Hof-Gärtliszälg (Anpassung II)
Plan d'affectation spécial · Romanshorn
Document
- Numéro
- 3
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Romanshorn
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 27 janv. 2025
- En vigueur depuis
- 11 févr. 2025
Carte
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Fichiers
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Texte
2024.10-004D-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 27. Januar 2025
Entscheid Nr. 0003 BOA/PG Nr. 2024.10-004
Stadt Romanshorn -Anpassung II Gestaltungsplan Hof-Gärtliszelg - Gestaltungsplan Dock 22
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Romanshorn am 13. August 2024 erlassene Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg wird genehmigt.
2.
Der vom Stadtrat Romanshorn am 13. August 2024 erlassene Gestaltungsplan Dock 22 wird genehmigt.
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3.
Mitteilung an: - Stadt Romanshorn, unter Beilage der Dossiers zur Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg und zum Gestaltungsplan Dock 22, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Arbeitsinspektorat - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abteilung öffentlicher Verkehr - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Amt für Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg und zum Gestaltungsplan Dock 22, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 ersucht die Stadt Romanshorn um Genehmigung einer Anpassung des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg und des Gestaltungsplans Dock 22. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden,
2/4
dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Genehmigungsvorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 16. Januar 2024 vorgeprüft. 2.
Die zur Genehmigung eingereichten Planungen betreffen die Parzellen Nrn. 1649, 1653, 3133 und 3414. Diese liegen am südwestlichen Rand von Romanshorn im Industriegebiet Hofstrasse / Gärtliszelg. Im rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 45 vom 4. Oktober 2022) sind die erwähnten Parzellen der Arbeitszone Industrie AI zugewiesen. Auf den Parzellen Nrn. 1649, 1653 und 3133 befindet sich das Betriebsareal der Firma Fatzer AG. Für dieses Areal wurde im Jahr 2009 ein Gestaltungsplan Hof-Gärtliszelg erlassen und vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) mit Entscheid Nr. 21 vom 1. April 2010 genehmigt. In der Folge wurde der Gestaltungsplan mit Entscheid Nr. 66 vom 1 1 . Oktober 201 1 teilweise geändert. Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen umfassen eine weitere Teiländerung des erwähnten Gestaltungsplans sowie den Gestaltungsplan Dock II. Mit diesen Planungen werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Firma Fatzer AG ihr Betriebsareal auf die Parzelle Nr. 3414 erweitern kann.
3.
Mit der Änderung des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg wird auf bereits erfolgte und geplante bauliche Veränderungen (u.a. Landerwerb und Erweiterung) reagiert. Dazu werden auf dem Areal der Firma Fatzer AG neue Baubereiche ausgeschieden und der Planungsperimetererweitert. Die betroffen Baubereiche umfassen unter anderem die bereits realisierten Umschlags- und Veloabstellplätze. Zudem werden die Sonderbauvorschriften (SBV) geändert, um den Gestaltungsplan an das neue Planungs- und Baurecht anzupassen. Insbesondere werden in Art. 8 SBV die bisherigen Gebäude- resp. Firsthöhen durch Fassaden- bzw. Gesamthöhen ersetzt. Die Anpassungen sind aus kantonaler Sicht nachvollziehbar und sachgerecht.
4.
Der Gestaltungsplan Dock 22 umfasst die Parzellen Nrn. 3414 und 3033 (Teil). Auslöser für diesen Gestaltungsplan ist der Neubau einer Produktionshalle. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.3.2) soll in einer ersten Etappe das sogenannte Dock 22, ein gedeckter Verladeplatz, realisiert werden. In einer zweiten Etappe soll ein weiterer Ausbau des Betriebsstandorts erfolgen. Für diese Etappe besteht erst eine Vision 20XX. Um diese Vision später umsetzen zu können, wird im Gestaltungsplan im Wesentlichen ein maximal möglicher Gebäudekubus (Baubereich C) festgelegt. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) besteht der Gestaltungsplan aus dem Situationsplan 1: 500 und den SBV. Diese Bestandteile des Gestaltungsplans werden mit einem erläuternden Planungsbericht ergänzt. Nach Art. 2 SBV soll der Gestaltungsplan die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung in-
