Mooshof

Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 janv. 2025

Document

Numéro
100
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement de site
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
26 nov. 2024
En vigueur depuis
1 janv. 2025
Abrogé
1 janv. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 26. November 2024

Entscheid Nr. 0100 BOA/PG Nr. 2024.09-015

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan „Mooshof“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Mooshof“ (RRB Nr. 1535 vom 6. Oktober 1987) wird genehmigt:

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Mooshof“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Mooshof“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplanes „Mooshof“ wurde mit RRB Nr. 1535 am 6. Oktober 1987 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung. Das Areal umfasst die Parzelle Nr. 20010 und liegt am Moos- und Wellhauserweg. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen.

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Thurgau 2/3

3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Pianungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 1990 vollständig umgesetzt wurde. Gemäss Planungsbericht werden Anordnung und Gestaltung von Bauten und Umgebung durch die konkreten Projektpläne festgelegt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Arealüberbauungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Sowohl entlang dem Bebauungsperimeter, als auch im Innenhofbereich bestehen zahlreiche Heckenpflanzungen und Einzelbäume. Die Baumreihen entlang dem Wellhauser- und Moosweg sind vom Schutzplan der Politischen Gemeinde Frauenfeld erfasst. Im Zuge der Aufhebung des Arealüberbauungsplanes inkl. der zugehörigen Vorschriften empfehlen wir zu prüfen, ob nicht noch weitere Teile der bestehenden Bepflanzung in den Schutzplan aufgenommen werden sollten. 6. Gemäss der Stadt Frauenfeld besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Mooshof“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob ein künftiges Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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