Eibenstrasse

Plan d'affectation spécial · Frauenfeld · Abrogé le 1 févr. 2025

Document

Numéro
113
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
11 déc. 2024
En vigueur depuis
1 févr. 2025
Abrogé
1 févr. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 1 1 . Dezember 2024

Entscheid Nr. 0113 BOA/PG Nr. 2024.09-040

Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Eibenstrasse“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 17. September 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Eibenstrasse“ (Stadtratsbeschlüsse Nrn. 140, 1972 und 451, 1975) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Eibenstrasse“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Eibenstrasse“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 24. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Eibenstrasse“ wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 140 aus dem Jahr 1972 genehmigt und mit einem weiteren Beschluss Nr. 451 aus dem Jahr 1975 ergänzt. Die Genehmigung erfolgte wohl basierend auf § 87 des Flurgesetzes vom 6. Februar 1958 abschliessend durch den Stadtrat, da es zu diesem Zeitpunkt noch kein kantonales Baugesetz gab, welches eine

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kantonale Genehmigung von Sondernutzungsplänen vorschrieb. Der Gestaltungsplan enthält Baulinien, Regelungen zur Terraingestaltung, Bepflanzung, zu Lüftungsanlagen, zur Parkierung sowie zum Feuer- und Schallschutz. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 551, 1658, 1697 und 1700 zwischen der Eiben- und Zürcherstrasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet war und 1984 vollständig umgesetzt wurde. Die Sonderbauvorschriften sind sehr allgemein gehalten. Gemäss Planungsbericht werden die Anordnung und Gestaltung der Bauten und der Umgebung durch die konkreten Projektpläne festgelegt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Gestaltungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Insgesamt besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Eibenstrasse“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

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Thurgau 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 t DEZ 2Q2A