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nerhalb des umgrenzten Gebietes festlegen. Er soll insbesondere a) die Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die Erschliessung und Führung der Verkehrswege; c) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung; d) die architektonisch und ortsbaulich gute Eingliederung der Baukörper gegenüber dem Siedlungsrand; und e) die öffentliche Erschliessung sowie die Werkerschliessung und Parkierung regeln. Aus planerischer Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und auf die örtliche Lage abgestimmt. Der Gestaltungsplan Dock 22 basiert auf einem Richtprojekt des Architekturbüros SOMOGI vom 27. März 2024. Dieses Projekt sieht die Erstellung eines eingeschossigen Büros und Speditionsgebäudes, eines gedeckten Verladeplatzes und einer Produktionshalle vor. Der Bereich dieser Halle soll bis zur Realisierung der Produktionshalle als überdeckte Lagefläche genutzt werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, werden im Gestaltungsplan die Baubereiche A-C festgelegt. Es ist zu begrüssen, dass mit dem Gestaltungsplan eine hohe architektonische Qualität vorgeschrieben wird und der architektonische Ausdruck des Bauvorhabens der Zustimmung des Baubeirates bedarf (Art. 8 Abs. 1 und 3 SBV). An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass die bislang geplante Architektur nur knapp genügt. Der Stadt Romanshorn wird daher dringend empfohlen, den Baubeirat nicht erst beim definitiven Bauprojekt beizuziehen. Vielmehr sollte dieser bereits in der Entwurfsphase (provisorische Baueingabepläne) kontaktiert werden, damit zumindest das Fassadenbild sowie das Material- und Farbkonzept noch optimiert werden kann. Im Weiteren ist zu begrüssen, dass alle Fassaden der Produktionsbauten aufeinander abzustimmen und die Erscheinungsform der bestehenden Produktionsbauten zu übernehmen sind (Art. 8 Abs. 2 SBV). Zudem setzt der Gestaltungsplan interne Verkehrs- und Grünflächen fest und regelt den Ausbau der Mittliszelgstrasse sowie die Anlage eines Trottoirs. Entlang dieses Trottoirs ist die Pflanzung von drei Laubbäumen vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist zu bemängeln, dass der Grünraum im nördlichen Vorfahrtsbereich nicht vertieft bearbeitet wurde. Zur weiteren Optimierung des Projekts wird empfohlen, im Baubewilligungsverfahren zwingend einen qualifizierten Landschaftsarchitekten odereine Landschaftsarchitektin beizuziehen. 5.
Gemäss Kapitel 4.2 des Planungsberichts weicht der Gestaltungsplan von den Vorschriften der Regelbauweise ab. Insbesondere wird die Gesamthöhe von 17.0 m auf 19 - 22 m (Baubereich C, Bereich Dachparkierung), die Fassadenhöhe von 17.0 m auf 19.0 m und die Gebäudelänge von 100.00 m auf ca. 115 m (+15 m) erhöht. Gleichzeitig wird die Grünflächenziffer von 10 % auf 5 % reduziert. Überdas gesamte Areal der Fatzer AG kann die geforderte Grünfläche gemäss Planungsbericht (S. 28) dennoch eingehalten werden. Die relative grosse Abweichung bei der
Thurgau 4/4
Gesamthöhe von 5.0 m ist produktionsbedingt (S. 29). Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die dafür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 4.2 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden mehrheitlich berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg sowie der Gestaltungsplan Dock 22 erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 7. JAN. 2025
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HAFENSTADT W
Sonderbauvorschriften 17. September 2024 Genehmigung
ROMANSHORN
Anpassung II Gestaltungsplan Hof-Gärtliszelg
Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: Mit Entscheid Nr._
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt:
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Änderungen gegenüber dem bestehenden Gestaltungsplan werden rot hervorgehoben.
Strittmatter Partner
e
ERR Raumplaner AG ESU SIA
c
Sonderbauvorschriften I.
Gestaltungsplan «Hof-Gärtliszelg»
09. August 2024
Allgemeines
Art. 1
Der Gestaltungsplan Hof-Gärtliszelg besteht aus dem Situationsplan M 1:500 und den
Bestandteile / Geltungs-be-
1
reich
Sonderbauvorschriften. Alle in der Legende zum Situationsplan bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften sind verbindlich.
Art. 2 Zweck
2
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt das übergeordnete Recht.
3
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Der Gestaltungsplan bezweckt die Umsetzung sowie rechtliche Sicherung der Bebauung des Industrieareals Hof-Gärtliszelg die Umsetzung der Gcstaltungsplanpflicht (nach B aurecht) des Industrieareals Hof-Gärtliszelg, dabei werden insbesondere Regelungen getroffen für: a) Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die architektonisch und ortsbaulich gute Eingliederung der Baukörper gegenüber dem Siedlungsrand; c) die öffentliche Erschliessung sowie die Werkerschliessung und Parkierung. d) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung.
II.
Art. 3 Erschliessung
r Die Mittliszelgstrasse ist auf eine Breite von 6.0 m auszubauen. Der Ausbau hat spätes-
Mittliszelgstrasse
tens mit der Bebauung von 2/3 der Fläche des Baubereichs C im Gestaltungsplan «Dock 22» zu erfolgen.
