Staatsratsentscheid

Limite statique de la forêt · Lalden

Document

Type
Limite statique de la forêt
Commune
Lalden
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
24 sept. 2003
En vigueur depuis
19 nov. 2019

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Texte

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Lalden.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

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3.

Die Grundbuchplâne Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 der Gemeinde Lalden;

4.

Die ëffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 22 vom 1. Juni 2001;

5.

Die Einsprachen Nr. 1 bis 12;

6.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschafl des Kreises III vom 19. Dezember 2002;

7.

Den am 3. Juli 1996 homologierten Zonenplan der Gemeinde Lalden;

B. ERWAGEND 1.

Gemass Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustàndiq.

2

2.

Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Lalden an den Wald grenzt, wurden lm Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die ëffentliche Auflage erfolgte qemàss Amtsblatt yom 1. Juni 2001. Es sind 12 Einsprachen eingereicht worden. Den Einsprechern wurde anlàsslich einer Begehung zusâtzlich das rechtliche Gehër gewâhrt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft in den Protokollen yom 29. November 2001 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. lm Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen.

4.

Einsprachebehandlung 4.1

Einsprache

(GBV Plan Nr. 6)

ist Miteigentümer der Parzelle Nr. 795 und verlangt, dass die unterhalb der Wasserleitung stehenden, wenigen Baume nicht zum Waldareal gerechnet werden und die Grenze zwischen Wald und Bauland durch die Wasserleitung gebildet werde. Die Einsprache wird gutgeheissen, wobei pràzisierend festgehalten wird, dass sich die Waldgrenze 1.0 m horizontal und berqwarts gemessen ab Achse Wasserleitung befindet (siehe GBV Plan Nr. 5, Parzelle Nr. 679). Betreffend das Gesuch um Festlegung eines verkürzten Bauabstandes (3 m ab Wasserleitung) wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. Der Einsprecher wird auf die konstante Praxis der Forstbehërden verwiesen, wonach mit kürzeren Waldabstanden ais fünf Metern nicht gerechnet werden kann. 4.2

Einsprache

(GBV Plan Nr. 6)

ist Miteigentümer der Parzelle Nr. 795 und verlangt, dass die unterhalb der Wasserleitung stehenden, wenigen Baume nicht zum Waldareal gerechnet werden und die Grenze zwischen Wald und Bauland durch die Wasserleitung gebildet werde. Die Einsprache wird gutgeheissen, wobei prâzlslerend festgehalten wird, dass sich die Waldgrenze 1.0 m horizontal und bergwarts gemessen ab Achse Wasserleitung befindet (siehe GBV Plan Nr. 5, Parzelle Nr. 679). Betreffend das Gesuch um Festlegung eines verkürzten Bauabstandes (3 m ab Wasserleitung) wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. Der Einsprecher wird auf die konstante Praxis der Forstbehërden verwiesen, wonach mit kürzeren Waldabstanden ais fünf Metern nicht gerechnet werden kann. 4.3

Einsprache

(GBV Plan Nr. 6)

ist Miteigentümerin der Parzelle Nr. 795 und verlangt, dass die unterhalb der Wasserleitung stehenden, wenigen Baume nicht zum Waldareal gerechnet werden und die Grenze zwischen Wald und Bauland durch die Wasserleitung gebildet werde.

3

Die Einsprache wird gutgeheissen, wobei pràzisierend festgehalten wird, dass sich die Waldgrenze 1.0 m horizontal und berqwarts gemessen ab Achse Wasserleitung befindet (siehe GBV Plan Nr. 5, Parzelle Nr. 679).

Betreffend das Gesuch um Festlegung eines verkürzten Bauabstandes (3 m ab Wasserleitung) wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. Der Einsprecher wird auf die konstante Praxis der Forstbehêirden verwiesen, wonach mit kürzeren Waldabstanden ais fünf Metern nicht gerechnet werden kann. 4.4

Einsprache

(GBV Plan Nr. 6)

ist Eigentümer der Parzelle Nr. 796 und verlangt, dass die unterhalb der Wasserleitung stehenden, wenigen Baume nicht zum Waldareal gerechnet werden und die Grenze zwischen Wald und Bauland durch die Wasserleitung gebildet werde. Die Einsprache wird gutgeheissen, wobei prazislerend festgehalten wird, dass sich die Waldgrenze 1.0 m horizontal und berqwàrts gemessen ab Achse Wasserleitung befindet (siehe GBV Plan Nr. 5, Parzellen Nr. 681, 682, 683 und 1316). Betreffend das Gesuch um Festlegung eines verkürzten Bauabstandes (3 m ab Wasserleitung) wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. Der Einsprecher wird auf die konstante Praxis der Forstbehêirden verwiesen, wonach mit kürzeren Waldabstanden ais fünf Metern nicht gerechnet werden kann. 4.5

Einsprache

(GBV Plane Nr. 5 und 6)

Der Einsprecher ist mit dem Verlauf der Waldrandlinie im Bereich der Parzelle Nr. 651 nicht einverstanden und verlangt sinnqemâss deren Aufhebung. Die Einsprache wird abgewiesen, mit der Begründung, dass es sich bei der vorhandenen Bestockung um l.aubbâurne im Alter von mehr ais 20 Jahren handell. Die Waldrandlinie führl demnach ab einer Esche westlich der dorligen Garage entlang der mit Reben bepflanzten Parzelle bis zum Felsen. 4.6

Einsprache

(GBV Plan Nr. 7)

Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1199 im Chrizigrund, deren nërdlicher Teil (14.0 - 18.0 m x 35 m) in der Bau- und Gewerbezone liegl. Der Einsprecher bestreitet die Waldqualitat der Bestockung auf der angrenzenden Parzelle nicht, beantragt jedoch die Gewâhrunq eines verkürzten Waldabstandes von 3 m. Da die Einraumung eines verkürzten Waldabstandes Gegenstand eines allfàlllqen Baubewilligungsverfahrens ist, wird der Einsprecher diesbezüglich ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. Der Einsprecher wird auf die konstante Praxis der Forstbehêirden verwiesen, wonach mit kürzeren Waldabstanden ais fünf Metern nicht gerechnet werden kann. 4.7

Einsprache Erbengemeinschaft (GBV Plan Nr. 7) Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1200 am Orle Chrizigrund und verlangt, dass der nërdliche Parzellenteil, begrenzt durch die Strasse und die Westgrenze der Parzelle Nr. 1201, aus dem Waldareal entlassen und ais Bauzone ausgeschieden werde. Da es sich bei der Bestockung auf dem nërdlichen Teil der Parzelle Nr. 1200 um Wald im Alter von über 20 Jahren handelt, kann dem Begehren nicht statlgegeben

4

werden. Die Aufnahme der Parzelle Nr. 1201 in die Bauzone isl zudem nicht Gegensland dieser Waldfeststellungsprozedur. 4.8

(GBV Pian Nr. 3) Der Einsprecher beantragt die Verlegung (Zurückverselzung) der Waldgrenze bis zu den Parzellen Nr. 229 und 230 und dem nërdllchen Teil der Parzelle Nr. 231, gleichzeitig erklàrt er seine Bereilschaft zu einer entsprechenden Ersatzleistung (Rodungsersatz). Der Einsprecher macht geltend, dass die Parzelle Nr. 231 bis im Jahre 1983 mit nur drei Obstbàumen bestockt war und dass eine Flache des heuligen Waldareais im Umfang von 522 m2 unter den Katasternummern 41, 40 und 42 im Jahre 1974 von der Lonza AG (Tauschvertrag yom 22.05.1974) ais Bauland erworben worden sei und das fragliche Waldareal zur Zeil des Tauschvertrages ais Bauzone ausgeschieden war. Die Einsprachebegehren entsprechen sinngemass dem yom Einsprecher im Jahre 1987 eingereichten Rodungsgesuch zwecks Erstellung einer Wohnbaule im Bereich des Waldareals auf den Parzellen Nr. 228, 230 und 231. Die Rodungsbewilligung wurde yom Staatsrat mit Entscheid yom 18. Januar 1989 verweigert, die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von diesem mit Entscheid yom 21. Juli 1989 abgewiesen. Sowohl der Staatsrat ais auch das Bundesgericht verweigerten die Rodungsbewilligung aufgrund der Feststellung, dass sich auf den Grundstücken eine 20 - 50 [âhrlqe Laubholzvegetation befand und es sich bei dieser Bestockung unbestritten um Wald handelte und kein überwiegendes Interesse des Privaten an der Rodung ausgemacht werden konnte. Da sich die Situation in bezug auf die Bestockung selt den zitierten Entscheiden - mit Ausnahme eines nichtbewilligten Holzschlages - nicht verëndert hat, kann dem Begehren um Zurückversetzung der Waldgrenzen nichl stattgegeben werden.

4.9

Einsprache

(GBV Plan Nr. 3)

Der Einsprecher isl Eigentümer der Parzellen Nr. 238 und 239, welche an die im offentlichen Eigentum stehende und bewaldete Parzelle Nr. 236 grenzen und beantragt aufgrund der Talsache, dass das im Süden seiner Parzellen gelegene Grundslück Nr. 240 bis auf eine Distanz von 3 m zur Waldparzelle Nr. 236 überbaut werden konnte, ihm zur Überbauung seiner beiden Grundstücke ebenfalls ein verkürzter Waldabstand von 3 m qewâhrt werde, dies im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung. Da die Einraumung eines verkürzlen Waldabstandes Gegenstand eines allfâlliqen Baubewilligungsverfahrens ist, wird der Einsprecher diesbezüglich ins Baubewilligungsverfahren verwlesen. Der Einsprecher wird auf die konstante Praxis der Forstbehërden verwiesen, wonach mit kürzeren Waldabstanden ais fünf Metern nicht gerechnel werden kann. 4.10 Einsprache , vertreten durch die Rechtsanwâlte Mario Ruppen, Ignaz Mengis und Dr. Hans-Peter Jager, Terbinerstrasse 3, 3930 Visp (GBV Plan Nr. 3) Die Einsprecher beantragen die Entlassung der in den Waldkataster aufgenommenen Tellflâchen der Parzellen Nr. 184 und 183 aus dem Waldkataster. Zur Begründung wird angeführt, dass die in den Waldkalaster der Parzelle Nr. 184 aufgenommene Flache überhaupt nicht beslockt sei und sich auf der Tellflâche der Parzelle Nr. 183 lediglich 5 bis 6 Weiden und eine Birke befanden und somit diese Telltlachen nicht Wald im Sinne des Waidgeselzes und der Waldverordnung darstellen. Die Dienststelle für Wald und Landschaft stellt fest, dass der 1990 festgelegte Wald die quantitativen Waldkriterien sowohl in bezug auf das Aller, die Breite und Flache erfüllle und es sich bei der fraglichen Flache um Wald im Sinne des Gesetzes handell.

5

4.11 Einsprache

(GSV Plan Nr. 3)

Der Einsprecher ist Eigenlümer der Parzelle Nr. 180, welche im vorliegenden Verfahren nicht in den Waldkataster aufgenommen wurde, weshalb die Einsprache gegenstandslos ist und darauf nicht einzutreten lst,

4.12 Einsprache Walliser Elektrizitatsgesellschaft AG. 3930 Visp (GSV Plan Nr. 4) Die Einsprecherin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 310. Diese Parzelle Iiegt ausserhalb der Sauzone und lst mit einer Trafostation bebaut. Die darauf erstellte Trafostation (Kleinbaute) befindet sich in einem Abstand von ca. 5 m zum Waldareal. Da es vorliegenden Falls nicht um die Abgrenzung von Wald im Sereich der Sauzone handelt, ist auf die Einsprache, weil gegenstandslos, nicht einzutreten. Die Einsprecherin wird für den Fall einer Erweiterung der Trafostation betreffend das Gesuch um Gewâhrunq eines verkürzten Waldabstandes ins Saubewilligungsverfahren verwiesen.

5.

Die Sestockungen wie sie in den bereinigten Sltuatlonsplànen 1:500 und 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff qemàss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Sau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

Waldfeststellung

a)

Die in den Situationsplanen 1:500 (GSV Nr. 6) und 1:1000 (GSV Nr. 3, 4, 5 und 7) ''Waldkataster der Gemeinde Lalden" ais Wald bezeichneten und an die Sauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflëchen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid

2.1

Die Einsprache von

wird gutgeheissen im Sinne von 4.1.

2.2

Die Einsprache von

wird gutgeheissen im Sinne von 4.2.

2.3

Die Einsprache von

wird gutgeheissen im Sinne von 4.3.

6

2.4

Die Einsprache von

wird gutgeheissen im Sinne von 4.4.

2.5

Die Einsprache von

2.6

Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten. Die Begehren werden ins Baubewilligungsverfahren verwiesen.

2.7

Die Einsprache der Erbengemeinschaft

2.8

Die Einsprache von

2.9

Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten. Die Begehren um Gewâhrunq eines verkürzten Waldabstandes werden ins Baubewilligungsverfahren verwiesen.

wird abgewiesen.

wird abgewiesen.

wird abgewiesen.

2.10 Die Einsprachen von

wird abgewiesen.

2.11 Auf die Einsprache von

wird nicht eingetreten.

2.12 Auf die Einsprache der Walliser Elektrizitatsgesellschaft AG wird nicht eingetreten.

3.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes qernâss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

4.

Kosten Gemàss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:

5.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515 --

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verëffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentIichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG).

7

Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in 50 vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Handen hat,

6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemass separater Liste - Gemeinde Lalden, 3931 Lalden b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde.

7.

Mitteilung -

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

Sa entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 24. September 2003.

Der Prâsldent:

Jean-Jacques Rey-Bellet

und mitgeteilt

Sillen, am - 2. Okt. 2003