Décision du Conseil d'Etat du 13 mars 2019
Espace réservé aux eaux · Steg-Hohtenn
Document
- Numéro
- 2019.01036
- Type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Steg-Hohtenn
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 13 mars 2019
- En vigueur depuis
- 25 oct. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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2019.01036
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE PROJEKTE:
„ A. HOCHWASSERSCHUTZMASSNAHMEN LÜEGILCHI“ UND
„B. FESTLEGUNG DES GEWÄSSERRAUMS DES LÜEGILBACHS“
GEMEINDEN STEG-HOHTENN UND NIEDERGESTELN
A.HOCHWASSERSCHUTZ «LÜEGILCHI»
A.1 Wasserbauliche Massnahmen I. Eingesehen
die im Amtsblatt Nr. 35 vom 28. August 2015, im Einverständnis mit der damaligen Dienststelle für Strassen, Verkehr und Fiussbau (heute: Dienststelle für Mobilität), durch die Gemeinden Steg- Hohtenn und Niedergesteln publizierte gemeinsame öffentliche Planauflage des Auflagedossiers Hochwasserschutzmassnahmen «Lüegilchi» gelegen auf dem Gebiet der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln; "
den Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), den Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG), den Art. 2 der dazugehörigen Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (WBV) sowie die Art. 1, 5, 9 und 25 ff, des kantonalen Gesetzes Über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
die Art. 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG), die Art, 21 und 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG), den Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF), den Art. 57 des kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996 (kFG) sowie den Art. 37 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG);
den Art, 23 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
das Auflagedossier vom Juni 2015 mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen; die Eingabe der Gemeinde Steg-Hohtenn vom 15. Juni 2016, in der die Gemeinde dargetan hat,
dass das Auflagedossier gesetzeskonform auf beiden Gemeinden aufgelegen habe und keine Einsprachen eingegangen seien;
1.1
die Übermittlung der Pläne und Unterlagen durch die damalige Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau an den Verwaltungs- und Rechtsdienst des damaligen Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) am 22. Juni 2016;
das vom instrulerenden damaligen VRDVBU am 27. Juni 2016 eröffnete Vernehmlassungsverfahren und die dabei eingereichten Vormeinungen der: « _ Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (24. August 2016), Dienststelle für Landwirtschaft (19. Juli 2016), Dienststelle für Raumentwicklung (27. Juli 2016), damaligen Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (28. Juli 2016), damaligen Dienststelle für Umweltschutz (26. August 2016), damaligen Dienststelle für Wald und Landschaft (21. Juli 2016),
das Schreiben des damaligen VRDVBU vom 29. August 2016 an die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln mit dem Hinweis darauf, dass die Dienststelle für Umweltschutz um Zusatzunterlagen
ersucht hat;
das Schreiben des damaligen VRDVBU vom 7. September 2016 an die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergestein mit welchem den Gemeinden die Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde mit der Bitte, die Pläne entsprechend anzupassen, wenn die Gemeinde mit den entsprechenden Änderungen einverstanden ist;
das Schreiben der Gemeinde Steg-Hohtenn vom 14. Dezember 2017, mit welchem die Gemeinde die angepassten Pläne gemäss der Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft vom 19. Juli 2016, die entsprechenden Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer sowie die von der Dienststelle für Umweltschutz vom 26. August 2016 verlangten Zusatzunterlagen eingereicht hat;
das vom instruierenden VRDMRU am 20. Dezember 2017 Vernehmlassungsverfahren betreffend die Planänderung sowie die eingereichten Zusatzunterlagen und die ‘dabei eingereichten
Vormeinungen der: « _ Dienststelle für Landwirtschaft (10. Januar 2018), « Dienststelle für Umwelt (12. Januar 2018), « _ Dienststelle für Mobilität (3. April 2018);
das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Steg-Hohtenn vom 19. April 2018 mit welchem diese über die negative Vormeinung der Dienststelle für Mobilität vom 3. April 2018 orientiert wurde mit der Bitte, die Pläne entsprechend anzupassen; ’
die von der Gemeinde Steg-Hohtenn mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 eingereichten abgeänderten Pläne gemäss der Vormeinung der Dienststelle für Mobilität vom 3. April 2018;
das Schreiben des DMRU an die Dienststelle für Mobilität vom 22. Oktober 2018, mit welchem dieser die neuen Pläne gemäss ihrer Vormeinung zügestellt wurden;
die positive Vormeinung der Dienststelle für Mobilität vom 22. Januar 2019;
den Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) vom 7. Februar 2019 auf Teilentscheid Rodung Waldareal und Ufervegetation; -
die übrigen Akten.
ll. Erwägend
Zweck, Inhalt und Abgrenzung des Bauvorhabens
Gemäss dem technischen Bericht befinden sich auf dem Kegel des Lüegilchis, am Südhang des Walliser Haupttals, rund einen Kilometer westlich des Dorfes Niedergesteln, Gewerbezonen der Gemeinde Steg-Hohtenn und Niedergesteln mit mehreren Gebäuden, welche bei einem
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Hochwasserereignis im Lüeglichi betroffen werden können. Das Lüeglichi ist im Kegelbereich an mehreren Stellen auf kurzen Strecken verrohrt (Strassenquerungen). Auch die Einmündung in den Galdikanal ist verrohrt. Diese Verrohrungen sowie die Gerinnegeometrie sind zu klein, um grössere Hochwasser des Lüegilchis abzuleiten. Neben den zu klein dimensionierten Verrohrungen und Gerinnegeometrie führt auch der Rückstau des Galdikanals infolge hohem Wasserstand im Rotten zu Problemen mit Ausuferungen in der Talebene. Der Kegelbereich ist von dynamischen und statischen Überschwemmungen betroffen. Gefährdet sind die Kantonsstrasse Steg-Niedergesteln, eine Fleischtrocknerei, ein ehemaliger Schiessstand (heute Depot Malerei-Betrieb), eine :Stallung, eine Sägerei und im Randbereich ein Autoverwertungsbetrieb sowie eine Stallung.
Das entsprechende vorliegend zu beurteilende Auflageprojekt der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln sieht gemäss dem Technischen Bericht im Wesentlichen folgende baulichen Massnahmen vor:
Für den Geschieberückhalt wird der bestehende natürliche Auffangraum mit einer Länge von ca. 45 m am Kegelhals genutzt (Kapazität ca. 2'000 m’). : \ Unterhalb der Strasse zum Steinbruch wird das Gerinne ausgemäht und das Gerinneprofil stellenweise angepasst. Die Uferbereiche werden eingetieft und gemäss dem Raumbedarf für Fliessgewässer (Gewässerraum) aufgeweitet. Gleiches gilt für den Drainagegraben, welcher von Osten her in das Lüeglichi mündet.
Zwischen der Strasse zum Steinbruch und der Strasse zur Fleischtrocknerei wird rechtsufrig ein Erddamm von 1 - 1.5 m an den bereits bestehenden Damm angesetzt. Linksufrig wird kein Damm erstellt.
