Décision du Conseil d'Etat du 21 décembre 2016
Espace réservé aux eaux · Ried-Brig
Document
- Numéro
- 2016.04549
- Type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Ried-Brig
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 21 déc. 2016
- En vigueur depuis
- 25 oct. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
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622.3
Departement für Verkehr, Bau w/ 216 und Umwelt En Verwaltungs- und Rechtsdienst x Juristische Sektion CANTON DU VALAIS _ _————— KANTON WALLIS PF 478, 1951 Sitten T Os Destinataire . i nu _ Copie/Transmisa L inschreiben 28 DEE. 2016 /L demeinde Ried-Brig 222... Dorfstrasse 43 En circulation K lostfach 37 u A. 11 Ried-Brig Kontakt Andre Stoffel ® 027 606 37 55
Datum
2 8. Dez. 2016
GEMIEINDE RIED-BRIG: Festlegung der Gewässerräume Eröffnung des Staatsratsentscheides
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident
. Sehr geehrte Damen und Herren
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Beilagen
Kopie an
Der Staatsrat des Kantons. Wallis hat an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2016 den von der.
- Gemeinde Ried-Brig eingereichte Plan betreffend die Festlegung der Gewässerräume genehmigt.
In den Beilagen lassen wir Ihnen diesen Genehmigungsentscheid zukommen.
Gleichzeitig übermitteln wir Ihnen ein uns zugestelltes Plandossier. Je ein Exemplar wird der Dienststelle für Raumentwicklung, der DSVF, Sektion H2G und dem Kreis 1 - Oberwallis der DSVF abgegeben, während unser Rechtsdienst ebenfalls ein Plandossier behält.
Die Entscheidkosten von Fr. 787.-- werden der Gemeinde Ried-Brig, nach Eintritt der Rechtskraft, mit separatem Schreiben in Rechnung gestellt.
- Für allfällige Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse . Andre Stoffel - Jurist
Staatsratsentscheid vom 21. Dezember 2016 (an alle) - _ Genehmigte Plandossiers (siehe Angaben oben)
- Stadtgemeinde Brig:Glis, Alte Simplonstrasse 28, 3900 Brig
- _DSVF, Zentralstellen, Sektion H2G sowie DSVF, Kreis 1 - Oberwallis (inkl. je ein Dossier) - Dienststelle für Umweltschutz ’
- Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen
- Dienststelle für Raumentwicklung (inkl.'ein Dossier)
- Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
- Dienststelle für Wald und Landschaft
Rue des Creusets 5, -1950 Sitten Tel. 027 606 33 61 - Fax 027 606 33 64°
1.1
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2016.04549 x
N
LE GONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME
GEMEINDE RIED-BRIG Il. Eingesehen
das Auflagedossier „Gewässerraum, Ried-Brig“, mit dem darin enthaltenen Plan Nr. 230195_5 „Plan der Gewässerräume", im Massstab 1:2‘'000/5'000, vom Okt. 2015, den Vorschriften zur-Festlegung von Eigentumsbeschränkungen, dem Technischen Bericht sowie den übrigen in jenem Dossier enthaltenen Pläne und Unterlagen;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 2 vom 8. Januar 2016;
die Eingabe der Gemeinde Ried-Brig vom 18. Februar 2016, mit welcher diese die Pläne und Unterlagen zur Homologation durch den Staatsrat eingereicht und zudem bestätigt hat, dass das Auflagedossier ordentlich öffentlich aufgelegt worden ist und keine Einsprachen eingereicht worden sind;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV/) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
das Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); .
das vom instruierenden Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (VRDVBU) am 18. Februar 2016 eröffnete Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der:
» Dienststelle für Umweltschutz (25. Februar 2016),
« Dienststelle für Wald und Landschaft (29. Februar 2016),
« Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (9. März 2016),
« Dienststelle für Landwirtschaft (9. März 2016),
« Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (14. März 2016),
« _ Dienststelle für Raumentwicklung (19. April 2016);
die übrigen Akten, Il. Erwägend
Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum; GWR): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen
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Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen ist. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der GWR der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Ried-Brig befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig is, um das Homologationsgesuch zu stellen (detaillierter zu den einzelnen Gewässer, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).
Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement (Art. 13 Abs. 4 kWBG). In casu wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.
Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). Im vorliegenden Fall ist daher der Staatsrat zuständig, um über das Gesuch der Gemeinde Ried-Brig zu entscheiden.
Tragweite des Projektes
In ihrer Eingabe vom 18. Februar 2016 beantragt die Gemeinde Ried-Brig die Homologation des Auflagedossiers „Gewässerraum, Ried-Brig“ durch den Staatsrat. Dem Dossier kann entnommen werden, dass für die folgenden fünf Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Ried-Brig der GWR bestimmt wurde: Ganterbach, Saltina, Taferna, Rufigraben und Bächgraben. Aus dem Dossier geht weiter hervor, weshalb für die übrigen Fliess- und die zwei Stehgewässer der Gemeinde kein Bedarf vorhanden ist, den Gewässerraum festzulegen (Gewässer im Wald, in höheren Lagen, künstlich angelegte Suonen, keine gewässernahen Anlagen- und Renaturierungsprojekte geplant). Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWAR für die fünf erwähnten Gewässer, die in den entsprechenden Plänen festgehalten wurden, genehmigen kann. Dabei sei darauf hingewiesen, dass für den Abschnitt des Ganterbachs die Bezeichnung SAL13 verwendet wird, für den Abschnitt der Saltina die Bezeichnung SAL12 (gemäss der kantonalen Datenbank „BD-Eaux‘).
Besondere Erwähnung bedürfen zwei Gewässer, welche die Grenze zur Nachbargemeinde Brig- Glis bilden: Saltina und Taferna. Dabei versteht sich von selbst, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Festlegung der Gewässerräume der Gemeinde Ried-Brig die GWR dieser Gewässer einzig in dem Umfang genehmigt werden, als dass sich diese auf dem Gebiet der Gemeinde Ried- Brig befinden. Allerdings bestimmt der Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass dasselbe Ingenieurbüro für. beide Gemeinden mit der Ausarbeitung der Gewässerräume beauftragt ist,
Ried-Brig: Gewässerräume der kommunalen Gewässer 218
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sodass die Koordination, bzw. die Absprache sichergestelit ist. Im Übrigen wurden die GWR in Bezug auf die Gemeinde Ried-Brig bereits öffentlich aufgelegt und dabei gingen von Seiten der Gemeinde Brig-Glis weder eine Einsprache noch Anmerkungen oder sonstige Vorbehalte ein.
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden fünf Gewässer der Gemeinde Ried-Brig ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im Plan Nr. 230195_5 „Plan der Gewässerräume“, im Massstab 1:2‘000 / 1:5‘000, vom Okt. 2015 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht sowie diverse weitere Pläne und Unterlagen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Sie dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorliegenden Fall auch die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im GWR dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, da sich diese vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird im Dispositiv dieses Entscheides integriert). Dabei wird berücksichtigt, dass die auch für den Kanton Wallis direkt anwendbaren Bestimmungen der GSchV des Bundes bereits revidiert wurden und auch im Jahre 2017 erneut revidiert werden.
Das beauftragte Ingenieurbüro hat in Erarbeitung des vorliegend zu prüfenden Auflagedossiers unter anderem folgende Datengrundlagen berücksichtigt: Kantonales Inventar der. öffentlichen Oberflächengewässer, Hochwasserschutzprojekte, Revitalisierungsplanungen und -massnahmen, Hydrologische .Gefahrenkarten, Zonennutzungspläne und Schutzinventare. Unter Bezugnahme dieser und weiterer Unterlagen (wie Fotos, kantonalen Datenbank „BD-Eaux", Orthofotos etc.) wurde die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der fünf erwähnten Gewässer ermittelt und planerisch festgehalten. Alsdann wurden anhand der Gerinnesohlenbreite, der Art des Gerinnes (naturnah, komplett verbaut) und dessen Lage (in einem Schutzgebiet / Revitalisierungsabschnitt oder nicht) die Gewässer in einheitliche Abschnitte unterteilt. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Gewässer lässt sich dabei Folgendes aufführen:
2.4.1 Ganterbach, Saltina und Taferna: Gemäss dem Technischen Bericht wurde für diese drei Gewässer die Abschnittsunterteilung gemäss der kantonalen Datenbank „BD-Eaux“ vorgenommen, wobei auf die bestehende Gerinnesohlenbreite kein Korrekturfaktor angewendet werden musste, da die Breitenvariabilität der sich in einem Auenschutzgebiet befindlichen Bachabschnitte (offenes Gerinne) ausreichend ist.
