Baureglement
Fischingen
Document
- Numéro
- RRB 18
- Commune
- Fischingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopté
- 3 avr. 2023
- En vigueur depuis
- 1 juin 2023
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Fischingen
Baureglement
2022
Öffentliche Auflage
vom 21.08.2020 bis 09.09.2020
An der Urnenabstimmung erlassen
am: 13.12.2020
Der Gemeinsspräsident: Die Gemeindeschreiberin: { Then H 4 VL Rene Bosshart Hedwig Schick
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
Entscheid Nr. 38 vom 15.08.2022
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt
am: 01.11.2022
Beschluss Gemeinderat vom 11.05.2022: Redaktionelle Anpassung in Art. 5, 15, 16, 17
Baureglement Fischingen Seite 2
I. Allgemeine Bestimmungen 4
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 4
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung 4
Art. 3 Zuständigkeiten 4
Il. Zonenvorschriften 5 A. Allgemeines 5
Art. 4 Zoneneinteilung 5
Art. 5 Masstabelle 6
B. Bauzonen 7
Art. 6 Wohnzonen W 7
Art. 7 Dorfzone D 7
Art. 8 \Weilerzone Wz 7
Art. 9 \Wohn- und Arbeitszonen WA 7
Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG 8
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe 8
Art. 12 Campingzone Cp 8
73 autres articles
Art. 13 Zone für Freizeitgestaltung, Bauten FgB 8
Art. 14 Zone für Freizeitgestaltung, Anlagen FgA 8
Art. 15 Spezialbauzone Kloster SK 8
Art. 16 Spezialbauzone Heimbetrieb SH 8
Art. 17 Spezialbauzone Kurhaus SKh 8
Art. 18 Kurparkzone Kp 9
Art. 19 Freihaltezone Fh 9
c. Landwirtschaftszonen 9
Art. 20 Landwirtschaftszone Lw 9
D. Schutzzonen 9
Art. 21 Landschaftsschutzzone Ls 9
Art. 22 Naturschutzzone Ns 9
E. Weitere Nichtbauzonen 10
Art. 23 Abbau- und Deponiezone AD 10
F. Überlagernde Zonen und Gebiete 10
Art. 24 Zone für archäologische Funde Ar 10
Art. 25 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OUs 10
Art. 26 Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp 10
Art. 27 Gefahrenzone G 10
Ill. Bauvorschriften 11 A. Massvorschriften 11
Art. 28 Regelbauweise 11
Art. 29 Grenzabstände 11
Art. 30 Gebäudeabstände 11
Art. 31 Bauen an Hanglagen 11
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Baureglement Fischingen
B.
Art Art Art Art Art Art
c.
Art Art Art
Ausstattung .32 Parkierung für Fahrzeuge .33 Reduktion von Autoparkfeldern .34 Parkierung für Zweiräder .35 Spielplätze und Freizeitflächen .36 Kehrichtsammelstellen .37 Schneefänge
Weitere Bauvorschriften . 38 Haushälterische Bodennutzung .39 Nebennutzflächen .40 Reklameanlagen
IV. Gestaltungsvorschriften
A.
Art. Art.
B.
Art.
Ar Ar Ar
aan
c.
Art.
Ar Ar
Fe 2
Art.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
41 Gesamtwirkung 42 Dachgestaltung
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen und Weilerzonen 43 Einpassung in Bestand .44 Fassadengestaltung .45 Dachgestaltung .46 Abbruch
Umgebungsgestaltung 47 Terrainveränderungen .48 Künstliche Beleuchtung .49 Sicht- und Schallschutzwände 50 Antennenanlagen
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art Art
.51 Inkrafttreten .52 Übergangsbestimmungen
Kursiv: Wortlaut aus PBG oder PBV
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Seite 3
12 12 12 12 12 12 12
12
12 13 13
13
13
13 13
13 13 13 14 14
14 14 14 14 15
15
15 15
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I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 517,18 PBG
! Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen.
? Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Fischingen.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung $8PBG
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich, Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften. (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Aufsicht über das Bauwesen, die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens sowie die Handhabung der Baupolizei sind Sache der Baukommission.
