Décision du Conseil d'Etat du 07 septembre 2016
Espace réservé aux eaux · Bitsch
Document
- Numéro
- 2016.03159
- Type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Bitsch
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 7 sept. 2016
- En vigueur depuis
- 25 oct. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
I IIIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII IIII zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT
2016.03159 zyxwvutsrqponmlkji
LE CONSEIL D'ETAT
DER STAATSRAT PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE PROJEKTE:
,,A. HOCHWASSERSCHUTZ OORFBACH" UND
,,8. GEWÂSSERRAUM DORFBACH"
GEMEINDE BITSCH zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGF
A : HOCHWASSERSCHUTZ DORFBACH .
A.1
Wasserbauliche Massnahmen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU
1.
Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG
die im Einverstandnis mit der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) durch die Gemeinde Bitsch im Amtsblatt Nr. 25 vom 19. Juni 2015 publizierte èiffentliche Planauflage des Auflageprojektes ,,Hochwasserschutz Dorfbach", gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Bitsch;
J
die Art. 1, 5, 9, 13 und 25 ff. des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG), den Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie die Art. 22~ 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); den Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie die Art. 21 und 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG); den Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG), die Art. 6 und 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), den Art. 7 der Technischen Verordnung über Abfalle vom 10. Dezember 1990 (TVA) sowie den Art. 6 der Verordnung über die Belastungen des Badens vom 2. Juli 1998 (VBBo); den Art. 23 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschàdiqunqen var Gerichts- oder Verwaltungsbehèirden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); das Auflagedossier ,,Hochwasserschutz Dorfbach" vom 1. Mai 2015 mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plauen sowie die Eingabe der Gemeinde Bitsch vom 24. August 2015 in welcher diese dargetan hat, dass das Dossier gesetzeskonform aufgelegt worden ist und keine Einsprachen dagegen eingereicht worden sind;
die Übermittlung der Plane und Unterlagen durch die DSVF, Kreis 1 - Oberwallis am 27. August 2015 an den Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (VRDVBU); das vom instruierenden VRDVBU am 2. September 2015 erëffnete Vernehmlassungsverfahren bei den interessierten kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (23. September 2015), • Dienststelle für Umweltschutz (25. September 2015), DSVF, Kreis 1 - Oberwallis (1. Oktober 2015), • Dienststelle für Raumentwicklung (2. Oktober 2015), Dienststelle für Landwirtschaft (14. Oktober 2015), Dienststelle für Wald und Landschaft (15. Oktober 2015); das Schreiben des VRDVBU vom 5. November 2015 an die Gemeinde Bitsch betreffend die Vormeinung der Dienststelle für Wald und Landschaft (DWL), das im Amtsblatt Nr. 46 vom 13. November 2015 publizierte Gesuch um Rodung von Wald und Entfernen von Ufervegetation sowie die Eingabe der Gemeinde Bitsch vom 16. Dezember 2015 in welcher die Gemeinde bestatiqt hat, dass das Rodungsgesuch gesetzeskonform aufgelegt worden ist und keine Einsprachen dagegen eingereicht worden sind; die beiden Schreiben des VRDVBU vom 5. Oktober 2015 urrd vom 14. Dezember 2015 an die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archâoloqie; den Antrag auf Teilentscheid Rodung Wald und Entfernung von Ufervegetation des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 23. Februar 2016; die übrigen Akten. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Il.
Erw a g e n d
1.
Z w e c k , ln h a lt u n d A b g re n z u n g d e s B a u v o rh a b e n s
1.1
Die Analyse der Schutzdefizite im Rahmen des erarbeiteten Hochwasserschutzkonzeptes Bitsch Naters sowie die Gefahrenkarte Hochwasser der Gemeinde Bitsch haben aufgezeigt, dass es · entlang des Dorfbaches von Bitsch an verschiedenen Stellen zu Überschwemmungen kommen kann. Nachdem im Zusammenhang mit einer Vorstudie ein Variantenstudium und ein Vorprojekt (Massnahmenplanung) erstellt worden sind, werden mit dem nun vorliegend zu beurteilenden Auflageprojekt geeignete Massnahmen zur Eliminierung der bestehenden Schutzdefizite im Detail vorgeschlagen. ·
1.2
Die Hauptelemente der im Projekt vorgesehenen baulichen Massnahmen zwischen dem Objektschutz Ebnetstrasse und der Hauptstrasse lassen sich wie folgt umschreiben: - Erhëhung der bestehenden Strassenmauer um ca. 0.25 m entlang dem rechten Strassenrand der Ebnetstrasse; Verbreiterung des Gerinnes oberhalb des neuen Strassendurchlasses der NG 1004 Bitsch Ebnet (jener Durchlass ist Bestandteil eines Strassenbauprojektes); Ersatz des bestehenden Durchlasses Schulhausstrasse durch ein Rohr mit einem Durchmesser von 1.5 m; Verbreiterung des Gerinnes zwischen dem neuen Durchlass der Schulhauskurve und dem Geschiebesammler; Ersatz der bestehenden Fussqànqerbrücke durch eine 2.8 m breite, hochwassersichere und befahrbare Betonbrücke; Bau eines neuen Geschiebesammlers oberhalb der Hauptstrasse inkl. der erforderlichen Anschlussbauwerke .
. 1.3
Die Kesten für die im vorliegenden Projekt geplanten Massnahmen belaufen sich qemass den Angaben im Technischen Bericht auf Fr. 892'000.--, was ein Nutzen-Kosten-Verhaltnis von 1.0
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraurn Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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ergibt. Das Projekt, gegen welches keine Einsprachen eingereicht wurden, benôtiqt eine Ausnahmebewilligung qemass Art. 24 RPG sowie eine Bewilligung für die Rodung von Wald und das Entfernen von Uferveqetation, untersteht jedoch nicht der UVP-Pflicht. Es ist des Weiteren von einem im Oktober 2015 ôffentlich aufgelegten Strassenbaudossier zu unterscheiden, welches auf der kantonalen Nebenstrasse im Gebirge NG 1004 Bitsch - Ebnet (im Hochwasserschutzdossier irrtümlich angegeben ais ,,NG 162 Bitsch - Eische") die Anpassung der Kurve Bitschschlüocht vorsieht. lm Zusammenhang mit diesem Strassenbauprojekt wird auch der dort sich befindliche Durchlass des Dorfbachs saniert. Jener Durchlass bildet samit nicht Gegenstand des vorliegenden Hochwasse rsch utzprojektes. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 1.4
Gleichzeitig mit der èiffentlichen Auflage des vorliegenden Schutzprojektes hat die Gemeinde Bitsch zudem das Dossier betreffend die Festlegung des Gewasserraums des Dorfbaches ôffentlich aufgelegt (gestützt auf Art. 13 Abs. 6 kWBG und das Rundschreiben des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 14. August 2013 an die Walliser Gemeinden). Für beide Dossiers (Hochwasserschutz und Gewasserraum) wurde das Vernehmlassungsverfahren koordiniert. Der Entscheid über die Festlegung des Gewasserraums wird aus Gründen der Koordination ebenfalls in den vorliegenden Gesamtentscheid des Staatsrates integriert (siehe unten Buchstabe B .).
2.
V e rfa h re n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2 .1
Der Wasserbau wird durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene kantonale Wasserbaugesetz (kWBG) und die dazugehorige Verordnung (kWBV) geregelt Das Gesetz sieht vor, dass der Wasserbau und der Unterhalt für die Rhone und den Genfersee dem Kanton obliegt, wahrend die Gemeinden oder die Gerneindeverbànde auf ihrem Gebiet für die Flüsse, Wildbache, Seen und Kanale von èiffentlichem lnteresse zustàndiq sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b kWBG). Da das vorliegende Projekt den Hochwasserschutz in Bezug auf den Dorfbach auf Gebiet der Gemeinde Bitsch betrifft, fallt es in den Zustandigkeitsbereich dieser Gemeinde.
2 .2
Der kantonale und kommunale Wasserbau ist rechtsverbindlich in den Ausführungsprojekten festzulegen. Diese werden für die kommunalen Gewasser _durch die zustandlqen Gemeinden erstellt (Art. 25 kWBG). Gemàss Art. 27 Abs. 1 kWBG werden das Ausführungsprojekt und die dazuqehoriqen Unterlagen wâhrend dreissig Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro ôffentlich aufgelegt, wo sie jeder lnteressierte einsehen kann. Die Verôffentlichunq hat im Amtsblatt und in der betroffenen Gemeinde ·nach ôrtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. Die Einsprachen müssen innert dreissig Tagen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereièht werden (Art. 30 kWBG). lm vorliegenden Fall wurde das Hochwasserschutzprojekt im Amtsblatt Nr. 25 vom 19. Juni 2015 und das Rodungsgesuch im Amtsblatt Nr. 46 vom 13. November 2015 ordentlich publiziert, wobei keine Einsprachen hinterlegt wurden.
2 .3
Nach Abwagung der gegenüberstehenden lnteressen genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Ausführungsprojekt und entscheidet über die unerledigten Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Die Plangenehmigung kann dabei von Auflagen und Bedingungen abhangig gemacht werden. Die Genehmigung des Ausführungsprojekts umfasst .die Erklarunq des ëffentlichen Nutzens und begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benotigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorqehenden Nachbarrechte, ferner der persënllchen Rechte von Mietern und Pàchtern (Art. 35 kWBG).
3.
K o o rd in a tio n u n d S p e z ia lb è w illig u n g e n
3 .1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts hat die Rechtsanwendung materiell koordiniert bzw. inhaltlich abgestimmt zu erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhanqtq
)
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraum Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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voneinander angewendet werden dürfen, Diese erforderliche Koordination ist qrundsàtzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren durchzuführen und wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige · erste lnstanz zustandiq ist (BGE 122 Il 87 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des KG vom 21. Januar 2000 i.S. WNF czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA l Staatsrat und Gemeinde Betten). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3 .2
Kantonalrechtlich wird die Koordination in Art. 34 kWBG geregelt. Bedarf ein Ausführungsprojekt von verschiedenen Behërden zu erlassende Entscheide, die in enger Beziehung zum Genehmigungsentscheid stehen, sind diese im Genehmigungsverfahren durch die zustandiqe Behërde materiell und formell zu koordinieren. Die zustàndiqe Behërde ist, wie oben dargelegt (siehe die vorstehende Ziffer 2 .3 ), der Staatsrat. Der Staatsrat leitet das lnstruktionsverfahren, holt die Stellungnahmen der betroffenen Behërden oder Organe ein und wiegt sârntliche vorhandenen lnteressen gegenseitig ab, bevor er seinen Entscheid fàllt, dessen Elemente sich nicht widersprechen dürfen. Er integriert in seinem Gesamtentscheid aile in Bezug auf das Projekt zu erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen seinen Entscheid nur ein einziger Rechtsmittelweg offen steht. Sollte diese Konzentration nicht mëglich sein, achtet er darauf, dass kein Widerspruch zu den getrennt erlassenen Entscheiden besteht und dass sie gleichzeitig mit seinem Entscheid erëffnet werden. ln Anwendung der umsc_hriebenen Koordinationsgrundsatze sind demzufolge allfallige Spezialbewilligungen in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung zu integrieren und in einem einzigen Entscheid zu erëffnen: Entsprechend ist bei einem Wasserbauprojekt jeweils zu prüfen, ob für das Bauvorhaben die Erteilung von Ausnahme- oder Spezialbewilligungen erforderlich ist, was nachfolgend geschieht.
3 .3
Die Umsetzung der mit dem vorliegenden Projekt geplanten Hochwasserschutzmassnahmen 2 2 erfordert die temporàre Rodung von Laubwald (44 m zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED ) sowie die ternporare (512 m ) und die 2 definitive (206 m ) Entfernung von Ufervegetation entlang dem Dorfbach Bitsch. Die Rodung von Wald ist qrundsatzlich verboten, doch kann sie ausnahmsweise bewilligt werden, wenn für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das lnteresse an der Walderhaltung überwiegen und wenn auch die weiteren Voraussetzungen gemass der Waldgesetzgebung erfüllt sind (Art. 5 WaG). Gemass Art. 21 NHG ist die Ufervegetation geschützt und darf ohne Bewilligung der kantonalen Behërde weder gerodet, noch zerstërt werden. Die zustandiqe kantonale Behorde kann gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizeioder Gewasserschutzgesetzgebung erlaubten Fallen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. Das Gesuch um Bewilligung zur Rodung von Wald und Entfernen der Ufervegetation wurde zusammen mit den übrigen Projektunterlagen ausgearbeitet und ëffentlich aufgelegt. Es wurde zustândlqkeltshalber von der Dienststelle für Wald und Landschaft behandelt. Aus Gründen des formellen und materiellen Koordinationsgebotes wird die entsprechende Spezialbewilligung in den vorliegenden Entscheid integriert (nachfolqend unter Buchstabe A .2 ). Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist jedoch selber für die Bekanntgabe des Rodungsentscheides an das BAFU, die interne und externe Verteilung sowie die Rechnungsstellung zustàndiq. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCB
3.4
Der Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bestimmt, in welcher Art und Weise Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erteilt werden kënnen. Da die zu errichtenden Hochwasserschutzmassnahmen des vorliegenden Projektes sich teilweise ausserhalb der Bauzonen befinden, wird nachfolgend unter Ziffer 9. diese Problematik behandelt.
3.5
Des Weiteren hat die Gemeinde Bitsch vorliegend gleichzeitig mit der ëffentlichen Auflage des Hochwasserschutzprojektes Dorfbach das Dossier betreffend die Festlegung des Gewàsserraums des Dorfbaches ëffentlich aufgelegt. Gemass 'Art. 13 Abs. 6 kWBG kann der Gewasserraum im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Ausführunqsprojekte des Wasserbaus oder der Gewasserrevitalisierung ortsweise ausgeschieden werden. Aufgrund der vorerwahnten Koordinationsgrundsatze wird der Entscheid über den Gewasserraum des Dorfbaches in den vorliegenden Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates integriert (nachfolgend Buchstabe 8 .).
3.6
Weitere Spezialbewilligungen sind vorliegend nicht notwendig. Dies geht sowohl aus den Unterlagen des Auflagedossiers, .als auch aus den Vormeinungen der kantonalen Fachstellen hervor.
..
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewësserraum Dorfbach
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4.
D ie B e u rteilu n g d e r D ie n ststelle fü r S trass e n , V e rke h r un d Flu ss b a u zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU
Die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) ist die Fachstelle des Kantons für Wasserbauprojekte und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Da der Kanton Wallis gestützt auf das Gesetz über den Wasserbau (kWBG) namhafte Subventionsbeitrâqe für Wasserbauprojekte spricht, nimmt jene Dienststelle zudem eine technische Überprüfung der eingereichten Projekte var. So hat denn auch der Kreis 1 - Oberwallis der DSVF das vorliegend zu beurteilende Projekt eingehend geprüft und anschliessend mitgeteilt, dass die Gemeinde, bzw. das leitende lngenieurbüro mit der DSVF zusammengearbeitet hat. Zudem hat die titelerwahnte Dienststelle in ihrer Stellungnahme auch das im Auflagedossier erwahnte Strassenbauprojekt erwahnt (Anpassung der Kurve Bitschschlüocht und Sanierung des Durchlasses des Dorfbachs auf der NG 1004 Bitsch - Ebnet). lnsgesamt betrachtet gab die DSVF schliesslich eine positive Vormeinung zum Hochwasserschutzprojekt ab, wenn auch unter Vorbehalt von verschiedenen Auflagen und Bedingungen, welche allesarrit ais recht-, zweck- und verhàltnismâssiq betrachtet und in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung aufgenommen werden. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
)
5. D ie B e u rteilu n g de r D ie nststelle fü r U m w e ltsc h u tz zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 5.1
Die kantonale Urnweltschutzfachstelle hat in ihrer Eingabe zunachst ausgeführt, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft worden sei, insbesondere Gewâsserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltlV), Bodenschutz (VBBo), Larmschutz (LSV), Abfallbewirtschaftung (TVA) sowie aufgrund der jener Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. ·
5.2
ln Bezug auf den Standort des Projektes brachte die erwahnte Fachstelle in Berücksichtigung der jeweiligen Umweltbereiche die folgenden Bemerkungen und Erlauterunqen var: a) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA G ewasserschutz: Gemass der vom Staatsrat am 7. Marz 2012 genehn,igten Ausscheidung
der Gewasserschutzbereiche und basierend auf den in der Dienststelle für Umweltschutz (DUS) ve'rfügbaren Angaben, liege das Projekt teilweise in einem Gewasserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). b) B aden: Eine zu schützende Humusschicht sei vorhanden. c) A lt/asten: Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthalte kein Objekt im Perimeter
oder in der Nahe des Projektes. Es kônne nicht garantiert werden, dass ein Grundstück unbelastet sei. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 5 .3
Zu den Auswirkungen des Hochwasserschutzprojekts hielt die DUS fest, dass vom Projekt die folgenden Bereiche betroffen seien: Gewâsserschutz (Umgang mit wassergefahrdenden Stoffen, Arbeiten im Bachbett), Bodenschutz (Erhaltung der Humusschicht), Larmschutz (Baulàrm), Abfallbewirtschaftung (Bau- und Abbruchabfalle, Aushubmaterial, organische Abfalle). Unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und Bedingungen, welche ais recht-, zweck- und verhàltnismâsslq anerkannt und in das Dispositiv des vorlieqenden Entscheides integriert werden, gab die Dienststelle für Umweltschutz eine positive Vormeinung ab.
6.
D ie B e u rteilu n g de r D ie n stste lle fü r R au m e n tw ic k lu n g
6.1
ln ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Schutzprojekt hat die Dienststelle für Raumentwicklung (ORE) darüber orientiert, dass sich die geplanten baulichen Massnahmen qemass dem rechtsgültigen Zonennutzungsplan der Gemeinde Bitsch vorwiegend in der Verkehrszone, in der Zone für Freiflachen, in der Landwirtschaftszone sowie zum Teil innerhalb des Waldareals befinden würden. Ferner würden sich der neue Geschiebesammler oberhalb der Kantonsstrasse, der untere Gerinneausbau sowie der Durchlass Schulhauskurve innerhalb einer archaoloqisch geschützten Zone befinden. lm Sinne von Art. 80 des kommunalen Bau- und Zonenreglements gelte es samit das Dossier der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaoloqie zur Vormeinung zuzustellen, was denn auch geschehen ist (siehe unten Ziffer 8 .3 ).
J
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewasserraum Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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6 .2
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Weiter wies die ORE darauf hin, dass wahrend der Bauphase der Hauptwanderweg Bitsch Bahnhcif - Wasen (Ersatz Fussqànqerbrücke und Bau Geschiebesammler) teilweise unterbrochen werde. Zudem vertrat die titelerwëhnte Fachstelle die Auffassung, dass es sich vorliegend um standortgebundene Anlagen handle, denen keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen, sodass eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden kèinne (siehe nachfolgend Ziffer zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 9.). Bezüglich der erforderlichen forstlichen Bewilligung und der mèiglichen Auswirkungen auf archaoloqische Statten verwies die Raumplanungsfachstelle des Kantons auf die Bemerkungen und Auflagen der dafür zustandiqen Dienststellen (DWL und DHDA).
6.3
Aus raumplanerischer Sicht kam die ORE zum Schluss, dass sie zum Hochwasserschutzprojekt eine positive Vormeinung abgeben kônne, var allem weil es sich um Massnahmeri handle, welche für den Hochwasserschutz des Siedlungsgebietes von Bitsch und der Kantonsstrasse erforderlich seien und die den Zielsetzungen des kantonalen Richtplans, insbesondere denjenigen der Koordinationsblatter F.9/3 ,,Wasserbau und Unterhalt von Wasserlaufen" und 1.4/2 ,,Naturgefahren: Hochwasser" entsprechen würden. Allfallige Auflagen der konsultierten Dienststellen, insbesondere diejenigen der Dienststelle für Wald und Landschaft (Rodungsbewilligung) bzw. der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archàoloqie (archaologisch geschützte Zone) seien bei der Weiterbearbeitung des Dossiers gebührend zu berücksichtigen. Dass dies geschehen ist, kann dem vorliegenden Entscheid entnommen werden. Die von der ORE formulierten Auflagen und Bedingungen betreffend die Wanderwege werden ais recht-, zweck- und verhàltnisrnàssiq betrachtet und in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung aufgenommen.
7.
D ie B e u rte ilu n g d e r D ie n s ts te lle fü r W a ld u n d L a n d s c h a ft
7 .1
7.2
Jene Dienststelle hat das Projekt unter den Gesichtspunkten ,,Wald", ,,Natur und Landschaft", ,,Wanderwege" sowie ,,Naturgefahren" geprüft und dabei zur letztgenannten Thematik keine Bemerkungen angebracht. Betreffend ,,Wanderwege" hielt sie lediglich fest, dass entlang des Dorfbachs ein homologierter Hauptwanderweg verlaufe, sodass zum Projekt unter Vorbehalt von Auflagen und Bedingungen eine positive Vormeinunç abgegeben werden kèinne. ln Bezug auf den ,,Wald" führte die titelerwahnte Fachstelle des Kantons aus, dass das Vorhaben eine temporare Rodung von Wald und das Entfernen von Ufervegetation benèitige. Aus Sicht der Walderhaltung sei das Vorhaben standortgebunden und der Bedarf nachgewiesen. Die Unterlagen seien vollstàndiq und die Ersatzmassnahmen seien aus Sicht der Walderhaltung sinnvoll und gleichwertig. Die DWL machte in ihrer Eingabe vom Oktober 2015 darauf aufmerksam, dass die Rodung von Wald und das Entfernen von Ufervegetation noch nicht èiffentlich aufgelegt worden sei, was noch nachzuholen sei. Bei Fragen stehe der lngenieur Walderhaltung zur Verfügung. Nachdem diese Vormeinung der DWL der Gemeinde übermittelt wurde, hat diese das Rodungsdossier èiffentlich aufgelegt und im Amtsblatt vom 13. November 2015 die entsprechende Publikation vornehmen lassen. lm Übrigen kann der Stellungnahme der DWL vom 15. Oktober 2015 entnommen werden, dass die Sektion Walderhaltung dem Vorhaben grundsatzlich positiv gegenübersteht. Der Teilentscheid für die Rodung von Wald und das Entfernen von Ufervegetation werde der Bewilligungsbehèirde nach Erhalt der Vormeinungen aller involvierten Dienststellen zugestellt. Die dort formulierten Auflagen und Bedingungen seien in die Plangenehmigung zu integrieren. Dass dies vorliegend auch so geschehen ist, ergibt sich aus den unten stehenden Ausführungen (siehe unten Buchstabe A .2 ).
7.3
Betreffend die Aspekte ,,Natur und Landschaft" legte die oberwahnte kantonale Dienststelle dar, dass die geplanten Massnahmen ausserhalb von Natur und Landschaftsschutzzonen zu liegen kommen, aber eine temporare und definitive Rodung von Ufervegetation bedingen würden. Diese würden vollumfanglich irn Projektperimeter ersetzt. Auch in Bezug auf die eingangs erwahnten Aspekte hat die DWL deshalb verschiedene Auflagen und Bedingungen formuliert.
7 .4
lnsgesamt betrachtet kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch die Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung zum Hochwasserschutzprojekt abgegeben hat,
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewasserraurn Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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wenn auch unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und Bedingungen, welche ais recht-, zweckund verhàltnismàsslq anerkannt und ins Dispositiv des vorliegenden Entscheides integriert werden. zyxwvutsrqponmlkjih
8.
D ie B e urteilun g de r üb rigen kantonalen D ieriststelle n
8.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Jagd, Fischerei und Wildtiere: Jene Dienststelle hat das Dossier in Bezug auf die
Aspekte ,,Fischerei/Fischfauna", ,,Jagd" und ,,Wildtiere" geprüft und anschliessend mitgeteilt, dass sie zu den beiden letztgenannten Bereichen keine Bemerkungen anzubringen habe. Betreffend ,,Fischerei/Fischfauna" hat sie verschiedene Auflagen und Bedingungen formuliert, welche ais recht-, zweck- und verhàltnismâssiq erachtet und in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung integriert werden. lnsgesamt betrachtet hat damit auch die oberwahnte Dienststelle eine positive Vormeinung zum Hochwasserschutzprojekt abgegeben. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 8.2
Dienststelle für Landwirtschaft: Oas Amt für Strukturverbesserungen hat das vorliegende Projekt für jene Dienststelle geprüft. ln seiner Stellungnahme hat das Amt zunachst dargetan, dass die Realisierung des Projektes unter anderem eine temporâre (556 m2) und eine definitive Entfernung von Ufervegetation (206 m2) vorsehe. Ais Ersatzflache für zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGF die Rodung und die Ufervegetation seien 688 m2 vorgesehen, wovon sich 349 m2 (Parzelle Nr. 328) in der Landwirtschaftszone 2. Priorltât befinden würden. Aus der Sicht der Landwirtschaft und den Strukturverbesserungen konne zum Vorhaben eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgeben werden. Diese werden ais recht-, zweck- und verhëltnismassiq anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen.
8.3
Dienststel/e für Hochbau, Denkmalpflege und Archao/ogie: Nach Erhalt der Vormeinung der
Dienststelle für Raumentwicklung (siehe oben Ziffer 6.) wurden die Oossierunterlagen am 5. Oktober 2015 auch der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archàoloqie mit der Bitte zugestellt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Nach über zwei Monaten wurde die HOA am 14. Dezember 2015 erneut angeschrieben. Jene Dienststelle hat in der Folge darauf verzichtet, eine Stellungnahme zum Projekt abzugeben. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
□
9.
D ie A us nahm e b ew illig u ng gem ass A rt. 24 R P G
9.1
Nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ist Voraussetzung einer Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und dass das Land erschlossen ist. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 RPG konnen Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b) keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Weiter bestimmt das eidqenôssische Raumplanungsgesetz, dass die Kantone die Zustandigkeiten und Verfahren zu ordnen haben und dass die zustàndiqe kantonale Behôrde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu entscheiden habe, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 RPG). .
9.2
Aus den oben stehenden Ausführungen geht hervor, dass im vorliegenden Fall der Staatsrat für die Genehmigung des Schutzprojektes zustandiq ist, und dass er qemàss Art. 34 kWBG die verschiedenen ariwendbaren Verfahren und die diesbezüglichen Entscheide materiell und formel□ zu koordinieren hat (siehe oben die Ziffern 2.3, 3.2 und 3.4).
9.3
Das Projekt ,,Hochwasserschutz Dorfbach" sieht den Bau verschiedener Schutzmassnahmen var, die sich teilweise ausserhalb der Bauzonen befinden. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung qemass Art. 24 RPG erfüllt sind.
j
9.3 .1 Der Standort der Eingriffe ergibt sich aus der Lage der zu schützenden Objekte, aus der Art der bestehenden Naturgefahren, aus dem Vorhandensein bereits bestehender Schutzbauten und aus der Kombination der geplanten Massnahmen. lm Technischen Bericht des Auflagedossiers werden die Schutzmassnahmen ausführlich prasentiert und deren Erforderlichkeit an jenen Standorten nachvollziehbar dargelegt. Es wird der Nachweis erbracht, dass die
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewësserraurn Dorfbach
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Standortgebundenheit gegeben ist. Die kantonale Fachstelle in Bezug auf die Raumplanung, die Dienststelle für Raumentwicklung, hat in ihrer Stellungnahme zum Projekt explizit festgehalten, dass es sich hierbei um standortgebundene Anlagen handle, sodass ihrer Ansicht nach eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden kbnne. Auch die Dienststelle zyxwvutsrqponmlkjihg für Wald und Landschaft hat in ihrer Vormeinung erklart, dass das Vorhaben standortgebunden sei. Die urteilende Behbrde sieht keine Veranlassung, an diesen Einschatzungen der kantonalen Fachstellen zu zweifeln. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
9.3 .2 Die geplanten Arbeiten erfolgen in einem übergeordneten lnteresse, da es sich um Massnahmen handelt, die für den Schutz des Menschen und seiner Umgebung unerlasslich sind. Es sind keine anderweitigen lnteressen erkennbar, welche diesen Schutzinteressen vorgehen. Dies geht einerseits aus den Vormeinungen der konsultierten kantonalen Dienststellen hervor (siehe insbesondere die Stellunghahmen der Dienststelle für Raumentwicklung und der Dienststelle für Wald und Landschaft) und andererseits aus der unten dargelegten umfassenden Gesamtinteressenabwagung (siehe nachfolgend Buchstabe C zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK .). 9.4
lnsgesamt betrachtet ergibt sich damit, dass in Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, der gesamten relevanten Urnstànde und in Abwagung aller lnteressen die raumplanunqsrechtliche Ausnahmebewilligung qemàss Art. 24 RPG für die im vorliegenden Projekt geplanten wasserbaulichen Schutzmassnahmen erteilt werden kann.
A .2
B e w illig u n g
R o d u n g W a ld
1.
und
E n tf e rn u n g
U f e r v e g e t a t io n
E in g e s e h e n
1.
Das Rodungsgesuch vom 1. Mai 2015 (Formulare und Plan);
2.
Art. 3
ff. des Bundesgesetzes über den Wald (WaG), Art. 7 ff. der Waldverordnung (WaV), die
Art. 14 - 16 des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren (kGWNg) und die
Art. 8
ff. der kantonalen Verordnung zu dessen Vollzug (kVWNg);
3.
Art. 18
und 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Art. 16 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Art. 23 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz;
4.
Die bffentliche Auflage im Amtsblatt vom 13. November 2015, die keine Einsprachen zur Folge hatte;
5.
Die eingegangenen Vormeinungen der:
6.
a.
Dienststelle für Umweltschutz (DUS) vom 25. September 2015,
b.
Dienststelle für Raumentwicklung (ORE) vom 2. Oktober 2015,
c.
Dienststelle für Wald und Landschaft (DWL) vom 14. Oktober 2015;
Den Bericht der Gemeinde Bitsch vom 1. Mai 2015.
Il.
1.
Erw ag e n d
Gemass Feststellung des Forstdienstes ist der vorgesehene Baden, welcher für die notwendigen Gerinneanpassungen (bauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz) benbtigt wird, mit diversen Laubhblzern bestockt, welche die Kriterien qemass den kantonalen Richtlinien zur Waldfeststellung erfüllen. Die Flache ist samit den Bestimmungen von Art. 2 WaG und Art. 1 WaV unterstellt.
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraum Dorfbach
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2 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gesuchstellerin ist die Gemeinde Bitsch. Neben
der Gesuchstellerin hat auch der zweite Grundeigentümer (Herr Stephan Volken, Bitsch), dessen Parzelle von der temporaren Rodung Laubwald und Entfernung der Ufervegetation betroffen ist, sein schriftliches Einverstandnis zum Vorhaben abgegeben. ·
3.
Die zustandiqe Behorde für die Erteilung einer Bewilligung für die temporare Rodung von Laubwald (44 m2) sowie die ternporare (512 m2) und die definitive (206 m2) Entfernung von Ufervegetation i~t das Departement. Für ein koordiniertes Verfahren gilt jedoch, dass wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behërden erfordert, die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst werden, welcher von der für das massgebliche Verfahren zustandiqen Behërde gefallt wird. lm vorliegenden Fall ist der Staatsrat die zustandiqe Behërde für das massgebliche Verfahren, welches in der Genehmigung der Wasserbauplane qemàss dem kantonalem Wasserbaugesetz besteht. Die beiden Gesuche wurden im Amtsblatt publiziert und zur ëffentlichen Auflage gebracht. Gegen den Gesamtentscheid gibt es nur einen Rechtsmittelweg an dieselbe übergeordnete lnstanz. Somit werden die Anforderungen der Verfahrenskoordination eingehalten (Art. 10 kGWNg). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSR
4. zyxwvutsrqponmlDie kjihgf dcbaZYXWVUTSRQPONMLKJI Gefahrenkarte HGFEDCBA
Hochwasser sowie die Analyse der Schutzdefizite im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes zeigen, dass die Überschwemmungen des Dorfbaches im Dorf Bitsch an verschiedenen Stellen zu Schutzdefiziten führen. Die Kapazitàt der bestehenden Durchlasse ist schon bei haufigen Ereignissen HQ30 erschëpft. Zudem kënnen das mitgeführte Geschiebe und Schwemmholz zu Auflandungen mit anschliessenden Ausuferungen führen. Künftig soli die Hochwassersicherheit für das angrenzende Siedlungsgebiet Bitsch durch die vorliegend geplanten bauliche Massnahmen am Dorfbach verbessert werden. Oberhalb der Kantonsstrasse soli ein Geschiebesammler gebaut werden. Zudem sind der Ausbau des Gerinnes und von Durchlassen sowie eine Objektschutzmassnahme (Erhëhung der bestehenden Strassenmauer) vorgesehen. Die bestehende Brücke wird durch eine neue Überquerung · am selben Standort ersetzt. Die geplanten Bepflanzungen sind mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen. Durch die baulichen Arbeiten für die Gerinneanpassungen muss zwanqslauflq Laubwald und Ufervegetation temporar gerodet werden. Die relative Standortgebundenheit der Rodung wird ais gegeben erachtet. Das Vorhaben überwiegt das lnteresse an der Walderhaltung.
)
5.
J
Gemass Art. 18 Abs. 1 bzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA is NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore sowie weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzunqen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestânde, Auenvegetation sowie andere natürliche Pflanzengeselischaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 NHG). Ais Ufervegetation gelten samtliche natürlichen Pflanzengesellschaften, die in der Fluktuationszone des Wasserstandes vorkommen (BGE 110 lb 117, Mosen). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die zustandiqe kantonale Behërde kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die 6. Wasserbaupolizei- oder Gewasserschutzgesetzgebung erlaubten Fallen für standortgebundene Vorhaben bewilligen, wenn das ëffentliche lnteresse es fordert (Art. 22 Abs. 2 NHG). Gernàss Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) dürfen Bewiliigungen für technische Eingriffe, die schutzwürdige Biotope beeintràchtiqen kënnen, nur erteilt werden, sofern der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmëglichen Schutz-, VViederhersteliungs- oder ansonsten zu angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 7.
Gernâss Art. 5 WaG kënnen Ausnahmebewilligungen zur Rodung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das lnteresse an der Walder.haltung überwiegen und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk für das gerodet werden soli, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen, c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefahrdung der Umwelt führen. Nicht ais wichtige Gründe qelten finanzielle lnteressen, wie die mëglichst eintrâqliche Nutzung des Badens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewasserraum Dorfbach
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8 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Sàmtliche konsultierte lnstanzen geben eine positive Vormeinung ab. Die Voraussetzungen der
Raumplanung sind samit sachlich erfüllt. Das Projekt rechtfertigt sich durch ein èiffentliches lnteresse, welches dasjenige der Erhaltung des betroffenen Waldes überwiegt, und durch seine Standortgebundenheit. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON
8. GEWÂSSERRAUM DORFBACH
1.
Eingesehen
das Auflagedossier betreffend die Festlegung des Gewasserraums des Dorfbaches, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch, enthaltend den Plan im Massstab 1 :2'000 vom Marz 2015 sowie die dazugehèirigen Vorschriften; die èiffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 25 vom 19. Juni 2015; das ebenfalls im vorerwahnten Amtsblatt durch die Gemeinde Bitsch verèiffentlichte Auflagedossier ,,Hochwasserschutz Dorfbach" vom 1. Mai 2015 inkl. die darin enthaltenen Unterlagen und Plane; die Eingabe der Gemeinde Bitsch vorn 24. August 2015 aus der hervorgeht, dass das Auflagedossier ,,Gewasserraum Dorfbach" ordentlich ôffentlich aufgelegt worden ist und dass keine Einsprachen dagegen eingereicht worden sind; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ff. der eidgenèissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5, 6 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das vom instruierenden Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (VRDVBU) am 2. September 2015 bei den interessierten kantonalen Dienststellen erèiffnete Vernehmlassungsverfahren und die dabei eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (23. September 2015), • · Dienststelle für Umweltschutz (25. September 2015), DSVF, Kreis 1 - Oberwallis (1. Oktober 2015), Dienststelle für Raumentwicklung (2. Oktober 2015'), Dienststelle für Landwirtschaft (14. Oktober 2015), • Dienststelle für Wald und Landschaft (15. Oktober 2015); die übrigen Akten.
Il.
Erw agend
1.
Verfahren .
1.1
Der Bund hat in Art. 36a des Gewëeserschutzqesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewâsser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum): die natürlichen Funktionen der Gewasser, den Schutz var · Hochwasser und die Gewassernutzung. Gemàss den Übergangsbestimmungen der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt.
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraum Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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1.2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gernâss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewasserraums für ein oberirdi-
sches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehèiren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder rnehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. lm vorliegenden Fall, bei dem es um die Festlegung des Gewâsserraurns eines kommunalen Gewassers geht, namlich des Dorfbaches, ist demzufolge die Gemeinde Bitsch für die Einreichung des entsprechenden Gesuches zustàndiq. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 1.3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewàsserraum für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mèiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. Diese Unterlagen werden in der Standortgemeinde èiffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kônnen wâhrend 30 Tagen nach der Verèiffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wâhrend 30 Tagen èiffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Mèiglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen gegen den aufgelegten Gewasserraum des Dorfbachs hinterlegt.
1.4 Nach Anhèirung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den ) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raurnplanunq, die Natur und die Landwirtschaft zu- · standiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehèirigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). lm vorliegenden Fall ist der Staatsrat zustandiq, um über das Gesuch der Gemeinde Bitsch zu entscheiden.
J
1.5
Die Gemeinde Bitsch hat gleichzeitig mit dem vorliegenden Projekt ,,Gewasserraum Dorfbach" im Amtsblatt das Wasserbauprojekt ,,Hochwasserschutz Dorfbach" publiziert. Die beiden Projekte betreffen dasselbe Fliessgewasser, namlich den Dorfbach. Die Koordination der beiden Dossiers entspricht dem Rundschreiben des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 14. August 2013 an die Walliser Gemeinden und dem Art. 13 Abs. 6 kWBG (wonach der Gewasserraum im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Ausführungsprojekte des Vi.tasserbaus oder der Gewasserrevitalisierung ortsweise ausgeschieden werden kann). Daraus und aufgrund der Koordinationsgrundsatze (vgl. oben Buchstabe A .1 , Ziffer 3 .) ergibt sich, dass der Entscheid über den Gewàsserraum des Dorfbaches in den Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates betreffend den Hochwasserschutz Dorfbach zu integrieren ist.
2.
D ie B e u rte ilu n g d e r k a n to n a le n B e h ë rd e n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ienststel/e für S trassen , Verkehr und F /ussba u : Die DSVF ist die zustàndiqe kantonale F achstelle
in Bezug auf die Festlegung der Gewasserràume und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat sie eine vorbehaltlos positive Vormeinung zum geplanten Gewasserraum des Dorfbaches abgegeben. 2.2
D ienststel/e fü r Jag d , F ische rei und Wildtiere: Jene Dienststelle hat das Dossier in Bezug auf die Aspekte ,,Fischerei/Fischfauna", ,,Jagd" und ,,Wildtiere" geprüft. Aus ihrer Stellungnahme geht hervor, dass sie in Bezug auf die Festlegung des Gewasserraums des Dorfbaches keine Vorbehalte oder Bemerkungen hat.
2.3
D ienststel/e für U m w eltschu tz: Jene kantonale Fachstelle hat betreffend das Auflagedossier ,,Gewasserraum Dorfbach" in ihrer Stellungnahme prazislert, dass die raumplanerischen Massnahmen des Gewàsserraums und des· Gewasserunterhalts nicht in Konflikt mit dem Grundwasserschutz stehen würden. Gemass der Revision (lnkrafttreten am 1. Januar 2014) des kantonalen Gewasserschutzgesetzes (kGSchG) und des kantonalen Wasserbaugesetzes (kWBG) sei auf Seiten der Verwaltung die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau zustàndiq für die Festlegung der Gewàsserraurne. lnsgesamt betrachtet stehen dem Projekt samit auch aus Sicht der DUS, welche hierzu keine Bedingungen formuliert hat, keine Hindernisse entgegen.
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewasserraum Dorfbach
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2 .4
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ienststelle für R aum entwick/unq: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Raumplanungsfachstelle hat in ihrer Eingabe vorgebracht, dass sie zur Festlegung des Gewàsserraurns entlang des Dorfbaches eine positive Vormeinung abgeben kônne, var allem weil damit die natürlichen Funktionen des Gewàsser, der Schutz var Hochwasser sowie die Gewassernutzung sichergestellt werden kënne und die qeplanten Schutzmassnahmen und die Topographie des Gewassers gebührend berücksichtigt würden.
2 .5
für Landwirtschaft: Das Amt für Strukturverbesserungen hat für die erwahnte Dienststelle den Gewasserraum des Dorfbaches überprüft und anschliessend eine positive Vormeinung abgegeben, wenn auch unter Vorbehalt von Auflagen oder Bedingungen. Diese werden ais recht-, zweck- und verhaltnisrnassiq anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2.6
D ienststelle für Wald und Landschaft: Jene Dienststelle hat das Auflagedossier in Bezug auf die Aspekte ,,Wald", ,,Natur und Landschaft", ,,Naturgefahren" sowie ,,Wanderwege" geprüft. Aus der Eingabe der DWL geht hervor, dass jene kantonale Fachstelle keine Bemerkungen oder Einwande gegen den aufgelegten Gewasserraum des Dorfbaches hat und dem Gesuch der Gemeinde Bitsch samit ebenfalls positiv gegenübersteht. ·
3.
G e s a m tb e u rte ilu n g d e s G e w a s s e rra u m s
3 .1
Der Gewasserraum für Fliessqewâsser, bzw. für stehende Gewasser ist qemàss den Vorgaben der
Art. 41 a, bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewàsserraums hat zudem den
Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG).
3.2
lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt die Festlegung des Gewasserraums des Dorfbaches, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Bitsch. Die Gewàsserràume der übrigen Fliessgewasser dieser Gemeinde werden in separaten Verfahren bis zum Jahre 2018 festgelegt.
3 .3
Die wesentlichen Merkmale des Projektes, welches eine Unterteilung des Projektperimeters in 19 Abschnitte vorsieht, werden im Technischen Bericht des Auflagedossiers wie folgt umschrieben: • ln den meisten Abschnitten bestimmt sich der minimale (theoretische) Gewasserraum (GWR) gestützt auf Art. 41 a Abs. 2 Bst. a GSchV und betraqt samit 11 m. Obwohl qemass den Vorgaben in den Absatze 3 und 4 des Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV der theoretische GWR erweitert oder reduziert werden kann, um den effektiven GWR festzulegen, wird in den meisten Abschnitten darauf verzichtet, sodass der effektive GWR, welcher dem Staatsrat zur Homologation unterbreitet wird, hier dem theoretischen GWR entspricht. • lm untersten Abschnitt im Einmündungsbereich in den Rotten DOR-01 entspricht der effektive GWR ebenfalls dem theoretischen GWR, betraqt hier jedoch gestützt auf Art. 41a Abs. 2 Bst. b GSchV 12 m. • lm obersten Abschnitt DOR-19, welcher sich im Waldgebiet befindet, wird gestützt auf Art. 41 a Abs. 5 Bst. a GSchV auf die Festlegung des GWR verzichtet. • Dazwischen befinden sich einzelne Abschnitte zwar ebenfalls im Wald (so DOR-10 und DOR16), doch wird hier der effektive GWR ebenfalls mit 11 m ausgeschieden, in Fortsetzung der angrenzenden Abschnitte, da die Strecken nur sehr kurz sind (50 m, bzw. 55 m). • Zu erwahnen sind die verschiedenen Durchlâsse und eingedolten Abschnitte: auch hier wird der effektive GWR mit 11 min Fortsetzung der angrenzenden Abschnitte festgelegt. • Eine Ausnahme bildet der Abschnitt DOR-03 beim Geschiebesammler: hier wird der effektive GWR auf den Geschiebesammler erweitert und betraqt samit 11 m - 23 m. • Schliesslich wird noch auf den Abschnitt DOR-18 hingewiesen, der sich in einem kantonalen Schutzgebiet befindet, sodass sich hier die Breite des festzulegenden Gewasserraums gestützt auf Art. 41 a Abs. 1 Bst. a GSchV ergibt.
3.4
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und unter Abwagung sarntlicher vorhandener lnteressen kommt die urteilende Behbrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Festlegung des Gewasserraums des Dorfbaches in allen Teilen den einschlàqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der
D ienststel/e
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraum Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
C . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA A BSCHLIESSENDE B EURTEILUNG
1.
Die Gemeinde Bitsch hat das vorliegende Hochwasserschutzprojekt ausarbeiten lassen, welches verschiedene bauliche Schutzmassnahmen entlang des Dorfbaches vorsieht (u.a. Bau eines neuen Geschiebesammlers, Verbreiterungen des Gerinnes, Ersatz bestehender Durchlasse und Brücken, Objektschutzmassnahmen, etc.). Für diese baulichen Massnahmen wurde im Auflagedossier ein Landerwerbsplan beigelegt. Gemass Art. 26 BV ist das Eigentum gewahrleistet. Eine Eigentumsbeschrankung ist mit dieser Verfassungsbestimmung nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden ëffentlichen lnteresse liegt und verhàltnismâssfq ist (Urteil des Bundesgerichts 1 P.62/2007 vom 17. August 2007). Die gesetzlichen Grundlagen für das vorliegende Hochwasserschutzprojekt finden sich in der eidgenëssischen und kantonalen Wasserbaugesetzgebung. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ln Bezug auf das ëffentliche lnteresse am vorliegenden Projekt ist auf dessen Sinn und Zweck zu
verweisen. Das Schutzprojekt Dorfbach bezweckt den nachhaltiqen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten var Murgangen und Hochwasser. lm speziellen salien die Schutzdefizite für das Siedlungsgebiet in Bitsch und die Strassen verringert werden. Des Weiteren respektiert das Projekt die Grundsàtze, wie sie im kantonalen Wasserbaugesetz festgelegt wurden (siehe Art. 1 und 5 kWBG). lnsgesamt dient das Projekt samit ëffentlichen lnteressen, die starker zu gewichten sind, ais allenfalls dem Projekt entgegenstehende lnteressen Einzelner. Gegen das Auflageprojekt ist denn auch keine einzige Einsprache eingereicht worden. 3. zyxwvutsrqponmlkjDas ihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gebot der Verhàltnismëssiqkeit verlangt, dass die von der Behërde qewahlten Massnahmen
für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhaltnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschrankungen stehen (Urteil des Bundesgerichts 1 P.543/2006 vom 30. November 2006). Aufgrund der gesamten Urnstande ergibt sich für das vorliegend zu beurteilende Hochwasserschutzprojekt, dass dieses in einem verhàltnismàssiqen und zumutbaren Ausmass umgesetzt werden kann. Die Verhàltnismàssiqkeit ergibt sich dabei auch aufgrund des vorgenommenen Variantenstudiums und der Wahl der nun ëffentlich aufgelegten Variante. Da diesbezüglich die Standortgebundenheit ais gegeben zu betrachten ist, kann in Berücksichtigung der vorerwahnten ëffentlichen lnteressen die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemass Art. 24 RPG für die im Projekt geplanten Schutzmassnahmen erteilt werden.
) 4.
Das Projekt ,,Hochwasserschutz Dorfbach" erfordert die temporare Rodung von Wald sowie die temporare und definitive Entfernung von Ufervegetation entlang dem Bach. Die diesbezüglichen Abklârunqen haben ergeben, dass diese Spezialbewilligung erteilt werden kann. Sie ist aus Gründen der Koordinationspflicht in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung zu integrieren.
5.
Dies gilt auf für das Projekt ,,Gewasserraum Dorfbach", welches die Gemeinde Bitsch gleichzeitig mit der ëffentlichen Auflage des Hochwasserschutzprojektes ëffentlich aufgelegt hat. Die Koordination der beiden Dossiers entspricht dem Schreiben des DVBU vom 14. August 2013, dem
Art. 13
Abs. 6 kWBG und den allgemeinen Koordinationsgrundsatzen, sodass der Entscheid über die Festlegung des Gewâsserraurns des Dorfbaches in den vorliegenden Gesamtentscheid des Staatsrates aufzunehmen ist.
6.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die konsultierten kantonalen Dienststellen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die zugestellten Projektunterlagen jeweils in Bezug auf ihren Fachbereich eingehend überprüft haben. Samtliche Dienststellen haben im Anschluss daran eine positive Vormeinung zu den Projekten abgegeben, wenn auch teilweise unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und Bedingungen.
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraum Dorfbach
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7.
ln Berücksichtigung sàrntllcher vorsteherider Ausführungen, aufgrund der eingereichten Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen, in Berücksichtigung aller relevanten Umstânde und unter Abwagung samtlicher vorhandener lnteressen ergibt sich samit, dass die beiden vorliegenden Projekte der Gemeinde Bitsch, bestehend aus den Hochwasserschutzmassnahmen und der Festlegung des Gewâsserraurns des Dorfbaches, in allen Teilen den einschlâqlqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entsprechen, sodass sie gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 des kWBG genehmigt werden kë>nnen. Sie werden mit allen in den genehmigten Projektunterlagen vorgesehenen Arbeiten ais Werk ë>ffentlichen Nutzens erklàrt. Die vorliegende Plangenehmigung begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benë>tigten Rechte (Art. 35 kWB G). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONML
D. KOSTEN
Gestützt auf Art. 88 ff. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA W RG und Art. 23 GTar unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
entscheidet DER 5TAATSRAT
A.
HOCHWASSERSCHUTZ DORFBACH
A.1 Wasserbauliche Mas'snahmen 1.
Die Plane des Auflageprojektes ,,Hochwasserschutz Dorfbach", gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Bitsch, werden genehmigt. Alle in den genehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten ais Werk ë>ffentlichen Nutzens. Die Genehmigung dieser Plane begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benë>tigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persë>nlichen Rechte von Mietern und Pachtem.
2.
Die folgenden Plane und Unterlagen bilden einen inteqrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:
2 3
Technischer Bericht Hochwasserschutz Dorfbach, inkl. Anhanqe 01.05.2015 A) Zusammenfassung EconoMe B) Fotodokumentation zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA C) Rodungsdossier D) Hydraulische Berechnungen E) Detaillierter Kostenvoranschlag F) Information Anwohner 01.05.2015 . 1 : 25'000 Projektperimeter Übersicht Massnahmen 1 : 500 01.05.2015
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewasserraum Dorfbach
14 / 19
4 5 6 7 8 9 10 11 12
Oberer Gerinneabschnitt Unterer Gerinneabschnitt Geschiebesperre und Abschlussmauern Fussqanqerbrücke Strassenrandabschluss mit FZ-Rückhaltesystem Ebnetstrasse Durchlass Schulhauskurve Gefahrenkarte und Intensitatskarten vor / nach Massnahmen Landerwerbsplan Rodung und Entfèrnung Ufervegetation
1 : 100 1 : 100 1 : 100 / 50 1 : 100 / 25 1:200/10 1 : 100 / 50 1 : 5'000 1 : 500 1 : 500
01.05.2015 Jan. 2015 01.05.2015 01.05.2015 01.05.2015 01.05.2015 Nov.2014 01.05.2015 01.05.2015 zyxwvutsrqpon
3.
Die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemass Art. 24 RPG für die im vorliegenden Hochwasserschutzprojekt geplanten Schutzmassnahmen wird erteilt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQP
4.
Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft:
4.1
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau •
1
• • •
• • •
4.2
Bezüglich den im Dossier vorgesehenen Arbeiten im Strassenbereich (Schulhauskurve und Strasse nach Ebnet) müssen die Ausführunqsplàne vor der Lancierung der Ausschreibung der DSVF, Kreis 1 - Oberwallis vorgelegt und durch diese genehmigt werden. · Für die Koordination und Abnahme der Arbeiten ist dann vor Baubeginn mit dem zustàndiqen Strassenmeister Kontakt aufzunehmen. Die Strassen sind nach den Regeln der Baukunst wieder herzustellen. Bauvorgang: Wiederherstellen des Oberbaus wie folgt: 2 - Planum: ME-Wert 15 MN/m ; Nachschneiden der Belaqsrander b = 30 cm beidseits. - Einbringen frostsicherer Kiessand T = 75 cm in 2 Schichten und verdichten. 2 - Planie: ME-Wert 80 MN/m . - Einbau eines 2-schichtigen Belages: Tragschicht 8 cm AC T22 N, Deckschicht 4.0 cm AC 11 N, Randstein Typ DVBU 200A 15/19x32 cm (Anschlag 12 cm). - Um eine Verzahnung mit dem alten Belag zu erreichen, ist die alte Deckschicht um 20 cm beidseits nachzufrasen und mit einem Bitumenanstrich zu versehen. Die DSVF vertritt die Ansicht, dass die Bauherrschaft für die Schaden haftet, die nach der Wiederinstandsetzung im Bereich der Querung etc. an der Strasse entstehen kônnen, Bei der Realisierung muss der Verkehr auf der Strasse in jedem Fall aufrechterhalten werden. 2 Jahre nach der Erstellung muss der Gesuchsteller den Strassenmeister aufbieten, um eine definitive Abnahme durchzuführen. Allfallige Schaden werden umgehend behoben.
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Umweltschutz •
Richtlinien und Wegleitungen vom BUWAL/BAFU und von der SIA über den Umweltschutz auf Baustellen, namentlich über den Gewasserschutz, die Abfallbehandlung, die Luftreinhaltung, den Lârm und den Bodenschutz sind anzuwenden. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Begründung: E s gilt sicherzustel/en, dass die U m we/tvorschriften und -norm en auf der Baustel/e durchgesetzt werden.
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Für Bauten, welche vom Kanton subventioniert werden, enthalt der Subventionsentscheid ais Bedingung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien; die Zahlung der Subventionen wird davon abhangig gemacht. Begründung: Staatsratsentscheid vom 12. M arz 20 08 betreffend die Baustel/en.
·
•
Bei Projekten unter der Leitung des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Dokument "Umweltmassnahmen NPK: 102 Besondere Bestimmungen D/04 (V06)" unterstützt. Das Dokument wird in angemessener Form in die Submissionsunterlagen für die Unternehmen aufgenommen und bildet integrierenden Bestandteil der Werkvertrage mit den Unternehmen. Begründung:
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Auf dem Bauplatz und auf jeder Baumaschine ist eine genügende Menge absorbierender Produkte bereit zu stellen bzw. mitzuführen. Begründung: A rt. 22 G S chG Dem Schutz des Oberflàchenqewàssers vor Verschmutzung ist in der Bauphase besondere Beachtung zu schenken. Begründung: A rt. 6 G S chG . Wassergefahrdende Flüssigkeiten dürfen nicht in der Nâhe des Oberflâchenqewàssers gelagert werden. Begründung: A rt. 6 G S chG .
S taatsratsentscheid vom 12. M arz 2008 betreffend die Baustel/en.
• •
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewasserraum Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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• • •
4.3
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle fü r Raum entw icklung •
4.4
Nach Abschluss der Arbeiten ist die gesamte Baustelle, das heisst aile Arbeitsflâchen, wieder in Stand zu stellen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Begründung: Art. 6 VBBo. Bei Unfallen mit boden- und wassergefahrdenden Flüssigkeiten muss die Dienststelle für Umweltschutz sofort benachrichtigt werden. Begründung: Art. 22 GSchG. Organische Abfalle oder Holz, Gehôlze und organische Staffe, welche von der Rodung herrühren, dürfen nicht verbrannt werden. Diese Abfalle sind soweit wie rnoqlich im Rahmen des Projektes wieder zu verwerten oder auf einen bewilligten Kompostplatz zu führen. Begründung: Art. 30 USG, Art. 7 TVA. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Wahrend der Bauphase gilt es die freie und rnëqllchst gefahrlose Begehbarkeit des durch das Projekt betroffenen Hauptwanderweges zu garantieren. Die dafür erforderlichen Massnahmen (Sperrungen und Umleitungen) sind vorzukehren.
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für W ald und Landschaft Natur und Landschaft • Das Gerinne ist môqlichst naturnah auszugestalten. Soweit mëqlich sind die Rollierungen unbefestigt auszugestalten. • Die Bëschunqen sind unbefestigt und derart zu gestalten, dass sich eine Ufervegetation ausbilden kann. • Die verschiedenen Anlagen sind sa gut wie moqllch in die nahe Umgebung zu integrieren. • Wiederbegrünungen haben mit zuvor abgetragenen Rasensoden zu erfolgen. • Die geplanten Bepflanzungen sind mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen. • Alle durch die Bauarbeiten beeintràchtlqten Flàchen sind nach Bauende wiederherzustellen. Wanderweqe • Die freie Begehbarkeit des homologierten Wanderweges ist auch wahrend der Bauarbeiten sicher zu stellen. • Allfallige Umleitungen gehen zu Lasten des Projektes. Nach Bauabschluss ist der Wanderweg wieder ordnunqsqemàss an das Wanderwegnetz anzuschliessen.
4.5
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Jagd, Fisch erei und W ildtiere • • • • • •
4.6
Entlang des Bachlaufs soli ein môqllchst natürlicher Uferbereich mit variabler Ufervegetation entstehen. Es ist eine abwechslungsreiche Bachführung anzustreben. Das Sohlenmaterial soli nach Môqlichkeit so verteilt werden, dass sich Pools und langsam fliessende Zonen bilden kënnen. Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass keine wassergefahrdenden Staffe in den Bachlauf gelangen kënnen. Für die Baustelleninstallation gelten die Vorschriften der SIA Norm 431. Der Unternehmer ist verpflichtet für die entsprechende lnstruktion der Bauarbeiter var Ort zu sorgen.
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle fü r Landw irtschaft •
Der Zugang für die Bewirtschaftung der Restflàche der zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGF Parzelle Nr. 328 darf durch das Projekt nicht beeintrâchtiqt werden. Der dazu notwendige Zugang ist ins Projekt zu integrieren und auf Kosten des Projektes zu erstellen.
A .2 Bew illig u n g Ro d u ng W ald un d Entfernu n g Uferveg etatio n 1.
Rodungsentscheid Gesuch der Gemeinde Bitsch, zwecks notwendigen Gerinneanpassungenen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, im Orte genannt ,,Sunnetjini, Ruppumatta", aûT Gebiet der Gemeinde Bitsch (Koordinaten: 644'376/131 '911 ), entlang dem Dorfbach eine 2 Flache von 44 m Laubw ald ternporâr zu roden sowie Ufervegetation um Um fang von 206
a. Das
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraurn Dorfbach
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m zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA (definitiv), bzw. 512 m (temporâr) zu entfernen, wird zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM qernass dem im Dossier des lngenieurbüros A. Burkard vom 1. Mai 2015 enthaltenen Plans 1: 1 '000 bewilligt. 2
2
b. Das Entfernen der Bestockung und die Anderung der Zweckbestimmung des Waldbodens dürfen erst vorqenornmen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Gesamtentscheid über die Genehmigung der Wasserbauplane und der Entscheid über die Rodungsbewilligung sind rechtskraftiq geworden. Die Holzanzeichnung durch den zustandiqen Revierfërster ist erfolgt.
c. Die Rodungsbewilligung / Bewilligung zum Entfernen der Ufervegetation Gültigkeitsdauer der rechtsgültigen Plangenehmigung befristet. 2.
ist auf die
Ersatzleistung
a. Die Gesuchstellerin leistet für die ternporaren Rodungen / das Entfernen von Ufervegetation an Ort und Stelle einen gleichflachigen Ersatz. Die Aufforstungen sind in Absprache und qemàss Weisungen des lngenieurs Walderhaltung durchzuführen.
b. Die Ersatzmassnahmen sind bis spatestens bis zum 28. Februar 2022 zu leisten. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQP
)
3.
Kaution
Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine ëffentlich-rechtliche Kërperschaft handelt, deren Zahlungsfahigkeit garantiert ist, wird auf den Einbezug einer Kaution verzichtet. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV 4.
An~ere Auflagen und Bedingungen a . Die Anzeichnung der Rodunqsflache hat jeweils durch den lngenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, zu erfolgen. Er bezeichnet den zulassiqen Bereich für die Arbeit mit Maschinen zum Schutz des angrenzenden Waldes. Die beanspruchte Rodunqsflàche ist auf Verlangen vom Forstdienst vorgangig auf Kosten der Gemeinde vom Geometer abzustecken.
b. Das angrenzende Waldareal ist var schadlichen Belastungen und Nebenwirkungen sicherzustellen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (auch nur vorübergehend) oder hier Baume zu fallen oder zu beschàdiqen. Var Beginn der Arbeiten ist die Baustelle mittels Absperrband klar einzugrenzen.
c. Sârntliche Kesten, welche im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Ausführung der Arbeiten für die Durchführung der Rodungsarbeiten anfallen, gehen zu Lasten des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin. d. Var Beginn der Arbeiten ist eine Umweltbaubeqleitunq zu ernennen. Der Name der UBB ist der Dienststelle für Wald und Landschaft vorgangig mitzuteilen. Zudem ist die UBB mit einer Befugnis zu direktem Behbrdenkontakt und mit einer Meldepflicht gegenüber den Behërden auszustatten. Sie erstellt einen Schlussbericht an die DWL und ladt diese zu einer Bauabnahme ein.
)
· e. Die DWL ist zu den Besprechungen bei Beginn und Ende der Arbeiten hinzuzuziehen und über deren Fortgang auf dem Laufenden zu halten. f. Vorbehalten bleiben die Auflagen, welche im Gesamtentscheid integriert werden.
8.
FESTLEGUNG DES GEWÂSSERRAUMS
1. ·
Der Plan betreffend die Festlegung des Gewàsserraums des Dorfbaches, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Bitsch (Plan im Massstab 1 :2'000 vom Màrz 2015) sowie die dazuqehëriqen Vorschriften vom Marz 2015 werden genehmigt.
2.
Auflage der Dienststelle für Landwirtschaft: Die Abschnitte der Gewàsserrëume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, salien weit~r landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraurn Dorfbach
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3 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Gemeinde Bitsch làsst der Dienststelle für Strassen, Verkehr und
Flussbau den aktuellen Situationsplan mit dem eingetragenen Gewasserraum (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton seine Dokumentation auf den neuesten Stand brinqen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
4.
Die Gemeinde Bitsch hat dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewàsserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.
5.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraums befinden, sind der zustândiqen kantonalen Behèirde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.
6.
Die Gemeinde Bitsch übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung des Gewasserraums.
C.
VOLLZUG
Die Gemeinde Bitsch wird mit dem Vollzug dieser Verfügung betraut.
0.
KOSTEN
Die Kesten des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr. 1 '800.-- (Gebühren Fr. 1 '793.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.-) werden der Gemeinde Bitsch auferlegt.
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den
- 7. zyxwvut Sep. srqponmlkjihgf2016 edcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Der Staatskanzler
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erèiffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).
Erôffnet am
I 4.
· zyxwvutsrqponmlzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Skjihep gfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJI , 20 16 HGFEDCBA
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraum Dorfbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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V e rt e il e r
a/
• b/
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Per eingeschriebener Postsendung: Gemeinde Bitsch, Gemeindeverwaltung, 3982 Bitsch
Per Zustellung einer Kopie mit gewéihnlichem Brief werden orientiert: •
DSVF, Kreis 1 - Oberwallis
•
DSVF, Zentralstellen, Sektion H2G
•
Dienststelle für Umweltschutz
•
Dienststelle für Raumentwicklung
•
Dienststelle für Wald und Landschaft
•
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
•
Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen
•
Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie
•
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
)
Bitsch: Hochwasserschutz Dorfbach / Gewâsserraurn Dorfbach
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Bases légales
RS-VS 721.1 · LDNACE · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération