Pflanzschulweg

Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 janv. 2025

Document

Numéro
89
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement de site
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
19 nov. 2024
En vigueur depuis
1 janv. 2025
Abrogé
1 janv. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. November 2024

Entscheid Nr. 0089 BOA/PG Nr. 2024.09-018

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan „Pflanzschulweg“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Pflanzschulweg“ (RRB Nr. 599 vom 28. April 1992) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Pflanzschulweg", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Pflanzschulweg", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Pflanzschulweg“ wurde mit RRB Nr. 599 am 28. April 1992 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst die heutigen Parzellen Nr. 50430 und 51036. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen.

Thurgau 2/3

3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränder ten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet war und 1995 vollständig umgesetzt wurde. Die Sonderbauvorschriften sind allgemein gehalten und - wie schon im RRB festgehalten - oft wenig griffig formuliert. Gemäss Planungsbericht werden Anordnung und Gestaltung der Bauten und der Umgebung einzig durch die konkreten Projektpläne geregelt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Arealüberbauungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplanes. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Pflanzschulweg“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachten.

V

Thurgau 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 g N0V 2024