GewR_Thur, Sektor 04-06

Plan d'affectation spécial · Kradolf-Schoenenberg

Document

Numéro
76
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Espace réservé aux eaux
Commune
Kradolf-Schoenenberg
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
25 oct. 2024
En vigueur depuis
1 déc. 2024

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. Oktober 2024

Entscheid Nr.0076 BOA/PG Nr. 2024.07-006

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Ausscheidung Gewässerraum Thur, Sektor 04-06

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 5. Dezember 2023 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne „Thur Abschnitt 4“ und Thur Abschnitt 5-6“ werden genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11a, 9215 Schönenberg, unter Beilage der Dossiers zur Ausscheidung Gewässerraum Thur, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Ausscheidung Gewässerraum Thur, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersucht die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der Gewässerraumausscheidung entlang der Thur für die Abschnitte 4 bis 6. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 18. April 2024 vorgeprüft. Die Vorprüfung umfasste die Abschnitte 1 bis 7 der Thur. Das nun vorliegende Genehmigungsgesuch betrifft nur die Abschnitte im Hauptsiedlungsgebiet von Kradolf-Schönenberg. Die restlichen Abschnitte erfordern eine Koordination mit

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den Nachbargemeinden, weshalb diese erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgelegt und zur Genehmigung eingereicht werden. 2.

Der Bund verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen (Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes; GSchG, SR 814.20). Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt durch die Festlegung von Gewässerraumlinien (§ 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren; WBSNG, RB 721.1). Die Gemeinde Kradolf-Schönenberg beabsichtigt mit dem vorliegenden Genehmigungsgesuch für die Abschnitte 4 bis 6 an der Thur (Gewässer Nr. 07) den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Für die vorliegenden Abschnitte wurden Varianten des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums beurteilt und in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen eine Bestvariante bestimmt. Die vorliegende Gewässerraumlinienplanung umfasst zwei Gewässerraumlinienpläne (Massstab 1:1'000) mit den verbindlichen Gewässerraumlinien. Erläuternde Bestandteile sind der Planungsbericht und der Herleitungsbericht inkl. Interessenabwägung. Die Festlegungen im Plan sind sachgerecht und mit der übergeordneten Gesetzgebung vereinbar.

3.

Dem Departement für Bau und Umwelt liegt auch das Genehmigungsgesuch für die Aufhebung und Anpassung verschiedener Sondernutzungspläne in der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg vor. Diese stehen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums entlang der Thur. Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums sind grundsätzlich keine kommunalen Baulinien oder sonstige Festlegungen von Sondernutzungsplänen zulässig. Diese sind aufzuheben oder anzupassen. Die Aufhebung und Anpassung der Sondernutzungspläne wird in einem separaten Entscheid behandelt, der inhaltlich und zeitlich mit diesem Entscheid koordiniert wird.

4.

Nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg müssen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden. Sobald die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg den Gewässerraumlinienplan in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraums nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 201 3) als

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Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV). Der behördenverbindliche Raumbedarf der Thur bleibt auch nach der grundeigentümerverbindlichen Festlegung in Kraft. So wird sichergestellt, dass im behördenverbindlichen Raumbedarf z.B. keine neuen Nutzungen resp. Bauten und Anlagen erstellt werden. Damit wurde der nötige Raum gesichert, damit sich die Thur im Anschluss an ein Korrektionsprojekt eigendynamisch innerhalb des behördenverbindlichen Raumbedarfs entwickeln kann. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

31. OKI. 2024