2.4.2 Rufigraben und Bächgraben: Bei diesen beiden Gewässern wurden für die Unterteilung und die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite zusätzlich die wasserbaulichen Massnahmen erster Dringlichkeit berücksichtigt. Der Rufigraben wurde dabei in 10 Abschnitte eingeteilt und die massgebende Gerinnebreite überall auf 2 m festgelegt. Die natumahen Vergleichsstrecken RUFO5 und RUFO8 (offene Gerinne) wurden herangezogen für die Abschnitte RUFO2, RUFO3 und RUFO7 (deren Breitenvariabilität durch Verbauungen teilweise eingeschränkt ist) und für den Abschnitt RUFO4 (Bachschale). Der Bächgraben wurde in zwei Abschnitte unterteilt, wobei nur für einen Abschnitt der GWR festgelegt wurde (BAE02 befindet sich im Wald, desgleichen RUF10, für den ebenfalls kein GWR ausgeschieden wurde). Keines der beiden erwähnten Gewässer befindet sich in einem Schutzgebiet.
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau: Die DSVF ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung der GWR und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Abteilung der Dienststelle, welche für die Seitenbäche zuständig ist, eine Kontrolle durchgeführt und anschliessend eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. .
Diensistelle für Landwirtschaft: Das Amt für Strukturverbesserungen jener Dienststelle hat in ihrer Eingabe ausgeführt, dass sie mit den erfassten Gewässern, für welche ein Gewässerraumbedarf notwendig sei, einverstanden seien. Zum geplanten Gewässerraum könne die Fachstelle aus der Sicht der Landwirtschaft und den Strukturverbesserungen daher eine positive Vormeinung
Ried-Brig: Gewässerräume der Kommunalen Gewässer B 316
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abgeben, wenn auch unter Vorbehalt einer Auflage. Diese wird in Berücksichtigung und im Umfang der anwendbaren Bestimmungen der GSchV anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen.
Dienststelle für Raumentwicklung: Jene Fachstelle des Kantons hat in ihrer Eingabe ausgeführt, dass sie zur Festlegung der Gewässerräume eine positive Vormeinung abgeben könne, vor allem weil damit die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt werden können.
Die übrigen kantonalen Dienststellen: Die Dienststelle für Umweltschutz, die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie die Dienststelle für Wald und Landschaft haben das Auflagedossier ebenfalls geprüft und anschliessend mitgeteilt, dass sie positive Vormeinungen ohne weitere Bemerkungen abgeben können.
Gesamtbeurteilung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Ried-Brig die Festlegung der GWR folgender Gewässer: Ganterbach, Saltina, Taferna, Rufigraben und Bächgraben.
Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten mindestens die folgende Breite aufzuweisen hat: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle’< 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1 - 5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von > 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Weiter kann dem Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung entnommen werden, dass die nach den Äbsätzen 1 und 2 berechnete Breite des GWR erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Gestützt auf Absatz 5 Bst. a von Art. 41a GSchV kann auf die Festlegung des GWR verzichtet werden, wenn das Gewässer sich im Wald befindet (und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen).
Im vorliegenden Fall kann dem Auflagedossier entnommen werden, dass sich die behandelten Abschnitte der Gewässer Ganterbach, Saltina und Taferna in einem Auenschutzgebiet befinden, sodass für die Festlegung des GWR der Absatz 1 von Art. 41a GSchV zur Anwendung gelangt.. Für die Abschnitte der Taferna ergibt sich dabei ein minimaler theoretischer GWR von 20 m, der auch für den effektiv ausgeschiedenen GWR gilt. Bei den beiden Abschnitten SAL12 (Saltina) und SAL13 (Ganterbach) wird der effektiv beantragte GWR gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erweitert, in Berücksichtigung der aktuellen Topografie und der Grenze des Auenschutzgebietes. Die Anträge entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, beziehen sich jedoch nur auf die Gewässerseite auf dem Gemeindegebiet von Ried-Brig (die Gewässerseite der Gemeinde Brig-Glis wird in einem eigenen Verfahren zu beurteilen und zu genehmigen sein).
Da weder der Rufigraben, noch der Bächgraben in einem Schutzgebiet liegen, wurde der minimale
theoretische GWR gestützt auf den Absatz 2 von Art. 41a GSchV bestimmt. In Berücksichtigung der massgebenden Gerinnesohlenbreite (2 m für den Rufigraben; < 1 m für den Bächgraben) wird
Ried-Brig: Gewässerräume der kommunalen Gewässer 416
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beantragt, den effektiven GWR für den Rufigraben grundsätzlich auf 12 m festzulegen, bzw. für den Bächgraben mit 11 m. Erweiterungen werden dabei mit Blick auf den Absatz 3 des Art. 41a GSchV nur für zwei Abschnitte vorgeschlagen: im Abschnitt RUFO7 soll für den Hochwasserschutz und den Unterhalt auf der rechten Uferseite ein Zufahrtskorridor definiert und in den GWR mit einbezogen werden; im Abschnitt RUF09 entspricht der effektive Gewässerraum der Fläche des bestehenden Geschiebesammlers, bzw. im östlichen Bereich der Parzellengrenze.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt: der Gemeinde Ried-Brig zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
Kosten
Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG sowie die Art. 13 und 23 GTar unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde. Sie bemisst sich in Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und ist von der Gesuchstellerin zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
Der Plan Nr. 230195_5 „Plan der Gewässerräume", im Massstab 1:2'000/5'000, vom Okt. 2015, welcher die Gewässerräume der Gewässer Ganterbach, Saltina, Taferna, Rufigraben und Bächgraben, alle gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Ried-Brig, festlegt, wird genehmigt.
Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft: Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Landwirtschaft
« In Berücksichtigung und im Umfang der anwendbaren Bestimmungen der GSchV sollen die Abschnitte der GWR, welche in der Landwirtschaftszone liegen, weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen diese Abschnitte als extensiv genutzte Wiesen weiter bewirtschaftet werden.
Die Gemeinde Ried-Brig lässt der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau den aktuellen Situationsplan mit den eingetragenen Gewässerräumen (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton intern seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann.
Die Gemeinde Ried-Brig übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewässerräume der Gemeinde. "
Ried-Brig: Gewässerräume der kommunalen Gewässer — 5 16
6. Die Gemeinde Ried-Brig wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewässerräume als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen werden.
7. Alle Projekte, welche sich innerhalb der GWR befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.
8 Die Kosten des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr. 787.-- (Gebühren Fr. 780.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Ried-Brig auferlegt.
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den 2 4 Nez, 206
Im Namen des Staatsrates
Die Präsidentin r : Der Staatskanzler
N
Esther Wael
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1: W/RG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam 28, Dez, 2916
Verteiler al Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Ried-Brig, Dorfstrasse 43, Postfach 37, 3911 Ried-Brig
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « Stadtgemeinde Brig-Glis, Alte Simplonstr. 28, 3900 Brig
DSVF, Zentralstellen, Sektion H2G
DSVF, Kreis 1 - Oberwallis
Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen
Dienststelle für Raumentwicklung
Dienststelle für Umweltschutz
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
Dienststelle für Wald und Landschaft
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU
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Bases légales
RS-VS 721.1 · LDNACE · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération