Décision du Département
Zones de protection des eaux souterraines · Noble-Contrée
Document
- Numéro
- 1
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Noble-Contrée
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 9 avr. 1998
- En vigueur depuis
- 6 août 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
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DAS DEPARTEMENT FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS
Anordnung vorsorglicher Massnahmen i.S. Quellschutzzone Follong auf dem Gebiet der Gemeinde Salgesch
Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Salgesch betreffend die Homologation 5. Quellschutzgebiet Follong-Schachtelar vom 16. Februar 1998;
Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Salgesch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Quellschutzzonen im Gebiet Follong- Schachtelar;
Eingesehen das Quellschutzzonenreglement ,Quelle Follong” vom Monat Juli 1996 mit dem dazugehôrigen Schutzzonenplan 1:200; (insbesondere Art. 2.03.000, betroffene Grundeigentümer);
Eingesehen Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG);
Eingesehen Art. 8 des Reglementes betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
Eingesehen den Entscheid des Kantonsgerichtes Vom 27. März 1998 betreffend die Aufhebung der Planungszone bezüglich die Quellschutzzone im Gebiete Schachtelar;
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Eingesehen die hydrogeologischen Gutachten betreffend die Quelle Follong;
Eingesehen die Vormeinung der Dienststelle für Umweltschutz vom 23. März 1998 zum Homologationsgesuch der Gemeinde Salgesch:;
in Erwägung gezogen
Der Perimeter der Quellschutzzonen ist gemäss den von der Gemeinde beim Staatsrat zur Homologation hinterlegten Plänen für das Gebiet Follong- Schachtelar parzellenscharf bestimmt.
Diese Gebiete gelten als Schutzzonen im Sinne der Bestimmungen von Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes.
In diesen Bereichen dürfen die Erstellung und die Ânderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und änliche Arbeiten nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes vorgenommen werden.
2. Gemäss Reglement der Gemeinde Salgesch betreffend die Quellschutzzonen Follong sind in den Schutzzonen 51 und S2 jegliche Erweiterung von Rebflächen und Terrainverschiebungen untersagt ; in der Zone S3 ist die heutige Nutzung beizubehalten.
3. Gemäss Bericht der Gemeinde Salgesch vom 8. April 1998 sind in den Schutzgebieten Arbeiten ausgeführt worden, die das Quellschutzgebiet und die Quelle Follong direkt beeinträchtigen kônnen.
4. Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten ohne Bewilligung des zuständigen Departementes ausgeführt wurden, ist die Môglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Arbeiten weiter ausgedehnt werden oder dass solche Arbeiten in anderen Bereichen des Quelischutzgebietes in Angriff genommen werden.
5. Weil Gefahr im Verzug ist, kann das zuständige Departement (Verkehr, Bau und Umweltdepartement) vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 des Reglementes betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 und Art. 28 a VVRG, anordnen.
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz
wird demnach verfügt :
1. Das Quellschutzgebiet Follong-Schachtelar wird vorsorglich unter Schutz gestellt.
2. Im Quellschutzgebiet Follong- Schachtelar sind die Erstellung und Anderung von Bauten und Anlagen, sowie Grabungen und Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten und das Pflanzen von Reben unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt.
3. Diese Verfügung wird der Gemeinde Salgesch und den interessierten Besitzern von Grundstücken im Perimeter S1 und S2 der Quellschutzzonen Follong-Schachtalar schriftlich erôffnet.
4. Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden, insoweit ein nichtwiedergutzumachender Nachteil geltend gemacht werden kann.
Sitten, den : 79 AVR, 1998 ee Jean-Jaques Rey-Bellet
Staatsrat
Zugestelltam: : ANR. 1588
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération