Im Moos 2
Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 janv. 2025
Document
- Numéro
- 86
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 14 nov. 2024
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2025
- Abrogé
- 1 janv. 2025
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Frauenfeld avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
2024.09-005AA-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 14. November 2024
Entscheid Nr. 0086 BOA/PG Nr. 2024.09-005
Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan Im Moos 2"
1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Im Moos 2“ (RRB Nr. 1281 vom 14. Juli 1981) inkl. Änderung (RRB Nr. 351 vom 7. März 1989) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Im Moos 2", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Im Moos 2", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Afficher tout le texte
Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Im Moos 2“ wurde mit RRB Nr. 1281 am 14. Juli 1981 genehmigt und mit RRB Nr. 351 am 7. März 1989 geändert. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen (bspw. zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw.). Das Areal umfasst 7 Parzellen am Wellhauserweg. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen.
Thurgau 2/3
3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die Bauten 1984 realisiert und ca. 1990 um ein Gebäude ergänzt wurden. Somit sei der Hauptzweck der Planung erfüllt. Die Sonderbauvorschriften sind allgemein gehalten. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne oder durch eine Totalrevision des Arealüberbauungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde, erfolgen. Gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung scheint keine grössere bauliche Dichte zu bestehen. Ein neuer Gestaltungsplan an diesem Ort würde wohl eine deutlich höhere Dichte zulassen. Die Stadt ist gestützt auf ihr Baureglement gefordert, bei inskünftigen Bauten nach Regelbauweise die städtebauliche Qualität sicherzustellen. Es liegt im Ermessen der Stadt Frauenfeld zu beurteilen, ob die städtebauliche Qualität auch ohne Areal- bzw. Gestaltungsplan gewährleistet werden kann. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse mehr an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Im Moos 2“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung auf dem besagten Areal zu beachten.
i
Thurgau 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 4. NOV. 2024