Entscheid Departement
Zones de protection des eaux souterraines · Turtmann-Unterems
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Turtmann-Unterems
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 30 nov. 2001
- En vigueur depuis
- 12 févr. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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DAS DEPARTEMENT FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS
Genehmigung der Schutzzonen der Quelle „Millachern“, Gemeinde Turtmann A. Eingesehen:
das Gesuch der Burgergemeinde Turtmann, Eigentümerin der Quelle „Millachern“, betreffend die Homologation der Quellschutzzonen für die Fassung der Quelle „Millachern“ vom 13. Oktober 2000;
den Vorschlag für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Fassung „Mineralquelle Millachern“ des Büros Odilo Schmid, Brig-Glis (Schutzzonenvorschriften mit Schutzzonenplan und hydrogeologischem Bericht vom 30. Juni 2000);
die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 13. Oktober 2000;
die Einsprache der Gemeindeverwaltung 3948 Unterems vom 20. November 2000;
die Einsprache vor vor 5. November 2000;
die Einsprache von , vertreten durch ‚ vom 8. November 2000;
das Protokoll der Informationssitzung zwischen den Einsprechern, der Dienststelle für Umweltschutz und dem Quellinhaber vom 22. Juni 2001;
die hydrogeologische Stellungnahme bezüglich der Kontrolle des Abwasserentsorgungssystems des Wohngebäude s [il (Parz. Nr. 20) EP a'z. \r. 201) und (Parz. Nr. 135) vom 24. August 2001 des Büros O. Schmid;
Art. 19 , 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom
24. Januar 1991;
Art. 29
ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;
die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des BUWAL vom Oktober 1987, teilrevidierte Auflage 1992;
den Entwurf der neuen Wegleitung zur Ausscheidung von Grundwasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des BUWAL vom 20. Oktober 2000;
-2-
die Richtlinien vom Juni 1995 des mit dem Gewässerschutz beauftragten Departementes;
Art. 4 des Reglementes des Staatsrates vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
B. In Erwägung gezogen:
Gemäss Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 41 vom 13. Oktober 2000 ersucht die Burgergemeinde Turtmann um Genehmigung der Quellschutzzonen sowie der Schutzzonenvorschriften für die Quelle „Millachern“ auf dem Gebiet der Gemeinde Turtmann.
Währen der öffentlichen Auflage sind drei Einsprachen eingereicht worden. Die Einsprecher sind als Eigentümer von Liegenschaften, die sich im Perimeter der Schutzzonen befinden, zur Einsprache legimitiert.
Infolge der Einsprachen wurden am 22. Juni 2001 Einigungsverhandlungen durchgeführt, anlässlich welcher den Parteien zusätzlich das rechtliche Gehör und Gelegenheit zu Ergänzung der Einsprachen gewährt wurde.
Die Einsprecher machen grundsätzlich geltend, dass die Gebäude, die in die Schutzzone aufgenommen werden sollen, seinerzeit mit den erforderlichen Bewilligungen erstellt wurden und dass sie nicht verpflichtet werden können, infolge der beantragten Aufnahme der betroffenen Grundstücke in die Schutzzone S3 eventuell notwendig werdende Sanierungen der Abwasserreinigungsanlagen auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Gemeinde Unterems verlangt, dass der Schutzperimeter in bezug auf die Quellschutzzone S3 auf das Territorium der Gemeinde Turtmann beschränkt werde, indem das landwirtschaftliche Gebiet der Gemeinde Unterems mit den dortigen Ferienhäuschen und Oekonomiegebäuden aus der Schutzzone gestrichen werde.
Ferner beantragt sie die Aenderung der Quellschutzzonenvorschriften insofern ihr dadurch Verpflichtungen betreffend Quellschutzmassnahmen auferlegt werden.
Sie begründet ihre Begehren mit dem Hinweis auf die Tatsache, dass die vier betroffenen Ferienhäuschen seit vielen Jahren bestehen und mit den notwendigen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung in Form von Sickerschächten ausgerüstet seien und die Oekonomiegebäude nicht mehr genutzt werden und keine Misthöfe mehr bestehen, weshalb keine Verschmutzungsgefahr bestehe und es nicht notwendig sei, das betroffene Gebiet in die Schutzzone S3 aufzunehmen.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Einsprachen ist einzutreten, diese werden unter Bezugnahme auf folgende Erwägungen abgewiesen:
Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSch6G)
trägt den Kantonen auf, für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen.
Dabei müssen die Inhaber von Grundwasserfassungen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. Diese Vorschrift ist in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 näher ausgeführt worden.
d.
.3-
Gemäss Art. 29 Abs. 2 GSchV sind zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 der Verordnung umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) auszuscheiden. Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. auch ZBl. 1997, S. 324 f}.
Gemäss Anhang 4 der GSchV bestehen Grundwasserschutzzonen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S83). Der Fassungsbereich (Zone S1), soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden. Diese Zone umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die unmittelbare Umgebung der Anlagen. In dieser Zone sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Die engere Schutzzone (Zone S2) soll verhindern, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt und der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird. In dieser Zone sind, vorbehaltlich Ausnahmen aus wichtigen Gründen, das Erstellen von Anlagen, Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können, nicht zulässig. Die weitere Schutzzone (Zone S3) soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen. In dieser Zone sind u.a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen (Art. 3 Abs. 3 Bst. A) über eine bewachsene Bodenschicht sowie die wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht nicht zulässig.
Der Kanton Wallis hat das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen im Reglement vom 31. Januar 1996 geregelt. Die vorliegend bestrittene Ausscheidung des Quellschutzgebietes „Millachern“ ist gemäss diesen Bestimmungen durchgeführt worden.
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften handelt es sich bei den Ferienhäuschen und den Oekonomiegebäuden um sogenannte potentielle Verschmutzungsherde, weil sie teilweise nicht mit Schmutzwasserreinigungsanlagen ausgerüstet sind, die ein Versickern des Schmutzwassers verunmöglichen.
Ausserdem fällt das Gelände unmittelbar unterhalb der potentiellen Verschmutzungsherde (Ferienhäuschen und Oekonomiegebäude) steil ab und die Felsen liegen an der Oberfläche teilweise frei, so dass verschmutztes Sickerwasser relativ rasch in den Fels eindringen kann und für die Quelle „Millachern“ eine Verschmutzungsgefahr besteht.
Die Reduktion der Quellschutzzone S3 im Sinne der Begehren der Einsprecher würde die nicht gewässerschutzkonforme Schmutzwasserbeseitigung weiterhin ermöglichen. Eine Schmutzwasser-Beseitigungsart, die durch die Gewässerschutzbestimmungen generell und durch die Quellschutzbestimmungen speziell untersagt ist.
Das Begehren um Reduktion der Quellschutzzone S3 ist daher abzuweisen.
4-
In Bezug auf die Weigerung der Einsprecher allfällige Kosten für notwendig werdende Sanierungsmassnahmen zu übernehmen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Den Einsprechern wird hiermit jedoch zur Kenntnis gebracht, dass alle Anlagen zur Abwasserbeseitigung, unabhängig von der auszuscheidenden Schutzzone, so instand zu halten und zu betreiben sind, dass keine Gewässerverschmutzung stattfinden kann.
Falls die vorhandenen Klärsysteme nicht gewässerschutzkonform betrieben werden können, hat der Eigentümer diese auf seine Kosten zu sanieren.
Die notwendigen Abklärungen ob das Abwasserentsorgungssystem den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes genügt, sind hingegen auf Rechnung des Quelleninhabers vorzunehmen, wozu sich dieser anlässlich der Einigungsverhandlung ausdrücklich verpflichtet hat, wobei die Abklärungen für sämtliche potentiellen Verschmutzungsherde in Auftrag gegeben wurden.
Die Abklärungen — Voruntersuchungen sind vom Büro für beratende Geologie Odilo Schmid, 3900 Brig-Glis durchgeführt worden.
Verwiesen wird auf die hydrogeologischen Stellungnahmen vom 24. August 2001 betreffend folgende Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Unterems: - Parzelle Nr. 39 (Wohngebäude - Parzelle Nr. 135 IVrese - Parzelle Nr. 201 (Wohngebäude
Diese Berichte wurden den Eigentümern vom Geologen bereits zugestellt.
Die Begehren der Gemeinde Unterems, wonach sie von allfälligen Verpflichtungen zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Quelle „Millachern“ befreit werden soll, werden teilweise gutgeheissen, wobei die Quelischutzvorschriften wie folgt geändert werden:
« Art. 2.07.200: Der „Quellwassernutzer“ wird in „Quellinhaber" geändert.
« Art. 2.07.304 und 2.07.305: Die „punktuellen Massnahmen“ und „Die weiteren Massnahmen“ werden aus der Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde gestrichen und gehen über in die Verantwortlichkeit des Quellinhabers bei Art. 2.07.200.
Die Gemeinde kann im übrigen von der obligatorischen Verpflichtung, alle Bauvorhaben (Bauten und Anlagen), die in den Schutzzonen errichtet oder geändert werden sollen, der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz zur Genehmigung zu unterbreiten, nicht dispensiert werden.
Die Projekte und Zonen entsprechen im übrigen den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen.
Da durch die Nähe des Elektrizitätswerkes und der Wohngebäude (Schutzzone S3) Verschmutzungsrisiken bestehen, ist es notwendig, detaillierte, das Zonenprojekt begleitende Vorschriften für die Nutzungsbeschränkung vorzusehen (Beilage 3 des hydrogeologischen Berichtes des Büros Odilo Schmid, Brig-Glis, Juni 2000).
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Die Gebiete, in denen die Schutzzonen S2 und S2 ausgeschieden wurden, betreffen hauptsächlich Eigentum der Burgergemeinde Turtmann. Das Gebiet in der Schutzzone S2 ist mehrheitlich bewaldet.
Die Gebiete, in denen eine Schutzzone S3 ausgeschieden wurde, betreffen hauptsächlich Privateigentum auf Territorium der Gemeinde Unterems.
Die Ausscheidung der Quellschutzzonen der Quelle „Millachern" muss bei der nächsten Revision des Nutzungsplanes der Gemeinden Turtmann und Unterems berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz
H.
C. Entschieden:
Genehmigungsentscheid
. Die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung „Millachern“ sowie die Schutzzonenvor-
schriften werden genehmigt. Der hydrogeologische Bericht des Büros Odilo Schmid, Brig-Glis, Juni 2000, bildet Bestandteil des vorliegenden Entscheides.
. Die Grundwasserschutzzonen werden mit indikatirem Charakter in den Zonennutzungs-
plan der Gemeinden Turtmann und Unterems eingetragen.
. Die Einsprachen
- Gemeinde Unterems
werden, insofern sie sich auf die Korrektur des Schutzperimeters beziehen, abgewiesen. Im Uebrigen wird darauf nicht eingetreten. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Bedingungen und Auflagen
. Nach der definitiven Fassung des Quellwassers müssen die chemische und bakteriologi-
sche Wasserqualität sowie die Begrenzung der Quellschutzzonen überprüft werden.
. Alle Projekte innerhalb der Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 müssen der Dienst-
stelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
. Die Nutzungsbeschränkungen müssen Gegenstand einer besonderen Bestimmung des
Bau- und Zonenreglementes der Gemeinden Turtmann und Unterems bilden.
. Die Abwasserentsorgungsanlage des Wohngebäudes ER N tspricht nicht dem
Gewässerschutz. Die Gemeindeverwaltung Unterems erlässt unverzüglich eine Sanierungsverfügung. Die Kosten müssen vom Eigentümer übernommen werden.
. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Sitten, den 30. November 2001
Jean-Jacques Rey-Bellet
Zunft
Staatsrat
Eingeschrieben zugestellt am: 30. November 2001 an:
Burgerschaft der Gemeinde Turtmann Gemeindeverwaltung 3946 Turtmann Gemeindeverwaltung 3948 Unterems
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Bases légales
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