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Baureglement Fischingen
Art. 4 Zoneneinteilung
Il. Zonenvorschriften
Seite 5
8 17-19 PBG 8 5ff PBV
Das Gemeindegebiet wird durch den Zonenplan in folgende Zonen eingeteilt:
Bauzonen Wohnzonen
Dorfzone Weilerzone Wohn- und Arbeitszonen
Arbeitszone Gewerbe
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Campingzone
Zone für Freizeitgestaltung, Bauten Zone für Freizeitgestaltung, Anlagen Spezialbauzone Kloster Spezialbauzone Heimbetrieb Spezialbauzone Kurhaus Kurparkzone
Freihaltezone
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
Schutzzonen Landschaftsschutzzone
Naturschutzzone
Weitere Nichtbauzonen Abbau- und Deponiezone
Überlagernde Zonen Zone archäologischer Funde
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone
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wi w2 Ww3
WA2 WA3 AG Oe Cp FgB FgA SK SH SKh Kp Fh
Lw
Ls Ns
AD
Ar OUs Gp
Baureglement Fischingen Seite 6
Art. 5 Masstabelle
Geschoss- Höhenmasse Grenzabstände Gebäude- | Lärmflächenziffer länge schutz GFZ Fassadenhöhe | Gesamthöhe GA klein GA gross GL Es? FH GH
max. m max. m min. m min. m max. m
Bauzonen
Wohnzonen . d N . 6.00
6.00 8.00
Wohn- und Arbeitszonen war?”
was’) ‚Arbeitszone Gewerbe AG?
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe cp
Zone für Freizeitgestaltung, Bauten FgB
Zone für Freizeitgestaltung, Anlagen
Spezialbauzone Kloster
Spezialbauzone Heimbetrieb
Spezialbauzone Kurhaus
Kurparkzone
Freihaltezone
Landwirtschaftszone Lw
1) a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen
das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen.
b. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten.
c. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten.
2) Bei gestaffelter Bauweise ist in der W2 eine Gebäudelänge von 40.0 m und in der W3 eine Gebäudelänge von 50.0 m zulässig. Die Staffelung muss mindestens 4.0 m und die jeweilige Teilfassadenlänge 7.0 bis 10.0 m betragen.
3) Werden reine Wohnbauten erstellt, gelten die Höchst- und Mindestmasse der Wohnzonen (W2 oder W3).
4) Wenn die Geschosshöhe für eine gewerbliche Nutzung mehr als 2.80 m beträgt, kann die jeweilige Fassadenhöhe
um diese Mehrhöhe, bis maximal 1.50 m erhöht werden
5) Bei Fassadenhöhen über 8 m beträgt der kleine Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe.
6) ES=Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV. ES gelten für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen.
Ausserhalb der Bauzonen gilt für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen die Empfindlichkeitsstufe III.
Schrägdach Flachdach mit Attika
Dachkonstruktion First
Flachdach nicht begehbar
OK Rohbau
Fassadenhöhe FH
nenn
=
Untergeschoss
-
massgebendes Terrain
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Baureglement Fischingen Seite 7
_ Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen W 85 PBV
1
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[0
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
In der Wohnzone W1 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Eine Einliegerwohnung ist zulässig.
Die Wohnzone W2 ist für den Bau von Einfamilien-, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern bestimmt.
In der Wohnzone W3 sind nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens 2 Vollgeschossen zulässig.
In den Wohnzonen W2 und W3 ist die Erstellung von Terrassenhäusern gemäss 839 PBV zulässig.
Art. 7 DorfzoneD 86 PBV
1
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Baukommission zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Baukommission kann in diesen Fällen eine Stellungnahme einer Fachstelle einholen.
Bei Neubauten sind mindestens 2 Vollgeschosse zu erstellen.
Art. 8 Weilerzone Wz 815 PBV
1
N
w
Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe
Die bestehenden Bauten dürfen innerhalb ihres Volumens voll ausgenutzt werden. Um-
nutzungen und Zweckänderungen der bestehenden Bauten sind gestattet. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA 57 PBV
1
Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
Werden reine Wohnbauten erstellt, gelten die Höchst- und Mindestmasse der Wohnzonen (W2 und W3)
Neubauten in der WA2 sind mit 2 Vollgeschossen und in der WA3 mit mindestens 2 Vollgeschossen zu erstellen.
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Baureglement Fischingen Seite 8
Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG 58 PBV
! Die Arbeitszone Gewerbe AG umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe 59 PBV
! Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind.
? Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 12 Campingzone Cp
1 Die Campingzone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die innerhalb von 24 Stunden entfernt werden können; davon ausgenommen sind die notwendigen Betriebsgebäude.
2 Umgebungsgestaltungen und Terrainveränderungen dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
3 Die Campingzone dient dem vorübergehenden Aufenthalt zu Ferien- und Freizeitzwecken. Feste Wohnsitznahmen im Sinne von Art. 23 ZGB sind nicht zulässig.
