Bau- und Zonenreglement Bellwald

Bellwald

Document

Numéro
RCCZ_BEL.2000
Commune
Bellwald
Canton
Valais
Niveau
Commune
Adopté
22 nov. 2000
En vigueur depuis
22 nov. 2000

Carte

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Fichiers

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Texte

20001122_BZR_Bellwald.PDF

Gemeinde Bellwald

Kanton Wallis

BAU- UND ZONENREGLEMENT Bellwald

(Redaktionelle Anderungen und Anpassungen Gemeinde, April 2000)

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Raumplanung und Umwelt J. Aufdereggen, Raumplaner ETH/NDS Sebastiansplatz 1 3900 Brig

Brig, 24. Oktober 2000

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- ¥ INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

1

Art. 3 Zustandigkeit

1

Art. 4 Verantwortung

1

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2

2.1 PLANUNGSMITTEL

2

Art. 5 Reglemente und Plane

2

Art. 6 Zonennutzungsplan

2

Art. 7 Nutzungsplan

2

Art. 8 Erschliessungsplan Verkehr

3

Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung

3

Art. 10 Fuss- und Wanderwege

3

Art. 11 Ubersicht Liber den Stand der Erschliessung

3

Art. 12 Quartierplan

4

204 autres articles

Art. 13 Baulinienplan

4

2.2 BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

4

Art. 14 Baugebiet

4

Art. 15 Baulanderschliessung

5

Art. 16 Basiserschliessung; Detailerschliessung

5

Art. 17 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

5

2.3 STRASSEN, BAULINIEN UND PARKIERUNG

6

Art. 18 Baulinien, Begriff

6

Art. 19 Bauverbotszone zwischen Baulinien

6

Art. 20 Vorspringende Gebaudeteile

6

Art. 21 Parkierung

7

Art. 22 Ausfahrten

7

Art. 23 Garagenvorplatze

7

Art. 24 Privatstrassen und -wege

7

J rArt. 25 Kinclerspielpliitze

8

3. BAUORDNUNGSWESEN

9

3.1 ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

9

Art. 26 Landschaftsschutzgebiete

9

Art. 27 Schutz des Ortsbildes

9

Art. 28 Gestaltung von Bauten und Anlagen

9

Art. 29 Schiitzenswerte Bauten

10

Art. 30 Aussichtsschutz

10

Art. 31 Schutz von Wasserlaufen

10

Art. 32 Schutz des Waldrandes

10

Art. 33 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

10

Art. 34 Baumaterialien

11

Art. 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher

11

Art. 36 Balkonausladungen

11

Art. 37 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren

11

Art. 38 Umgebungsgestaltung

12

Art. 39 Einfriedungen, Stiitzmauem und Boschungen

12

3.2 BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

13

Art. 40 Grenzabstand

13

Art. 41 Gebaudeabstand

13

Art. 42 Naherbaurecht

14

Art. 43 Grenzbaurecht

14

Art. 44 Niveaulinien

14

Art. 45 Baulinien

14

Art. 46 Gebaudelange

14

Art. 47 Gewachsener Boden

14

Art. 48 Gebaudehohe

15

Art. 49 Fassadenhohe

15

Art. 50 Firstfassade Trauffassade

15

Art. 51 Hohenlage der Gebiiude

15

Art. 52 Geschosszahl

16

Art. 53 Tiefbauten

16

Art. 54 Nebengebaude

16

Art. 55 Ausniitzungsziffer

17

Art. 56 Zuschlag zur Ausniitzungsziffer

17

3.3 SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

19

Art. 57 Sicherheit und Festigkeit

19

Art. 58 Unterhalt

19

Art. 59 Baustellen, Bauarbeiten

19

Art. 60 Beniitzung offentlichen Grundes

20

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

20

Art. 62 Brandmauem

20

Art. 63 Dachwasser und Schneefanger

20

3.4 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

21

Art. 64 Allgemeine Anforderungen

21

Art. 65 Immissionen

21

Art. 66 Larmempfindlichkeitsstufen

21

Art. 67 Misthofe und Jauchegruben

22

Art. 68 Isolation

22

Art. 69 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

22

Art. 70 Geschosshohe Raumgrosse

23

Art. 71 Abstellraume

23

Art. 72 Sanitare Einrichtungen

23

Art. 73 Liiftungsanlagen

23

Art. 74 Umwelt- und Gewasserschutz

23

4 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

24

Art. 75 Baubewilligungsverfahren

24

Art. 76 Baubewilligungspflicht

24

Art. 77 Geltungsdauer fur bewilligte Baustrassen

24

5. ZONENVORSCHRIFTEN

25

5.1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

25

Art. 78 Zoneneinteilung

25

5.2 ZONENORDNUNG

26

Art. 79 Dorfzone D

26

Art. 80 Wohnzone W4

27

Art. 81 Wohnzone W3

28

Art. 82 Wohn- und Geschaftszone WG 3 U

29

Art. 83 Wohnzone W3 speziell

30

Art. 84 Wohnzone W2

31

Art. 85 Wohnzone W2 speziell

32

Art. 86 Gewerbezone

32

Art. 87 Sport- und Erholungszone

33

