Werkareal Im Moos

Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 nov. 2024

Document

Numéro
61
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
25 sept. 2024
En vigueur depuis
1 nov. 2024
Abrogé
1 nov. 2024

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024

Entscheid Nr. 0061 BOA/PG Nr. 2024.06-019

Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan "Werkareal im Moos"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Werkareal im Moos" (SRB 440 / 1971) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Werkareal im Moos", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Gestaltungsplanes. Der Situationsplan 1:500 ist eigentlich als Überbauungsplan und nicht als Gestaltungsplan bezeichnet. Dennoch sprechen in den weiteren Erläuterungen vom Gestaltungsplan "Werkareal im Moos". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan "Werkareal im Moos" wurde gemäss Ziff. 2.2 des Planungsberichts im Jahre 1971 durch den Stadtrat beschlossen. Ein zugehöriger Genehmigungsentscheid durch den Kanton liegt nicht vor, da 1971 vermutlich noch kein kantonales Genehmigungsverfahren vorgeschrieben war. Der Gestaltungsplan regelt die Erstellung eines viergeschossigen Wohn- und Gewerbehauses und eines Kinderspielplatzes. Das Gestaltungsplangebiet liegt in der Arbeitszone a und umfasst einen Teil der Parzelle Nr. 20387. Auf dem

Thurgau 2/2

Grundstück besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Zur Umsetzung der damaligen Bauvorhaben musste ein Waldstück gerodet werden. Mit Beschluss vom 8. Januar 1971 verfügte das damalige Forstdepartement des Kantons Thurgau die Freigabe der Rodung und Umlegung eines kleinen Waldstückes. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und an die Begriffe und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht wird festgehalten, dass der Gestaltungsplan vollständig umgesetzt wurde und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. Der Inhalt des Gestaltungsplans sei auf die Umsetzung eines konkreten Projekts ausgerichtet, die Sonderbauvorschriften seien sehr allgemein gehalten und sähen gegenüber der heutigen Regelbauweise keine Ausnahmen vor. Es besteht daher kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. Der Aufhebung des Gestaltungsplanes "Werkareal im Moos" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

25. SEP. 2024