Art. 13 Zone für Freizeitgestaltung, Bauten FgB
1 Die Zone ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Bereich Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen.
? Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der Zone dienen und sich sorgfältig in die Umgebung einordnen.
Art. 14 Zone für Freizeitgestaltung, Anlagen FgA
? Die Zone ist bestimmt für Anlagen im Bereich Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen.
?® Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der Zone dienen und sich sorgfältig in die Umgebung einordnen.
Art. 15 Spezialbauzone Kloster SK
In dieser Zone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für die Bedürfnisse des Klosters
notwendig sind und die die Klosteranlagen nachweislich nicht beeinträchtigen.
Art. 16 Spezialbauzone Heimbetrieb SH
In dieser Zone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die das Ortsbild von Fischingen und der Klosteranlage nachweislich nicht beeinträchtigen und die den Bedürfnissen des Heimbetriebes Chilberg dienen. Bei Bauvorhaben holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung durch das Amt für Denkmalpflege ein.
Art. 17 Spezialbauzone Kurhaus SKh
In dieser Zone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die das Ortsbild von Dussnang und die Inventarobjekte in der Umgebung nachweislich nicht beeinträchtigen und die den Bedürfnissen des Kurbetriebes dienen.
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Bauregiement Fischingen Seite 9
Art. 18 Kurparkzone Kp
Die Kurparkzone Kp dient der Erhaltung und Erneuerung des bestehenden Kurparks als Bestandteil des Kurbetriebs. Er erfüllt eine wichtige Funktion der Erholung.
Zulässig sind Anlagen, welche den Kuraufenthalt unterstützen wie Wassereinrichtungen, Aufenthaltsbereiche, Kunstelemente und dergleichen. Dabei ist der Baumbestand zu schonen. Hochbauten sind nicht gestattet.
Art. 19 Freihaltezone Fh 8 10 PBV
1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Naturund Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
? Sie bezwecken insbesondere:
1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Art. 20 Landwirtschaftszone Lw Sram
1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten
ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.
n
Für Hauptbauten mit Wohnanteil gelten die Vorschriften der Wohn- und Arbeitszone WA2. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern.
NHG,
Art. 21 Landschaftsschutzzone Ls 813 PBV
? Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Bauten und Anlagen sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzugliedern. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. NHG,
Art. 22 Naturschutzzone Ns 814 PBV
1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.
? Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.
3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
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Baureglement Fischingen Seite 10
Art. 23 Abbau- und Deponiezone AD 816, 17 PBV
2 Abbau- und Deponiezonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen und für die Ablagerung von Abfällen gemäss technischer Verordnung über Abfälle bestimmt sind.
? Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials oder für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau oder beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.
3 Abbau- und Deponiegebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen, aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren.
* Hat die Abbau- und Deponiezone ihren Zweck erfüllt, ist das Gebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.
Pi Pr . 8 17/19 PBG,
Art. 24 Zone für archäologische Funde Ar $ 1a
1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.
2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 25 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OUs a
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.
Bei Baugesuchen holt die Baukommission eine Fachbeurteilung ein.
Art. 26 Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp 20 BEV 2
EN
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.
N
Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.
[N
Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
8 20 PBG,
Art. 27 Gefahrenzone G 8 21 PBV
1 Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere
oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder
andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und —
abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.
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Baureglement Fischingen Seite 11
I}
In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
w
Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
Art. 28 Regelbauweise
* Für die einzelnen Bauzonen gelten die Höchst- und Mindestmasse, die in der Tabelle als Regelbauweise festgesetzt sind. 2 Es gilt in allen Zonen die offene und halboffene Bauweise.
Art. 29 Grenzabstände
= In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt die Baukommission die massgebende Gebäudeseite.
»n
Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.0 m? und einer Gesamthöhe von maximal 2.2 m. Für diese gilt als Grenzabstand deren halbe Gebäudehöhe.
Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, Tiefgaragenzufahrten sowie ebener-
dige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze und Hauszugänge gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m.
w
>
Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.0 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.
Art. 30 Gebäudeabstände
Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).
818 PBG, $
Art. 31 Bauen an Hanglagen J6PBV
? In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.50 m über- Skizze im An-
schritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unter- hang schritten wird.
Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12%, zwischen Skizze im An- Tal- und Bergfassade gemessen, durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks hang
der projizierten Fassadenlinie.
