Nr. 56 Rainweg West

Plan d'affectation spécial · Weinfelden · Abrogé le 1 avr. 2024

Document

Numéro
22
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
7 mars 2024
En vigueur depuis
1 avr. 2024
Abrogé
1 avr. 2024

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 7. März 2024

Entscheid Nr. 0022 BOA/PG Nr. 2023.12-009

Stadt Weinfelden Aufhebung Gestaltungsplan Nr. 56 Rainweg West

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Weinfelden am 24. Oktober 2023 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 56 „Rainweg West“ wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 56 „Rainweg West“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 56 „Rainweg West“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 56 „Rainweg West“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.

2.

Der aufzuhebende Gestaltungsplan Nr. 56 „Rainweg West“ wurde mit RRB Nr. 758 vom 9. Juli 1996 genehmigt. Er umfasst die Parzellen Nrn. 376, 377, 378, 379 und 3033. Der Gestaltungsplan bezweckt die rücksichtsvolle Bebauung nach einem siedlungsplanerischen Gesamtkonzept mit zeitgemässer Architektur. Zudem soll eine den Grundeigentümerbedürfnissen entsprechende, unabhängige Realisierung

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sowie eine einfache, minimale Verkehrserschliessung sichergestellt werden. Der Gestaltungsplan regelt dazu die Erschliessung mit Parkierung, die Grundsätze der Umgebungsgestaltung, die Anordnung der Bauten, die Höhenmasse und die Baudichte. Zudem werden generelle Gestaltungsvorschriften erlassen. 3.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.

Das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet ist nach rechtskräftigem Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) teilweise der Wohnzone W4 sowie teilweise der Wohn- und Arbeitszone WA4 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die im Gestaltungsplan festgelegte Erschliessung und Bebauung umgesetzt ist und damit der Planungszweck erfüllt sei. Die Regelbauvorschriften der neuen Zonen W4 und WA4 sind deutlich grosszügiger als der Gestaltungsplan. Die Bestandesbauten entsprechen damit der neuen Regelbauweise. Diese sei gemäss Erläuterungen für eine zeitgemässe Bebauung zweckmässiger als der Gestaltungsplan. Es bestehe daher kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans. Es wird davon ausgegangen, dass der im Gestaltungsplan definierte öffentliche Fussweg durch das Areal, wie in den Sonderbauvorschriften festgehalten, als öffentliches Fusswegrecht im Grundbuch gesichert ist. Der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 56 „Rainweg West“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

Q 7 MRZ, 2024