Im Moos
Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 févr. 2025
Document
- Numéro
- 114
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 11 déc. 2024
- En vigueur depuis
- 1 févr. 2025
- Abrogé
- 1 févr. 2025
Carte
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Fichiers
2024.09-042AA-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 11. Dezember 2024
Entscheid Nr. 0114 BOA/PG Nr. 2024.09-042
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Im Moos“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 17. September 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Im Moos“ (DBU-Entscheid Nr. 127 vom 13. März 1998) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Im Moos“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Im Moos“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1. Am 24. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Im Moos“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 127 vom 13. März 1998 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 61788, 61082 und
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20008 und liegt am Wellhauserweg. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 2000 vollständig umgesetzt wurde. Der sorgfältig austarierte Gestaltungsplan (Höhenabstufung der Baubereiche, Niveausprung, Erschliessungsanlage, Bepflanzung) führte zu einer architektonisch interessanten Gesamtanlage mit einer charakteristischen Silhouette. Mit der Aufhebung des Gestaltungsplanes sind diese Elemente nicht mehr gesichert. Gemäss Planungsbericht ist die Stadt Frauenfeld jedoch der Ansicht, dass "für allfällige Ersatzneubauten auch ohne Gestaltungsplan sinnvolle planerische Ansätze zur Eingliederung in die gewachsene Struktur" zu finden sind. Da die Rahmennutzungsplanung an diesem Ort gegenwärtig wohl keine Siedlungsverdichtung zulässt, müsste für bedeutende bauliche Veränderungen wohl ein neuer Gestaltungsplan erlassen werden. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Im Moos“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
11, DEZ. 2024