Baureglement

Wigoltingen

Document

Numéro
DBU 33
Commune
Wigoltingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Adopté
23 avr. 2024
En vigueur depuis
1 juil. 2024

Carte

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Fichiers

Wigoltingen_BR_20240701.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton Thurgau

Politische Gemeinde Wigoltingen

Baureglement

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom 17.03.2023

bis 05.04.2023

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 20.06.2023

Die Gem.eindepräsidentin

Der Gemeindeschreiber

^/4^^^r Robinß^Tsser

Sonja Wiesmann Schätzle

tHLWBSE

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. -^

vom ^.5.L{ ?o?q

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am

01. Juli 2024

^siSHteam ifigfnlfure und pl»n»i

Projekt-Nr. 6833 | Datum: 03.07.2023

KANTONTHURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Baureglement

Wigoltingen

Seite

Inhalt l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. l Zweck und Geltungsbereich 4 Art, 2 Bestandteile der Kommunalplanung 4 Art.

3

Zuständigkeiten

4

II. ZONENVORSCHRIFTEN 5 A.

Allgemeines

Art.

4

Art.

Zoneneinteilung

5

Bauzonen

Art.

6

Art.

Wohnzonen

7

8

5

Masstabelle

B.

Art.

5

7

W

7

D

7

Wz

7

Dorfzone

Weilerzone

6

Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA 7

Art.

10

Arbeitszonen

A

7

Art. 11 Spezielle Arbeitszone MösliSAMö 7

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 8

Art.

13

Golfplatzzone

Gz

8

Art. 14 SpezialbauzoneSchlossAltenklingenSPA 8

Art. C.

15

Freihaltezone

Fh

8

Landwirtschaftszonen

9

Art. 16 Landwirtschaftszone Lw 9

Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf 9

D.

Schutzzonen

9

Art. 18 Landschaftsschutzzone Ls 9

Art. 19 Naturschutzzone Ns 9

E. Weitere Zonen ausserhalb der Bauzone 9 Art. F.

20

Erholungszone

Überlagernde

Eh

9

Zonen

9

Art. 21 Zone für archäologische Funde AF 9

Art. 22 Ortsbildschutzzone OS 10

Art. 23 Umgebungsschutzzone US 10

Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP 10

76 autres articles

Art. 25 Naturschutzzone im Wald NsW 10

Art.

26

Gefahrenzone

GF

10

III. BAUVORSCHRIFTEN 11 A.

Massvorschriften

11

Art. 27 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen 11

Art. 28 Grenzabstände Bepflanzungen 11

B.

Ausstattung

11

Art. 29 Parkierung für Fahrzeuge 11

Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten 12

Art. 31 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen 12

Art. 32 Spielplätze und Freizeitflächen 12

Art. 33 Kehrichtsammelstellen 12

Art.

34

Antennenanlagen

12

C. Weitere Bauvorschriften 12

Art. 35 Haushälterische Bodennutzung 12

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2

Baureglement

Wigoltingen

Seite

Art. 36 Nebennutzflächen 13

IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 13 A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften 13 Art.

37

Gesamtwirkung

13

Art.

38

Dachgestaltung

13

B. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen 13

Art. 39 Einpassung in Bestand 13

Art.

40

Dachgestaltung

13

Art. 4l Fassadengestaltung 13

Art. 42 Abbruchbewilligung 14

C.

Umgebungsgestaltung

14

Art. 43 Terrainveränderungen 14

Art.

44

Bepflanzungen

14

Art. 45 Künstliche Beleuchtung 14

V. WEITERE BESTIMMUNGEN 14

Art. 46 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes 14

VI. ÜBERGANGS-UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15 Art.

47

Inkrafttreten

15

Art. 48 Ubergangsbestimmungen 15

Anhang Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Abkürzungsverzeichnis

Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV

Ingress: Die Politische Gemeinde Wigoltingen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.

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3

Seite 4

Baureglement Wigoltingen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. l Zweck und Geltungsbereich

Art. 17 , 18 PBG

1 Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2 Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Wigoltingen. Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

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§4PBG

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Baureglement Wigoltingen

II. ZONENVORSCHRIFTEN A. Allgemeines U7-19PBG,

Art. 4 Zoneneinteilung

•iSffPBV

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Wigoltingen enthält folgende Zonen und

Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Abk. ES Bauzonen

Wohnzonen

W

II

Dorfzone

D

III

Weilerzone

Wz III—|

NtCH r GENEHMIGT

Wohn- und Arbeitszonen

WA III

ENTSCHEI

Arbeitszonen

A

IV

Spezielle Arbeitszone Mösli

SAMö IV

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA III

Golfplatzzone

Gz

III

Spezialbauzone Schloss Altenklingen

SPA III

Freihaltezone

Fh III

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

Lw III

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau

LwbN Pf III

Schutzzonen Landschaftsschutzzone

Ls

Naturschutzzone

Ns

Weitere Zonen ausserhalb der Bauzone Erholungszone

Eh

Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde

AF

Ortsbildschutzzone

os

Umgebungsschutzzone

us

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

GP

Naturschutzzone im Wald

NsW

Gefahrenzone

GF

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Nr. JJ vom 2^ -^ '^^

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Baureglement Wigoltingen

NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. ^ vom

Art. 5 Masstabelle

Zone

GeschossfliichenllffTGFZ

Fasaadenhähe

GuamthBhe

GH

Vollgaachosse VG

max. m "

max.m'l

klein

grois

max.

max.

min. m

min. m

FH

astend < »

Gram

Sabäude. l«ng« GL

Bauwlse

max.m

Bauzonen

Wohnzonen W2

0.65

2

4.0

6.0

30.0

W3

0.90

3

4.0

8.0

40.0

Dorfzone D2

2

3.0

5.0

40.0

Weilerzone Wz

2

3.0

5.0

40.0

2

4.0

6.0

40.0

Wohn- und Arbeltszonen WA2

0.95

WA3

1.10

3

Arbeitszonen Aa

Ab Spezielle Arbeltszone Mösll SAMö

12.0

4.0

8.0

60.0

18.5

4.0 21

4.0 21

170.0

26.5

4.0'1

4.0"

200.0

16.0

4.0

4.0

70.0

s

4.0 21

4.0"

60.0

JH -^

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

3

ffl

c

Golfplatzzone , Gz Spezlalbauzone Schloss Altenklingen Frelhaltezone Fh

4.0

4.0

4.0

4.0

25 il

4.0

4.0

180.0

Landwlrtschaftsionen 2

Landwlrtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN Pf Pflanzenbau

10.0

14.5

11 Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der talseitigen Traufseite gemessen. 21 Gegenüber angrenzenden Parzellen in Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m.

31 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude und -anlagen max. 100 m

Schrägdach First OK Dachkonstruktion First

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Baureglement Wigoltingen

B.

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W

1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die

§5PBV

Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten. 3 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 4 Es gilt die offene oder halboffene Bauweise.

Art. 7 Dorfzone D

1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die §6PBV Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schütze des

Art. 92 PBG

Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. 4 Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.

Art. 8 Weilerzone Wz

1 Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen u^dtezwedkeh die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freir^üfhk> 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig s/n{/ENTSCHEID Nr-

Art. 56a PBV

ENEHMIGT 's vom ~L6 !< ?^li

Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbaut^n und landwirtschaftliche Betriebe.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA

1 Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2 Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Art. 10 Arbeitszonen A

1 Arbeitszonen A umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 In der Arbeitszone gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m.

3 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

Art. 11 Spezielle Arbeitszone Mösli SAMö

1 Die Spezielle Arbeitszone Mösli SAMö dient der Erstellung und Betreibung - eines Zwischenlager-, Umschlags- und Aufbereitungsortes für Kies- und Steinmaterialien sowie mineralische Bauabfälle - eines Lager- und Aufbereitungsortes von Energieholz (Holzschnitzel, Pellets, etc.)

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Art. 7 PBV

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Baureglement Wigoltingen

- von Werkhöfen (inkl. Magazine) für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen und Baumaschinen 2 Zulässig sind nur gewerblich genutzte Bauten und Anlagen gemäss Absatz l. Eine Wohnnutzung ist nur in Form einer einzelnen Wohnung möglich, sofern diese Wohnung vom Arealwart des Gebiets „Mösli" bewohnt wird. §9PBV

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

§10PBV

Art. 13 Golfplatzzone Gz

1 Die Golfplatzzone Gz dient der Anlage und dem Betrieb eines Golfplatzes mit den notwendigen Spielbahnen und „Greens". Die Lage, Zahl und Anordnung der Golfflächen werden in einem Gestaltungsplan festgelegt. Darin sind auch Terrainveränderungen, Platz- und Weghauten, Autoabstellplätze, landschaftliche Gestaltungen, Schutzmassnahmen und allfällige Umnutzungen bestehender Bauten zu regeln. Die Trennung der Spielbahnen erfolgt durch die Anlage natürlicher Hindernisse wie Bäume, Büsche, Hecken, Weiher und dergleichen. Die Anlage von unbefestigten Wegen und Plätzen ist erlaubt.

Die Neuerstellung von Bauten ist untersagt.

NICHTT GENEHMIGT

4 Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Krisenzeiten ist der Golfplatz zu schliess^nEWIDSfcNSH) i|Nr.^ vom 23 4-^'w gesamte Areal wieder landwirtschaftlich zu nutzen.

Art. 14 Spezialbauzone Schloss Altenklingen SPA

1 Die Spezialbauzone Schloss Altenklingen SPA dient der Erhaltung und der Pflege der kulturhistorisch wertvollen Schlossanlage, ihrer Anexbauten und der Umgebung. 2 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Ausstattungen, Einrichtungen usw. haben s^ic^ Q sorgfälltig in die Schlossanlage einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf

TT GENEHMIGT

nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Gestaltungselemente sind zu respektieren. jgcfö^SCHEII]) Nr. 5,^ vom l i ^ ?^ bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. 3 Die Beurteilung eines Baugesuches erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege.

Art. 15 Freihaltezone Fh

1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 5/'e bezwecken insbesondere:

l. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

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Art. 10 PBV

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Baureglement Wigoltingen

C. Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone Lw

§ n PBV

1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet, 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf

'{12PBV

3 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 RPG entsprechen. 3 Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen. D. Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzone Ls

513 PBV

1 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen, 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone.

3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Art. 19 Naturschutzzone Ns

WG, § 14 PBV

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. E. Weitere Zonen ausserhalb der Bauzone

Art. 20 Erholungszone Eh

Erholungszonen erfassen Gebiete, die der Freizeitnutzung und der Naherholung der Bevölkerung dienen. 2 Bauten und Anlagen, insbesondere für Sport und Freizeit, sowie Terrainveränderungen sind untersagt.

F. Überlagernde Zonen

Art. 21 Zone für archäologische Funde AF

1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.

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;18PBV

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Baureglement Wigoltingen

2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. NHG, § 19PBV

Art. 22 Ortsbildschutzzone OS

* Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdige)

Ortobildor.

NJ.CH T

2 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichf [ungen

GENEHMIGT

haben sich ins historische Ortsbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen btSäTfS^ES Nr|

vom "^3.^ '^-•l{\

darf nicht beeinträchtigt werden. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter ^A/ahrungder bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. 3 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4 Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

Art. 23 Umgebungsschutzzone US

NHG, § 19PBV

1 Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der charakteristischen

VISOS Art. 9 Abs. 4

Umgebung von schutzwürdigen Ortsbildern.

lit.a,WISOSArt.23 Abs. l lit. a

2 Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

S20PBV

1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.

2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungenfür Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 25 Naturschutzzone im Wald NsW

1 Es gilt die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. 2 Die überlagernde Naturschutzzone im Wald dient dem integralen Schutz, der Pflege und Erhaltung seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere. Die Bewirtschaftung und eine allfällige Holznutzung dienen diesem Zweck. 3 Ökologisch wertvolle Strukturen und Totholz sind zu belassen. 4 Es sind ausschliesslich einheimische und standortgerechte Baumarten zu fördern. 5 Die Naturverjüngung ist vorzuziehen. 6 Invasive Neophyten sind zu bekämpfen. 7 Die Zwischenlagerung von Holz sowie Ablagerungen, Deponierungen oder Entwässerungen sind nicht gestattet. 8 Sämtliche Holzschläge sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Eingriffe sind generell in Absprache zwischen der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft sowie dem Revierförster festzulegen.

Art. 26 Gefahrenzone GF

1 Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten

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Art. 21 PBV

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Baureglement Wigoltingen

Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.

3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

BAUVORSCHRIFTEN

III. A.

Massvorschriften

Art. 27 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Art. 31 PBV

1 Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung, und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3 Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.

5 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 1.50 m. 6 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. 7 Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhaken.

Art. 28 Grenzabstände Bepflanzungen

FIGG,§96PBG

Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe. B.

Ausstattung

Art. 29 Parkierung für Fahrzeuge

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b. Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung. c. Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein überirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.

2 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

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Art. 88 PBG

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Baureglement Wigoltingen

3 Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten

Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Art. 31 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

9 88 PBG

1 Es ist genügend Abstellplatz für Zweiräder zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm zu bestimmen.

2 Die Abstellplätze für Zweiräder müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Sie sind mehrheitlich überirdisch und gedeckt auszuführen. 3 Bei Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.

Art. 32 Spielplätze und Freizeitflächen

Art. 86 , 87 PBG

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich

nach § 86 PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.

