planungsbericht in Kapitel 6.5.4 begründet. Die Darlegungen zu den Abweichungen von der Regelbauweise vermögen zu überzeugen. Aus kantonaler Sicht ermöglicht der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, die auf die historische Bausubstanz Rücksicht nimmt sowie eine angemessene Verdichtung im Baugebiet zulässt. Die Offenlegung des Chogebachs führt ausserdem zu einer deutlichen Aufwertung des hofartigen Freiraums. § 24 Abs. 2 PBG ist damit erfüllt.
7. Der Planungsperimeter liegt teilweise im Konsultationsbereich gemäss Störfallverordnung (StFV; SR 814.012). Ein Störfall auf der angrenzenden Romanshornerstrasse könnte in der angrenzenden Umgebung ab einer gewissen Bevölkerungsdichte schwere Schäden verursachen. Aus diesem Grund sind im Konsultationsbereich keine sensiblen Objekte oder Anlagen mit grossen Menschenansammlungen vorzusehen. Für die weiteren Planungen im Konsultationsbereich ist deshalb das kantonale Amt für Umwelt beizuziehen.
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Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung begründet. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 P B G und werden genehmigt. Departement für Bau und Umwelt
Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
o 6. MRZ. 2024
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Kreuzlingen
Planungsbericht Baulinienplan "Grundbuchplan Nr. 98" Baulinienplan "Dorfkern Kurzrickenbach"
Änderungen 2022
15. April 2024 Auflistung der gelöschten Baulinien: 1.
rechtskräftige "Baulinien von 1939" (RRB Nr. 1856 vom 25.07.1939) (Änderungen an Grundbuchplan Nr. 98)
2.
"BP Dorfkern Kurzrickenbach" (RRB Nr. 1574 vom 24.07.1957) (Änderungen)
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Ausgangstage I m Gebiet zwischen der Bleiche-, Romanshornerstrasse und dem Kirchweg soll der Gestaltungsplan "Chogenbach", genehmigt m i t Regierungsratsbeschluss Nr. 605 vom 30. März 1982, aufgehoben und zugleich der neue Gestaltungsplan "Kurzrickenbach Zentrum" erlassen werden. In diesem Zusammenhang wurde der Verlauf der rechtskräftigen Baulinien geprüft.
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Planungsprobleme und -ziele Zum Zweck der Strassenraumsicherung bestehen auf den Parzellen Nrn. 5298, 5299, 5300, 5301, 6640 und 6677 rechtskräftige Baulinien. Da diese Parzellen in den Geltungsbereich des neuen Gestaltungsplans "Kurzrickenbach Zentrum" aufgenommen werden, sollen allenfalls erforderliche, neue Baulinien zukünftig über den neuen Gestaltungsplan festgesetzt werden. Weiter wurde seit der Genehmigung der Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach" in den Jahren 1939 und 1957 der kommunale Richtplan Natur- und Heimatschutz genehmigt. Darin ist das Gebäude Bleichestrasse 2 als "wertvoll" eingestuft. M i t Beschluss vom 19. April 2011 stellte der Stadtrat das Gebäude mittels entsprechender Schutzverfügung eigentümerverbindlich unter Schutz (Grundbuchanmerkungen auf der Parzelle Nr. 6640 betreffend Eigentumsbeschränkung gemäss § 23 NHG TG, Beleg Nr. 837o vom 8. Juli 2011). Über das Gebäude wurde ein Abbruchverbot erlassen. Demzufolge können die Abstände nach den rechtskräftigen Baulinien auf dieser Liegenschaft nicht mehr gefordert werden. Solche Baulinien sind unzweckmässig. Eine Überarbeitung der Baulinien ist aufgrund der geänderten Verhältnisse darum angezeigt. Durch die Aufhebung der Baulinien u n d den zeitgleichen Erlass des neuen Gestaltungsplans "Kurzrickenbach Zentrum" sollen die für das Planungsgebiet erforderlichen Strassenabstände weiterhin gesichert werden.
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Massnahmen Die Baulinien entlang der Bleiche-, Romanshornerstrasse und dem Kirchweg (RRB Nr. 1856 vom 25.07.1939 und RRB Nr. 1574 vom 24.07.1957) auf den Parzellen Nrn. 5298, 5299, 5300, 5301, 6640 und 6677 werden aufgehoben. Die in diesem Bereich erforderlichen, neuen Baulinien beziehungsweise Baubereiche werden m i t dem Erlass des neuen Gestaltungsplans "Kurzrickenbach Zentrum" festgesetzt. Die Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach", Änderungen 2022 sind gleichzeitig m i t der Aufhebung des Gestaltungsplan "Chogenbach" und dem neuen Gestaltungsplan "Kurzrickenbach Zentrum" zu erlassen, zu genehmigen und in Kraft zu setzen.
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Übergeordnete Planungsgrundsätze / Gesetzgebung Die vorliegende Planung berücksichtigt die raumplanerischen Grundsätze und steht in keinem ersichtlichen Widerspruch zur übergeordneten Gesetzgebung.
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Vorprüfung Seitens der Stadt Kreuzlingen wurde auf eine Vorprüfung des vorliegenden Planungsvorhabens durch den Kanton verzichtet. Die Änderungen der Baulinien entlang der Kantonsstrasse (Romanshornerstrasse) steht nicht i m Widerspruch zu kantonalen Planungen. Die bestehenden Strassenabstände zur Romanshornerstrasse wurden analog den rechtskräftigen Baulinien in den neuen Gestaltungsplan "Kurzrickenbach Zentr u m " überführt. Dieser wurde dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht.
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Information und Mitwirkung Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und § 9 des Planungs- und Baugesetz Kanton Thurgau (PBG; RB 700) soll die Bevölkerung in geeigneter Weise orientiert werden und an der Planung mitwirken. Diesem Auftrag wurde nachgekommen, in dem die direkt betroffenen Grundeigentümer i m Planungsprozess mitgewirkt haben. Weiter wurden die Grundeigentümer und die Anstösser m i t Schreiben v o m 18. M a i 2022 über die Planung informiert und zur schriftlichen Stellungnahme bis am 1. Juli 2022 eingeladen. Ergänzend fand am 8. Juni 2022 eine öffentlichen Informationsveranstaltung statt, in welcher die interessierte Bevölkerung über die Änderungen der Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach" informiert wurde. Es sind keine Eingaben zu den Änderungen der Baulinien eingegangen, sodass von einem stillschweigenden Einverständnis zum Planungsvorhaben ausgegangen werden kann.
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Verfahrensablauf Die Grundeigentümer und die Anstösser, welche direkt von den Baulinienplänen "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach", Änderungen 2022 betroffen sind, wurden m i t Schreiben vom 18. M a i 2022 über die Planung informiert und zur schriftlichen Stellungnahme bis am 1. Juli 2022 eingeladen. M i t Beschluss des Stadtrates vom 21. Februar 2023 wurden die Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach", Änderungen 2022 zur öffentlichen Auflage freigegeben. Die Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach", Änderungen 2022 wurden während 20 Tagen vom 24. Februar 2023 bis 15. März 2023 der öffentlichen Auflage unterstellt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach", Änderungen 2022 wurden durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) m i t Entscheid Nr. 0018 vom 6. März 2024 genehmigt. M i t Beschluss Nr. 2024-96 vom 2. April 2024 setzte der Stadtrat die Baulinienpläne "Grundbuchplan Nr. 98 und Dorfkern Kurzrickenbach", Änderungen 2022 auf den 1. M a i 2024 in Kraft.
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