GewR_Festlegung Gewässerraumlinien
Plan d'affectation spécial · Wagenhausen
Document
- Numéro
- 35
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Wagenhausen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 11 mai 2026
- En vigueur depuis
- 1 août 2026
Carte
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Fichiers
2026.01-013A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 1 1 . Mai 2026
Entscheid Nr.0035 BOA/PG Nr. 2026.01-013
Politische Gemeinde Wagenhausen Festlegung Gewässerraumlinien
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die nachstehend aufgeführten, vom Gemeinderat Wagenhausen am 29. September 2025 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden genehmigt: -
Schmittenbach 01.11 Mülibach 01.1 0_02 -01.1 0_08 / Zulauf / Sägiweier Steibach 01.10_0 9 - 01.10_13 Steibach 01.10_14 -01.10J6 Steibach 01 . 1 0_1 7 / Ibenbach 01.10_18 / Nebenbäche Tobelbach 01 .09_01 - 01 .09_02 Tobelbach 01 .09_03 - 01 .09_04 Tobelbach 01.09_05 - 01.09_06 / Ursprungbächli 01.09.01 Tobelbach 01 .09_07 / Nebenbäche Tobelbach 01 .09_08 / Nebenbach Nebenbach Tobelbach 01.09.04.01 / Zufluss Nebenbach Ursprungbächli 01 .09.01 .01 / Zuflüsse Zufluss Nebenbach Tobelbach 01.09.04.01 Gibishüttbächli 01.08 Chräbsbach 01 .07_02 - 01 .07_04 Chräbsbach 01 .07_05 - 01 .07_06 Gewässer 01. 06N1 (Grenzgewässer Diessenhofen) Furtbach 01.05.02_01 Furtbach 01 .05.02_02 - 01 .05.02_03 Furtbach 01.05.02_04 Rhein 01_01 - 01_02 Rhein 01_03 - 01_04 Rhein 01_04 Rhein 01_04 - 01_07 Rhein 01_07 - 01_09 Rhein 01_09-01_10 Grosswisbächli u1457
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2.
Mitteilung an: - Gemeinde Wagenhausen, Talacker 1, 8259 Kaltenbach, unter Beilage der Dossiers zur Gewässerraumlinienplanung mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Holenstein Ingenieure AG, Im Feldbach 1c, 8266 Steckborn - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtshaftsamt - Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - 8BB - AXPO - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Gewässerraumlinienplanung, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 ersucht das Planungsbüro Winzeier + Bühl im Auftrag der Politischen Gemeinde Wagenhausen um Genehmigung der Gewässerraumlinien auf dem ganzen Gemeindegebiet. Das Planungsbüro Winzeier + Bühl koordiniert die vorliegende Ausscheidung der Gewässerraumlinien mit der parallel verlaufenden Ortsplanungsrevision. Die Gewässerraumausscheidung erfolgte durch die Holenstein Ingenieure AG. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Gewässerraumlinienpläne keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 24. August 2021 vorgeprüft.
2.
Der Planungsbericht erwähnt im Zusammenhang mit der Gewässerraumausscheidung zwei Bachöffnungsprojekte. Da die Bachöffnung am Mülibach (Gewässernummer 01.10 Abschnitt 03) im Rahmen des Gestaltungsplanes „Untere Mühle“ (RRB Nr. 1 30 vom 7. Februar 1 995) noch nicht absehbar ist, wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. Anders zeigt sich gemäss Planungsbericht die Lage bei der beabsichtigten Öffnung am Schmittenbach (Gewässernummer 01.11 Abschnitt 02) im Rahmen des Gestaltungsplanes „Schmittenstrasse“ (DBU-Entscheid Nr. 10 vom 29. Februar 2000). Die Kurzbeurteilung 2024 zum Schmittenbach legt dar, dass das Ausscheiden eines 11m breiten Gewässerraumes schon vor der Bachöffnung sinnvoll ist. Dementsprechend wird für diesen Abschnitt ein Gewässerraum ausgeschieden. Der Vorgehensweise der Politischen Gemeinde Wagenhausen kann zugestimmt werden.
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3.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
12. MAI 2026
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 721.1 · WBSNG · Canton
RB 721.11 · WBSNV · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération