Rheinstr./ Grabenstrasse (Giovanelli)
Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 nov. 2024
Document
- Numéro
- 67
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 25 sept. 2024
- En vigueur depuis
- 1 nov. 2024
- Abrogé
- 1 nov. 2024
Carte
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Fichiers
2024.06-025AA-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024
Entscheid Nr. 0067 BOA/PG Nr. 2024.06-025
Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan "Rheinstrasse-Grabenstrasse"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Rheinstrasse-Grabenstrasse" (RRB Nr. 593 vom 23. März 1981) wird genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Rheinstrasse-Grabenstrasse" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplanes. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan "Rheinstrasse-Grabenstrasse" wurde mit RRB Nr. 593 am 23. März 1981 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen betreffend Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Abstände, Lage der Zufahrten und Parkierung, Grünflächen, Ausnützung sowie Schutzräume. Der Perimeter des Arealüberbauungsplans umfasst die Parzellen Nrn. 48, 49 und 54. Die Feststellung im Planungsbericht, dass sich auch die Parzelle Nr. 52 innerhalb des Perimeters befindet, ist falsch. Das Areal
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ist der Kernzone Stadt 4 und Kernzone Vorstadt 3 zugewiesen. Die genannten Zonen sind zudem mit einer Ortsbild- und Umgebungsschutzzone überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass lediglich die erste Etappe des Arealüberbauungsplans umgesetzt wurde. Für sämtliche Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG. Die Gebäude Rheinstrasse 6 und 8 im Bereich der nicht umgesetzten zweiten Bauetappe sind seit 2012 mit der Einstufung "wertvoll" rechtskräftig geschützt. Die Umsetzung der zweiten Bauetappe auf Basis einer mehr als 40 Jahre alten Planung scheint vor diesem Hintergrund nicht mehr realistisch und aufgrund der genannten Unterschutzstellung auch nicht mehr möglich. Ausserdem scheint der Gestaltungsplan gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung keine Abweichungen gegenüber der Regelbauweise aufzuweisen. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplanes.
Der Aufhebung des Arealüberbauungsplanes "Rheinstrasse-Grabenstrasse" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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