Staatsratsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Zeneggen

Document

Numéro
1
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Zeneggen
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
6 juin 2018
En vigueur depuis
11 déc. 2019

Carte

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Fichiers

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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND GEWÄSSERSCHUTZBEREICHE Ao DER GEMEINDE ZENEGGEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON ZENEGGEN, BÜRCHEN UND TÖRBEL

(QUELLFASSUNGEN : ZGN 101, ZGN102, ZGN103, ZGN104,ZGN105, ZGN106, ZGN 107, ZGN108, ZGN109, ZGN110, ZGN111)

Eingesehen

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- das Gesuch der Gemeinde Zeneggen vom 16. Januar 2018 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche A, für die Trinkwasserfassungen (Quellschutzzonenplan im Massstab 1 : 10'000 vom 5.12.2017, Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 sowie hydrogeologischer Bericht vom 11.12.2017 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG);

- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2017 durch die Gemeindeverwaltungen von Zeneggen, Bürchen und Törbel;

- die Stellungnahmen der Gemeinde Zeneggen vom 16. Januar 2018, der Gemeinde Bürchen vom 1. Februar 2018 und der Gemeinde Törbel vom 24. Januar 2018 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien;

- der aktuelle und durch den Staatsrat homologierte Zonennutzungsplan der Gemeinde Bürchen vom 19. Oktober 2005 sowie die provisorischen nicht RPG-konformen Zonenpläne der Gemeinden Zeneggen vom 4. Juni 1980 und der Gemeinde Törbel vom 7. April 1982;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG),

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

- der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018.

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Zeneggen genutzten Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Zeneggen, Bürchen und Törbel.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche A, wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Dezember 2017 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.

Gemäss Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 Art. 2.07.100 hat die Gemeinde Zeneggen zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften (Art. 2.07.101 bis 2.07.302) und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S.26-28) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32, Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das \Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 11. Dezember 2017 und den Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Zeneggen zu regeln.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche A, erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Zeneggen und Törbel sowie dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Bürchen.

Der Schutzzonenplan und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 der Quellfassungen von Zeneggen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Die Kosten für die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Zeneggen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Quellschutzzonenplan im Massstab 1:10'000 vom 5. Dezember 2017 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 der Gemeinde Zeneggen, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 11. Dezember 2017 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG werden hiermit genehmigt.

Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche A, sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Zeneggen, Bürchen und Törbel zu übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.

Gemeinde Zeneggen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Zeneggen aufden Gemeindegebieten von Zeneggen, Bürchen und Törbel 213

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5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, sowie Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 und dem hydrogeologischen Bericht vom 11.12.2017) erfüllt.

6. Die Gemeinden Zeneggen, Bürchen und Törbel überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen und der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 528.-- (Gebühren Fr. 520.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Zeneggen auferlegt. °

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den - ß. Juni 2918

Im Namen des Staatsrates

Kun,

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Die Präsidentin Der Staatskanzler

Esther Waeber-Kalb&t Alt

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: | 3 JUIM 2018

Verteiler a) Zustellung (Einschreiben):

° Gemeindeverwaltung Zeneggen, 3934 Zeneggen; ° Gemeindeverwaltung Bürchen, 3935 Bürchen; D Gemeindeverwaltung Törbel, 3923 Törbel;

b) Mitteilung: D Dienststelle für Raumentwicklung D Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

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