Staatsratsentscheid
Limite statique de la forêt · Turtmann-Unterems
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Turtmann-Unterems
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 20 mars 2002
- En vigueur depuis
- 25 sept. 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Turtmann-Unterems avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
20020320_turt_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS Waidfeststellungsentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Turtmann.
A. EINGESEHEN
1.
Art. 2
Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
2.
Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung Ober den Waldbegriff
vom 28. April 1999 (Verordnung);
3.
die Pläne (identisch mit den Grundbuchplänen) Nr. 3, 4, 7, 9, 12 und 13 der Gemeinde Turtmann . Die öffentliche Auflage des Wald katasters erfolgte im Amtsblatt Nr. 42 vom 15. Oktober 1999;
4.
die Einsprache vom 8. November 1999 und das Schreiben vom 28. Juni 2001 betreffend den Rückzug der Einsprache;
5.
den Bericht der Gemeinde Turtmann vom 5. Juli 2001;
6.
den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises IV vom 6. Februar 2002;
7.
den am 13. August 1997 homologierten Zonenplan der Gemeinde Turtmann;
B. ERWÄGEND 1.
Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art . 3 Absatz 3 der Verordnung Ober den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
2.
Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Turtmann an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.
2
3,
Gegen den im Amtsblatt Nr. vom 15. Oktober 1999 aufgelegten Waldkataster Gemeinde Turtmann reichte on(!OI"I'\",t1' Turtmann, betreffend Nr. 986, Nr. 9, am 8. November 1 Einsprache ein.
4.
Erwägend, dass die am 8. November 1999 , Turtmann, eingereichte Einsprache mit Schreiben vom 28. Juni 2001 vorbehaltlos zurückgezogen wurde und demnach durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann.
5.
Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplänen 1 :1000 Waldkatasters
Art. 2 WaG und Art. 1 ff
abgegrenzt sind, den im eidg. Waldbegriff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr,
und Umwelt
C. ENTSCHEIDET
1.
Waldfeststellung in den Situationsplanen Nr. 3,4, 7,9, 12 und 13 (1'1000) "Waldkataster der Gemeinde Turtmann" als Wald bezeichneten und an Bauzone angrenzenden Wald im Sinne Waldgesetzgebung festgestellt. Flächen werden
2.
b)
Jegliche Zweckentfremdung Rodungsbewilligung.
c)
Einsprache von , Turtmann, betreffend wird als gegenstandslos abgeschrieben.
festgestellten
Waldflächen
erfordert Parzelle Nr. 986
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an Waldareal Zusammenarbeit mit der für Raumplanung und Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen.
von der Gemeinde in nötig Dienststelle für
es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Im der Verkleinerung Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes der geltenden Gesetzgebung durch, um die Wald entzogenen Flächen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen,
Kosten Gemass Artikel 88 ff, WRG und Artikel 21 Entscheides von Gemeinde zu tragen: Gebühr Tuberkulosenmarke : Total
1 lit.b GTar sind die Kosten
3
4.
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlich rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG) . Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen . Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
5.
Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle tOr Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Turtmann, 3946 Turtmann
b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.
6.
Mitteilung -
Dienststelle für Wald und Landschaft zur intemen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
Der Präsident:
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.eröffnet und mitgeteilt
20. März 2002.