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Baureglement Fischingen Seite 12
8 18, 88 PBG
Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge VSS-Norm
1 Bei Wohnbauten sind Parkfelder zu erstellen: a) Für Einfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein muss. Pro 2 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdischer Besucherparkplatz zu erstellen SN 640281
und zu bezeichnen. Bruchteile sind aufzurunden.
? Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Art. 33 Reduktion von Autoparkfeldern
? Die Baukommission kann die Erstellungspflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben,
sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes (z.B. Erhalt von Vorgärten oder Innenhöfen) oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.
Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund spezieller Wohnnutzungen kann die Baukommission die Zahl der Pflichtparkplätze tiefer ansetzen.
Art. 34 Parkierung für Zweiräder $ 88 PBG
In Mehrfamilienhäusern sind an leicht zugänglicher Lage ausreichende Einstellräume oder 5N 640.065 gedeckte Abstellflächen für Zweiräder und Kinderwagen bereitzustellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Art. 35 Spielplätze und Freizeitflächen 818, 86 PBG
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach 8 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen. Für die Ausführung ist die Norm SN EN 1176 zu beachten.
Art. 36 Kehrichtsammelstellen 891 PBG
Die Einrichtung und Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach $ 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.
Art. 37 Schneefänge 882 PBG
Auf Dächern sind die notwendigen Schneefangvorrichtungen anzubringen.
Art. 38 Haushälterische Bodennutzung RG
? In Wohn-, Zentrum-, Dorf-, Weiler sowie Wohn- und Arbeitszonen müssen mindestens
70 % der jeweiligen Geschossflächenziffer erreicht werden. ? Bei Unterschreitung der Mindestnutzung ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück die übrige Geschossflächenziffer künftig ausgeschöpft werden kann.
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Baureglement Fischingen Seite 13
Abweichungen von der Mindestausnützung sind dort möglich, wo aufgrund spezieller topographischer Verhältnisse oder aufgrund der Parzellenform die Einhaltung der Mindestausnützung dazu führen würde, dass die Überbauung eines Grundstücks verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird.
Art. 39 Nebennutzflächen
Für jede Wohneinheit sind im Dach-, Untergeschoss oder innerhalb der Wohnung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 6 % der Hauptnutzfläche bereitzustellen. Bei Umbauten kann die Baukommission in begründeten Fällen die Fläche angemessen reduzieren.
Art. 40 Reklameanlagen
Reklameanlagen sind in Dorf-, Weiler- und Ortsbildschutzzonen der Umgebung anzupassen. In diesen Zonen sind Fremdreklameanlagen untersagt.
Art. 41 Gesamtwirkung 8 18,78 PBG
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten:
a. die bestehende Bebauung,
b. Stellung, Form und Proportionen,
c. die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Anten-
nen und Reklamen, d. die topografische Einbettung, e. der Siedlungsrand
Art. 42 Dachgestaltung 8 18, 78 PBG
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche Skizze im Aneinzuordnen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens hang die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
Art. 43 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung zu orientieren.
Art. 44 Fassadengestaltung
1 Fenster haben sich in Form und Teilung dem Charakter des Gebäudes anzupassen und haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. 2 Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.
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Baureglement Fischingen Seite 14
® Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- und Schiebeläden zu verwenden.
Art. 45 Dachgestaltung
? Hauptbauten sind in der Regel mit symmetrischen Giebeldächern von 30 bis 45° Dachnei-
gung zu versehen. In Ausnahmefällen kann eine andere Dachform bewilligt werden, wenn dadurch nachweislich eine bessere architektonische Gestaltung oder Eingliederung erreicht werden kann. In diesen Fällen ist die kantonale Denkmalpflege anzuhören. Für Anund Kleinbauten sind Flach- und Pultdächer zulässig.
Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden, wie das Hauptdach einzudecken und die Seitenwände im Farbton des Daches zu halten. Sie dürfen gesamthaft einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren.
Offene Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Vereinzelte hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.60 m? nicht übersteigen.
Hauptgesimse und Gesimse der Dachaufbauten haben den überlieferten, traditionellen Formen zu entsprechen. Dachvorsprünge sind in traditioneller Weise auszuführen.
Die Dächer von Hauptbauten sind mit Ziegeln in traditionellen Farben einzudecken.
Bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle, nicht reflektierende Materialien zugelassen werden.!
u»
on
Art. 46 Abbruch
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
Art. 47 Terrainveränderungen $ 18, 79 PBG
1
2
Bauten und Anlagen sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab
1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 0.5 m Rücksprung zu versehen.