«
2 Im Endausbau der Mittliszelgstrasse ist, sofern nötig, auf der Südseite ein Trottoir mit einer Breite von 2.0 m zu erstellen
III.
Art. 4 Organisation interner Verkehr
Verkehrserschliessung
1
Die Zu- und Wegfahrten zum Werkareal haben an den bezeichneten Stellen ab der Hof-
strasse bzw. Mittliszelgstrasse zu erfolgen. Diese haben eine Breite von max. 10 m aufzuweisen. Mehrbreiten sind mit einem Schiebetor auf die Durchfahrtsbreite von 10 m zu reduzieren. 2
Die Zufahrt für Schwertransporte über die Mittliszelgstrasse liegt ausserhalb des Gel-
tungsbereichs. 3
Die im Plan als Einbahnverkehr bezeichneten Bereiche dienen der Fahrtrichtung der
Schwertransporte, der Anlieferung sowie der Entflechtung des internen Verkehrs.
Art. 5 Autoabstellplätze
1
Die erforderlichen Autoabstellplätze für Betriebsangestellte und Kunden sind an den
bezeichneten Standorten sowie in den Baubereichen zu platzieren. 2
Die Autoabstellplätze sind mit versickerungsfähigen Materialien (Rasengittersteine,
Schotterrasen oder dergleichen) auszuführen.
Art. 5bis Veloabstellplätze
3
Der Nachweis der Abstellplätze ist pro Baubereich und für jede Bauetappe zu erbringen.
1
Es sind genügend Veloabstellplätze gemäss entsprechenden VSS-Normen zu erstellen. Die Veloabstellplätze für Angestellte und Kunden sind innerhalb der im Plan bezeichne-
2
ten Bereiche, oberirdisch anzuordnen, zu überdachen und zu beleuchten.
Art. 6 Werkinterne Verkehrsfläche
1 Die bezeichneten Flächen dienen dem werkinternen Verkehr. Dabei sind erforderliche Massnahmen zur Verkehrssicherheit mit der Baueingabe nachzuweisen. 2 Die werkinternen Verkehrsflächen sind, nur soweit für den Betrieb erforderlich, mit festen Belägen auszubilden. 3- Im Bereich der Zufahrt von der Hofstrasse sind zur Gliederung der Fassaden und der Markierung der Einfahrt mindestens drei standortgerechte, hochstämmige und schlanke Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten erstellen. Diese sind mit der Bepflanzung des Märzenbachs abzustimmen.
Art. 6bis Warenumschlag
Der bezeichnete Bereich dient für Warenan- und -ablieferung. Erforderliche Rampenanlagen mit Überdachung bis max. 424.00 m ü. M. sind zulässig. Die architektonische Gestaltung ist auf die angrenzenden Baubereiche abzustimmen.
Art. 7 Warteraum für LKW
Der Warteraum für LKW ist werkintern so auszugestalten, dass min. zwei überlange Spezialtransportzüge abgestellt werden können, ohne die Ausfahrt zu behindern. 2 entsprechende Fahrzeuge abgestellt werden können, ohne die Einfahrt in den B ereich für Wer-kaniegerbzu behindern.
IV.
Art. 8 Bebauung
Baubereich A-Gf
1 Die maximale Ausdehnung der Hochbauten ist durch die einzelnen Baubereiche festgelegt. Die maximal zulässigen Gebäude- wd F k-sthöhen-sind durch die folgenden H öhen koten festgelegti Es gelten die folgenden maximalen resp. minimalen Fassaden- und Gesamthöhen sowie die maximal resp. minimal zulässige Höhenkote pro Baubereich. Baubereich
min. / max. Fassaden-,
min. / max. Höhenkote m. ü M
Gesamthöhe (FH / GH) A
-/10.00 m
424.00 mü.M.
B
-/17.00 m
432.00 mü.M.
C
-/33.00 m
450.00 mü.M.
D
-/12.00 m
428.00 mü.M.
E
15.00 m / 21.00 m
434.00 m. ü. M / 439.00 m ü. M.
F
-/5.50 m
418.50 mü.M.
G
-/14.60 m
430.50 mü.M.
2 Die Höhe des Baubereichs C darf nur im Zusammenhang mit der Seilproduktion ausgeschöpft werden.
Art. 8bis Baubereich E
Die Bebauung im Baubereich E hat eine repräsentative Funktion und somit die folgenden Rahmenbedingungen zu erfüllen: a
Die Baute soll als markante Kopfbaute in Erscheinung treten.
b Minimum 4 Geschosse (Erdgeschoss und drei Obergeschosse) aufweisen; c
Minimale Gebäudehöhe von 434.00 m ü. M. erfüllen;
d Maximale Abweichung der horizontalen Ausdehnung gemäss Baubereich (gegen innen) von 1.0 m zulässig.
Art. 9 Bereich für Werkanlagen
1
Dieser Bereich dient hauptsächlich dem Umschlag von schweren Materialien und für die
Anordnung von Testanlagen. 2
Zulässig sind Kran- und Seilbahnanlagen sowie weitere Anlagen.
8 autres articles
Art. 10 Gestaltung
Die Bauten sind architektonisch gut zu gestalten und zu gliedern, damit die grosse
1
Wandwirkung gebrochen und eine gute Einfügung in das Land-schafts- und Strassenbild erzielt wird. 2
Die Erscheinung des Verwaltungstraktes (Baubereich E) hat sich klar von den Produkti-
onsbauten (Baubereiche A-D
, F und G) zu unterscheiden. Sämtliche Fassaden von den
Produktionsbauten sind in der Formensprache, der Fassadenrhythmik und der Materialwahl aufeinander abzustimmen. 3
Die Fassaden des Baubereichs C sind architektonisch und materialmässig besonders
sorgfältig und zurückhaltend auszugestalten. Der entsprechende Nachweis ist im Modell und mit Visualisierungen mit der Baueingabe beizu-bringen. Die Westfassaden der Baubereiche B und D sollen als Industriefassaden mit architekto-
4
nisch hoher Qualität in Erscheinung treten. Die Fassaden des Baubereichs E sollen deren Funktion als Kopfhäute aufzeigen. Insbe-
5
sondere die Nord- und die Westfassaden sind architektonisch besonders sorgfältig auszugestalten und haben einen hohen Fensteranteil aufzuweisen.
Art. 11 Dachgestaltung
Die Bauten sind mit Flachdächern auszugestalten. Diese sind mit Ausnahme der Oblich-
1
ter zu begrünen. Photovoltaik- und Solarthermieanlagen dürfen auf den Dächern installiert werden.
2
Technisch bedingte Dachaufbauten sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und dürfen die maximale Fassaden-, Gesamthöhe konstruktionsbedingt überschreiten. Die Anlagen sind um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt anzuordnen. Die Anordnung dieser Bauteile darf das Fassadenbild nicht beeinträchtigen. Auf den-Dächew-sind-SelaronlageR zulässig
Art. 12 Energie
1
Die Bauten müssen beim Wärmeschutz die Zielwerte nach SIA-Norm 380/1, Ausgabe 1.
Januar 2009, einhalten.
Art. 13 Werbung
2
Im Vollausbau ist das Warmwasser mehrheitlich durch Sonnenkollektoren zu erzeugen.
1
Werbung darf nur auf den Fassaden realisiert werden. Es ist nur Eigenwerbung mit ei-
ner indirekten Beleuchtung zulässig. 2
An den bezeichneten Stellen sind Informationsstelen bis zu einer Höhe von 3 m zulässig.
Die Sichtweiten des Verkehrs sind zu beachten. 3
Ein allfälliges Beleuchtungskonzept muss die Gestaltungsvorschriften Art. 10 einhalten
und ist separat zur Bewilligung einzureichen. V.
Art. 14 Umgebung
Parkplatzbegrünung
Der Parkplatz an der Mittliszelgstrasse ist mit Laubbäumen so zu begrünen, dass ein Baumdach entsteht. Der Kronenansatz muss mindestens 2.5 m aufweisen. Die eingezeichnete Anzahl und Lage ist für die Baueingabe und Bewilligung richtungsweisend.
Art. 15 Grünbereich
1
Die im Plan bezeichneten Stellen sind mit standortgerechten Pflanzen und Laubbäumen
zu begrünen. 2
Zur Gliederung der Fassaden sind standortgerechte, hochstämmige und schlanke Laub-
bäume entlang der Hofstrasse zu erstellen. Bei der Positionierung der Laubbäume, muss das benötigte Sichtfeld des Verkehrs berücksichtigt werden. 3
Art. 16 Entwässerung
Die Bepflanzung ist mit derjenigen des Märzenbachs abzustimmen.
Mit dem Baugesuch ist der Nachweis bezüglich der Einhaltung des GEP nachzuweisen. Dabei ist die Versickerung und Retention durch Dachbegrünung und andere Rückhaltemassnahmen zu erbringen.
Art. 17 Umzäunung
Eine Umzäunung des Industriegebietes bzw. die Tore sind so zu platzieren, dass ein Warteraum für mindestens einen Lastwagen besteht, ohne dass Fahrzeuge auf der öffentlichen Strasse behindert werden.
VI.
Zustimmung zum Gestaltungsplan im Sinne von § 24 Abs. 1 Ziff. 16 PBG
Parzellen Nrn. 3133, 1649 und 1653 Fatzer AG Mittliszelgstrasse 8590 Romanshorn