Flurhof
Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 févr. 2025
Document
- Numéro
- 117
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 11 déc. 2024
- En vigueur depuis
- 1 févr. 2025
- Abrogé
- 1 févr. 2025
Carte
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Fichiers
2024.09-038AA-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 1 1 . Dezember 2024
Entscheid Nr. 0117 BOA/PG Nr. 2024.09-038
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Flurhof“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 24. September 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Flurhof“ (Stadtratsbeschluss Nr. 142 vom 16. Februar 1972) wird genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Flurhof“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Flurhof“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Am 24. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplanes ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Flurhof“ wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 142 vom 16. Februar 1972 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte wohl basierend auf § 87 des Flurgesetzes vom 6. Februar 1958 abschliessend durch den Stadtrat, da es zu diesem Zeitpunkt noch kein kantonales Baugesetz gab, welches
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eine kantonale Genehmigung von Sondernutzungsplänen vorschrieb. Der Gestaltungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 6141 1 und 61423 und liegt am Flurhof zwischen Wellhauserweg und unterer Griesenstrasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 und der Freihaltezone zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 1975 vollständig umgesetzt wurde. Gemäss Planungsbericht werden Anordnung und Gestaltung von Bauten und Umgebung durch konkrete, schematisch gehaltene Projektpläne festgelegt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Gestaltungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Ferner sind die im öffentlichen Interesse liegenden Fusswegrechte im Grundbuch eingetragen. Mit der Aufhebung des Sondernutzungsplans gehen auch wertvolle Regelungen zur Umgebungsgestaltung wie die Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern verloren. 5. Im vorliegenden Gestaltungsplan wurde wie erwähnt eine Durchgrünung vorgeschrieben. Derzeit ist umfangreicher Bestand von Bäumen und Hecken vorhanden. Das Pflanzen und Erhalten von Gehölzen hat in der heutigen Zeit hinsichtlich Biodiversität und Klimaerwärmung einen hohen Stellenwert. Entsprechend gilt es zu prüfen, ob und wie dieser Bestand auch nach der Aufhebung des Gestaltungsplanes längerfristig gewährleistet werden kann. 6. Insgesamt besteht gemäss Stadt kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes.
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Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Flurhof“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung und im Rahmen von Baubewilligungsverfahren zu beachten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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