Art. 88 Landwirtschaftszone LW

33

Art. 89 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA

33

Art. 90 Quellschutzzonen

34

Art. 91 Landschaftsschutzzonen

34

Art. 92 Naturschutzzonen

35

Art. 93 Baumbestand / Ufergeholz

35

Art. 94 Langlaufloipe L

35

Art. 95 Zone ohne Nutzungszuordnung

35

Art. 96 Gefahrenzonen

36

Art. 97 Verkehrsanlagen VA

37

Art. 98 Wald- und Forstgebiete WD

37

5.3 BESONDERE VORSCHRIFTEN FUR GESAMTUBERBAUUNGEN UND FUR BAULANDUMLEGUNGEN

38

Art. 99 Gesamtiiberbauung

38

Art. 100 Landumlegung

38

Art. 101 Grenzregulierung

39

6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

39

Art. 102 Ausnahmebewilligungen

39

Art. 103 Altrechtliche Bauten

40

Art. 104Gebiihren

40

Art. 105 Bussen

40

Art. 106 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

40

Art. 107 Ubergangsrecht

41

Art. 108 Inkrafttreten

41

1

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das vorliegende Baureglement soil eine zweckmassige Nutzung und geordnete Besiedlung des gesamten Gemeindegebietes gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegentiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 3 Zustandigkeit

Der Vollzug des Baureglementes und die Aufsicht iiber das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung innerhalb der homologierten Bau-, Sport- und Erholungszone. Der Gemeinderat wahlt die Baukommission. Er legt deren Befugnisse fest. Die Baukommission bereitet die Beschliisse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die Beschliisse des Gemeinderates und ist fur die administrativen und technischen Belange des Bauwesens verantwortlich.

Art. 4 Verantwortung

Der Bauherr ist verantwortlich fur die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgiiltigen Bauverfiigungen des Gemeinderates und der kommunalen Baukommission innerhalb der homologierten Bauzone. Ausserhalb der Bauzone ist die kant. Baukommission zustandig. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfiihrenden Bauherm schriftlich bekanntzugeben. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausiiben der Kontrollen tibemehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fur die Konstruktion, Festigkeit oder Materialeignung.

2

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2.1 Planungsmittel

Art. 5 Reglemente und Plane

Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen aus folgenden Dokumenten, Planen und Reglementen: Bericht der Ortsplanung Reglemente . Baureglement mit Zonenordnung und Zonennutzungsplan . Kanalisationsreglement . Trinkwasserreglement . Kehrichtreglement . Richtlinien der Alt Dorf Kommission (ADK) . Verkehrsreglement Plane . Zonennutzungsplan . Nutzungsplan . Erschliessungs- und Versorgungsplane . Verkehr . Wasser . Kanalisation . Strom . Plan ilber die Fuss- und Wanderwege . Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung Nach Bedarf . Quartierplane Oder Detailnutzungsplane . Strassen- und Baulinienplane

Art. 6 Zonennutzungsplan

Der Zonennutzungsplan scheidet das Baugebiet vom iibrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Er bildet einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglementes und wird mit diesem der Urversammlung vorgelegt. Der rechtsgultige Zonennutzungsplan liegt bei der Gemeinde und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist fur jedermann verbindlich.

Art. 7 Nutzungsplan

Der Nutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und beinhaltet mindestens die Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen sowie weitere Zonen spezieller Nutzung.

3

Art. 8 Erschliessungsplan Verkehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die offentlichen Parkplatze und Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Der rechtsgultige und nachgefiihrte Erschliessungsplan Verkehr liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung

Im Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonennutzungsplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der rechtsgultige und nachgefiihrte Erschliessungsplan Versorgung liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art. 10 Fuss- und Wanderwege

a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement. c) Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.

Art. 11 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung

Der Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fiinf Jahren baureif gemacht werden konnen.

4

Art. 12 Quartierplan

In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Moglichkeit Quartierplane zu erstellen, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Uberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den iibrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff KRPG. Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondernutzungsplane namentlich den Detailnutzungsplan und den Quartierplan.

Art. 13 Baulinienplan

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, Platze und Bahnlinien gebaut werden kann.

2.2 Baugebiet und Erschliessung

Art. 14 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt:. a) In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fiinf Jahren baureif gemacht werden konnen. b) In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert 15 Jahren benotigt und erschlossen werden. Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigenttimer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde iibemommen werden, sofem die Anlagen den Planen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

5

Art. 15 Baulanderschliessung

Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofem das Grundstiick genugend erschlossen ist, das heisst: nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonengemasse Uberbauung geeignet ist und eine allfallig durchzufiihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird; alle Anlagen fiir den Verkehr (Strassen, Parkpliitze und Zugang), fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentumer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt; Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art 14 KRPG) Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung (RPG). Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. (Art. 14 KRPG).

Art. 16 Basiserschliessung; Detailerschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Die Erstellung der Sammelstrasse, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Detailerschliessung Um die Zahl der Anschliisse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu erleichtem, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zulasten der Grundeigentumer.

Art. 17 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von offentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofem diese nicht langer als 2 Jahre bestehen bleiben Die Abwasser miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechtes.

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2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung

Art. 18 Baulinien, Begriff

Baulinien gibt es langs bestehenden und projektierten Strassen, Pliitzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien: Fakultative Baulinien diirfen von Gebiiude nicht iiberschritten werden. Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstosser und ist bei der Ermittlung der Ausniitzungsziffer anrechenbar.

Art. 19 Bauverbotszone zwischen Baulinien

Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone diirfen weder iiber- noch unterirdische Gebaude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmoglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofem keine Verbreiterung der bestehenden oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone konnen Baubewilligungen erteilt werden fur Stiitzmauem und Einfriedungen, offene Terrassen und Versorgungsleitungen. Die Ermachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreitung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so miissen die erwahnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentiimers entweder den neuen Verhaltnissen angepasst oder entfemt werden.

Art. 20 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen iiber die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher, Vortreppen, Fenster- und Rolladen sind gestattet, sofern diese nicht mehr als 1.50 m betragen. Falls im Baulinien- oder Quartierplan Ausladungen in das Gemeingut gestattet sind, miissen diese mindestens 2.50 m iiber dem Gehsteig- oder mind. 4.50 m iiber dem Fahrbahnboden angebracht sein.

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Art. 21 Parkierung

Die Bestimmungen zur Parkierung, wie die Pflicht zur Erstellung von Parkplatzen, das Verfahren, die erforderliche Zahl und deren Anordnung und Gestaltung usw. sind in Art. 25 ff. des Verkehrsreglemtes der Gemeinde Bellwald festgelegt. Die Anzahl der Abstellplatze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffenden Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: Wohnungen: pro Wohnung (Neu- und Umbauten) Hotel, Hotel-Garni und Restaurant: -pro zwei Gastezimmer eines Beherbergungsbetriebes -pro 10 m2 Bruttogeschossflache oder je 5 Platze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen. Vorbehalten die Bestimmungen der Verordnung liber das Gastgewerbe (VGG). Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe: -pro 25-40 m2 Bruttogeschossflache von Geschafts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfalligen regionalen Bedeutung

Art. 22 Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr moglichst nicht behindert. Die Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung der Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 15% nicht iiberschreiten. Im iibrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Vorbehalten bleiben die Art. 215 ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 2. 10. 1991 und die Bestimmungen des kommunalen Verkehrsreglementes.

Art. 23 Garagenvorplatze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. Langs einer Nebenstrasse mit starkem Gefalle kann diese Distanz auf 4.50 m reduziert werden. Im iibrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Verkehrsreglementes.

Art. 24 Privatstrassen und -wege

Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonennutzungsplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich.

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Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je nach Lange und moglicher Belastung konnen grossere Breiten oder andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn iiber eine bestehende Privatstrasse weitere Gebaude nachtraglich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen konnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschiidigung ubernommen werden.

Art. 25 Kinderspielplatze

Bei Wohnhausern mit 5 oder mehr Wohnungen sind Kinderspielplatze geschiitzt vor dem Strassenverkehr, auf privatem Boden anzulegen. In der Regel soil ihre Grundflache mindestens 10% der gesamten Wohnflache betragen. Sie diirfen nicht gleichzeitig einem anderen Zwecke dienen. Der Gemeinderat kann den Bauherm von der Pflicht zur Anlage von Kinderspielplatzen befreien, wenn dieser sich im gleichen Umfang an einer in der Nahe liegenden gemeinschaftlichen Anlage beteiligt. Diese Rechte sind im Grundbuch vorzumerken.

9

3. BAUORDNUNGSWESEN

3.1 Orts- und Landschaftsschutz

Art. 26 Landschaftsschutzgebiete

Die Landschaftsschutzgebiete umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufem, zur Gliederung von Freifliichen mit einem dauemden Bauverbot oder mit Baubeschriinkungen belegt werden konnen. Es gelten die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen.

Art. 27 Schutz des Ortsbildes

a)

In unmittelbarer Nahe geschiitzter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.

b)

Neubauten sind so zu erstellen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigen.

c)

Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

d)

Neubauten (ausgenommen Larchenholz) miissen in ihrer Farbe den iibrigen Bauten des Quartiers angepasst werden. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigem, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Der Gemeinderat kann diesbeziiglich eine Stellungnahme der kantonalen Heimatschutzkommission (KHK) und der Alt Dorf Kommission (ADK) anfordem.

Art. 28 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveranderungen, Einfriedungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedem, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedem und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfiigungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den iibrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht geniigen, ist die Bewilligung zu verweigem, auch wenn im iibrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften fur den Natur- und Heimatschutz.

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Art. 29 Schiitzenswerte Bauten

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustandigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche besonders schiitzenswert sind. Diese Inventare sind der Offentflichkeit zuganglich. Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut Oder entfemt werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Bauten stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Art. 30 Aussichtsschutz

Um der Offentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken.

Art. 31 Schutz von Wasserlaufen

Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und Suonen ist untersagt, sofern kein iiberwiegendes offentliches Interesse daran besteht. Die natumahen Fliessgewasser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindemissen fur wandemde Fisc he diirfen die Lebensraume nicht beeintrachtigen. Sind Uferverbauungen notwendig, sollen wenn moglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden. Wasserlaufe und Wasserleitungen diirfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentiimers bzw. des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes iiberdeckt oder umgeleitet werden. Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausiibung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind.

Art. 32 Schutz des Waldrandes

Naher als in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung diirfen keine Bauten erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 33 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten entsprechende Verfiigungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.

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Art. 34 Baumaterialien

Im allgemeinen sind die ortsublichen Baumaterialien anzuwenden. Der Sockel der Gebiiude kann aus Stein gebaut werden. Der Rest der Bauten ist aus Holz zu erstellen oder mindestens sind die Fassaden mit Holz zu verkleiden. Die Fassaden miissen, sofem dies der Zweckbestimmung des Gebaudes nicht widerspricht, eine geniigend grosse Holzflache aufweisen. Der Anteil an Holz oder holzverkleideten Flachen ist bei den einzelnen Zonenvorschriften festgehalten. Balkone gelten nicht als Fassadenelemente.

Art. 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsublichen Formen und Farben anpassen. Die Dachform ist in der Regel das iibliche Walliserdach, mit einer Dachneigung von 20 - 25 Grad oder 37% bis 47%. Fiir die Bedachung sind Schindeln, dunkle Dachziegel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Giebel- und Schlepplukamen sind erlaubt. Die totale Lange der Lukamen darf jedoch 45% der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht tiberschreiten. Von der Schnittlinie der Front- und Riickfassade mit der Dachhaut bis zur Lukame muss ein Abstand von mindestens 0.80 m eingehalten werden. Das Vordach darf bei Minimalabstanden auf der gesamten Fassadenlange 1 m nicht tiberschreiten; iiber Balkone kann es bis 1.50 m Breite betragen. Dachflachenfenster sind gestattet.

Art. 36 Balkonausladungen

Balkone diirfen eine maximale Ausladung von 2.00 m auf der Hauptfassade und 1.50 m auf der Seitenfassade nicht tiberschreiten.

Art. 37 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren

Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schiitzenswerten Bauten eintreten. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden. Satelitenempfangsanlagen sind in der Regel als Gemeinschaftsanlagen zu errichten. Der Standort der Empfangsanlage wird unter Beriicksichtigung des offentlichen Interesses und der

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technischen Erfor-demisse durch den Gemeinderat festgelegt. Die Farbgebung der Anlage hat sich dem Gebaude und Quartier anzupassen Standort, Farbgebung und Grosse von Sonnenkollektoren richtet sich nach den technischen Erfordemissen unter Beriicksichtigung des offentlichen Interesses.

