Baureglement

Salenstein

Document

Numéro
DBU 91
Commune
Salenstein
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Adopté
19 nov. 2024
En vigueur depuis
1 janv. 2025

Carte

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Fichiers

Salenstein_BR_20250101.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Salenstein

Baureglement Stand 01.01.2025

Projekt-Nr. 6303.02 | Datum: 01.01.2025

Baureglement Salenstein

Seite 2

Inhalt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Zuständigkeiten

4 4 4 4

B. ZONENVORSCHRIFTEN

4

Art. 4 Zoneneinteilung

Art. 5 Masstabelle

4 5

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W

Art. 7 Dorfzone D

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Art. 10 Spezialbauzone Arenenberg SAb

Art. 11 Spezialbauzone Kulturdenkmäler SKd

Art. 12 Spezialbauzone Sandegg SSe

6 6 6 6 6 6 6 6

Landwirtschaftszonen

74 autres articles

Art. 13 Landwirtschaftszone Lw

6 6

Schutzzonen

Art. 14 Landschaftsschutzzone Ls

Art. 15 Naturschutzzone Ns, NsW, NsG

6 6 6

Weitere Zonen

Art. 16 Deponiezone De

7 7

Überlagernde Zonen

Art. 17 Zone für archäologische Funde AF

Art. 18 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Art. 19 Gefahrenzone G

7 7 7 7

C. BAUVORSCHRIFTEN

7

Massvorschriften

Art. 20 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Art. 21 Gebäudeabstände

Art. 22 Bauen an Hanglagen

7 7 7 7

Ausstattung

Art. 23 Parkierung für Fahrzeuge

Art. 24 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

Art. 25 Nebennutzflächen

Art. 26 Spiel- und Freizeitflächen

Art. 27 Kehrichtsammelstelle

Art. 28 Schneefänge

8 8 8 8 8 8 8

Weitere Bauvorschriften

Art. 29 Haushälterische Bodennutzung

Art. 30 Reklameanlagen

9 9 9

D. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 31 Gesamtwirkung

Art. 32 Dachgestaltung

01.01.2025

9 9 9 9

Baureglement Salenstein

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Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone

Art. 33 Einpassung in Bestand

Art. 34 Dachgestaltung

Art. 35 Fassadengestaltung

Art. 36 Fenstergestaltung

Art. 37 Abbruchbewilligung

9 9 9 10 10 10

Umgebungsgestaltung

Art. 38 Terrainveränderungen

Art. 39 Bepflanzung

Art. 40 Künstliche Beleuchtung

Art. 41 Sicht- und Schallschutzwände

10 10 10 10 11

E. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 Inkrafttreten

Art. 43 Übergangsbestimmungen

11 11 11

Anhang Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Abkürzungsverzeichnis Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV

Ingress: Die politische Gemeinde Salenstein erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) und die Gemeindeordnung das nachfolgende Baureglement.

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A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Salenstein.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

1

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

1

Die Gemeindebehörde ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei.

2

Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen und führt die Baukontrolle durch.

B. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 4 Zoneneinteilung

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Salenstein enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Abk.

ES

Bauzonen Wohnzonen Dorfzonen Wohn- und Arbeitszonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialbauzone Arenenberg Spezialbauzone Kulturdenkmäler Spezialbauzone Sandegg

W1, W2a D WA Oe SAb SKd SSe

II III III III III III III

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

Lw

III

Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Ls Ns/NsW/NsG

III III

Weitere Zonen Deponiezone

De

IV

Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

AF GP G

-

01.01.2025

01.01.2025 SAb SKd SSe

Spezialbauzone Arenenberg

Spezialbauzone Kulturdenkmäler

Spezialbauzone Sandegg

De

Ls -

-

-

-

-

-

-

0.85

-

7.5

7.5

9.0

-

11.0

12.0

1)

-

11.5

11.5

14.5

-

14.5

15.5

12.0

14.5

11.5

8.5 2)

max. m

1)

Gesamthöhe GH

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

4.0

min. m

GA klein

4.0

4.0

4.0

8.0

4.0

8.0

4.0

4)

8.0

8.0

8.0

8.0

min. m

GA gross

Grenzabstände

1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 2) siehe Art. 23 Hangzuschlag 3) Für Neubauten minimale GFZ 0.7 4) Gegenüber angrenzenden Parzellen in Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum grossen Grenzabstand von 4.0 m.

Deponiezone

Weitere Zonen

Landschaftsschutzzone

Schutzzonen

Landwirtschaftszone

Lw

Oe

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Landwirtschaftszonen

WA2

8.0

9.0

3)

-

0.70

W2a D

7.5

0.55

5.0 2)

max. m

max. W1

Wohn- und Arbeitszonen

Dorfzonen

Wohnzonen

FH

Fassadenhöhe

Geschossflächenziffer GFZ

-

-

-

35

-

50

60

40

35

35

25

max. m

Gebäudelänge GL

IV

III

III

III

III

III

III

III

III

II

II

ES

Lärmschutz

Art. 5 Bauzonen

Zone

Baureglement Salenstein Seite 5

Masstabelle

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Seite 6

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W

1

Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.

2

In den Wohnzonen ist die offene oder halboffene Bauweise zulässig.

Art. 7 Dorfzone D

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.

Art. 10 Spezialbauzone Arenenberg SAb

Die Spezialbauzone Arenenberg dient der Erhaltung und Entwicklung des landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Arenenberg.

Art. 11 Spezialbauzone Kulturdenkmäler SKd

1

Die Spezialbauzone Kulturdenkmäler bezweckt die sinnvolle Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturhistorisch wertvollen Bauten und deren Umgebung. 2

Zulässig sind nur Nutzungen, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen.

3

Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege.

Art. 12 Spezialbauzone Sandegg SSe

1

Die Spezialbauzone Sandegg dient der gemischten baulichen Nutzung und bezweckt die sinnvolle Erhaltung, Erneuerung und Pflege der bestehenden Bausubstanz. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

4

Die Zone unterliegt einer Gestaltungsplanpflicht.

Landwirtschaftszonen

Art. 13 Landwirtschaftszone Lw

1

Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.

2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Schutzzonen

Art. 14 Landschaftsschutzzone Ls

Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.

Art. 15 Naturschutzzone Ns, NsW, NsG

1

Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV.

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Seite 7

2

In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im Gewässer NsG sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vorbehalten.

Weitere Zonen

Art. 16 Deponiezone De

Es gelten die Bestimmungen von § 17 PBV.

Überlagernde Zonen

Art. 17 Zone für archäologische Funde AF

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

Art. 18 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

Art. 19 Gefahrenzone G

Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.

C. BAUVORSCHRIFTEN Massvorschriften

Art. 20 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

1

Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite einer Hauptbaute. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat, gegenüber welcher Fassade der grosse Grenzabstand einzuhalten ist. 2

Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten, An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für folgende Bauten und Anlagen gilt ein Grenzabstand von 0.5 m - unterirdische Bauten - über dem massgebenden Terrain liegende Teile wie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten - Tiefgaragenzufahrten - Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze - Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope - wärmetechnische Anlagen 4

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten.

Art. 21 Gebäudeabstände

Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).

Art. 22 Bauen an Hanglagen

1

In geneigtem Gelände darf in der Wohnzone W1 die Fassadenhöhe auf der Talseite sowie die Gesamthöhe um maximal 1.60 m erhöht werden.

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2

Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 20 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.

Ausstattung

Art. 23 Parkierung für Fahrzeuge

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:

a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens - 1 Parkfeld pro Wohnung bis 2.5 Zimmer - 1.5 Parkfelder pro Wohnung bis 3.5 Zimmer - 2 Parkfelder pro Wohnung ab 3.5 Zimmer c) Pro 2 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNormen zu bestimmen. 3

Bei Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser werden Garagenvorplätze als Parkfelder angerechnet. 4

Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze.

Art. 24 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

1

Es sind genügend Abstellplätze für Fahrräder zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen zu bestimmen. 2

Die Abstellplätze für Fahrräder müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Sie sind wenn möglich in Eingangsnähe, mehrheitlich oberirdisch und gedeckt auszuführen. 3

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen sind gut zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.

Art. 25 Nebennutzflächen

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutz-flächen zu realisieren.

Art. 26 Spiel- und Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen des Bauvorhabens zu betragen.

Art. 27 Kehrichtsammelstelle

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 28 Schneefänge

1

Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 2

Bei Dächern mit Solaranlagen, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen sind Schneefänge ab 20°Neigung anzubringen. 01.01.2025

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Weitere Bauvorschriften

Art. 29 Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 30 Reklameanlagen

Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen und haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen.

D. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 31 Gesamtwirkung

1

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand 2 Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen.

Art. 32 Dachgestaltung

1

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. 2

Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen gesamthaft höchstens die Hälfte und der einzelne Dachaufbau und Dacheinschnitt höchstens ⅓ der jeweiligen Fassadenlänge betragen. 3

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone

Art. 33 Einpassung in Bestand

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

Art. 34 Dachgestaltung

1

Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-50° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden.

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2

Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft ⅓ der Gebäudelänge nicht überschreiten und bis höchstens 0.60 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Ziegeln einzudecken. Bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 4

Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1 m2 nicht übersteigen. 5

Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

6

Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.

Art. 35 Fassadengestaltung

1

Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2

Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 3

Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.

Art. 36 Fenstergestaltung

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks.

Art. 37 Abbruchbewilligung

Eine Abbruchbewilligung gemäss § 98 PBG wird nur erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaues bewilligt ist oder wenn sich der Abbruch auf das Ortsbild nicht ungünstig auswirkt.

Umgebungsgestaltung

Art. 38 Terrainveränderungen

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2

Böschungen sind bis zu einer Neigung von maximal 2 : 3 anzulegen. Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. Davon ausgenommen sind Garagenzufahrten und Hauszugänge. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 39 Bepflanzung

Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 40 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 oder deren Nachfolgenorm ist zu berücksichtigen.

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Art. 41 Sicht- und Schallschutzwände

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.

E. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement tritt nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement, genehmigt am 14.07.2005 mit DBU-Entscheid Nr. 65, und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1

Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Baugesuche sind nach altem Recht zu beurteilen.

2

Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht.

Gesamtrevision Von der Gemeindeversammlung erlassen am 02.06.2021 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 53 vom 28.11.2022 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.01.2023

Teilrevision Von der Gemeindeversammlung erlassen am 12.06.2024 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 0091 vom 19.11.2024 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.01.2025

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Abkürzungen: Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

Kantonales Recht GemG Gesetz über die Gemeinden VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege NHG / NHV Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung PBG / PBV Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung StrWG / StrWV Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung ENG / ENV Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung FlGG Gesetz über Flur und Garten WaldG / WaldV Waldgesetz mit Verordnung

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210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

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Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute