Staatsratsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Randa

Document

Numéro
0
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Randa
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
17 oct. 2012
En vigueur depuis
16 avr. 2019

Carte

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Bert

2.03818

ire MINIMUM

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄAREALE DER GEMEINDE ST. NIKLAUS AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON ST. NIKLAUS, GRÄCHEN UND RANDA

(QUELLEFASSUNGEN: STS201-01, STS201-02, STS202-01, STS202-2, STS204-01, STS205-01, STS205-02, STS205-03, STS205-04, STS205-05, STS206-01, STS206-02, STS206-03, STS206-04, STS207-01, STS207-02, STS207-03, STS207-04, STS208-01, STS209-01, STS209-02, STS209-03, STS210-01, STS210-02, STS211-01, STS211-02,

STS1139-01, STS1139-02, STS1139-03, STS1139-04, STS1140-01, STS1141-01,

STS1142-01, STS1143-01, STS1144-01, STS304-01, STS304-02, STS305-01, QUELLE BALMUWALD 1-3)

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Eingesehen

- das Gesuch vom 20. August 2012 der Gemeinde St. Niklaus betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale (Schutzzonenpläne vom 30. November 2010 und 1. Juni 2012, hydrogeologischer Bericht vom 1. Juni 2012 mit den dazugehörigen Vorschriften vom Juni 2012);

- die öffentlichen Auflagen (hydrogeologischer Bericht vom Juni 2012 mit Quellschutzzonenplänen Teile Nord Nr. 1038 vom 30. November 2010, Mitte Nr. 1039 vom 01. Juni 2012, Ost Nr. 1040 vom 01. Juni 2012 und Süd Nr. 1041 vom 01. Juni 2012 sowie Schutzzonenvorschriften vom Juni 2012) gemäss den Publikationen in den Amtsblättern Nr. 24 vom 15. Juni 2012 und Nr. 26 vom 29. Juni 2012, und dass eine Einsprache eingegangen und wieder zurlickgezogen worden ist;

- die Stellungnahmen der Gemeinden St. Niklaus, Grächen und Randa vom 20. August 2012, 10. August 2012 sowie 09. August 2012;

- die Zonenpläne der Gemeinden St. Niklaus und Grächen sowie der Zonennutzungsplan der Gemeinde Randa, homologiert durch den Staatsrat am 22. August 1984, am 12. März 1982 sowie am 10. März 1993;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 . (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- . den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorn 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

= den Art. 4° des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WURBG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend .

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von St.Niklaus genutzten Trinkwasserquellen auf den Gemeindegebieten von St.Niklaus, Grächen und Randa.

Die Einsprache von EEE om 5. Juli 2012 wurde nach einer Einspracheverhandlung mit der . Gemeinde am 2. August 2012 zurückgezogen. Die Quelle „Roossu privat“ wird nicht mehr für die Trinkwasserversorgung genutzt; somit können die diesbezüglichen Grundwasserschutzzonen aufgehoben werden, was im Quellschutzzonenplan Teil Mitte umgesetzt ist.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt. ’

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie des hydrogeologischen Berichts (nachfolgend bezeichnet mit "Bericht") ergänzt respektive präzisiert. j

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist gemäss Schutzzonenvorschriften anzustreben, dass die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden; die in den genehmigten Quellschutzzonenplänen festgesetzten Schutzzonen S1 müssen umzäunt werden.

Die Matterhorn Gotthard Bahn (MGB) durchquert auf dem Gemeindegebiet von St.Niklaus die Grundwasserschutzzonen (S2 und S3) verschiedener Quellen (Nutzungskonflikt mit den Schutzzonenvorschriften). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat in diesem Rahmen die MGB im April 2012 auf ihre Sanierungspflicht hingewiesen. Die MGB führen zurzeit die ersten Untersuchungen durch, um diese Konflikte mit den entsprechenden technischen Massnahmen lösen zu können. Gemäss Schutzzonenvorschriften müssen zumindest alle möglichen organisatorischen Massnahmen gemäss Hauptmassnahmenvorschlägen im Bericht (dort Seite 13-14 Ziff. 5.1.4) durchgesetzt werden; deren Durchsetzung obliegt den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Massnahmen umzusetzen sind.

Weitere Nutzungskonflikte mit den Schutzzonenvorschriften bestehen zwischen:

"= der bestehenden Strasse St. Niklaus-Grächen (inkl. Abzweigung Bodmerstrasse) und der Quellschutzzone S2 der Trinkwasserquelle "Wichulwald oben" (Bericht S. 16-18 Ziff. 5.2.4 und 5.2.5),

" betreffend die Lockergesteinsquelle STS204-1 "Ritine" (Querung der Quellschutzzone S2 durch eine Forststrasse, verbotene Hochbaute in der S2, Überschneidung der Bauzone gemäss Zonennutzungsplan von Grächen mit der 'Quellschutzzone S2 von rund 500m2, Verbot von Neubauten in der S2, bestehende Weiden im Einzugsgebiet .der Quelle [S2 und S3], Bericht S. 19: Ziff. 5.3.2 und 5.3.3), B ö ö

" betreffend die bestehenden Alpgebäude im Orte genannt Alpji im S3 der Riedgletscherquellen Nr. 7° STS205-02, Nr. 8 STS 205-03 und Nr. 9 STS205-4 (Bericht S. 23 Ziff. 5.4.6),

®. betreffend die Pumpstation STS206-04, Pumpbrunnen Mattsand (Lage ca. 10 m oberhalb der Strasse St. Niklaus-Zermatt, aufgeschüttete Strasse liegt praktisch auf gleicher Höhe wie das Terrain der Schutzzone S1; bei einem Unfall mit wassergefährenden Substanzen kann ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden, Bericht S. 27 Ziff. 5.5.5);

* : betreffend die Pumpstation STS208-01 Breitmattu (primäre Gefährdungen der Trinkwasserqualität aufgrund der Lage des Pumpbrunnens zwischen der Vispa westlich der Fassung und der MGBahn- Linie sowie der Kantonsstrasse östlich des Pumpbrunnens; Querungen der Schutzzonen $2 und ss durch die BGBahn-Linie und die Kantonsstrasse, Bericht S. 31 Ziff. 5.7.2);

‚Gemeinde St, Niklaus, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von St.Niklaus, Grächen und Randa 2/4

" betreffend die Quelle STS1141-01 Lerchji (kein optimaler Schutz der Quellaustritte nur wenige Dezimeter bis Meter unterhalb der Ställe; Bericht S. 42 Ziff. 5.13.2);

" betreffend die Quelle STS1144-,1 Sällflüe (starke Gefährdung im Falle einer Sanierung der bestehenden freiliegenden Betonfundamente mit Ankern und Mikropfählen der Lawinenverbauungen des Sparruzugs, Bericht S. 45 Ziff. 5.16.2);

® betreffend die Quelle STS304-02 Lochmatte 2 (grundsätzliches Hochbauverbot in der Schutzzone S2, in S2 steht ca. 40m im Obstrom der Quellen ein Stall; Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe in den drei bestehenden Gebäuden in der Schutzzone S3, Bericht S. 47 Ziff, 5.18.3);

" betreffend die Quelle STS305-01 Jaan (grundsätzliches Hochbauverbot in der Schutzzone S2, in S2 stehen ca. 70m im Obstrom der Quellen zwei Gebäude; Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe in den zwei bestehenden Gebäuden in der Schutzzone S3, Bericht S. 47 Ziff. 5.19.2).

Bezüglich der im Bericht aufgeführten Nutzungskonflikte und der vorgeschlagenen Hauptmassnahmen ist gemäss den Quellschutzzonenvorschriften zu verfahren; deren Umsetzung ist durch die betroffenen Gemeinden zu überwachen.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden St.Niklaus, Grächen und Randa.

Die oben aufgeführten eingesehenen Schutzzonenpläne und die die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellen und Quellfassungen von St.Niklaus erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde St. Niklaus für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne vom November 2010 und vom 1. Juni 2012 (Massstab 1:5’000) sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Juni 2012, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom Juni 2012, werden hiermit genehmigt.

2. : Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Einsprache von 0 a 5. Juli 2012 wird zufolge Rückzuges als gegenstandlos - abgeschrieben. '

4. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als “Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden St.Niklaus, Grächen und Randa zu übertragen.

5.° Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches ‘Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.

"Gemeinde St, Niklaus, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und’- areale. auf den Gemeindegebieten von St.Niklaus, Grächen und Randa 314

Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 1. Juni 2012) erfüllt.

Die Gemeinden St.Niklaus, Grächen und Randa überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet (insbesondere auch die Umzäunung der Schutzzonen S1 und alle gemäss Schutzzonenvorschriften möglichen organisatorischen Massnahmen gemäss Hauptmassnahmenvorschlägen im hydrogeologischen Bericht). Im Falle einer Verschmutzung der Quellefassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 247.-- (Gebühren Fr. 240.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde St. Niklaus auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 17. Okt, 20R

Rechtsmittelbelehrung

Im Namen des Staatsrates

Die Präsidentin Der Staatskanzler Philipp Spörri

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der ‚angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. ce und Art. 48 VVRG).

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Eröffnet am: 8 NOV 2072

Verteiler

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Zustellung:

. Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus « _ Gemeindeverwaltung, 3925 Grächen

. Gemeindeverwaltung, 3928 Randa

Mitteilung:

Dienststelle für Raumentwicklung

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Kreis 1 - Oberwallis Dienststelle für Umweltschutz

MGB Matterhorn Gotthard Bahn, Bahnhofplatz 7, 3900 Brig

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"Gemeinde St. Niklaus, Genehrrigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebleten von St.Niklaus, Grächen und Randa 414