GewR_Rütibach, Abschnitte 7, 7B und 8
Plan d'affectation spécial · Bischofszell
Document
- Numéro
- 77
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Bischofszell
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 25 oct. 2024
- En vigueur depuis
- 1 déc. 2024
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bischofszell avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
2024.03-007A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. Oktober 2024
Entscheid Nr. 0077 BOA/PG Nr. 2024.03-007
Stadt Bischofszell Gewässerraumlinien der Grenzgewässer zu Kradolf-Schönenberg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Bischofszell am 20. Dezember 2023 beschlossenen Gewässerraumverzichte im Übersichtsplan sowie die Gewässerraumlinien der folgenden Abschnitte werden genehmigt: - Rütibach, Abschnitte 7, 7B und 8 - Ällbogenbach, Abschnitte 4 und 5
2.
Mitteilung an: - Stadt Bischofszell, Marktgasse 11, 9220 Bischofszell, unter Beilage der Dossiers zur Gewässerraumausscheidung mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Gewässerraumausscheidung mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Afficher tout le texte
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 1 9. März 2024 ersucht die Stadt Bischofszell um Genehmigung der Gewässerraumausscheidung entlang der Grenzgewässer zur Gemeinde Kradolf-Schönenberg. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 28. März 2023 vorgeprüft.
Thurgau 2/3
2.
Seit Januar 201 1 sind im Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Revitalisierung in Kraft. Der Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Der Gewässerraum gewährleistet unter anderem den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Er darf nur extensiv genutzt werden. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor g ravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Diese lösen den Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) ab. Bei Verzicht auf eine Festlegung der Gewässerraumlinien bleiben weiterhin die Abstände gemäss § 76 PBG massgebend.
3.
Die Stadt Bischofszell beabsichtigt für die Grenzbäche Rütibach und Ällbogenbach (Grenze zu Kradolf-Schönenberg) den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die Gewässerraumfestlegung besteht aus 3 Gewässerraumlinienplänen im Massstab 1:500 und einem Übersichtsplan im Massstab 1:2'500. Der Planungsbericht und die technische Dokumentation über die Gewässerabschnitte erläutern die Pläne. Die Auflage der Gewässerraumlinienpläne in der Stadt Bischofszell und der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg erfolgte zeitgleich. Überdas entsprechende Genehmigungsgesuch der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg wird in einem separaten Entscheid entschieden. Die Entscheide werden inhaltlich und zeitlich koordiniert
4.
Für die Bäche wurden die Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 1 oder Abs. 2 GSchV berechnet. Die dafür gewählten natürlichen Gerinnesohlenbreiten und die daraus errechneten Gewässerraumbreiten sind realistisch und ausreichend. Die festgelegten Gewässerraumlinien werden als nachvollziehbar und zweckmässig erachtet und können genehmigt werden
5.
Nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Stadt Bischofszell müssen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden. Sobald die Stadt Bischofszell die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV).
ì
Thurgau 3/3
Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV). Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert:
31. OKI. 2024
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 721.1 · WBSNG · Canton
RB 721.11 · WBSNV · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération