Nr. 31 Sangen
Plan d'affectation spécial · Weinfelden · Abrogé le 1 août 2024
Document
- Numéro
- 45
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Weinfelden
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 25 juin 2024
- En vigueur depuis
- 1 août 2024
- Abrogé
- 1 août 2024
Carte
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Fichiers
2024.03-012AA-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 18. Juni 2024
Entscheid Nr.0045 BOA/PG Nr. 2024.03-012
Stadt Weinfelden Aufhebung Arealüberbauungsplan Nr. 31 „Sangen“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Weinfelden am 1 3. Februar 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 31 „Sangen“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 31 „Sangen“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (1), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 31 „Sangen“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 21 . März 2024 ersucht die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 31 „Sangen“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.
2.
Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan Nr. 31 „Sangen“ wurde mit RRB Nr. 1130 vom 28. September 1993 genehmigt und umfasst das Gebiet zwischen derThurfeld- und Südstrasse. Der Arealüberbauungsplan bezweckt nebst einer vom Durchgangsverkehr befreiten Erschliessung auch eine bessere Gestaltung, eine haushälterische Nutzung des Bodens und die Schaffung von Grünflächen und Spielplätzen. Das vom Arealüberbauungsplan erfasste Gebiet ist nach dem rechtskräftigen Zo-
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nenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) der Wohnzone W3 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. 3.
Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 201 3 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.
4.
Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die im Arealüberbauungsplan festgelegte Erschliessung und Bebauung umgesetzt ist und damit der Planungszweck erfüllt sei. Ausserdem setzt sich der Planungsbericht mit den rechtlichen Folgen der Planaufhebung auseinander. Daraus geht hervor, dass die enthaltenen Festlegungen nach der Aufhebung des Plans anderweitig gesichert sind (Dienstbarkeiten, Besitzstandsgarantie) oder der Regelbauweise nicht widersprechen. Es besteht daher kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 31 „Sangen“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
Dominik Diezi Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
20. JUNI 2024