Dock 22

Plan d'affectation spécial · Romanshorn

Document

Numéro
3
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Romanshorn
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
27 janv. 2025
En vigueur depuis
11 févr. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 27. Januar 2025

Entscheid Nr. 0003 BOA/PG Nr. 2024.10-004

Stadt Romanshorn -Anpassung II Gestaltungsplan Hof-Gärtliszelg - Gestaltungsplan Dock 22

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Romanshorn am 13. August 2024 erlassene Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg wird genehmigt.

2.

Der vom Stadtrat Romanshorn am 13. August 2024 erlassene Gestaltungsplan Dock 22 wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Stadt Romanshorn, unter Beilage der Dossiers zur Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg und zum Gestaltungsplan Dock 22, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Arbeitsinspektorat - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abteilung öffentlicher Verkehr - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Amt für Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg und zum Gestaltungsplan Dock 22, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 ersucht die Stadt Romanshorn um Genehmigung einer Anpassung des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg und des Gestaltungsplans Dock 22. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden,

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dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Genehmigungsvorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 16. Januar 2024 vorgeprüft. 2.

Die zur Genehmigung eingereichten Planungen betreffen die Parzellen Nrn. 1649, 1653, 3133 und 3414. Diese liegen am südwestlichen Rand von Romanshorn im Industriegebiet Hofstrasse / Gärtliszelg. Im rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 45 vom 4. Oktober 2022) sind die erwähnten Parzellen der Arbeitszone Industrie AI zugewiesen. Auf den Parzellen Nrn. 1649, 1653 und 3133 befindet sich das Betriebsareal der Firma Fatzer AG. Für dieses Areal wurde im Jahr 2009 ein Gestaltungsplan Hof-Gärtliszelg erlassen und vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) mit Entscheid Nr. 21 vom 1. April 2010 genehmigt. In der Folge wurde der Gestaltungsplan mit Entscheid Nr. 66 vom 1 1 . Oktober 201 1 teilweise geändert. Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen umfassen eine weitere Teiländerung des erwähnten Gestaltungsplans sowie den Gestaltungsplan Dock II. Mit diesen Planungen werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Firma Fatzer AG ihr Betriebsareal auf die Parzelle Nr. 3414 erweitern kann.

3.

Mit der Änderung des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg wird auf bereits erfolgte und geplante bauliche Veränderungen (u.a. Landerwerb und Erweiterung) reagiert. Dazu werden auf dem Areal der Firma Fatzer AG neue Baubereiche ausgeschieden und der Planungsperimetererweitert. Die betroffen Baubereiche umfassen unter anderem die bereits realisierten Umschlags- und Veloabstellplätze. Zudem werden die Sonderbauvorschriften (SBV) geändert, um den Gestaltungsplan an das neue Planungs- und Baurecht anzupassen. Insbesondere werden in Art. 8 SBV die bisherigen Gebäude- resp. Firsthöhen durch Fassaden- bzw. Gesamthöhen ersetzt. Die Anpassungen sind aus kantonaler Sicht nachvollziehbar und sachgerecht.

4.

Der Gestaltungsplan Dock 22 umfasst die Parzellen Nrn. 3414 und 3033 (Teil). Auslöser für diesen Gestaltungsplan ist der Neubau einer Produktionshalle. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.3.2) soll in einer ersten Etappe das sogenannte Dock 22, ein gedeckter Verladeplatz, realisiert werden. In einer zweiten Etappe soll ein weiterer Ausbau des Betriebsstandorts erfolgen. Für diese Etappe besteht erst eine Vision 20XX. Um diese Vision später umsetzen zu können, wird im Gestaltungsplan im Wesentlichen ein maximal möglicher Gebäudekubus (Baubereich C) festgelegt. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) besteht der Gestaltungsplan aus dem Situationsplan 1: 500 und den SBV. Diese Bestandteile des Gestaltungsplans werden mit einem erläuternden Planungsbericht ergänzt. Nach Art. 2 SBV soll der Gestaltungsplan die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung in-

Thurgau 3/4

nerhalb des umgrenzten Gebietes festlegen. Er soll insbesondere a) die Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die Erschliessung und Führung der Verkehrswege; c) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung; d) die architektonisch und ortsbaulich gute Eingliederung der Baukörper gegenüber dem Siedlungsrand; und e) die öffentliche Erschliessung sowie die Werkerschliessung und Parkierung regeln. Aus planerischer Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und auf die örtliche Lage abgestimmt. Der Gestaltungsplan Dock 22 basiert auf einem Richtprojekt des Architekturbüros SOMOGI vom 27. März 2024. Dieses Projekt sieht die Erstellung eines eingeschossigen Büros und Speditionsgebäudes, eines gedeckten Verladeplatzes und einer Produktionshalle vor. Der Bereich dieser Halle soll bis zur Realisierung der Produktionshalle als überdeckte Lagefläche genutzt werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, werden im Gestaltungsplan die Baubereiche A-C festgelegt. Es ist zu begrüssen, dass mit dem Gestaltungsplan eine hohe architektonische Qualität vorgeschrieben wird und der architektonische Ausdruck des Bauvorhabens der Zustimmung des Baubeirates bedarf (Art. 8 Abs. 1 und 3 SBV). An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass die bislang geplante Architektur nur knapp genügt. Der Stadt Romanshorn wird daher dringend empfohlen, den Baubeirat nicht erst beim definitiven Bauprojekt beizuziehen. Vielmehr sollte dieser bereits in der Entwurfsphase (provisorische Baueingabepläne) kontaktiert werden, damit zumindest das Fassadenbild sowie das Material- und Farbkonzept noch optimiert werden kann. Im Weiteren ist zu begrüssen, dass alle Fassaden der Produktionsbauten aufeinander abzustimmen und die Erscheinungsform der bestehenden Produktionsbauten zu übernehmen sind (Art. 8 Abs. 2 SBV). Zudem setzt der Gestaltungsplan interne Verkehrs- und Grünflächen fest und regelt den Ausbau der Mittliszelgstrasse sowie die Anlage eines Trottoirs. Entlang dieses Trottoirs ist die Pflanzung von drei Laubbäumen vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist zu bemängeln, dass der Grünraum im nördlichen Vorfahrtsbereich nicht vertieft bearbeitet wurde. Zur weiteren Optimierung des Projekts wird empfohlen, im Baubewilligungsverfahren zwingend einen qualifizierten Landschaftsarchitekten odereine Landschaftsarchitektin beizuziehen. 5.

Gemäss Kapitel 4.2 des Planungsberichts weicht der Gestaltungsplan von den Vorschriften der Regelbauweise ab. Insbesondere wird die Gesamthöhe von 17.0 m auf 19 - 22 m (Baubereich C, Bereich Dachparkierung), die Fassadenhöhe von 17.0 m auf 19.0 m und die Gebäudelänge von 100.00 m auf ca. 115 m (+15 m) erhöht. Gleichzeitig wird die Grünflächenziffer von 10 % auf 5 % reduziert. Überdas gesamte Areal der Fatzer AG kann die geforderte Grünfläche gemäss Planungsbericht (S. 28) dennoch eingehalten werden. Die relative grosse Abweichung bei der

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Gesamthöhe von 5.0 m ist produktionsbedingt (S. 29). Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die dafür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 4.2 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden mehrheitlich berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Anpassung II des Gestaltungsplans Hof-Gärtliszelg sowie der Gestaltungsplan Dock 22 erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

2 7. JAN. 2025

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HAFENSTADT W

Sonderbauvorschriften

ROMANSHORN

Gestaltungsplan

17. September 2024 Genehmigung Vom Stadtrat erlassen: erlas« 13. August 2024 ffëfStadts nrèîbl

Der Stadtpräsident

Öffentliche Auflage: 23.08.2024 - 11.09.2024

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.

Mit Entscheid Nr.

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt:

Strittmatter Partner

ERR Raumplaner AG 1SU SIA

Sonderbauvorschriften I.

Art. 1 Gestaltungsplan «Dock 22»

17. September 2024

Allgemeines Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Dock 22 besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den

1

nachfolgenden Sonderbauvorschriften und dem erläuternden Planungsbericht. Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen sowie die Sonderbauvorschriften,

2

sind verbindlich.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan legt die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung innerhalb des umgrenzten Gebietes fest. Er bestimmt: a) die Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die Erschliessung und Führung der Verkehrswege; c) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung. d) die architektonisch und ortsbaulich gute Eingliederung der Baukörper gegenüber dem Siedlungsrand; e) Die öffentliche Erschliessung sowie die Werkerschliessung und Parkierung.

II.

Art. 3 Erschliessung

Verkehrsfläche

1

Die Zu- und Wegfahrt zum Werkareal haben im bezeichneten Bereich ab der Mittlis-

zelgstrasse über die zu erfolgen. 2

Die «Verkehrsfläche, intern» dient der arealinternen Erschliessung. Sie ist auf das erfor-

derliche Mindestmass zu beschränken. Nicht benötige Verkehrsflächen sind gemäss Art. 13 auszuführen.

Art. 4 Ausbau Mittliszelgstrasse

3

Der bezeichnete «Wartebereich LKW» dient der temporären Parkierung von Lastwagen.

1

Die Mittliszelgstrasse ist auf eine Breite von 6.00 m auszubauen. Der Ausbau hat späte-

stens mit der Bebauung von 2/3 der Fläche des Baubereichs C zu erfolgen. 2 Mit dem Ausbau der Mittliszelgstrasse ist auf der Südseite ein Trottoir mit einer Breite von 2.0 m zu erstellen. 3

Entlang des Trottoirs sind mindestens drei einheimische, hochstämmige Laubbäume zu

pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Art. 5 Autoparkfelder

1

Die Autoparkfelder für Betriebsangestellte sind auf dem Dach im Baubereich C anzuord-

nen. 2

Bis zur Realisierung des Baubereichs C sind die Autoabstellplätze auf dem bestehenden

Areal Fatzer der Parzellen Nrn. 3133, 169 und 1653 zu benutzen. 3 Anzahl, Abmessung und Anordnung der Parkfelder (inkl. Behindertenparkfelder) richten sich nach den Vorgaben der aktuell gültigen VSS-Normen.