Art. 48 Künstliche Beleuchtung 5 18 PBG, USG
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
Art. 49 Sicht- und Schallschutzwände $ 18 PBG
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
? DBU-Beschluss Nr. 18 vom 03.04.2023, vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.06.2023
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Baureglement Fischingen Seite 15
Art. 50 Antennenanlagen
»
Als Antennenanlagen (Antennen) im Sinne dieses Artikels gelten Anlagen, die dem drahtund kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Mobilfunksignalen u.a. dienen, ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Die Anlagen sind farblich der Umgebung anzupassen.
Die Standortwahl der visuell wahrnehmbaren Mobilfunk-Antennenanlagen hat nachfolgenden Prioritäten zu erfolgen:
a) Antennen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen oder in der Zone für Freizeitgestaltung zu erstellen.
b) In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen in Dorfzonen oder in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen.
c) In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen oder übrigen Bauzonen zu erstellen. In den Wohnzonen oder in den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten.
Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
n
u.»
Art. 51 Inkrafttreten 8 6PBG
! Das vorliegende Baureglement tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement, genehmigt am 29.08.1995 mit RRB Nr. 871 und nachfolgende Erlasse aufgehoben.
Art. 52 Übergangsbestimmungen
Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen.
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Baureglement Fischingen
Gesamtrevision des Baureglements Öffentliche Auflage:
An der Urnenabstimmung genehmigt am: Vom Regierungsrat genehmigt am:
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:
Ergänzung des Baureglements ?)
Öffentliche Auflage:
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am:
Vom Regierungsrat genehmigt am:
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:
01.06.2023
Seite 16
21. August - 9. September 2020 13. Dezember 2020
15. August 2022 (RRB Nr. 38)
1. November 2022
7. Oktober - 26. Oktober 2022 17. November 2022
3. April 2023 (RRB Nr. 18)
1. Juni 2023
Anhang zum Baureglement Fischingen
Gemeinde Fischingen
Anhang Baureglement
Anhang zum Baureglement Fischingen
Inhalt
A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV
1. 1.1.
2.
2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5.
3.
3.1. 3.2. 3.3. 3.4.
4.
4.1. 4.2. 4.3.
5.
5.1. 5.2. 5.3,
6.
6.1. 6.2. 6.3. 6.4.
7.
7.1. 7.2.
8.
81. 8.2.
Terrain Massgebendes Terrain
Gebäude
Gebäude Kleinbauten Anbauten Unterirdische Bauten Unterniveaubauten
Gebäudeteile Fassadenflucht Fassadenlinie
Projizierte Fassadenlinie Vorspringende Gebäudeteile
Längenmasse Gebäudelänge Gestaffelte Bauweise Fussnote Masstabelle Gebäudebreite
Höhenmasse
Fassadenhöhe Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen Lichte Höhe
Geschosse
Vollgeschosse Untergeschosse Dachgeschosse Attikageschosse
Abstände
Grenzabstand Gebäudeabstand
Nutzungsziffern
Anrechenbare Grundstücksfläche Geschossflächenziffer
B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer
Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern
C. Schlagwortregister
Anhang 2
SSNSN Ss auvwwuı Pr www Ww w
vw uw oo 1%
10 10 11 12 13
14
14 14
15 15 15
18
18 20 20
22
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 3
A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV
1.1. Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2.1. Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2. Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und
die nur Nebennutzflächen enthalten.
$22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m? Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
2.3. Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
$ 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m? Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
az | nur Nebennutzflächen und in den Dimensionen beschränkt
Kleinbaute
Anbaute
Gebäude
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 4
2.4. Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5. Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
$ 23 PBV
Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten.
Fassade 1 Fassade 2 | Treppe Fassade 3 Fassade 4
- - ' Fassadenlinie
mm Oberkante fertig Boden UIB Unterirdische Bauten UNB Unterniveaubauten f
f Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden UNB- Decke.
Anteil über der Fassadenlinie
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 5
3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2. Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3. Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
vorspringender Gebäudeteil
Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie # projizierte Fassadenlinie) = Fassadenlinie
| | Fassadenflucht L ı
massgebendes Terrain
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 6
3.4. Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht
hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge — das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
$ 24 Absatz 1 PBV
Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m;
2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m.
Anbaute oder Anbaute oder Teil des Gebäudes Teil des Gebäudes
zugehöriger Fassadenabschnitt
vorspringender Gebäudeteil
zugehöriger Fassadenabschnitt
a _ zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile b _ zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile 1, projizierte Fassadenlinie
massgebendes Terrain Fassadenlänge
a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile b _ zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 7
4. Längenmasse
4.1. Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
$ 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.
4.2. Gestaffelte Bauweise Fussnote Masstabelle
Fussnote 2): Bei gestaffelter Bauweise ist in der W2 eine Gebäudelänge von 40.0 m und in der W3 eine Gebäudelänge von
50.0 m zulässig. Die Staffelung muss mindestens 4.0 m und die jeweilige Teilfassadenlänge 7.0 bis 10.0 m betragen.
Die Staffelung muss die in der Abbildung dargestellten Mindestmasse einhalten.
Teilfassadenlänge
>4.0m
7.0 bis 10.0 m
Gebäudelänge
4.3. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Gebäudelänge -|
Gebäude
Gebäude
Gebäudebreite
1, Fassadenlinie
Flächenkleinstes Rechteck
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 8
5. Höhenmasse
5.1. Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. & 26 Abs. 1/6 PBV
1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Ge-
samt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt.
Art. 5 Fussnoten BauR
ı a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. b. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der
projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten.
c. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten.
First OK Dachkonstruktion First _
Traufe 4 OK Rohbau.
Fassadenhöhe FH
-
Fussnote 1b Ist im BauR die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe geregelt, darf die Differenz von First zu Traufe die Different von Fassann i den- und Gesamthöhe nicht übersteigen (im Beispiel 13 m-8m=5m). Die in der Masstabelle definierte Gesamthöhe kann also bei geneigtem Terrain nicht voll ausgeschöpft “ werden (im Beispiel 'nur' 11.80 m). Die gesamte Höhe vom untersten Punkt des massgebenden Terrains bis zum First bleibt mit 13 m möglich.
Fussnote 1c Höhe von Attikageschossen max. 3.20 m
=
Untergeschoss
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 9
5.2. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen
Art. 31 BauR, Bauen an Hanglagen
ı. In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden.
2. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrain ab 12% zwischen Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinie.
= = IE: Tu T i 1 1 e Tr — J n E 7 {re ur EN 2 n P z S E 5 > z r 5 ff ni 5 2 3 ® u] o o E 5 R & z| Y 2, i
Hangzuschlag z maximal 1.50 m bei geneigtem Terrain> 12%
Grundriss
451.00
22.2....-450,50
Schwerpunkt des fiächenkleinsten Rechtecks
| ___ 450.00
449.50
nn U U
als — = Projizierte Fassadenlinie
5.3. Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
$ 26 Abs. 4/5 PBV 4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
? Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach $ 42 eingehalten sind.
Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 10
6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
8 39 PBV
Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 12%.
DA
DA Dachaufbauten AG Attikageschosse DG Dachgeschosse VG Vollgeschosse
UG Untergeschosse
massgebendes Terrain massgebendes Terrain
DA
DA Dachaufbauten AG _ Attikageschosse VG Vollgeschosse
UG _Untergeschosse
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 11
6.2. Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. 827 PBV
Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.
- - Fassadenlinie
a _zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile b _ zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des UG c _ zulässiges Mass für Untergeschosse Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie UG Untergeschoss UIB Unterirdische Baute
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 12
6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. 828 PBV
1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten.
2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
Dachgeschoss Schnittpunkt Fassadenflucht /
> Oberkante Dachkonstruktion
Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b
b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
Dachgeschoss kleine Kniestockhöhe < b
Dachgeschoss kleine Kniestockhöhe < b
b zulässiges Mass für die kleine Kniestockhöhe von Dachgeschossen d zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe <b
b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 13
6.4. Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
8 29 PBV
Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.
Attikageschoss
Vollgeschoss 1 ı ı 1 ı a Minimales Mass für die Zurückversetzung
des Attikageschosses gegenüber der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses
Vollgeschoss Vollgeschoss
Vollgeschoss
Anhang zum Baureglement Fischingen Anhang 14
7. Abstände
7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
$ 31 PBV 1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorge-
schriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2
3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.
7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
$ 30 PBV
1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest.
? Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.
Kleiner und grosser Grenzabstand
kleiner Grenzabstand
EI mindestens einzuhaltender Grenzabstand = = Fassadenlinie
A _ Grenzabstand
G Gebäudeabstand
mG mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand ZZ mindestens einzuhaltender Grenzabstand — _ Baulinie Baulinie tritt an Stelle — = Fassadenlinie der Abstandsvorschrift 0-0 Parzellengrenze