Art. 33 Kehrichtsammelstellen

? 91 PBG

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelplätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 34 Antennenanlagen

1 Als Antennenanlagen (Antennen) im Sinne dieses Artikels gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Ubermittlung von Mobilfunksignalen u.a. dienen, ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. 2 Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Die Anlagen sind farblich der Umgebung anzupassen. 3 Die Standortwahl der visuell wahrnehmbaren Mobilfunk-Antennenanlagen hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a. Antennen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen zu erstellen. b. In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen in Dorfzonen oder in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. c. In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen oder übrigen Bauzonen zu erstellen. In den Wohnzonen oder in den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten.

4 Bestehende Standorte sind vorzuziehen. 5 Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

C. Weitere Bauvorschriften

Art. 35 Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte max. Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

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; 18 PBG

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Baureglement Wigoltingen

Art. 36 Nebennutzflächen

In Mehrfamilienhäusern sind individuelle Abstellräume im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung von mindestens 10 % der Hauptnutzflächen bereitzustellen.

GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

IV.

A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 37 Gesamtwirkung

Art. 18 PBG

Art. 18 , 78 PBG

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a. die bestehende Bebauung, b. Stellung, Form und Proportionen, c. die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d. die topografische Einbettung, e. derSiedlungsrand.

Art. 38 Dachgestaltung

Art. 18 , 78PBG

1 Für Hauptbauten sind in der Regel symmetrische Giebeldächer mit Dachneigungen zwischen 20" und 45° oder Pultdächer zulässig. Hiervon ausgenommen sind Arbeitszonen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

B. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen

Art. 39 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

Art. 40 Dachgestaltung

1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und quartierüblicher Dachneigungen (Richtwert 30-45°) zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2 Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. 3 Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/3 der jeweiligen Gebäudelänge betragen. 4 Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. 5 Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1.00 m2 nicht übersteigen.

Art. 4l Fassadengestaltung

1 Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

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Art. 18 PBG

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Baureglement Wigoltingen

2 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.

3 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

Art. 42 Abbruchbewilligung

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. c.

Umgebungsgestaltung

Art. 18 PBG

Art. 43 Terrainveränderungen

1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 44 Bepflanzungen

1 Die Aussenräume sind so zu gestalten, dass angemessene Grünflächen von ökologischer Qualität entstehen. Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. 2 Die Umgebung ist angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 45 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend. v.

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 46 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

1 Die Benutzung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4 Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

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§18PBG,USG

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VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 47 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 19. Juli 2002 mit DBU-Entscheid Nr. 81 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht. 3 Die bisherigen Vorschriften zu den Kultur- und Naturobjekten bleiben bis zur Inkraftsetzung eines Schutzplans mit zugehörigem Reglement anwendbar.

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Abkürzungen:

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht

ZGB NHG/NHV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

210

BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung

451/451.1

BZG

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

520.1

RPG/RPV

Raumplanungsgesetz mit Verordnung

700/700.1

EnG/EnV

Energiegesetz mit Verordnung

730.0/730.01

USG UVPV

Umweltschutzgesetz mit Verordnungen

814.01

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

814.011

StFV

Störfallverordnung

814.012

VVEA LRV LSV NISV GSchG/GSchV

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

814.600

Luftreinhalte-Verordnung

814.318

Lärmschutz-Verordnung

814.41

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

814.710

Gewässerschutzgesetz mit Verordnung

814.20/814.201

ArG

Arbeitsgesetz

822.11

BauAV

Bauarbeiten Verordnung

832.311

LwG

Landwirtschaftsgesetz

910.1

WaG / WaV

Waldgesetz mit Verordnung

921.0/921.01

GemG

Gesetz über die Gemeinden

131.1

VRG NHG/NHV

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

170.1

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

450.1

mit Verordnung

450.11

Planungs- und Baugesetz mit Verordnung

700/700.1

Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung

708.1/708.11

Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung

721.1/721.11

Kantonales Recht

PBG/PBV

StrWG / StrWV

Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung

725.1/725.10

ENG/ENV

Energienutzungsgesetz mit Verordnung

731.1/731.11

Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung

814.0-8

Gesetz über Flur und Garten

913.1

Waldgesetz mit Verordnung

921.1/921.11

FIGG WaldG/WaldV

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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006)

SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau

SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FIGG GO IVHB LSV

Gesetz über Flur und Garten

LwG

Bundesgesetz über die Landwirtschaft

NHG/NHV PBG/PBV RPG / RPV SIA SN SR

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts

StrWG / StrWV

Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung

USG VKF vss

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

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Bundesgesetz über den Umweltschutz Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Baureglement

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