Quartierplan (QP) - "Fäldegg"

Plan d'affectation · Steg-Hohtenn

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Steg-Hohtenn
Canton
Valais
Niveau
Commune
Approuvé par
Département
Adopté
29 janv. 2015
Publié
11 mars 2019
En vigueur depuis
29 janv. 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

Kantonale Baukommission Bausekretariat undBaupolizei

•

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"10

CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

Sitten, den

Postfach 478 1951 Sitten

02.02.2015

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Eröffnet am

plan gemäss ~

Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG) Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV)

Die Kantonale Baukommission (KBK)

hat als zuständige baurechtliche und baupolizeiliche Behörde in ihrer Sitzung vom 29.01.2015 über das folgende Dossier entschieden:

Gesuchsteller (in) Bauvorhaben Aktennummer Gemeinde Ort ImOrte genannt

Burgergemeinde Steg-Hohtenn Erstellung Quartierplan "Fäldegg" 2014-2620 Steg-Hohtenn Steg Fäldegg

Plan I Parzelle

~/1327

Koordinaten

624'220 / 129'200 Wohnzone W5-A

Zone gemäss ZNPL

Gebäude Mutua, Rue desCreusets 5,1951 Sitten

Telefon 0276063781

Fax 027 606 3784

E-mail: [email protected]

•

2/11 1.

Eingesehen das Gesuch der Gerneindeverwaltunq . Steg-Hohtenn um die Genenmiqunq des Quartiersplans Fäldegg, welcher im kantonalen Amtsblatt ·Nr. 32 vom 08.08 .2014 veröffentlicht wurde (es sind keine Einsprachen 'eingegangen); .

':

die durch die KBK am 11.12.2014 erteilte Baubewilligung;

.

das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG); das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die Vormeinungen der folgenden Dienststellen :

Dienststelle für Raumentwicklung Das geplante Vorhaben liegt in einer Wohnzone Empfindlichkeitsstufe (ES) gemäss Art. 43 LSV ist 11.

W5-A.

Die

zugeordnete

Zusätzliche Bemerkungen Bei dem vorliegenden Gesuch handelt es sich um einen zonenkonformen Quartierplan; der den Bestimmungen von Art. 74 "Wohnzone W5, W5-A, WG5 " des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Steg-Hohtenn entspr icht.

Dienststell für Umweltschutz Projekt Die ' Parzelle Nr. 1327 auf dem Gebiet der Gemeinde .Steg-Hohtenn soll mittels Mehrfamilienhäusern überbaut oder Dritten für eine Überbauunq zur Verfügung gestellt werden. Der Oberwiegende Teil der Parzelle Nr. 1327 befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonennutzungsplan innerhalb der Wohnzone W5-A. lnnerhalo dieser Zone kann' nur im Rahmen eines Quertierplans gebaut werden . Mit dem vorliegenden Quartierplan "Fäldegg" sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden . Grundlagen der Beurteilung Das Dossier wurde atifgrund verschi~dener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprOft, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV j kGSchG) , Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltiV), Bodenschutz (VBBo), Lärmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (NIS), Abfallbewirtschaftung (TVA) sowie aufgrund der unserer Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. Standort des Projekts GeWässerschutz

Das Projekt liegt, gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche. im Gewässerschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). Die Gemeinde Steg-Hohtenn verfügt über einen generellen Entwässerungsplan (GEP) gemäss Art. 5 GSchV (durch die DUS am 4.11.2010 genehm igt).

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3/11

Lärm Der Quartierplan '~Fäloegg" kommt gemäss den Arigaben im Gesuch in der Wohnzone W5-A mit Quartierplanpflicht und der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES 11 zu liegen . Im Süden führt die kommunale 'Feldstrasse' vorbei. Das vorgesehene Gebiet des Quartierplanes ist auf der Grundlage der dem Kanton zur Verfügung stehenden Lärmbelastungskataster keinen störenden Lärmimmissionen ausgesetzt. Nicht ionisierende Strahlung Nördlich des Spielplatzes befindet sich eine Trafo-Station. Boden Eine zu schützende Humusschicht ist vorhanden. Altlasten Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthält kein Objekt im Perimeter oder in der Nähe des Projektes. Es kann nicht garantiert werden, dass ein Grundstück unbelastet ist. Auswirkungen des Projekts Präzisierung betreffend Gewässerschutz Der erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV sowie der Richtplan gehen nicht auf die ~bleitung des Niederschlaqswassers ein. Die Gemeinde besitzt einen generellen Entwässerungsplan (GEP), · welcher am 4.11.2010 von der DUS genehmigt wurde. Die Regenwasserentsorgung erfC?lgt somit in Übereinstimmung mit diesem Plan. Im . Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchfluss-kapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziffer 211 GSchV). Präzisierung betreffend Lärmschutz Aus lärmspezifischer Sicht regelt der Quartierplan insbesondere Lage der Bauten sowie die Erschliessung und Parkierung . Dabei werden insgesamt 11 Standorte für Mehrfamilienhäuser festgehalten . Die Parkierung kann über eine unterirdische Einstellhalle oder oberirdische Parkfelder gelöst werden . Dabei wird mit einem maximalen Bedarf von ' 181 Parkplätzen gerechnet. Die . Erschliessung erfolgt mit einer mittig angeordneten Erschliessungstrasse (Sackgasse) ab der überqeordneten Feldstrasse. Als Spielplatz wird ein bereits bestehender Spielplatz im Nord-Westen des Quartierplans vorgeschlagen . Das Umweltrecht sieht Anforderungen an Ouartierpl äne innerhalb homologierter Bauzonen vor, wenn sie die Standorte lärm empfindlicher Gebäude oder lärmerzeugender ortsfester Anlagen festlegen. Da das vorliegende Gebiet als nicht lärmvorbelastet angesehen werden kann, erfüllt das Vorhaben die Anforderungen im 'Sinne von Art. 22 USG und 31 LSV (Bauten in lärm belasteten Gebieten). Betreffend ortsfeste Anlagen legt der Plan einzig die Lage und die Funktion der Erschliessungsstrasse fest. Auf Grund der vorgesehenen maximalen Parkplatzzahl kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage die umweltrechtlichen Anforderungen im Sinne von Art. 11 fund 25 USG sowie 7

4/11 LSV einzuhalten vermag. Lärmmässig vermag der Quartierplan die umweltrechtlichen Anforderungen einzuhalten . Präzisierung betreffend nicht ionisierende Strahlung

Bezüglich der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 4 und Anhang 1 NISV werden für Trafo die Anforderungen gestellt,'öass sie im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert (AGW) von 1 T einhalten müssen (Anhang 1 Ziff. 25 Abs. 1 NI~V) . Der Kinderspielplatz gilt als OMEN. Unter Vorbehalt der nachgeführten Auflagen und Bedingungen ist unsere Vormeinung positiv. Auflagen und Bedingungen Projekt Nicht ionisierende Strahlung

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Vor Genehmigung des Quartierplans muss die Burgergemeinde den' Nachweis erbringen, dass der Trafo auf-der gesamten Fläche des Kindersplelplatzes den Anlagegrenzwert (AGW) von 1 T einzuhalten vermag. Falls die Anlagegrenzwerte nicht eingehalten werden können, muss die Fläche des Kinderspielplatzes entsprechend angepasst werden.

Realisierungsphase (Informationen an den Gesuchsteller)

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. ...-\

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Baubewilligungsgesuch : Das Projekt Ist gemäss Art. 19 GSchG bewilligungspflichtig . Der Gesuchsteller muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. Begründung : Art. 32 Abs. 3 GSchV. Ein Bohrungsprojekt (Wärmepumpe, Pfählung, ... ) ist bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 2 GSchG / Art. 32 Abs. 2 Buchst. f GSchV). Die DUS hat ein Formular "Gesuch um Bewilligung einer Bohrung" ausgearbeitet. Dieses Formular muss im Baugesuch integriert werden. Die g.esetzlichen Vorschriften betreffend die Entsorgung der Bauabfälle und des Aushubmaterials sind zu respekt ieren. Die Entsorgung von Bauabfällen richtet sich nach den entsprechenden BAFURichtlinien (Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle von ?006 und Aushubrichtlinie von 1999).sowie nach der Empfehlung SIA 430 (keine wilden Deponien, keine Verbrennung im Freien). Begründung: Art. 30 USG, Art. 9, 10 und 12 TVA. Von einem SUVA-anerkannten F~chbüro ist eine Expertise über die Schadstoffe der einzure issenden Baute (Asbest, peB, Kohlenwasserstoffe etc.) und über die Entsorgungswege durchzuführen (http://www.suva.ch). Diese ist anzufertigen und der DUS zu unterbreiten, bevor mit den Abbrucharbeiten begonnen wird. Kontaminiertes Gelände ist zu sanieren und Abfälle qemäss den geltenden Vorschriften zu entsorgen.' Begründung: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle des BAFU, 2006/ Art. 3 Abs. 1bis BauAV . Vor Abriss des Gebä_udes muss das gesamte Mobiliar entsorgt werden. Die beim Abriss des Gebäudes entstehenden Abfälle müssen getrennt und folgendermassen entsorqt werden : Verwertbare Abfälle, wie Altmetall, Beton oder andere, müssen dervviederverwertunq zugeführt werden. Brennbare Abfälle, wie Dachstuhl- und Täferholz oder synthetische Materialien usw. sind einer Kehrichtverbrennungsanlage zuzuführen.

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5/11 Inertstoffe, wie Dachziegel, Fassade-Bruchstücke, Backsteine usw. sofern sie nicht rezyklierbar sind , können in eine lnertstoffdeponle überführt werden. Sonderabfall, inklusive Erdmaterial aus belasteten Standorten, ist durch autorisierte Abnehmer gesondert zu behandeln und zu entsor.gen. Sonderabfall darf keinesfalls mit den übrigen Bauabfällen vermischt werden. Begrondung: Art. 30 USG, Art. 9 TVA. . Beim Bau eines neuen Gebäudes muss die Aushubrichtlinie (BAFU, 1999) respektiert . werden. Unverschmutztes Aushubmaterial sollte soweit als möglich dort wo es anfällt oder auf Baustellen in unmittelbarer Nähe, direkt verwertet werden (z.B. für Hinterfüllungen). Als letzte Möglichkeit kann es auf einer TVA-konformen Deponie, das heisst, einer Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial (DSAM) abgelagert werden.

Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau 3. Rhonekorrektion

Erwägungen

1. 2. 3. 4. 5.

6.

7. 8.

Dossier vom 7. August 2014. Das Objekt liegt in einem Gebietsabschnitt, der Teil der per Staatsratsentscheid vom 21 . November 2012 validierten prioritären Massnahmen des Rhoneprojekts ist. Nach Abschluss der Arbeiten der 3. Rhonekorrektion wird der Gebietsabschnitt des Objekts bis zu einem Extremhochwasser geschützt seih, verbleibt jedoch in einer Restgefährdungszone für noch grössere Hochwasser. , Es handelt sich um die zonenkonforme Homologation des Erschliessungsplanes für eine neue Quartierüberbauung mit insgesamt 11 Mehrfamilienhäusern . Die Hochbauten stehen noch nicht zur Diskussion ; hingegen ist ein Erschliessungsstrassenprojekt ein konkreter Bestandteil des Genehmigungsgesuchs. Gernäss heutigem Stand der Gefahrenkenntnisse, liegt der Überschwemmungspegel für diesen Gebietsabschnitt bei 632.06 m Ü. M. Das geplante Quartier befindet sich ausserhalb des Rhonefreiraums. Das geplante Quartier befindet sich bei seltenen Ereignissen (Jahrhunderthochwasser) in einem Übersqhwemmungsbereich hoher Intensität mit Überschwemmungshöhen von über 2 m, gemäss aktuellen Gefahrenkenntnissen aber mit geringen Fliessqeschwlndlqkelten. Obwohl Bauten in einem solchen Bereich grundsätzlich untersagt sind, können Ausnahmen in Betracht gezogen werden, sofern die folgenden acht Bedingungen zwingend und kumulativ erfüllt werden: Das betroffene Gebiet ist bereits als Bauzone ausgeschieden. Die Bauzone ist bereits weitgehend überbaut. Der neue Bau führt nicht zu einer bedeutenden Erhöhung des Risikos. Die Gefahr für das Gebiet, auf dem sich das Quartier befindet, besteht in einer statischen Überschwemmung. Der geplante Bau liegt in einem Gebiet, wo eine Reglementierung und/oder Nutzungsbeschränkungen gelten, 'die eine Reduktion der Gefährdung von Personen und erheblichen Sachwerten ermöglichen. Die Gemeinde hat einen Evakuierungs- und Notfallplan zur rechtzeitigen Evakuierung der Bevölkerung aus der Gefahrenzone erstellt. Der Plan wurde von der DZSM im Rahmen einer Stabs- und Evakuationsübung validiert. Der geplante Bau befindet sich nach Vollendung der 3. Rhonekorrektion nicht mehr in der roten Zone (gemäss Generellem Projekt). Gemäss Angaben der Gemeinde besteht keine andere erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren für das Gebiet.

Vormeinung Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen, und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass

6/11 sich das geplante Quartier in einer Zone mit erheblicher Gefährdung befindet, ist nach heutigem Stand des Dossiers, die Vormeinung positiv. Diese Vormeinung gilt nicht für die bereits skizzenhaft geplanten Mehrfamilienhäuser, für deren Realisierung eine separate Vo'rmeinung eingeholt werden muss : In diesen Häusern dürfen vor allem keine bewohnten Räumlichkeiten (insbes. Wohnungen, Begegnungsräume, BasteIräume, gewerbliche Parkings) in den jeweiligen Untergeschossen geplant/eingerichtet werden. ' Seitenbäche Mit wichtiger Information: das Ouartierbefindet sich in blauer Hochwassergefahrenzone (mittlere Gefährdung) . ' Bedeutend ist, dass ab mittlerer Gefährdung Personen ausserhalb Gebäuden gefährdet sind und mit Schäden an Gebäuden zu rechnen ist; dies falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise nicht beachtet werden. Darum ist das blaue Gebiet im Wesentlichen ein Gebotsbereich, in dem schwere Schäden durch geeignete Vorsorgemassnahmen vermieden werden können. In der nächsten Projektphase (einzelne 'Gebäude) braucht es, dies zur Erlangung einer positiven Vormeinung aus Sicht des Flussbaues, von einem Wasserbauspezialisten, ein verfasstes technisches Dossier mit folgenden Abklärungen und Unterlagen:

1.1

Die örtliche Hochwassergefahrensituation auf der Parzelle ist' zu bestimmen. Bei dynamischen Überschwemmungen soll mindestens das Gebäude sowie dessen Umschwung mit regelmässigen menschlichen Aktivitäten (Terrassen , Spielplatze, . Garten, Parkstelle usw.) geschützt werden.

1.2

Falls erforderlich sind Schutzmassnahmen vorzuschlagen, welche auch auf den Bauplanen dargestellt werden müssen ' (die Schutzmassnahmen werden auch aufgelegt) .

1.3

Auf der Parzelle soll dann eine Gefahrensituation mit/nach Massnahmen erstellt und im technischen Bericht integriert werden.

1.4

Es muss auch bestätigt werden, dass das neue Gebäude sowie die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen das Risiko nicht auf benachbarte Parzellen verlagern.

2.1

Bei "statischen" Überschwemmungen soll mindestens das Gebäude ~eschützt werden.

2.2

Bei statischen Überschwemmungen muss aufgezeigt werden , dass die Gebäudestruktur bei einer Überflutung Stand hält. In der Tat muss die Baute so angelegt und eingerichtet werden,' dass sie statischer Druckeinwirkung, Erosion, und dem unerwünschten Eindringen von Wasser widerstehen kann.

2.3

Öffnungen werden nur ob der Terra inkote erlaubt und das Erdgeschoss muss entsprechend geschützt werden , um Wasserinfiltrationen in die Lokale zu vermeiden.

2.4

Wenn Punkte 2.1 bis 2.3 nicht möglich sind, dürfen sich in 'd en Innenräumen , die überflutet werden könnten (Untergeschoss, Erdgeschoss usw.), keine Personen und Tiere aufhalten oder andere wichtige Güter gelagert werden .

2.5

Wenn Punkte 2.1 bis 2.3 nicht möglich sind, muss auch ein interner Fluchtweg ' eingerichtet werden (z. B. Treppe ins Obergeschoss).

Die oben erwähnten Punkte /Bedingungen müssen im nächsten Bauqesuchsdossier der Gemeinde und dem Kanton vorgelegt werden.

7/11

Strassenstud ien Erschliessungsstrassen, Parkplätze und Zufahrten müssen gemäss den geltenden VSSNormen (min. 2.55 + 2 x 0.3 = 3.15 m) geplant und realisiert werden. Anschlüsse an klassierte Kantonstrassen oder übergeordnete Strassen müssen dem Art. 214 des Strassengesetzes und der VSS-Normen 640 050 und der Norm 640 090b entsprechen . Die Ein- bzw. Ausfahrten sollten aus sicherheitstechnischen Gründen möglichst rechtwinklig, an einem Ort konzentriert und unter Einhaltung der Sichtweiten an die Strassen angeschlos sen werden. Der entsprechende Platzbedarf für das Einbiegen im Bereich des Anschlusses müssen gemäss den VSS-Normen 640 052, 640 198a etc. nachgewiesen werden. Parkanlagen müssen gemäss den VSS-Normen 640 291 a und 640 292a geplant werden . Gemäss Art. 189 des Strassengesetzes muss das anfallende Oberflächenwasser von Zufahrten bzw. Plätzen gefasst und abgeleitet werden.

2.

Erwägungen Da die Voraussetzungen nach Artikel 12 Abs. 4 kRPG erfüllt sind, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren gemäss Baugesetz vom 8. Februar 1996 anwendbar.

3.

Entscheiddispositiv

Die Verfügung der KBK vom 1! .12.2014 wird widerrufen . Der Quartierplan Fäldegg, auf Gebiet der Gemeinde Steg-Hohtenn, wird unter Vorbehalt der im Folgenden aufgeführten Auflagen ,und Bedingungen genehmigt.

3.1

Auflagen und und Bedingungen

AUflagen und Bedingungen der Dienststelle für Umweltschutz Projekt Nicht ionisierende Strahlung

-

Vor Genehmigung des Quartierplans muss die Burgergemeinde den Nachweis erbringen, dass der Trafo auf der gesamten Fläche des Kinderspielplatzes den Anlagegr.enzwert (AGW) von 1 T einzuhalten vermag. Falls die Anlagegrenzwerte nicht eingehalten werden können , muss die Fläche des Kinderspielplatzes entsprechend angepasst werden.

Realisierungsphase (Informationen an den Gesuchsteller)

Baubewilligungsgesuch: Das Projekt ist gemäss Art. 19 GSchG bewilligungspflichtig. Der Gesuchsteller muss nachweisen , dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. Begründung: Art. 32 Abs. 3 GSchV. Ein Bohrungsprojekt (Wärmepumpe, Pfählung, ...) ist bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 2 GSchG I Art. 32 Abs. 2 Buchst. f GSchV). Die DUS hat ein Formular "Gesuch

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· 8/11 um Bewilligung einer Bohrung" ausgearbeitet. Dieses Formular muss im Baugesuch integriert werden . Die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Entsorgung der Bauabfälle und des Aushubmaterials sind zu respektieren . Die Entsorgung von Bauabfällen richtet sich nach den entsprechenden BAFURichtlinien (Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle von 2006 und Aushubrichtlinie von 1999) sowie nach der Empfehlung SIA 430 (keine wilden Deponien, keine Verbrennung im Freien). Begründung: Art. 30 USG, Art. 9, 10 und 12 NA. Von einem SUVA-anerkannten Fachbüro ist eine Expertise über die Schadstoffe der einzureissenden Baute (Asbest, peB, Kohlenwasserstoffe etc.) und über die Entsorgungswege durchzuführen {http://www.suva..ch). Diese ist anzufertigen und der ous zu unterbreiten, bevor mit den Abbrucharbeiten begonnen wird. Kontaminiertes Gelände ist zu sanieren und Abfälle gemäss den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Begründung: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle des BAFU , 2006 I Art. 3 Abs. 1bis BauAV. Vor Abriss. des Gebäudes muss das gesamte Mobiliar entsorgt werden . Die beim Abriss des Gebäudes entstehenden Abfälle müssen getrennt und folgendermassen entsorgt werden: . Verwertbare Abfälle, wie Altmetall, Beton oder andere, müssen der Wiederverwertung zugeführt werden. Brennbare Abfälle, wie Dachstuhl- und Täferholz oder synthetische Materialien usw. sind einer Kehrichtverbrennungsanlage zuzuführen. Inertstoffe, wie Dachziegel, Fassade-Bruchstücke, Backsteine usw. sofern sie nicht rezyklierbar sind, können in eine Inertstoffdeponie überführt werden . Sonderabfall , inklusive Erdmaterial aus belasteten Standorten, ist durch autorisierte Abnehmer gesondert zu behandeln und zu entsorgen. Sonderabfall darf keinesfalls mit den übrigen Bauabfällen vermischt werden. Begrü"ndung: Art. -3D USG, Art, 9 TVA : Beim Bau eines neuen Gebäudes muss die Aushubrichtlinie (BAFU, 1999) respektiert werden. Unverschmutztes Aushupmaterial sollte soweit als möglich dort wo es anfällt oder auf Baustellen in unmittelbarer Nähe, direkt verwertet werden (z.B. für Hinterfüllungen). Als letzteM öqllchkelt kann es auf einer NA-konformen Deponie, das heisst, einer Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial (DSAM) abgelagert werden .

Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau

3. Rhonekorrektion Das geplante Quartier befindet sich bei seltenen Ereignissen (Jahrhunderthochwasser) in einem Überschlivemmungsbereich hoher Intensität mit Überschwemmungshöhen von über 2 m, gemäss aktuellen Gefahrenkenntnissen aber mit geringen Fliessgeschwindigkeiten. Obwohl Bauten in einem solchen B~reich grundsätzlich untersagt sind, können Ausnahmen in Betracht gezogen werden , sofern die folgenden acht Bedingungen zwingend und kumulativ erfüllt werden : 1. Das betroffene Gebiet ist bereits als Bauzone ausgeschieden. 2. Die Bauzone ist bereits weitgehend überbaut. 3. . Der neue Bau führt nicht zu einer bedeutenden Erhöhung des Risikos. 4. Die Gefahr für das Gebiet, auf dem sich das Quartier befindet, besteht in einer statischen Überschwemmung. 5. Der geplante Bau liegt in einem Gebiet, wo eine Reglementierung und/oder Nutzungsbeschränkungen gelten, die eine Reduktion der Gefährdung von Personen und erheblichen Sachwerten ermöglichen. 6. Die Gemeinde hat einen Evakuierungs- und Notfallplan zur rechtzeitigen Evakuierung der Bevölkerung aus der Gefahrenzone erstellt. Der Plan wurde von der DZSM im Rahmen einer Stabs- und Evakuationsübung validiert.

9/11 7. Der geplante Bau befindet sich nach Vollendung der 3. Rhonekorrektion nicht mehr in der roten Zone (qem äss Generellem Projekt) . 8. Gemäss Angaben der Gemeinde besteht keine andere erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren für das Gebiet.

Für die bereits skizzenhaft gep'lanten Mehrfamilienhäuser muss für .deren Realisierung eine separate Vormeinung eingeholt werden. In diesen Häusern dürfen vor allem keine bewohnten Räumlichkeiten (insbes . Wohnungen, Beqeqnunqsräume, Bastelräume, gewerbliche Parkings) in den jeweiligen Untergeschossen geplant/eingerichtet werden. Seiten bäche Mit wichtiger Information: das Quartier befindet sich in blauer Hochwassergefahrenzone (mittlere Gefährdung). . Bedeutend ist, dass ab mittlerer Gefährdung Personen ausserhalb Gebäuden gefährdet sind und mit Schäden an Gebäuden zu rechnen ist; dies falls gew isse Auflagen bezüglich Bauweise nicht beachtet werden. Darum ist das blaue Gebiet im Wesentlichen ein Gebotsbereich, in dem schwere Schäden durch geeignete Vcrsorqernassnahmen vermieden werden können. In der nächsten Projektphase (einzelne Gebäude) braucht es, dies zur Erlangung einer positiven Vormeinung aus Sicht des Flussbaues, von einem Wasserbauspezialisten, ein verfasstes technisches Dossier mit folgenden Abklärungen und Unterlagen:

1.2

Die örtliche Hochwassergefahrensituation auf der Parzelle .ist zu bestimmen. Bei dynamischen Überschwemmungen soll mindestens das Gebäude sowie dessen Umschwung mit regelmässigen menschlichen Aktivitäten (Terrassen, Spielplatze, Garten, Parkstelle usw.) geschützt werden. ,

1.2

Falls erforderlich sind Schutzmassnahmen vorzuschlagen, welche auch auf den Bauplanen dargestellt werden müssen (die Schutzmassnahmen werden auch aufgelegt).

1.3

Auf der Parzelle soll dann eine Gefahrensituation miUnach Massnahmen erstellt und im technischen Bericht integriert werden.

1.4

Es muss auch bestätigt werden, dass das neue Gebäude sowie die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen das Risiko nicht auf benachbarte Parzellen verlagern.

2 .1

Bei ·"statischen" Überschwemmungen soll mindestens das Gebäude geschützt werden.

2.2

Bei statischen Überschwemmungen muss aUfgezeigt werden, dass die Gebäudestruktur bei einer Überflutung Stand hält. In der Tat muss die Baute so angelegt und eingerichtet werden, dass sie statischer Druckeinwirkung, Erosion, und dem unerwünschten Eindringen von Wasser widerstehen kann.

2.3

Öffnungen werden nur ob , der Terrainkote erlaubt und das Erdgeschoss muss entsprechend geschützt werden, um Wasserinfiltrationen in die Lokale zu vermeiden.

2.4

Wenn Punkte 2.1 bis 2.3 nicht rn öqlich sind, dürfen sich in den Innenräumen, die überflutet werden könnten (Untergeschoss, Erdgeschoss usw.) , keine Personen und Tiere aufhalten oder andere wichtige Güter gelagert werden.

· . 2.5

10/11 Wenn Punkte 2.1 bis 2.3 nicht möglich sind, muss auch ein interner Fluchtweg eingerichtet werden (z. B. Treppe ins Obergeschoss).

Die oben erwähnten Punkte /Bedingungen müssen im nächsten Baugesuchsdossier der Gemeinde und dem Kanton vorgelegt werden.

Strassenstudien Erschliessungsstrassen, Parkplätze und Zufahrten müssen gemäss den geltenden VSSNormen (min. 2.55 + 2 x 0.3 = 3.15 m) geplant und realisiert werden.Anschlüsse an klassierte Kantonstrassen oder übergeordnete Strassen müssen dem Art. 214 des Strassengesetzes und der VSS-Normen 640 050 und der Norm 640 090b entsprechen.Die Ein- bzw. Ausfahrten sollten aus sicherheitstechnischen Gründen möglichst rechtwinklig, an einem Ort konzentriert und unter Einhaltung der Sichtweiten an die Strassen angeschlossen werden. . Der entsprechende Platzbedarf für das Einbiegen im Bereich des Anschlusses müssen gemäss den VSS-Normen 640 052, 640 198a etc. nachgewiesen werden. Parkanlagen müssen gemäss den VSS-Normen 640 291 a und 640 292a geplant werden .Gern äss Art. 189 des Strassengesetzes muss das anfallende Oberflächenwasser von Zufahrten bzw. Plätzen gefasst und abgeleitet werden.

3.1.

Entscheidkosten Oie Kosten dieses Entscheides von Fr. 271.7 werden gemäss dem Beschluss vom 14. Juli 2004, welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt, der Burqerqerneinde Steg-Hohtenn auferlegt.

Eröffnung Dieser Entscheid wird mit eingeschriebenem Brief eröffnet an die Burgergemeinde Steq-Hohtenn. an die Gemeindeverwaltung Steg-Hohtenn. Er wird zugestellt den konsultierten kantonalen Instanzen.

11/11

Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdefrist

Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen beim Staatsrat in Sitten angefochten werden (Art. 46 BauG und Art. 46 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976/ WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Staatsrat in sovielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes , die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer-sie in Händen hat (Art. 48 WR.G).

Die technische Mitarbeiterin

Entscheidkosten

Gebühren Fr. Gesundheitsstempel Fr.

264.7.-

Fr.

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