Staatsratsentscheid
Limite statique de la forêt · Wiler (Lötschen)
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Wiler (Lötschen)
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 19 sept. 2001
- En vigueur depuis
- 18 nov. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Wiler (Lötschen) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
20010919_wile_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
LE CONSEIL D'ETAT DU CANTON DU VALAIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Wiler.
A. EINGESEHEN
1. Artikel 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie die Artikel 1 - 3 der eidgenbssischen Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; 2. Artikel 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung); 3. Die Plane 1 - 3 und Kat. 11, 23; 4. Die Einsprachen 1.1 bis 1.3; 5. Den Brief der Gemeinde Wiler vom 20. April 2001; 6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis Il, vom 14. Mai 2001; 7. Den am 23. Marz 1996 homologierten Zonenplan der Gemeinde Wiler;
B. ERWAGEND
1. Gemàss Artikel 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustandiq 2. Die Plane des Waldkatasters ln den Bereichen, wo Wald und Bauzonen in der Gemeinde Wiler an den Wald grenzen, wurden im Auftrage der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.
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3. Die offentliche Auflage erfolgte qernass Amtsblatt yom 30. Mai 1994. Wahrend der dreissigtagigen Auflagefrist sind drei Einsprachen eingereicht worden. 4. Die Bestockungen, wie sie in den Situations planen des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff qernàss Artikel 2 WaG und Artikel 1 ff. WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
1.
Einspracheentscheid 1.1 Hotel Henzen AG, Wiler Die Einsprecherin ist Eigentümerin des Grundstückes Plan Nr. 1, Parzelle Nr. 29, im Gebiete Rachartkumme und beantragt, dass die ins Waldareal aufgenommene Tellflàche aus dem Waldkataster gestrichen werde. Diesem Begehren konnte anlâsslich der Begehung yom 19. Juli 1995 entsprochen werden. Die Einsprache wird gutgeheissen, indem die Waldgrenze auf die nôrdllche Begrenzung der Parzelle Nr. 29 zurückversetzt wird, was bedeutet, dass sich die Parzelle Nr. 29 in ihrem vollen Umfang nicht mehr im Waldareal befindet. 1.2 Die Einsprecherin ist Eigentümerin des Grundstückes Plan Nr. 1, Parzelle Nr. 25, im Gebiete Rachartkumme und verlangt, dass die ins Waldareal aufgenommene Flache aus dem Waldkataster gestrichen werde. Diesem Begehren konnte anlâsslich der Begehung yom 19. Juli 1995 entsprochen werden. Die Einsprache wird gutgeheissen, indem die Waldgrenze entlang der nërdlichen Parzellengrenze festgelegt wird, was bedeutet, dass es sich bel der Parzelle Nr. 25 in ihrem vollen Umfang nicht mehr um Waldareal handelt. 1.3 Kirchqemeinde St. Martin, Kippel Die Einsprecherin beantragt primar, dass die Waldgrenze im Bereich ihrer Parzelle Nr. 30, Plan Nr. 1, am Orte Lândlner, nach Norden zu verschieben sein und sekundâr, dass im Falle der Abweisung des Primarbegehrens ein verkürzter Waldabstand von 3 m festzulegen sei. Diesem Begehren konnte anlasslich der Begehung yom 19. Juli 1995 teilweise entsprochen werden. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen und die Waldgrenze im Bereich der dort angrenzenden Parzelle Nr. 29 (Nachbarparzelle im Westen) nach Norden verschoben, so dass eine Flache von ca. 80 m2 aus dem Waldareal entlassen wird. Betreffend den übrigen Bereich der Parzelle wird die Einsprache abgewiesen und das Begehren um Festlegung eines verkürzten Bauabstandes ins Baubewilligangsverfahren verwiesen. Auf das ebenfalls mit der Einsprache eingereichte Begehren um Umzonung der Parzelle Nr. 87 von der Wohnzone W2 in die Wohnzone W3 ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
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2.
3.
Waldfestellung a)
Die in den Situations planen 1:500 1 - 3 und Kat. 11, 23 "Waldkataster der Gemeinde Wiler" ais Wald bezeichneten Flâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzone grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bi/den.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flâchen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und Falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
4.
Kosten Gernâss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit. b GTar werden die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen: Gebühr: Tuberkulosenmarke
Fr. Fr.
510.--
Total
Fr.
515.--
5.--
5. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verëffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsqericht Wallis, ëffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff. VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in 50 vielen Doppeln ais Interessierte sind und auf Stempelpapier einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Handen hat.
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6.
Erëffnunq Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erôffnet:
7.
a)
mit Einschreiben an: - die Einsprecher qemâss separater Liste - Gemeindeverwaltung, 3918 Wiler
b)
durch Publikation lm Amtsblatt des Kantons Wallis mit ôffentlicher Auflage in der Gemeinde
Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung, zur weiteren Behandlung Dienststelle für innere Angelegenheiten, zur weiteren Behandlung
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
Der Prâsldent:
li A----\ Wilhe{m
Notifié et communiqué
Sion. le 27 SEP. 2001 par
paysege
19. September 2001.