Der Staatsrat
Limite statique de la forêt · Naters
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Naters
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 6 mai 2009
- En vigueur depuis
- 16 oct. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
CANTON DU VALAiS
9
KANIDN WALUS
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmitlelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Birgisch
eingesehen:
die Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie Art. 1 ff. der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; den Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG) sowie die kantonale Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Grundbuchplàne Nr. 2 (Bord und Heiacherbord) und 8 der Gemeinde Birgisch; die ëffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatl Nr. 46 vom 14. November 2008; den Bericht des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, vom 14. April 2009; den Bericht der Gemeinde Birgisch vom 6. Februar 2009; den vom Staatsrat am 20. Januar 1993 homologierten Zonenplan der Gemeinde Birgisch; die übrigen Akten.
ln Erwagung gezogen: 1.
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Gemâss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustandig.
2.
Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Birgisch an die Bauzone grenzt oder in deren unmitlelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Birgisch unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt.
3.
Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
4.
Die Bestockungen entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
2
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
2.
Waldfeststellung a)
Die in den Situationsplanen 1:500 (Nr. 2 Bord und Heiacherbord sowie Nr. 8) "Waldkataster der Gemeinde Birgisch" vom 31. August 2007 ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Birgisch in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Birgisch die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Birgisch eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flachen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
3.
Kosten Gemàss Art. 88 ft. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. b GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Birgisch ais Auftraggeberin in Rechung gestellt.
4.
Gebühr Tuberkulosenmarke
Fr. 510.-Fr. 5.--
Total
Fr. 515.--
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erëftnung millels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sillen, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegrift und Art. 47 Abs. 2 FG LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG).
3
Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine qedrânqte Darsteliung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismillel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hànden hat,
5.
Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelie für Wald und Landschaft wie folgt eri.iffnet: a) per Einschreiben: - Gemeindeverwaltung Birgisch, 3903 Birgisch b) durch Publikation im Amtsblall des Kantons Wallis mit i.iffentlicher Auflage in der Gemeinde
6.
Notifikation Dienststelie für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eri.iffnung: Dienststelie für Raumplanung - Dienststelie für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sillen, am
Der Prâsldent: {
Claude Roch
1)Y'Ertlffnet und mitgeteilt
SiUen}~ ~009 DlenststellefürWaId undUlndschalt
6. Mai 2009.