Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse
Plan d'affectation spécial · Uttwil
Document
- Numéro
- 58
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'alignement
- Commune
- Uttwil
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 26 août 2026
- En vigueur depuis
- 1 oct. 2026
Carte
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Fichiers
2026.06-016B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 26. August 2026
Entscheid Nr. 0058 BOA/PG Nr. 2026.06-016
Politische Gemeinde Uttwil Änderung Baulinienplan "Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Uttwil am 21 . April 2026 beschlossene Änderung des Baulinienplans ’’Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse" (genehmigt mit RRB Nr. 760 vom 8. Mai 1984) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 36, 8592 Uttwil TG, unter Beilage der Dossiers zur Änderung des Baulinienplans "Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Änderung des Baulinienplans "Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse", mit den Vermerken analog der Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 ersucht die Politische Gemeinde Uttwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Änderung des Baulinienplans "Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse" (nachfolgend: Änderung des Baulinienplans). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen diese Änderung des Baulinienplans keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.
2.
Mit Beschluss Nr. 76 vom 8. Mai 1984 genehmigte der Regierungsrat den Baulinienplan "Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse". Der Baulinienplan umfasst das Gebiet zwischen der Bahnlinie, der Stickelbergerstrasse und dem Seeweg. Er legt Baulinien entlang der Stickelbergerstrasse sowie des Seewegs fest.
Thurgau 2/2
Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2) lässt sich heute nicht mehr eindeutig feststellen, zu welchem Zweck der Baulinienplan erlassen wurde. Die PG Uttwil geht davon aus, dass mit einer Baulinie entlang der Stickelbergerstrasse insbesondere Flächen für eine mögliche Unterführung der SBB-Bahnlinie sowie für ein Trottoir entlang der Stickelberstrasse freigehalten werden sollten. Mit der Baulinie entlang des Seewegs sollten die Vorgartenbereiche entlang des Bodenseeufers von Bauten und Anlagen freigehalten werden. Nun hat die PG Uttwil den erwähnten Baulinienplan überprüft und festgestellt, dass die Baulinie entlang der Stickelbergerstrasse heute nicht mehr benötigt wird. Mit der vorliegenden Änderung des Baulinienplans wird diese Baulinie deshalb vollständig aufgehoben. Die Baulinie entlang des Seewegs bleibt hingegen bestehen. Damit soll sichergestellt werden, auch in Zukunft der Uferbereich von einer baulichen Nutzung freigehalten und der bestehende Siedlungsrand erhalten bleibt. Von kantonaler Seite bestehen gegen die Änderung des Baulinienplans "Seeweg (Seeufer) / Stickelbergerstrasse" keine Vorbehalte. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
g < SEPi 2n26