Zwischen der Strasse zur Fleischtrocknerei und der Kantonsstrasse wird rechtsufrig entlang des Gerinnes ein ca. 40 m langer Erddamm von 1 - 1.5 m aufgeschüttet. .
Entlang des Drainagegrabens wird ebenfalls ein 1 - 1.5 m hoher Erdamm auf einer Länge von ca. 250 m erstellt, welcher bis an die Kantonsstrasse gezogen wird.
Um die Industrie- und Gewerbezone zwischen Drainagekanal und Kantonsstrasse vor Wasserzuflüssen zu schützen, wird rechtsseitig der Kantonsstrasse Niedergesteln — Steg ein Erddamm von rund 0.5 m Höhe und 100 m Länge aufgeschüttet, der direkt an den Damm der
j linken Böschung des Lüegilchis anschliesst.
Die bestehenden Strassendurchlässe auf dem Kegel des Lüegilchis, mit Ausnahme des Durchlasses an der Kantonsstrasse, bleiben unverändert. Hier werden auf den Strassen zum Steinbruch und zur Fleischtrocknerei nur rechtsufrig der Durchlässe Aufwölbungen erstellt, damit das Wasser nicht entlang der Strasse abläuft. Die Aufwölbungen werden so erstellt, dass sie mit
„Fahrzeugen problemlos befahren werden können.
Um bei einem Anstieg des Wasserspiegels über die Kote 631.00 (Kantonsstrasse) eine
Überschwemmung von Teilen der Gewerbezone zu verhindern, werden folgende Massnahmen
getroffen:
- Vergrösserung des Kantonsstrassendurchlasses
- Erstellung einer Mauer inkl. Geländer entlang der Kantonsstrasse im Bereich des Kantonsstrassendurchlasses von rund 2.25 m Höhe
- Entfernung des Banketts der Kantonsstrasse Richtung Steg.
Die Kosten für die im Projekt vorgesehenen Massnahmen belaufen sich gemäss den Angaben im Technischen Bericht auf insgesamt 380'000.00 Franken. Das Projekt untersteht folglich nicht der UVP-Pflicht. Es benötigt jedoch verschiedene Spezialbewilligungen (Rodung, Entfernung von Ufervegetation).
Verfahren
Der Wasserbau wird durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene kantonale Wasserbaugesetz (kWBG) und die dazugehörige Verordnung (kWBV) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der Wasserbau und der Unterhalt für die Rhone und den Genfersee dem Kanton obliegt, während die Gemeinden oder die Gemeindeverbände auf ihrem Gebiet für die Flüsse, Wildbäche, Seen und Kanäle von öffentlichem Interesse zuständig sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b kWBG). Da das vorliegende Projekt den Hochwasserschutz in Bezug auf das Lüegilchi auf Gebiet der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln betrifft, fällt es in den Zuständigkeitsbereich dieser Gemeinden.
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3.2
3.3
Der kantonale und kommunale Wasserbau ist rechtsverbindlich in den Ausführungsprojekten festzulegen. Diese werden für die kommunalen Gewässer durch die zuständigen Gemeinden erstellt (Art. 25 KWBG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 kWBG werden das Ausführungsprojekt und die dazugehörigen Unterlagen während dreissig Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jeder Interessierte einsehen kann. Die Veröffentlichung hat im Amtsblatt und in der betroffenen Gemeinde nach örtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. Die Einsprachen müssen innert dreissig Tagen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden (Art. 30 KWBG), Im vorliegenden Fall wurde das Projekt im Amtsblatt Nr. 35 vom 28. August 2015 ordentlich publiziert, wobei keine Einsprachen erhoben worden sind.
Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Ausführungsprojekt. Er entscheidet über die unerledigten Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Die Plangenehmigung kann dabei von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Genehmigung des Ausführungsprojekts umfasst die Erklärung des öffentlichen Nutzens und begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern (Art. 35 kWBG).
Koordination und Spezialbewilligungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts hat die Rechtsanwendung materiell koordiniert bzw. inhaltlich abgestimmt zu erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig . voneinander angewendet werden dürfen. Diese erforderliche Koordination ist grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren durchzuführen und wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist (BGE 122 Il 87 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des KG vom 21. Januar 2000 i.S, WWF c/ Staatsrat und Gemeinde Betten). \
Kantonalrechtlich wird die Koordination in Art. 34 KWBG geregelt. Bedarf ein Ausführungsprojekt von verschiedenen Behörden zu erlassende Entscheide, die in enger Beziehung zum Genehmigungsentscheid stehen, sind diese im Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde materiell und formell zu koordinieren. Zu diesem Zwecke und wenn die verschiedenen Bewilligungen der kantonalen Zuständigkeit unterliegen, leitet der Staatsrat das Instruktionsverfahren, holt die Stellungnahmen der betroffenen Behörden oder Organe ein und wiegt sämtliche vorhandenen Interessen gegenseitig ab. Wird bei Widersprüchen keine Einigung erzielt, so fällt er einen Entscheid. Er integriert in seinem Gesamtentscheid alle in Bezug auf das Projekt zu erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen seinen Entscheid nur ein einziger Rechtsmittelweg offen steht. Sollte diese Kompetenzenattraktion nicht machbar sein, so achtet er darauf, dass kein Widerspruch zu den getrennt erlassenen Entscheiden besteht und dass sie gleichzeitig mit seinem Entscheid eröffnet werden. In Anwendung der umschriebenen Koordinationsgrundsätze sind entsprechend allfällige Spezialbewilligungen in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung zu integrieren und in einem einzigen Entscheid zu eröffnen. Nachfolgend soll geprüft werden, welche Spezialbewilligungen im vorliegenden Fall notwendig sind.
Die Umsetzung der vorliegenden Hochwasserschutzmassnahmen erfordert die temporäre Rodung von 496 m? Wald und 660 m? Ufervegetation. Darüber hinaus erfordert es eine definitive Entfernung von Ufervegetation von 103 m?. Die definitive Rodung von Ufervegetation wird durch 115 m? Ufervegetation in einem anderen Ort kompensiert. Die Rodung von Wald ist grundsätzlich verboten, doch kann sie ausnahmsweise bewilligt werden, wenn für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und wenn auch die weiteren Voraussetzungen gemäss der Waldgesetzgebung erfüllt sind (Art. 5 WaG). Gemäss Art. 21 NHG ist die Ufervegetation geschützt und darf ohne Bewilligung der kantonalen Behörde weder gerodet noch zerstört werden. Die zuständige kantonale Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Im Auflagedossier sind die
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entsprechenden Bewilligungsgesuche zur Rodung von Wald und Entfernung der Ufervegetation enthalten. Die Gesuche wurden zuständigkeitshalber von der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft behandelt. Aus Gründen des formellen und materiellen Koordinationsgebotes werden die entsprechenden Spezialbewilligungen in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung integriert (unten Buchstabe A.2). Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist jedoch selber für die Bekanntgabe des Rodungsentscheides an das BAFU, die interne Verteilung und die Rechnungsstellung verantwortlich.
Weitere Spezialbewilligungen sind vorliegend nicht notwendig. Dies geht sowohl aus den Unterlagen des Auflagedossiers als auch aus den Vormeinungen der kantonalen Dienststellen hervor,
Die Beurteilung der Dienststelle für Mobilität
Die damalige Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF; heute Dienststelle für Mobilität) war zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und zu Beginn der Vernehmlassung des vorliegenden Dossiers die Fachstelle des Kantons für Wasserbauprojekte und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte, Da der Kanton Wallis gestützt auf das Gesetz über den Wasserbau namhafte Subventionsbeiträge für Wasserbauprojekte spricht, nahm jene Dienststelle zudem eine technische Überprüfung der eingereichten Projekte vor. So hat denn auch der Kreis 1 - Oberwallis das vorliegend zu beurteilende Hochwasserschutzprojekt eingehend geprüft und anschliessend mitgeteilt, dass er mit dem aufgelegenen Projekt einverstanden sei. Die Dienststelle für Mobilität weist darauf hin, dass die Pläne gemäss ihrer vorherigen Vormeinung vom 3. April 2018 angepasst wurden. Die in der Vormeinung formulierten Auflagen und Bedingungen werden in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen, sofern sie als zweck-, rechts- und verhältnismässig angesehen werden.
Die Beurteilung der Dienststelle für Raumentwicklung
Die Dienststelle weist darauf hin, dass sich die vorliegenden Massnahmen gemäss der rechtsgültig homologierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Steg-Hohtenn vorwiegend innerhalb des sogenannten Gewässerfreihalteraums Lüegilchi, der Gewerbezone, der Zone für Verkehrsanlagen (Strassen, Wege, Plätze) befindet. Auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln befinden sich die vorgesehenen baulichen Massnahmen in der Landwirtschaftszone. Die Dienststelle weist darüber hinaus darauf hin, dass durch das Projekt der Nebenwanderweg Hohtenn — Niedergesteln (via Steinbruch) tangiert wird.
Darüber hinaus wird in der Vormeinung festgehalten, dass aus raumplanerischer Sicht zum Hochwasserschutzprojekt eine positive Vormeinung abgegeben werden kann, vor allem weil es sich um Massnahmen handelt, welche für den Hochwasserschutz des Siediungsgebietes’und der Kantonsstrasse wichtig sind und diese den Zielsetzungen des kantonalen Richtplans, insbesondere denjenigen der Koordinationsblätter F. 9/3 und I. 4/2 entsprechen. Die von der Dienststelle formulierten Auflagen werden ins Disposiliv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. :
Die Beurteilung der Dienststelle für Umwelt
Die Dienststelle für Umwelt hält betreffend den Standort des Projektes folgendes fest:
- Gewässerschutz: Das Projekt liegt gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerbereiche, im Gewässerschutzbereich A, (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser).
- Boden: Eine schützende Humusschicht ist vorhanden.
- Altlasten: Die Parzelle Nr. 4713 ist im kantonalen Kataster der belasteten Standorte gemäss dem Art. 5 Abs. 4 lit. a AltlV eingetragen, aufgrund des Vorhandenseins einer ehemaligen Karosserie im östlichen Teil der Parzelle (EvaN E-6196-008-00). Auf der Parzelle Nr. 1966, die auch im kantonalen Kataster der belasteten Standorte gemäss dem Art. 5 Abs. 4 lit, a AltIV eingetragen ist (EvaN D-6196-001-00), liegt die ehemalige Deponie Lowine.
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Als Voraussetzung der Genehmigung des Projektes wurden diese beiden Standorte im Oktober 2017 untersucht. Die Ergebnisse der Voruntersuchung der Standorte «Deponie Lowine» und «Ehemalige Karosserie Hohtennia» haben erlaubt, diese Standorte als Standorte mit keinem Überwachungs- und Sanierungsbedarf zu klassieren. .
Die historische Untersuchung der ehemaligen Deponie Lowine hat gezeigt, dass sich die Deponie nicht nur auf der Parzelle Nr. 1966, sondern auch auf den Parzellen Nr. 1961, 1962, 1963, 1964 und 1965 erstreckt.
Betreffend die Auswirkungen des Projektes wurde in der Vormeinung festgehalten, dass die Bereiche Gewässerschutz (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Arbeiten im und am Bachbett), Altlasten (siehe unten), Bodenschutz (Erhaltung der Humusschicht), Lärmschutz (Baulärm), Luftreinhaltung (Emission von Baumaschinen, Staub), Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle, Strassenabbruch, organische Abfälle, Bewirtschaftung des Aushubmaterials, Aufschüttung von Erddämmen) betroffen sind.
Betreffend Gewässerschutz wird präzisiert, dass die wesentlichen Auswirkungen des Projektes auf das Grundwasser die Bauphase betreffen. Die vorgesehenen Eingriffe sind gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG bewilligungspflichtig. Mit Auflagen und Bedingungen kann ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden. Die Bewilligung kann daher erteilt werden. Die vorliegende Vormeinung gilt als Bewilligung.
Betreffend Altlasten wird in der Vormeinung präzisiert, dass sich die Aufweitung des Drainagekanals auf der Fläche der ehemaligen Deponie Lowine erstreckt. Es kann ausgeschlossen werden, dass Abfälle auf den Parzellen Nr. 1961, 1962, 1963, 1964, 1965 und 1966 auf den Böschungen oder in der Nähe des Drainagekanals abgelagert sind. Das Projekt plant auf den vorgenannten Parzellen die Aufweitung des Drainagekanals. Bei den Ausweitungs- und Aushubarbeiten fallen ca. 400 m? Material an, welches vor Ort verwendet wird. Gemäss der historischen Untersuchung der Autowerkstatt Hohtennia sind wahrscheinlich keine Abfälle oder belastetes Material im Perimeter des Projektes entlang der Kantonsstrasse zu erwarten.
Die Dienststelle gibt eine positive Vormeinung zum Projekt ab. Die in der Vormeinung formulierten Auflagen und Bedingungen werden im Dispositiv der Verfügung aufgenommen, da diese als recht-, zweck- und verhältnismässig betrachtet werden.
Die Beurteilung der damaligen Dienststelle für Wald und Landschaft
Von der damaligen Dienststelle für Wald und.Landschaft wurde das Projekt unter den Gesichtspunkten „Wald“, „Natur und Landschaft“, „Naturgefahren“ und „Wanderwege“ überprüft.
Betreffend ‚„Wald" hat die Dienststelle festgehalten, dass die temporäre Rodung mit einer Fläche von 496 m? zwecks Verbesserung des Hochwasserschutzes am Lüeglibachs die Bedingungen gemäss Art. 5 WaG erfüllt und ist aus Sicht der Walderhaltung somit bewilligbar.
Betreffend den Aspekt „Natur und Landschaft‘ hält die Dienststelle fest, dass das Projekt keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete tangiert. Es bedarf einer temporären Entfernung von 660 m? Ufervegetation. 103 m? Ufervegetation werden definitiv entfernt. Der Ersatz im Umfang von 115 m? erfolgt im Rahmen des Projektes. Durch die Verbreiterung des Kanals und die Anbindung eines Auenwaldreliktes kann ein ökologischer Mehrwert geschaffen werden.
Was die „Naturgefahren“ betrifft, wird in der Vormeinung ausgeführt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen gemäss der gültigen Lawinengefahrenkarte teilweise im Randbereich der Lawinengefahrenzone zu liegen kommen.
Die in der Vormeinung formulierten Auflagen und Bedingungen werden im Dispositiv der Verfügung aufgenommen, da diese als recht-, zweck- und verhältnismässig betrachtet werden. Die Beurteilung der übrigen kantonalen Dienststellen
Die Dienststelle für Landwirtschaft und die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
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A.2 Bewilligung Rodung Waldareal und Ufervegetation l. Eingesehen
Das Rodungsgesuch vom 19, Mai 2015 (Formulare und Plan);
Art. 3
ff. des Bundesgesetzes über den Wald (WaG), Art. 7 ff. der Waldverordnung (WaV), die Art. 44 - 16 des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren (kGWNg) und die Art. & ff. der kantonalen Verordnung zu dessen Vollzug (KVWNg); °
Art. 18
und 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Art. 16 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Art. 23 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz;
Die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 28. August 2015, die keine Einsprachen zur Folge hatte; die eingegangenen Vormeinungen: ö a) Dienststelle für Umwelt (DUW) vom 12. Januar 2018
b) Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 27. Juli 2016
c) Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) vom 21. Juli 2016
ll. Erwägend
Gemäss Feststellung des Forstdienstes ist der für die Hochwasserschutzmassnahmen und die Festlegung des Gewässerraumes des Lüegilchibachs vorgesehene Boden mit Weiden, Pappeln und Grauerlen bestockt. Die Bestockung erfüllt die Kriterien gemäss kantonalen Richtlinien zur Waldfeststellung, die Fläche ist somit den Bestimmungen von Art. 2 WaG und Art. 1 WaV unterstellt,
Gesuchsteller sind die Gemeindeverwaltungen Steg-Hohtenn und Niedergesteln. Die Eigentümer der von der Rodung und den Ersalzmassnahmen betroffenen Parzellen haben ihr schriftliches Einverständnis zum Vorhaben abgegeben.
Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Fläche von 496 m2 und die Entfernung von Ufervegetation auf einer Fläche von 763 m2 (660 m2 temporär und 103 m2 definitiv) ist das Departement. Für ein koordiniertes Verfahren gilt jedoch, dass wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst werden, welcher von der für das massgebliche Verfahren zuständigen Behörde gefällt wird; in diesem Fall der Staatsrat, der zuständig ist für das massgebliche Verfahren, das in. der Genehmigung der Wasserbaupläne gemäss kantonalem Wasserbaugesetz besteht. -
Die beiden Gesuche wurden gleichzeitig und gleichenorts zur öffentlichen Auflage gebracht, Gegen diesen Gesamtentscheid gibt es nur einen Rechtsmittelweg an dieselbe übergeordnete Instanz. Somit werden die Anforderungen der Verfahrenskoordination eingehalten (Art.10 KGWNGg).
Die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergestein planen das Siedlungsgebiet im Gebiet «Leuwinu» und die Kantonstrasse Steg-Niedergestein vor Murgängen bzw. Hochwasser zu schützen. Die relative Standortgebundenheit der Rodung wird als gegeben erachtet. Das Vorhaben überwiegt das Interesse an der Walderhaltung. R
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Gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore sowie weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften "aufweisen, besonders zu schützen. Die Ufervegetation (Schiff- und Binsenbestände, Auenvegetation sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf. weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 NHG). Als Ufervegetation gelten sämtliche natürlichen Pflanzengesellschaften, die in der Fluktuationszone des Wasserstandes vorkommen (BGE 110 Ib 117, Mosen).
Die zuständige kantonale Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen, wenn das öffentliche Interesse es fordert (Art. 22 Abs. 2 NHG). Gemäss Art. 44 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz {NHV) dürfen Bewilligungen für technische Eingriffe, die schutzwürdige Biotope beeinträchtigen können, nur erteilt werden, sofern der Eingriff standorigebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten zu angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten..
Gemäss Art. 5 WaG können Ausnahmebewilligungen zur Rodung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.das Werk für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, b.das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen,
c.die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4).
Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5):
Sämtliche konsultierten Instanzen geben eine positive Vormeinung ab. Die Voraussetzungen der Raumplanung sind somit sachlich erfüllt. ,
Das Projekt rechtfertigt sich durch ein öffentliches Interesse, welches dasjenige der Erhaltung des betroffenen Waldes überwiegt, und durch seine Standortgebundenheit.
„ FESTLEGUNG DES GEWÄSSERRAUMS DES LÜEGILBACHS UND DES DRAINAGEBRABENS
Il. Eingesehen
das Auflagedossier vom 19. Mai 2015 betreffend die Festlegung des Gewässerraums des Lüegilbachs und des Drainagegrabens und dessen Publikation im Amtsblatt Nr. 35 vom 28. August 2015; .
die Art. 36a und 37 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5, 6 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
die Eingabe der Gemeinde Steg-Hohtenn vom 45, Juni 2016, in welcher die Gemeinde dargelegt hat, dass sie das Auflagedossier. betreffend den Gewässerraum des Lüegilbachs öffentlich aufgelegt habe und dabei keine Einsprachen eingereicht wurden;
‚das vom damaligen VRDVBU am 27. Juni 2016 eröffnete Vernehmlassungsverfahren bei den
interessierten kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: «Dienststelle für Umwelt (12. Januar 2018), «damaligen Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (28. Juli 2016), « damaligen Dienststelle für Wald und Landschaft (21. Juli 2016),
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« . Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (24. August 2018), « Dienststelle für Raumentwicklung (27. Juli 2016),
« Dienststelle für Landwirtschaft (19. Juli 2017),
« Dienststelle für Energie und Wasserkraft (10. April 2018);
das Schreiben des damaligen VRDVBU vom 7. September 2016 an die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln, mit welchem der Gemeinde die Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde;
der mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 neu eingereichte Plan und die entsprechenden Unterlagen;
die positive Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft vom 10. Januar 2018;
die übrigen Akten.
li. Erwägend
, Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss‘ der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 KWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b KWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Im vorliegenden Fall, bei dem es um die Festlegung des Gewässerraums eines kommunalen Gewässers geht, nämlich des Lüegilbachs und des Drainagegrabens, dessen Gewässerraum die Territorien der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln tangiert, sind demzufolge die beiden erwähnten Gemeinden für die Einreichung des entsprechenden Gesuches zuständig.
Der Art, 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten,
. dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen
Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Auflagedossier vom 28. August 2015 während 30 Tagen auf den Gemeindeverwaltungen von Steg-Hohtenn und Niedergesteln öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen gegen den aufgelegten Gewässerraum hinterlegt.
Plangenehmigung_HWS Lüegilchl inkl. GWR
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1.5
1.6
2.1
2.2
2.3
3.2
3.3,
Nach Anhörung der zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 KWBG). Im vorliegenden Fall
‘ist der Staatsrat zuständig, um über das Gesuch zu entscheiden.
Die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln haben neben dem vorliegenden Projekt „Gewässerraum des Lüegilbachs' zudem das Wasserbauprojekt „Hochwasserschutz Lüegilbach" ausarbeiten lassen. Die beiden Projekte betreffen dasselbe Fliessgewässer, nämlich den Lüegilbach. Die Koordination der beiden Dossiers entspricht dem Rundschreiben des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 14. August 2013 an die Walliser Gemeinden und dem Art. 13 Abs. 6 kWBG (wonach der Gewässerraum im Rahmen von Genehmigungsverfahrren für Ausführungsprojekte des Wasserbauss oder der Gewässerrevitalisierung ortsweise ausgeschieden werden kann). Demzufolge und aufgrund der Koordinationsgrundsätze ist der vorliegende Entscheid über den Gewässerraum des Lüegilbachs in den Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates betreffend den Hochwasserschutz Lüegilbach zu integrieren.
Die Beurteilung der kantonalen Behörden
Damalige_ Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau; Die DSVF war zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahren die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung der Gewässerräume und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. -
2.1.1 Der Kreis 1 - Oberwallis der DSVF eine vorbehaltlos positive Vormeinung zum geplanten Gewässerraum abgegeben.
2.1.2 Die Sektion Hochwasserschutz Rhone der Zentralstellen der DSVF hat eine positive Vormeinung abgegeben, zumal der Gewässerraum mit dem Rhoneprojekt kompatibel ist.
Dienststelle _für Landwirtschaft: Die Dienststelle für Landwirtschaft hat eine Anpassung des Neigungswinkels der Dämme und eine entsprechende Anpassung des Gewässerraumes beantragt. Aufgrund der Änderungen, welche die Gemeinde in Folge dieser Vormeinung vorgenommen hat, hat die Dienststelle eine vorbehaltlose positive Vormeinung abgegeben.
Die Dienststelle für Raumentwicklung, die Dienststelle für Umwelt, die Dienststelle für Jagd,
Fischerei und Wildtiere und die damalige Dienststelle für Wald und Landschaft haben eine vorbehaltlose positive Vormeinung zu dem Projekt abgegeben.
Gesamtbeurteilung des Gewässerraums
Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der
Art. 41a , bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den
Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln die Festlegung des GWR des Lüegilbachs und des Drainagegrabens. .
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren hat die Dienststelle für Landwirtschaft die Änderung der Dämme (Neigung) und eine kleine Anpassung des Gewässerraumes verlangt. Diese Änderungen wurde in den Plan der Gewässerräume vom 20. Dezember 2017 aufgenommen. Die betroffenen Eigentümer haben zu der Änderung ihre Einverständniserklärung abgegeben. Der für die Beurteilung des Staatsrats massgebende Gewässerraum entspricht somit dem Plan vom 20. Dezember 2018.
Art. 4la GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich die zur Beurteilung stehenden Gewässer nicht in einem Naturschutzgebiet befinden, weshalb dieser Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
Plangenehmigung_HWS Lüegilcht inkl. GWR
10/18
3.4
3.5
3.6
3,7
Gemäss dem Absatz 2 von Art. dia GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle <2 m natürlicher Breite: 11 m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite
- der Gerinnesohle plus 7 m.
Dem Technischen Bericht lässt sich entnehmen, dass dieser so definierte minimale Gewässerraum für den Lüegilbach und den Drainagegraben 12 m beträgt. Dieser entspricht dem Gewässerraum, welcher für das Querprofil L1 beantragt wird.
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden festgelegten Querprofile beantragt:
« Querprofil Ki: Da der Gewässerraum gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG unter anderem die natürliche Funktion der Gewässer zu gewährleisten hat, wird der gesamte Gewässerraum rechtsufrig erweitert. Durch die rechtsufrige Erweiterung wird der gewässernahe Uferwald integriert und eine künftige Vernetzung kann dadurch gefördert werden (Verbreiterung auf 37.5 m). Linksufrig wird der Gesamte GWR auf die Aussenseite Dammkrone festgelegt. Der Gewässerraum wird dadurch rechtsseitig verlagert.
« Querprofil K2: Da der Gewässerraum gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG unter anderem den Hochwasserschutz zu gewährleisten hat, wird der gesamte Gewässerraum linksufrig auf die Aussenkante Dammkrone erweitert (Verbreiterung auf 15.5 m).
« Querprofil L2: Da der Gewässerraum gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG unter anderem den Hochwasserschutz zu gewährleisten hat, wird der gesamte Gewässerraum rechtsufrig auf den äusseren Hangfuss erweitert (Verbreiterung auf 20 m).
« Querprofil L3: Da der Gewässerraum gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG unter anderem den Hochwasserschutz zu gewährleisten hat, wird der gesamte Gewässerraum linksufrig auf die Aussenseite Dammkrone erweitert. Rechtsufrig wird der Gewässerraum bis und mit der Strasse erweitert (als Reserveraum für allfällige Interventionsmassnahmen) (Verbreiterung au 19.0 m). .
Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.
Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWAR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR beantragt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln zur Festlegung des Gewässerraumes des Lüegilbachs und des Drainagebrabens in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
C. Abschliessende Beurteilung
Die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln haben das vorliegende Hochwasserschutzprojekt ausarbeiten lassen, welches in Bezug auf den Lüegilbach diverse Massnahmen vorsieht um das Siedlungsgebiet und die Kantonsstrasse vor allfälligen Hochwassern zu schützen, Es erfordert den Eingriff in die Eigentumsrechte verschiedener Grundstückeigentümer, deren Parzellen durch das
Plangenehmigung_HWS Lüegilcht Inkl, GWR 11718
Projekt tangiert werden. Gemäss Art. 26 BV ist das Eigentum gewährleistet. Eine
- Eigentumsbeschränkung ist mit dieser Verfassungsbestimmung nur vereinbar, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.62/2007 vom 17. August 2007). Die gesetzlichen Grundlagen für das vorliegende. Projekt finden sich in der eidgenössischen und kantonalen Wasserbaugesetzgebung.
In Bezug auf das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt ist auf dessen Sinn und Zweck zu verweisen. Das Hochwasserschutzprojekt Lüegilbach: HWS-Projekt und GWR bezweckt den nachhaltigen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Hochwasser. Des Weiteren respektiert es die Grundsätze, wie sie im kantonalen Wasserbaugesetz festgelegt wurden (siehe Art. 1 und 5 kWBG). Insgesamt dient das Projekt somit öffentlichen Interessen, die stärker zu gewichten sind, als allenfalls dem Projekt entgegenstehende Interessen Einzelner.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (Urteil des Bundesgerichts 1P.543/2006 vom 30. November 2006). Aufgrund der gesamten Umstände ergibt sich für das vorliegend zu beurteilende Wasserbauprojekt, dass dieses in einem verhältnismässigen und zumutbaren Ausmass umgesetzt werden kann. "
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die konsultierten kantonalen Dienststellen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens das Auflagedossier jeweils in Bezug aufihren Fachbereich eingehend überprüft haben. Sämtliche Dienststellen haben im Anschluss daran eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben, wenn auch unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und Bedingungen.
Weiter ist zu beachten, dass das vorliegende Projekt einer Spezialbewilligung bedarf. Eine Überprüfung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hat ergeben, dass die Bewilligung für die Rodung von Waldareal und das Entfernen von Ufervegetation erteilt werden kann. Aus Gründen der Koordination ‘werden diese Spezialbewilligungen in den vorliegenden Plangenehmigungsentscheid integriert.
In Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Ausführungen, aufgrund der eingereichten Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen und in Beachtung aller relevanten Umstände ergibt sich somit, dass das vorliegende Wasserbauprojekt in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Wasserbaugesetzgebung und der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1 und 5 kWBG genehmigt werden kann. Es wird mit allen in den genehmigten Projektunterlagen vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens erklärt. Die vorliegende Plangenehmigung begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten Rechte (Art. 35 kWBG).
D. Kosten
Gestützt auf Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Gemäss Art. 23 GTar erheben die Verwaltungsbehörden bei Fällen die in den Zuständigkeitsbereich des Staatsrates fallen Gebühren bis zu Fr. 1'800.--, wobei dieser Betrag um das Dreifache erhöht werden kann. In Berücksichtigung der Bestimmungen der hierbei anwendbaren internen Richtlinien (Directive du 17 d&cembre 2015 relative ä la perception des frais dans les affaires administrafives), insbesondere vor dem Hintergrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien werden die Kosten des vorliegenden Entscheides auf Fr. 1'800.-- festgelegt. ‘Die Kosten werden dabei aufgrund der Interessenlage der beiden involvierten Gesuchsteller der Gemeinde Steg-Hohtenn
auferlegt.
Plangenehmigung HWS Lüegiichiinkl, WR j Br 12118
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
4.1
entscheidet
DER STAATSRAT
HOCHWASSERSCHUTZ «LÜEGILCHI»
Wasserbauliche Massnahmen
Die Pläne des Auflagedossiers HWS-PROJEKT LÜEGILCHI, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde STEG-HOTENN und NIEDERGESTELN, werden genehmigt. Alle in den genehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten als Werk öffentlichen Nutzers. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern,
Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:
1. Technischer Bericht 40311 . 29.05.2015 2. Intensitätskarte vor Massnahmen 1:5°000 4031.1 29.05.2015 3. Gefahrenkarte vor Massnahmen 1:5'000 4031.1 29.05.2015 4. Kartenausschnitt 1:25’000 4031.1-01a 04.03.2015 5. Situation . 1:500 4031.1-02f 26.09.2018 6. Längenprofil Kanal 1:400 4031.1-03a 04.03.2015 7. _Querprofile Kanal 1A - 6A 1:100 4031.1-04c 16.10.2017 8. Längenprofil Lüegilbach 1:200 4031.1-05c 26.09.2018 9. Querprofile Lüegilbach 1 - 11 1:100 4031.1-06d 26.09.2018 10. Normalprofile 4:50/1:100 4031.1-07d 27.09.2017 11. Situation Landerwerb 1:500 4031.1-08d 28.09.2018 42. Intensitätskarten nach Massnahmen 1:5'000 4031.1 29.05.2015 13. Gefahrenkarten nach Massnahmen 1:5'000 4031.1 29.05.2015 14. Rodungsdossier 19.05.2015
Insofern die im Rahmen des Verfahrens neu eingereichten Pläne und Unterlagen den Plänen und Unterlagen des Auflagedossiers vom 29. Mai 2015 widersprechen sollten, gehen die neueren Pläne und Unterlagen vor.
Die Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GschG wird erteilt. Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft:
Auflagen und Bedingungen der damaligen Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau bzw.
der Dienststelle für Mobilität:
Kantonsgeologe
- Die langzeitige Stabilität der Dämme ist zu garantieren.
Kantonsstrassen Kunstbauten, Studien und Unterhalt
- Die Pläne wurden gemäss den Bedingungen der Vormeinung Nr. 147517 abgepasst. Die schanzenförmige Aufwölbung wird auf max. 1% Längsgefälle beschränkt. Der Ausrundungsradius der Kuppe beträgt mind. Rv = 6'000 m, bei der beidseitig liegenden
Plangenehmigung_HWS Lüegilchi inkl. GWR 13718
4.2
4.3
Wanne beträgt der Radius mind. R = 3'500 m. Der Oberbau-Aufbau wird gemäss_ den Vorgaben ausgeführt. Zu beachten ist das die ME-Werte auf dem Planum mit 15 MN/m? und auf der Planie mit 80 MN/m? eingehalten werden müssen.
Die Zufahrten an die Kantonsstrasse müssen dem Art. 214 des Strassengesetztes sowie den
Normen des schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkefirsfachleute (VSS) 640°050
(Grundstückszufahrten: Tpy B) 640'273a entsprechen. Gemäss dieser Norm dürfen die Aussenanlagen (Mauern, ‚Zäune, Böschungen, zukünftige Hecken, Parkplätze oder andere Einrichtungen) die Sicht auf die Kantonsstrasse nicht stören. Diese Aussenanlagen müssen daher ausreichend entfernt werden, so dass die Sichtweiten beidseitig auf die Kantonsstrasse auf einer Höhe von 60 cm bis 3.0 m zwingend freigehalten (Unterhalt) werden.
Die Bewilligung zu Einrichtungen und Anlagen innerhalb der Baulinie (StrG Art. 208, Baulinie ab Strassenachse = 8.0 m) wird jedoch lediglich auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erheischt oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, müssen die erwähnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Veränderungen angepasst oder entfernt werden. Es können keine Entschädigungen für irgendwelche Kompensationen verlangt werden.
Das seitliche Bankett zwischen der Fahrbahn und dem Dammfuss beträgt 1.20 m. Damit wird gewährleistet, dass bei einer allfälligen Bewirtschaftung durch. Schafe etc. der Abgrenzungszaun auf dem korrekten gesetzlichen Abstand (Art. 166 StrG) zu stehen kommt. Die Entwässerung der Strasse ist sicherzustellen. Es ist evtl. eine Leitplankenplan gemäss den Richtlinien der VSLU zu erstellen.
Bezüglich des Durchlasses gelten folgende Bedingungen:
« Es kommen die Richtlinien und Kunstbauten — Details der DFM zur Anwendung {werden auf Anfrage abgegeben). '
« Für die Dimensionierung des Durchlasses «Lüegilchi» werden die Strassenverkehrsnutzlasten des Lastmodells 1 und 3, Typ Il gemäss der SIA 260, 261 und 261/1 berücksichtigt (siehe Beilage, Schreiben Zumofen & Glenz vom 15. Januar 2019). Die Genehmigung erfolgt durch den verantwortlichen Ingenieur Kunstbauten der DFM-Zentralstelle.
Der DFM Kreis 1 — Oberwallis sind die Detailpläne der Bauten und Massnahmen im Bereich der klassierten Kantonsstrasse vor der Lancierung der Ausschreibung vorzulegen und durch sie genehmigen zu lassen.
Alle Arbeiten an der Kantonsstrasse oder ihrer direkten Umgebung müssen der Dienststelle für Mobilität (DFM) vorgelegt und durch diese genehmigt werden.
Der verantwortliche Strassenmeister des Sektors 13, Kreis 1 — Oberwallis ist über den Baubeginn zu informieren.
Der verantwortliche Ingenieur Kunstbauten der DFM Zentralstelle und der Strassenmeister sind zur Abnahme einzuladen.
Es sind 2 Dossiers der Ausführungen und nach Abschluss der Arbeiten 2 Dossiers Jaune der DFM Kreis 1 — Oberwallis zu überreichen. Das Plandossier muss mit Titelblatt und Kunstbautennummer des Kantons versehen werden.
Die Bauherrschaft haftet für Schäden die nach der Wiederinstandsetzung im Bereich der
‚Querung der Strasse entstehen können. Bei der Realisierung muss der: Verkehr auf der
Strasse in jedem Fall aufrechterhalten werden. 2 Jahre nach der Erstellung muss der Gesuchsteller den Strassenmeister aufbieten um eine abschliessende Abnahme durchzuführen. Allfällige Schäden werden umgehend behoben.
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Raumentwicklung
Während der Bauphase ist die freie und möglichst gehfahrlose Begehbarkeit der durch das Projekt betroffenen Wanderwege zu garantieren und die dafür erforderlichen Massnahmen (allfällige Sperrungen und Umleitungen) vorzukehren.
. Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Umwelt
‚Projekt
Da Aushubarbeiten im Perimeter des belasteten Standorts geplant sind, sind die für die Handhabung der Verschmutzung erforderlichen technischen Massnahmen in die Submissionsunterlagen zu integrieren. Insbesondere sind die erzeugten Abfälle gemäss der Abfallverordnung (VVEA) zu entsorgen.
Spätestens 2 Monate nach dem Abschluss der Bauarbeiten muss der Spezialist einen Bericht über die Behandlung des Aushubmaterials erstellen (Qualität des vor Ort verwendeten
Plangenehmigung_HWS Lüegilchi inkl. GWR > 14718
4.4
Materials, Mengenbilanz pro Entsorgungsweg Nachweis der Abfallabgabe und Resultate der analytischen Charakterisierung des Materials).
Bauphase
Die Richtlinien des BUWAL/BAFU und des SIA betreffend den Umweltschutz auf Baustellen, insbesondere den Gewässerschutz, die Abfallbewirtschaftung (Achtung: die TVA wurde durch die VVEA ersetzt), die Luft, den Lärm und den Bodenschutz, sind anzuwenden. Begründung: Einhalten der umweltrechilichen Anforderungen und Richtlinien betreffend die Bauphase.
Dem Gesuchsteller wird empfohlen, das beigelegte Dokument «Umweltmassnahmen NPK: 102 Besondere Bestimmungen D/04 (V’06)» in die Submissionsunterlagen für die Unternehmen und in die Werkverträge mit den Unternehmern zu integrieren (Achtung: die TVA wurde durch die VVEA ersetzt). Begründung: Einhalten der umweltrechtlichen ‚Anforderungen und Richtlinien betreffend die Bauphase.
Die Massnahmen vom Technischen Bericht «Hochwasserschutz Lüegilchi» vom 29.05.2015 sind umzusetzen.
Auf dem Bauplatz ist zentral eine genügende Menge absorbierender Produkte bereit zu stellen. Begründung: Art. 22 GSchG.
Auftanken, Wartung und Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge sind ausserhalb diesem Standort auf einem befestigten Platz vorzunehmen. Das Waschen von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten ist nicht gestattet. Betonmaschinen und Umschlaggeräte dürfen nur auf einem dichten Platz mit entsprechender Entwässerung aufgestellt werden. Begründung:
Art. 31
GSchV.
Die Materialien, die im Perimeter der ehemaligen Deponie Lowine auszuheben sind, müssen durch ein spezialisiertes Büro vor ihrer Entsorgung charakterisiert werden. Die Behandlung des Aushubmaterials müss sich auf diese Charakterisierung stützen (Trennung der Abfälle und Entsorgung gemäss der VVEA). Die Probeentnahme muss eine sichere Charakterisierung der verschiedenen Schichten erlauben. Dabei empfiehlt die DUW mindestens eine Probe pro 200 m? ausgehobenen Material, um eine Entsorgung gemäss WVEA sicherzustellen. Dazu muss vorgängig der Arbeiten ein Entsorgungskonzept für das ganze ‘Aushubmaterial (und Abfälle) erstellt und von der DUW genehmigt werden. Zu diesem Zweck ist das dynamische Formular 1F unter www.abfall.ch > Informationen und Merkblätter zu benutzen.
Nur unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3, Ziff. 1 VVEA erfüllen, darf für die Auffüllung des Geländes (Massnahmen des Hochwasserschutzes) benutzt werden. Begründung: Art. 19 Abs. 1 VVEA.
Bauabfälle (abgetragener Ober- und’ Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial, mineralische Abfälle aus Abbruch, andere Abfälle), welche vorgängig von allen Sonderabfällen getrennt wurden, sind gemäss den Anforderungen der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) zu trennen und zu verwerten. Begründung: Art. 16 bis 20 WVEA.
Organische Abfälle oder Holz, Gehölz und organische Stoffe, welche von der Rodung herrühren, dürfen nicht verbrannt werden. Diese Abfälle sind soweit wie möglich im Rahmen des Projektes wieder zu verwerten ‘oder auf einen bewilligten Kompostplatz zu führen. Begründung: Art. 30 USG, Art. 14 VVEA.
Wo vorhanden ist die Humusschicht vor den Bauarbeiten abzutragen, fachgerecht zwischen zu lagern und soweit wie möglich bei der Wiederinstandstellung der Baustelle wieder zu verwenden. Der Boden darf nicht verdichtet und insbesondere nicht in nassem Zustand befahren, ausgehoben oder angelegt werden. Die Maschinen und Geräte sind so ' auszuwählen und einzusetzen, dass alle Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden. Die Wiederverwertung des überschüssigen Humus ist
.gemäss der Wegleitung des BUWAL «Verwertung von ausgehobenem Boden (Dezember
2001) zu definieren. Begründung: Art. 6 und 7 VBBo, Art. 18 VVEA. . Nach Abschluss der Arbeiten ist die gesamte Baustelle, das heisst alle Arbeitsflächen, wieder instand zu stellen. Begründung: Art. 6 VBBo.
Auflagen und Bedingungen der damaligen Dienststelle für Wald und Landschaft Natur und Landschaft
Es ist eine ökologische Baubegleitung zu ernennen, welche insbesondere die Ausgestaltung der Kanalverbreiterung vor Ort anweist.
Die Gestaltung hat nach den im Bericht auf S. 41 formulierten Grundsätzen zu erfolgen.
Für sämtliche Pflanzungen sind Walliser Ökotypen zu verwenden.
Die Baustelle ist mindestens fünf Jahre nach Abschluss auf das Aufkommen von invasiven Neophyten hin zu kontrollieren. Aufkommende Bestände sind fachgerecht zu bekämpfen.
Plangenehmigung_HWS Lüegiichi inkl, SWR 15118
- Die ökologische Baubegleitung hat nach Abschluss des Projektes einen Schlussbericht zuhanden der kantonalen Dienststellen zu erstellen.
Naturgefahren . - Die Arbeiten sind ausserhalb der lawinengefährdeten Zeit auszuführen.
Bewilligung Rodung Waldareal und Ufervegetation
RODUNGSENTSCHEID UND ENTFERNUNG VON UFERVEGETATION
a. Das Gesuch der Gemeindeverwaltungen Steg-Hohtenn und Niedergesteln, zwecks Hochwasserschutzmassnahmen und Festlegung des Gewässerraumes des Lüegilchibachs eine temporäre Gesamtfläche von 496 m2 zu roden und die Entfernung von Ufervegetation (660 m2 temporär und 103 m2 definitiv), im Orte genannt "Lüegilchi", auf Gebiet der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln (Koordinaten: 625'400/129'300), wird ‘gemäss dem im Dossier des Ingenieurbüros Pronat AG vom 19, Mai 2015 enthaltenen Plan 1:500 bewilligt.
b. Das Entfernen der Bestockung und die Änderung der Zweckbestimmung des Waldbodens dürfen erst vorgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Gesamtentscheid über die Genehmigung der Wasserbaupläne und der vorliegende Entscheid über die Rodungsbewilligung sind rechtskräftig geworden. ' - Die Holzanzeichnung wurde durch den zuständigen Revierförster ausgeführt.
Die hiermit erteilte Rodungsbewilligung ist gültig bis zum 15. Februar 2022 oder im Falle einer Beschwerde gegen diesen Entscheid bis spätestens 3 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft,
e
Rodungsersatz ,
Der Gesuchsteller wird an Ort und Stelle eine Fläche von 496 m2 mit einheimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten gemäss Weisungen des Ingenieurs Wald wieder aufforsten (temporäre Rodung).
b. Bei der temporären Entfernung von Ufervegetation wird an Ort und Stelle Ersatz geleistet.
Bei der definitiven Entfernung von Ufervegetation wird entsprechend der neuen Linienführung des Drainagegrabens im Umfang von 115 m? Ersatz geleistet.
d. Der Ersatz ist spätestens bis zum 15. Februar 2024 zu leisten oder im Falle einer Beschwerde gegen diesen Entscheid bis spätestens 5 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft.
a
c
Kaution
Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, deren Zahlungsfähigkeit garantiert ist, wird auf den Einbezug einer Kaution verzichtet.
Andere Auflagen und Bedingungen
a. Die Anzeichnung der Rodungsfläche hat jeweils durch den Ingenieur Wald, Kreis Oberwallis, zu erfolgen. Er bezeichnet den zulässigen Bereich für die Arbeit mit Maschinen zum Schutz des angrenzenden Waldes. Die beanspruchte Rodungsfläche ist auf Verlangen vom Forstdienst vorgängig auf Kosten der Gemeinde vom Geometer abzustecken.
b. Zu fällende Bäume sind vorgängig durch den zuständigen Revierförster unter Aufsicht des Ingenieurs Wald Kreis Oberwallis anzuzeichnen. Die Wiederinstandstellung des Geländes hat gemäss Weisungen der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) zu erfolgen.
c. Die Aufwände des Revierförsters für die Anzeichnung und die Kontrolle der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen werden nicht in Rechnung gestellt, alle übrigen entstehenden Kosten in Zusammenhang mit der forstlichen Bewilligung gehen zu Lasten der Gesuchstellerin / des Gesuchstellers.
d. Das angrenzende Waldareal ist vor schädlichen Belastungen und Nebenwirkungen sicherzustellen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (auch nur vorübergehend) oder hier Bäume
Plangenehmigung_HWS Lüegilchi inkl. GWR
16718
D.
zu fällen oder zu beschädigen. Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle mittels Absperrband klar einzugrenzen.
e. Sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Ausführung der Arbeiten für die Durchführung der Rodungsarbeiten anfallen, gehen zu Lasten des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin.
f. Vorbehalten bleiben die Auflagen, welche im Gesamtentscheid integriert werden.
g. Die DWFL ist zu den Besprechungen bei Beginn und Ende der Arbeiten hinzuzuziehen und über deren Fortgang auf dem Laufenden zu halten.
FESTLEGUNG DES GEWÄSSERRAUMS DES LÜEGILBACHS UND DES DRAINAGEKANALS
Der „Plan Gewässerraum“ betreffend die Festlegung des Gewässerraums des Lüegilbachs und des Drainagegrabens, welcher die Territorien der Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln tangiert (Plan im Massstab 1:800 vom 20. Dezember 2017) wird genehmigt.
Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28, Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
Die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
Die beiden Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln werden auf die Anmerkungen/Auflagen der Dienststelle für Umwelt hingewiesen: - Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht umzusetzen.
Die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln haben dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden übertragen wird.
VOLLZUG
Die Gemeinden Steg-Hohtenn und Niedergesteln werden mit dem Vollzug dieser Verfügung betraut.
KOSTEN
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1’800.-- (Gebühren Fr. 1’792.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Steg-Hohtenn auferlegt.
Der Staatskanzler
Philißp Spörri
Plangenehmigung_HWS Lüegilchi inkl. GWR
17118
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung,
Kantonsgericht,
Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hät (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnung am: .
Verteiler
21 März 2019
al Per eingeschriebener Postsendung:
Gemeinde Steg-Hohtenn Gemeinde Niedergesteln
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert:
Dienststelle für Mobilität
Kantonales Amt Rhonewasserbau
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen Dienststelle für Raumentwicklung
Dienststelle für Umwelt
Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU
Plangenehmigung_HWS Lüegiichi inkl. GWR
18/18
Bases légales
RS-VS 721.1 · LDNACE · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération