Baureglement
Guettingen
Document
- Numéro
- DBU 60
- Commune
- Guettingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopté
- 11 oct. 2023
- En vigueur depuis
- 1 déc. 2023
Carte
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Fichiers
Güttingen_BR_20231201.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
GÜTTINGEN meine Gemeinde
Baureglement
der Gemeinde Güttingen
Inhaltsverzeichnis l. Allgemeine Bestimmungen...................................................................................................^
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich.........................................................................................4
Art. 2
Bestandteile der Kommunalplanung.............................................................................4
Art.
3
Zuständigkeiten...........................................................................................................
4
II. Zonenvorschriften ..................................................................................................................5
A.
B.
Allgemeines
............................................................................................................................5
Art.
4
Zoneneinteilung
Art.
5
Masstabelle......................,.......,.....................................................,............................
Bauzonen
..........................................................................................................5
6
................................................................................................................................7
Art.
6
Wohnzone
Art.
7
Dorfzone
W
D
2
2,
W
3..................................................................................................
7
..............................................................................................................7
Art. 8
Wohn-und Arbeitszonen WA 2, WA 3........................................................................ 7
Art.
9
Arbeitszone
AG............,...,..........................................................................................?
Art. 10
Arbeitszone Holzlager Hl .............................................................................................8
Art. 11
Arbeitszone Gartenbau AGb........................................................................................ 8
Art. 12
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA......................................................... 8
C.
Art.
13
Seebadezone
Sb..........................................................................................................8
Art.
14
FreihaltezoneFh..........................................................................................................8
Nichtbauzonen........................................................................................................................
9
Art. 15
Landwirtschaftszone Lw .............................................................................................. 9
Art. 16
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf a und LwbN b.....9
Art. 16bis
Spezialzone Versuchsbetrieb SV a, SV b, SV c .....,,...,,.................................................. 9
D.
Schutzzonen..........................................................................................................................10
Art. 17
Landschaftsschutzzone Ls..........................................................................................10
Art.
18
Seeuferschutzzone
Se................................................................................................
10
E. Uberlagernde Zonen.............................................................................................................10
Art. 19
Zone für archäologische Funde AF .............................................................................10
Art. 20
ZonemitGestaltungsplanpflichtGP..........................................................................,10
Art.
21
GefahrenzoneGF......................................................................................................11
III. Bauvorschriften.....................................................................................................................11
A. Mlassvorschriften ..................................................................................................................11
65 autres articles
Art. 22
Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen............................................. 11
Art. 23
Grenzabstände Bepflanzungen ..................................................................................11
Art. 24
Mehrlängenzuschläge................................................................................................ 12
B.
Ausstattung
..........................................................................................................................12
Art. 25
Parkierung für Fahrzeuge........................................................................................... 12
Seite 2 von 17
Art. 26
Reduktion der Pflichtparkfelder..................................................................................12
Art. 27
Anforderungen Grundstückzufahrten ........................................................................12
Art, 28 Parkierung für Zweiräder........................................................................................... 13
Art. 29
Spielplätze und Freizeitflächen...................................................................................13
Art. 30
Kehrrichtsammel5tellen............,......................................,..........................................13
Art.
31
Schneefänge.............................................................................................................
13
C. Weitere Bauvorschriften ......................................................................................................13
Art. 32
Haushälterische Bodennutzung.....................,............................................................13
Art.
33
Nebennutzflächen....................................,.....,..................................,.......................13
IV. Gestaltungsvorschriften.......................................................................................................13
A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften ...................................................................................13
Art.
34
Gesamtwirkung.........................................................................................................
13
Art.
35
Dachgestaltung...................................,.....................................................................13
B. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone .......................................................14
Art. 36
Einpassung in Bestand............................................................................................... 14
Art.
37
Dachgestaltung.........................................................................................................14
Art.
38
Fassadengestaltung...................................................................................................
14
Art.
39
Fenstergestaltung......................................................................................................
14
Art. 40
Abbruchbewilligung.................................................................................................. 14
C. Umgebungsgestaltung......................................................................................................... 14
Art. 41
Terrainveränderungen ...............................................................................................14
Art.
42
Bepflanzungen..........................................................................................................
15
Art. 43
Künstliche Beleuchtung .............................................................................................15
Art. 44
Sicht- und Schallschutzwände....................................................................................15
D. Weitere Gestaltungsvorschriften.........................................................................................15
Art.
45
Silobauten.................................................................................................................15
V. Weitere Bestimmungen........................................................................................................15
Art. 46
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes............................................................... 15
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ..............................................................................16
Art.
47
lnkrafttreten..............................................................................................................16
Art. 48
Übergangsbestimmungen..........................................................................................16
VII. Verzeichnis der Abkürzungen ..............................................................................................17
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Die Politische Gemeinde Güttingen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und
Geltungsbereich
1. Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.
2. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Güttingen.
Art. 2 Bestandteile
nalplanung
D/e Kommunalplanung umfasstden Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungsplänemitden zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkei-
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die
ten
Baupolizei.
der Kommu-
Seite 4 von 17 kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
II. Zonenvorschriften A. Allgemeines
Art. 4
Zoneneintei- Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde lung Zonen eingeteilt: Bauzonen
Wohnzonen W 2, W3 Dorfzone D 2 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Arbeitszonen AG Arbeitszone Holzlager Hl Arbeitszone Gartenbau AGb
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Seebadezone Sb
Freihaltezone Fh Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf a und b Spezialzonen Versuchsbel.rieb SVa, SVb, SVc Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Seeuferschutzzone Se Uberlagernde Zonen
Zone für archäologische Funde AF Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF
Seite 5 von 17 kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
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B. Bauzonen
Art. 6 Wohnzone
W 2, W 3
1. Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2, Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 3. Die Wohnzone W 2 dient einer Bebauung mit Gebäuden bis zu maximal 3 Wohneinheiten. 4. Die Wohnzone W 3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern. Hauptbauten haben 3 Vollgeschosse aufzuweisen.
Art. 7 Dorfzone D 2
1. Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen BauSubstanz und der Freiräume. 2. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 3. Zulässig sind Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 4. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schütze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vor-
Schriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
5. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
Art. 8 Wohn-und
Arbeitszonen
1. Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
WA 2. WA 3 2. Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3. In der Wohn- und Arbeitszone WA 2 haben Hauptbauten 2 Vollgeschosse aufzuweisen.
4. In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten 3 Vollgeschosse aufzuweisen.
Art. 9 Arbeitszone
AG
1. Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen massig störende Gewerbe, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattel 3. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche
Einheit bilden. Seite 7 von 17 kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
4. Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3.0m.
Art. 10 Arbeitszone
1. Die Arbeitszone Holzlager ist für die Lagerung von Holz bestimmt.
Holzlager Hl 2. Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie der Holzlagerung, -bearbeitung oder der holzbasierten Energiegewinnung dienen und massig störend sind.
Art. 11 Arbeitszone
Gartenbau
1. Arbeitszonen Gartenbau erfassen Gebiete, in denen massig störende Gärtnereibetriebe zulässig sind.
AGb 2. Gestattet sind für einen Gärtnereibetrieb notwendige Bauten (Verkaufslokale, Kühlräume, Büros, Personalräume, etc.), Folienblöcke und Gewächshäuser zur Pflanzenproduktion, betriebsnahe Anlagen (befestigte Wege und Plätze, Materialboxen, Bewässerungsanlagen, Grüngutmulden, etc.) sowie Parkplätze für Personal und Kunden. 3. Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.
Art. 12 Zonen für öffentliche Bauten und Anla-
gen OeBA
Art. 13 Seebadezone
Sb
7. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
1. Seebadezonen erfassen Gebiete, die dem Sport, der Freizeitnutzung und der Naherholung der Bevölkerung dienen. 2. Gestattet sind Bauten und Anlagen, die obigen Zwecken dienen.
Art. 14 Freihaltezone
Fh
7. Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbeut werden dürfen. 2. 5/'e bezwecken insbesondere:
a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grün flächen samt Anlagen zur Erholung. 3. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Seite 8 von 17
C. Nichtbauzonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
Lw
1. Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung
vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Garten bau eignet. 2. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
Art. 16 Landwirt-
1. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land,
schaftszone
das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion
für beson-
landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient.
dere Nutzun-
gen Pflanzen-
bau LwbN Pf a und LwbN b
2. In der Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau a sind Bauten und Anlagen zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 3. Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen. 4. In der Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau b sind Flächen für Containerpflanzen mit Bewässerungssystem für die Aufzucht von Pflanzen zulässig. Bauten sind nicht zugelassen.
Art. 16bis bpezialzone
1. Die Spezialzone Versuchsbetrieb ist eine landwirtschaftliche Forschungszone für
Versuchsbe-
den Schul- und Forschungsbetrieb Güttingen. Sie umfc:!sst Land, das überwie-
trieb SV a, SV
genci für die landwirtschaftliche Forschung und Produktion von Fruchten dient.
b, sy c 2. In der Sg,)ezia!;?orie Versuchsbe'irieb SV a sind Bauten Lind Anlagen zulässig, welche dem Versuchsbetrieb dienen. Dies urnfasst insbesondere Seminar-, Rüst-, Lager-, Wirtschafts-, Labor-, Büro-, Sozial- und Sanitärräume, Parkplätze
sowie eine Betriebsleiterwohnung. 3. In der Spezialzone Versuchsbetrieb SV b sind Bauten und Anlagen für die VersuchsinfraslTLiktur wie landwirtschaftliche Betriebsbauten- sowie Versuclis" , Modell- und Prototypenbauten und -ai'ilagen zu Versuchszwecken, welclie
dem Versuchsbetrieb dienen zulässig. 4. In der Speziaizone Versudisbetrieb SV s; sind Versuchsflächen mit der ent-
sprechenden Infrastruktur für den Witterungsschutz (keine Gewächshäuser) sowie der bodenunabhängigen und autonornen Bevvirtschaftung zulässig. Bauten sind nicht erlaubt.
Seite 9 von 17
D. Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone Ls
1. Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen.
2, Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone.
3. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
Art. 18 Seeuferschutzzone
Se
1. Seeuferschutzzonen umfassen Gebiete, die der Erhaltung und Förderung der Schönheit, Biodiversität und Eigenart des Seeufers sowie der Erhaltung des naturnahen Erholungsraums dienen. Die Gebiete sind unter Berücksichtigung der
Art. 18 ff. NHG fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Der Schutz der
Ufervegetation richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 NHG. 2. Bauten und Anlagen mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Fusswegen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Seeuferschutzzone nötig sind. 3. Nicht licht- und luftdurchlässige tote Einfriedigungen sind nicht gestattet. Licht-
und luftdurchlässige tote Einfriedungen entlang dem Seeweg dürfen eine Höhe von 1.10m nicht übersteigen und müssen unten für Kleintiere wie Kleinsäuger
und Amphibien durchgängig sein. 4. Bepflanzungen entlang dem See sind so zu gestalten, dass zumindest teilweise freie Sicht zum See besteht. Zur Förderung der Biodiversität sind dabei vorwiegend einheimische Sträucher und Krautpflanzen zu verwenden und die Wiesen sind möglichst extensiv zu bewirtschaften.
E. Überlagernde Zonen
Art. 19 Zone für ar-
chäologische Funde AF
1. Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 20 Zone mit Ge-
staltungs-
planpflicht
GP
1. Zonen mit Gestaltungsplanp flicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der d'rfferenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.
Seite 10 von 17
3. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 21 Gefahren-
zone GF
1. Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Mensehen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahren karten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2, In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. D/'e Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
3. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit
l. Bauvorschriften A. Massvorschriften
Art. 22 Grenzab-
stände Bau-
1. Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite.
ten, Anlagen, Terrainverän-
derungen
2. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 m an die Grenze gebaut werden. 3. Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplatze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Gehen von Ihnen nachteilige Einwirkungen oder wesentliche Immissionen aus, so beträgt der minimale Abstand 3.0 m, 4. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 5. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Art. 23 Grenzab-
stände Be-
1. Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m haben mindestens 0.30 m Grenzabstand einzuhalten.
Pflanzungen 2. Hochstämmige Bäume haben in den Bauzonen einen Grenzabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten.
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Art. 24 Mehrlängenzuschlage
1, Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohnzonen sowie der Wohn- und Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge/breite 20.00 m übersteigt. 2. Sie betragen 1/4 der Mehrlänge, maximal 3.00 m. 3. Bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen im Grundrissvon über 3.00 m, wird
die massgebende Länge für den Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.
B. Ausstattung
Art. 25
Parkierung 11. Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu für Fahrzeuge erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelderje Wohneinheit. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 .5 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 2.0 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern. c) Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2. Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3. Die Parkierung ist ab einem Bedarf von 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. 4. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. 5. überirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
Art. 26 Reduktion
1. Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der
der Pflicht-
ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwick-
parkfelder
lung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden:
a) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % b) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % 2. Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzun-
gen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. 3. Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
Art. 27 Anforderungen Grund-
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
stückzufahrten
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Art. 28 Parkierung
für Zweiräder
Bei Gebäuden ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Art. 29 Spielplätze
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen
und Freizeit-
richtet sich nach § 86 PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat
flächen
mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
Art. 30 Kehrrichtsammelstellen
1. Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. 2. Kehrichtsammelstellen müssen gut in die Umgebung eingepasst werden.
Art. 31 Schneefänge
Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C. Weitere Bauvorschriften
Art. 32 Haushälterisehe Boden-
nutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 35 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 33 Nebennutz-
flächen
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen in Form von Estrich-, Keller-, Abstell- und Kehrrichträumen zu realisieren.
IV. Gestaltungsvorschriften A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 34 Gesamtwir-
kung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen,
d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.
Art. 35 Dachgestaltung
1. Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 25 m2 Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen.
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Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0,50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten
darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
B. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone
Art. 36 Einpassung in
Bestand
Art. 37 Dachgestaltung
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
1. Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2. Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens ',4 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. 5. Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1.00 m2 nicht übersteigen.
Art. 38 Fassadenge-
1. Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.
staltung 2. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag oder Schiebeläden zu verwenden.
Art. 39 Fensterge-
Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
staltung
Art. 40 Abbruchbe-
willigung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen-und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
C. Umgebungsgestaltung
Art. 41 Terrainverän-
derungen
1. Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
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2. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen.
3. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 4. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Art. 42 Bepflanzungen
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 43 Künstliche
Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderli-
ehe Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (TageslichtSteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Art. 44 Sicht- und
Schallschutzwände
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
D. Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 45
Silobauten 1. Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen.
2. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 46 Inanspruch-
nähme des
öffentlichen Grundes
1. Die Benutzung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdisehen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.
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4. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsieht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47
Inkrafttreten 1. Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2. Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement, genehmigt am 13.03.2012 mit Entscheid DBU Nr. 24 und am 07.08.2012 mit Entscheid DBU Nr.66 aufgehoben.
Art. 48
Übergangs- Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttrebestimmun- ten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschrifgen ten zu beurteilen.
Öffentliche Auflage: vom 15.09.2017 bis04.10.2017 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 22.11.2017 Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Urs Rutishauser Christina Pagnondni Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: am 10.08.2018 mit Entscheid DBU Nr. 41 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per: 01.10.2018
Änderungen 2022 Öffentliche Auflage: vom25.02.2022bis16.03.2022 Von den Stimmberechtigter/an der Urne beschlossen am: 25.09.2022
Der Gemeindeprä^6nt // Die Gemeindeschreiberin ^—-.^./^ Urs Rutishauser // // / ^—' Elisabeth Isik f \"\
Vom Departen46nt für @aü und Umwelt genehmigt: Am 11,10.2023 mit Entscheid DBU Nr. 60 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per: 01.12.2023 (ausgenommen Spezialzonen Versuchsbetrieb SVa, SVb, SVc) Seite 16 von 1 7
VII. Verzeichnis der Abkürzungen BauR
Baureglement
ENG
Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004
1 ENV
.yer9r.^.y.H2zy.D]....^§..etzA^^^^
1 FIGG
Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996
1 IVHB
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005
i l..........^__
l LSV
Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986
LRV
lyItIi[.Ql3.ä[^:y^IPI.^n^..ä.X9.[DJÄ^^^^
N H G (TG) N H V (TG)
...G.esätzzymÄ^M?...ä^
Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994
l.BG...(TGL....__
PBV (TG)
Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012
RPG SIA
Bun^.ei9.esetzJ^eL^^^
SN-Norm
Iin9.etr.a9ene.ÄOLn]...^^^^
StrWG StrWV
Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992
USG RRV USG WaldG WaldV ZGB
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
Verordnung zum Geset^ und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom l 20.12.1988 1 Waldgesetz vom 14.9.1994
J^IP.r^n!^3Ljzy.DlY^y9esetlX9.[[!..Z^^^ 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907
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