Art. 6 Veloabstellplatz

1

Die Veloabstellplätze für Betriebsangestellte und Kunden sind oberirdisch in der Ver-

kehrsfläche in der Nähe der Hauptzugänge anzuordnen. 2

Bis zur Realisierung des Baubereichs C sind die Veloabstellplätze auf dem bestehenden

Betriebs-Areal der Fatzer AG der Parzellen Nrn. 3133, 169 und 1653 zu benutzen.

III.

Art. 7 Bebauung

Baubereiche A-C

Die Baubereiche definieren die horizontale und vertikale Ausdehnung der Gebäude.

1

Diese gehen allen anderen Abständen vor. Es gelten folgende maximalen Fassaden- und Gesamthöhen:

2

Baubereich

Max. Fassaden- / Gesamthöhe (FH / GH)

A

4.00 m

B

13.60 m

C

19.00 m

3

Baubereich A dient der Erstellung eines eingeschossigen Büros und Speditionsgebäudes.

4

Baubereich B dient der Erstellung des gedeckten Verladeplatzes «Dock 22».

5

Der Baubereich C dient bis zur Realisierung der Produktionshalle der Zwischenlagerung.

Das Lagermaterial darf bis zur Realisierung der Baute im Baubereich C durch eine temporäre Baute geschützt werden.

Art. 8

Die Bauten haben eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Damit die grosse

Architektonische

1

Gestaltung

Wandwirkung gebrochen und eine gute Einfügung in das Landschafts- und Strassenbild erzielt wird, sind die Bauten zu gliedern. a

Sämtliche Fassaden der Produktionsbauten sind in der Formensprache, der Fassaden-

rhythmik und der Materialwahl aufeinander abzustimmen-und haben die Erscheinungsform der bestehenden Produktionsbauten zu übernehmen, insbesondere bezüglich der regelmässigen Befensterung. 3

Zur Erteilung der Baubewilligung ist die Zustimmung des Baubeirates betreffend des ar-

chitektonischen Ausdrucks erforderlich.

Art. 9 Dachgestaltung

1

Die Bauten der Baubereiche A und C sind mit Flachdächern auszugestalten. Diese sind

mit Ausnahme der Oblichter und des Bereichs Dachparkierung zu begrünen. 2

Der Bereich Dachretention ist dabei so zu gestalten, dass er eine Retentionswirkung

aufweist. 3

Die Bauten von Baubereich B sind mit einem Schrägdach, analog der westlich angren-

zenden Bebauung auszugestalten

Art. 10 Bereich Dachparkierung

4

Auf sämtlichen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.

1

Im bezeichneten Bereich darf eine Parkierung mit Solardach auf dem Dach erstellt wer-

den. Zu diesem Zweck darf die maximale Gesamthöhe um höchstens 3.00 m überschritten werden. 2

Die notwendigen Bauten und Anlagen der Dachparkierung sind dabei mindestens um

ihre Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt zu erstellen. Die Absturzsicherung ist als offenes Staketengeländer zu gestalten.

Art. 11 Energie

Die Bauten müssen beim Wärmeschutz die Zielwerte nach SIA-Norm 380/1, Ausgabe 1. Dezember 2016 einhalten.

Art. 12 Werbung und Schriftzüge

1

Es sind ausschliesslich Schriftzüge und Eigenwerbungen gestattet. Diese sind an der

Nord- und oder Ostfassade, innerhalb des Fassadenbildes, anzuordnen und haben sich in das Gestaltungskonzept der Baute zu integrieren. 2

Es ist ausschliesslich eine indirekte Beleuchtung der Schriftzüge und Werbung gestattet.

Ein allfälliges Beleuchtungskonzept ist separat zur Bewilligung einzureichen. 3

Am bezeichneten Standort ist die Erstellung einer Informationsstele gestattet.

IV.

3 autres articles

Art. 13 Umgebung

Grünbereich

Der Grünbereich ist unversiegelt auszuführen, zu bepflanzen und zu begrünen. Es sind ausschliesslich standortgerechte, einheimische und nicht invasive Pflanzenarten zulässig.

Art. 14 Bereich Pausenplatz

Im bezeichneten Bereich ist ein Aufenthalts- und Pausenplatz für die Betriebsangestellten zu erstellen.

Art. 15 Entwässerung

Mit dem Baugesuch ist der Nachweis bezüglich der Einhaltung des GEP zu erbringen. Dabei ist eine Versickerung und Retention durch Dachbegrünung und andere Rückhaltemassnahmen nachzuweisen.

V.

Zustimmung zum Gestaltungsplan im Sinne von § 24 Abs. 1 Ziff. 16 PBG

Parzelle Nrn. 1649, 1653 Fatzer AG Mittliszelgstrasse 8590 Romanshorn