Art. 38 Umgebungsgestaltung

Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Umgebungsplan in dem namentlich die Gestaltung des Gelandes, Zufahrt, Bepflanzung, Stiitzmauem Einzaunung und Kinderspieplatze festzulegen sind, bildet Bestandteil des Baugesuches. Bei ungeniigender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.

Art. 39 Einfriedungen, Stiitzmauem und Boschungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Dauerhafte Einfriedungen iiber Wasserlaufe jeder Art sind verboten. Einfriedungen sind nicht gestattet, wenn dadurch die Ausiibung bestehender Rechte Dritter, wie Zufahrten ftir die landwirtschaftliche Nutzung verunmbglicht Oder erschwert werden. Einfriedungen in der Bauzone dtirfen in der Regel 1.00 m nicht uberschreiten. Einfriedungen, Mauem und Boschungsmauem (System) dtirfen 1.50 m nur iibersteigen, wenn sie um die Halfte ihrer Mehrhohe zuriickversetzt werden. Auf Sichtmauem konnen den Durchblick nicht wesentlich behindemde Gelander von 1.00 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Sichtbare Stutz- und Futtermauem, deren Hohe 1.50 m iibersteigen, sind sorgfaltig in ihre Umgebung einzupassen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat weitergehende Bestimmungen erlassen. Wenn Systemmauem mit einem baulichen Neigungswinkel die Hohe von 1.50 m uberschreiten, muss an jedem Punkt der Mehrhohe der Grenzabstand (Abs. 4) eingehalten werden. Boschungen von Aufschiittungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hochstens 2 (vertikal):3 (horizontal) anzulegen.

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3.2 Begriffserlauterungen

Art. 40 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die ktirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenliinge nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Riickfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu beriicksichtigen. Im Zweifel wird die Hauptfassade von der Gemeindebehorde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. fiber die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorspriinge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0 m, sofem sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhohe, 3.50 Firsthohe und eine Grundflache von weniger als 10 m2 aufweisen. gegeniiber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstande. Fiir vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 20. Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht iiberragen (z.B. Oltanks), diirfen bis zur Eigentumsgrenze fiihren, sofem aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird.

Art. 41 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die ktirzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann fiir Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebiiude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

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Art. 42 Naherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 43 Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen iiber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig aufgestellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, miissen die Bauteile in sich vollstandige Hauser sein und einen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zugunsten der Gemeinde einzutragen.

Art. 44 Niveaulinien

Niveaulinien geben die Hohenlage der Strassenachse an.

Art. 45 Baulinien

Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnen einzuhalten sind.

Art. 46 Gebaudelange

Die Gebaudelange ist die Entfemung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebaudes. Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Wird die nach den Zonenbestimmungen zulassige Gebaudelange uberschritten, so muss die Fassade im Minimum um 1/2 der Mehrlange gestaffelt werden und es sind zwei Giebel vorzusehen.. Die Mehrlange darf nicht mehr als 50% der zulassigen Gebaudelange betragen.

Art. 47 Gewachsener Boden

Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundstiickes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschiittungen das urspriingliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschiittungen, welche den umgebenden nattirlichen Gelandeverlauf nicht iiberragen, insofem sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfullen, konnen vom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.

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Art. 48 Gebaudehohe

Die Gebaudehohe wird gemessen ab der Hohe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First fur Satteldacher und bis auf die Oberkante Briistung fur Flachdiicher oder Diicher mit niedrigem Gefalle. (siehe Abb. 2, Anhang). Bei gestaffelten Baukorpern wird die zuliissige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Baukorper separat berechnet. Abgrabungen fur Garageneinfahrten bis zu einem Drittel der Gebaudelange werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet

Art. 49 Fassadenhohe

Die Fassadenhohe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fur Flachdiicher oder fur Diicher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Briistung gemessen. Die Fassadenhohe ist auch fur riickversetzte Elemente wie Lukamen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegeniiber der Fassade zuriickversetzten Dachaufbauten (Kamine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukamen usw.) die die Dachflache um weniger als 3 iiberragen, werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 50 Firstfassade Trauffassade

Als Firstfassade wird jene Fassade bezeichnet, auf der die Hauptfirst aufliegt. Als Trauffassade gilt die traufseitige Fassade.

Art. 51 Hohenlage der Gebaude

Der Fussboden des Erdgeschosses darf im Normalfall entweder hochstens 1.50 m iiber der tiefsten oder hochstens 0.50 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. Kommt im ebenen Gelande der Fussboden des Erdgeschosses langs der Gebaudeaussenseite mehr als 2.00 m iiber dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden. Kommt am Hang der Fussboden des Erdgeschosses langs der Gebaudeaussenseite hoher als 2.50 m iiber dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.

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Art. 52 Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dachoder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflache aus dem natiirlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukorpem wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Bauteile berechnet.

Art. 53 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht iiberragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbauten und konnen bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden.

Art. 54 Nebengebaude

Nebengebaude sind Bauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und raumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.

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Art. 55 Ausniitzungsziffer

Die Ausniitzungsziffer "AZ" ist das Verhaltnis der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebiiude zur anrechenbaren Landflache. Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen Oder fur diesen Zweck nutzbar sind. Nicht beriicksichtigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenraume, und Waschkiichem, Heizraume, Holz-, Kohlen- und Tankraume; Maschinenraume fiir Lift-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausem; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauemden Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) Oder fiir gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht offentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplatze enthalten. Als Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die fiir das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstticke oder Grundstiickteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflache gehoren: die bereits ausgentitzen Flachen projektierte Verkehrsanlagen; Walder, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht iiberbaubar sind. Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausniitzungsziffer, iiber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausniitzungsziffer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 56 Zuschlag zur Ausniitzungsziffer

Landflachen, die fiir offentliche Nutzungen abgetreten werden, konnen fiir die Berechnung der Ausniitzungsziffer miteinbezogen werden. Fiir Sondemutzungspliine wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat aufgmnd der Vorteile einer Gesamtlosung, einen Ausniitzungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustiindigen eidgenossischen und kant n Richtlinien liegt, kann der Gemeinderat einen Ausniitzungszuschlag von bis 0. L^ewahren. Vo ^

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Die beteiligten Grundeigenttimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstuckes auf die Bauparzelle iibertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstiicken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

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3.3 Sicherheitsvorschriften

Art. 57 Sicherheit und Festigkeit

Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu erstellen bzw. umzubauen, dass sie den notwendigen Erfordemissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben alien einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustiindigen Fachverbande sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweiz. Unfall versicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenverbandes (SLA). Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statistischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherm verlangen.

Art. 58 Unterhalt

Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verftigungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigentum gefahrdet werden, noch die aussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die notigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 59 Baustellen, Bauarbeiten

Bei Ausfiihrungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belastigungen wie Baularm, Staub und Erschiitterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Moglichkeiten. Der Bauherr ist fiir die Ordnung und die Sicherheit auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen und Sicherheitsmassnahmen wie Bauzaune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen.

besondere

Larmerzeugende Bauarbeiten wahrend der allgemein iiblichen Ruhezeit der Bevolkerung sowie Rammarbeiten und Sprengarbeiten sind bewilligungspflichtig. Baustellen miissen verkehrssichere Zugange und Zufahrten haben. Vor Baubeginn sind die erforderlichen Einverstandnisse der Gmndeigentumer fiir eine allfallig notwendige Baustrasse auf der Gemeinde zu hinterlegen. Baume sind weitgehend zu erhalten und wahrend der Bauzeit zu schutzen.

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Art. 60 Beniitzung offentlichen Grundes

Die Inanspruchnahme offentlichen Grundes fur Baustelleninstallationen aller Art ist auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebiihr zuliissig. Er kann die vor Sicherheit und Gewahrleistung des offentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen. Im Bereich der Baustellen befindliche Platze, Strassen und Trottoirs haben die Untemehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten. Offentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten, Wasserlaufe rniissen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenbeniitzer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fangdacher im Bereich von Geriistungen und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Wege, Trottoirs und Platze sind unverziiglich und fachgerecht gemass den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm.

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

Alle baulichen Anlagen rniissen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschliissen entsprechen. Massgebend sind femer die Wegleitungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlasst die notigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.

Art. 62 Brandmauern

Brandmauem rniissen erstellt werden: zwischen zusammengebauten Hausem auf der Grundstiickgrenze zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil feuergefahrliche Stoffe gelagert werden, im andem Wohn- oder Arbeitsraume untergebracht sind auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.

Art. 63 Dachwasser und Schneefanger

Niederschlagswasser von den Dachem und Sickerwasser ist mittels Rinnen und Ablaufen in einen Sickerschacht oder in einen offentlichen Bach abzugeben. Das Dach- und Sickerwasser darf nicht in die offentliche Kanalisation geleitet werden Bestehende Gebaude, die Dach- und Sickerwasser in die offentliche Kanalisation leiten, haben innert einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Auf geneigten Dachem sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten. Fur Schaden und Unfalle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentiimer.

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3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 64 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf Warme- und Schalldammung, Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, Trockenheit, sanitare Einrichtungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils giiltigen Normen und Empfehlungen des SLA und der einschlagigen Fachverbande.

Art. 65 Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller ubermassiger Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser, Erschiitterungen, u.dgl. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belastigung erwarten lassen. Bei unzumutbarem Baularm ist der Gemeinderat berechtigt, die notigen Vorkehren zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art. 66 Larmempfindlichkeitsstufen

Gemass Larmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Larmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. 14ff des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung gelten im Sinne von Art. 43 der eidg. Larmschutzverordnung folgende Empfmdlichkeitsstufen: a.

die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhohten Larmschutzbediirfnis, namentlich in Erholungszonen;

b.

die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine storenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen

c.

die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen massig storende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d.

die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark storende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

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Art. 67 Misthofe und Jauchegruben

a)

Misthofe und Jauchegruben miissen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchlassig gemacht werden. Neue Anlagen miissen mit einer undurchliissigen Mauer auf ihrer ganzen Hohe umgeben werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen diirfen keine Gefahren fur die Bevolkerung darstellen und miissen ausreichend eingefriedet sein.

b)

Uber eventuelle Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat.

c)

Fiir Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstande fest.

d)

Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstiicke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.

Art. 68 Isolation

Wohn- und Arbeitsraume miissen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Temperatureinfliisse fachgerecht isoliert werden. Neubauten diirfen erst bezogen werden, wenn sie geniigend ausgetrocknet sind. In nicht vollstandig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulassigen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulassig unter der Voraussetzung, dass die gewerblich beniitzten Raume gegen die Einwirkungen von Feuchtigkeit und sonstige nachweisbar schadliche Einfliisse geschiitzt sind. eine geniigende und einwandfreie Liiftung und Belichtung garantiert wird. es sich nicht um Betriebe handelt, deren Beschaftigte mehr oder weniger dauemd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind.

Art. 69 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im iibrigen ist das kantonale Energiespargesetz vom 11. Marz 1987 und die Ausfuhrungsbestimmungen sinngemass anwendbar. Die Nutzung von altemativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdriicklich gefordert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren auf Dachem ausserhalb der Dorf- und Weilerzonen ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

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Art. 70 Geschosshohe Raumgrosse

In Neubauten miissen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, die fiir eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, lichte Hohe von 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrosse fur Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen.

Art. 71 Abstellraume

Bei Mehrfamilienhausem von vier und mehr Wohnungen sind in der Nahe des Hauseingangs geniigend grosse gemeinsame Abstellraume fur Kinderwagen, Velos und dgl. vorzusehen. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grosseren Uberbauungen ist ein KehrichtContainer-Platz einzurichten.

Art. 72 Sanitare Einrichtungen

Fiir jede Wohnungen sind eigene sanitare Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer). Fiir Toiletten und Badezimmer ist die Liiftung mittels Schachten oder andem Ventilationsanlagen zulassig, sofern deren einwandfreie Wirkung gewahrleistet ist. Bei Restaurants, offentlichen Versammlungslokalen usw. sind fiir beide Geschlechter getrennte, iiber einen beliifteten Vorraum zugangliche Toiletten in geniigender Anzahl zu erstellen.

Art. 73 Liiftungsanlagen

Ventilationsoffnungen diirfen auf der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter iiber dem Boden angebracht werden. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und ahnliche Betriebe sind mit mechanischen Liiftungen einzureichen, die eine einwandfreie Luftemeuerung gewahrleisten. Einschlagige Normen und Bestimmungen sind massgebend.

Art. 74 Umwelt- und Gewasserschutz

Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewasserschutzes sind gemass den kantonalen und eidgenossischen Yorschriften einzuhalten.

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4 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 75 Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996.

Art. 76 Baubewilligungspflicht

Neben den in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgefuhrten Grundlagen gelten in der Gemeinde Bellwald folgende Bestimmungen: Baubewilligungspflichtig sind kunstlerische Plastiken.

zudem Baustrassen,

Mauern

und

Einfriedungen,

sowie

Art. 77 Geltungsdauer fur bewilligte Baustrassen

Baustrassen werden nur fur eine zeitlich befristete Dauer von maximal zwei Jahren bewilligt und mtissen nach Abschluss der Bauarbeiten abgebrochen und das Gelande im urspriingliche Zustand wieder hergestellt werden.

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5. ZONENVORSCHRIFTEN 5.1 Gemeinsame Vorschriften

Art. 78 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Benennung

Abkiirzung

Dorfzone Wohnzone W4 Wohnzone W3 Wohn- und Geschaftszone WG 3 U Wohnzone W3 speziell

D W4 W3 WG3 U W3SP

Wohnzone W2 Wohnzone W2 Speziell Gewerbezone Sport- und Erholungszone Sportzone Skipisten Landwirtschaftszone

W2 W2 SP G SZ

Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Quellschutzzone Landschaftschutzzone Naturschutzzone Baumbestand / Ufergeholz Langlaufloipe Zone ohne Nutzungszuordnung Gefahrenzone Verkehrsanlagen Wald- und Forstgebiete

LW1 LW2 oBoA

Farbe auf Plan braun dunkelrot rot rot/violett rot/weiss schraffiert orange orange/weiss violett hellblau Raster olivgriin hellgriin

LR NK B/UG LL ZoN

grau Raster Raster / griin Raster / griin Signatur Signatur fleischfarben

G1/G2/G3R R VA WD

Raster Signatur gelb dunkelgriin

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5.2 Zonenordnung

Art. 79 Dorfzone D

Nutzungsart:

Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erhaltung und Erstellung von Wohn- und Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung.

Bauweise:

offen

Geschosszahl:

den bestehenden oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

den bestehenden oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 10.50 m

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, aber mind. 3.00 m

Gebaudelange:

Firstfassade max. 12.00 m Trauffassade max. 15.00 m

Neu-, An- und Umbauten haben sich in Stellung, Dachform, Proportionen, Material, Fassadengestaltung und Farben den umliegenden Bauten anzupassen, oder sich klar vom alten Baustil abzugrenzen. Stalle, Spycher und Stadel, die in dem vom Gemeinderat aufgestellten und von der Urversammlung genehmigten Inventar aufgefiihrt sind, diirfen in der Dorfzone nur nach den Richtlinien des Inventars umgebaut werden. Diese Umbauten sind durch KHK und die ADK zu genehmigen. Larmempfindlichkeitsstufe: II

* 27

Art. 80 Wohnzone W4

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Mehrfamilienhausem und Hotels/Restaurant. Neue Landwirtschafts- und storende Gewerbebetriebe, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen

Gebaudehohe:

max.: 18 m min.: 14 m

Geschosszahl:

max.: 4 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 20 m min.: 15 m

Gebaudebreite:

max.: 14 m min.: 12 m

Grenzabstand:

A : 2/3 der Fassadenhohe, mind, aber 6.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe, aber mind. 3.00 m

Ausniitzungsziffer: AZ : 1.0 Baumateri alien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfmdlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtiiberbauungen gemass Art. 99 bei natiirlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen verunmoglichen wiirden.

t

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Art. 81 Wohnzone W3

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Mehrfamilienhausem, Hotels, Laden und nicht oder weniger storende Gewerbebetrieben. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen

Gebaudehohe:

max.: 13.50 m min.: 11.00 m

Geschosszahl:

max. 3 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 15.00 m min.: 12.00 m

Gebaudebreite: max 12.00 m min.: 8.00 m Grenzabstande:

A : 2/3 der Fassadenhohe, mind, aber 6.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe, aber mind. 3.00 m

Ausnutzungsziffer:

AZ: 0.8

Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtiiberbauungen gemass Art. 99 bei natiirlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen vemnmoghchen wiirden. Im Kontakt- und Ubergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 zu W4

29

Art. 82 Wohn- und Geschaftszone WG 3 U

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3

1

Nutzungsart:

Diese Zone ist fur Uberbauung mit Wohn- und Geschaftshausern sowie fur nichtstorendes Gewerbe bestimmt.

Bauweise:

offen

Baumaterial:

In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.

Geschosszahl:

max. drei Geschosse ab Strassenniveau. Das ausgebaut werden

Gebaudelange:

15.00 m.

Gebaudebreite:

20.00 m, Gebaude mit mehr als 15.00 m sind mit zwei Giebeln zu versehen

Gebaudehohe:

max. 12.50 m ab Strassenniveau

Grenzabstande:

kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade. Grosser Grenzabstand 60% der Fassadenhohe, mind, aber 6.00 m.

Ausniitzung:

AZ = 1.1

Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen. II

Larmempfindlichkeitsstufe:

1. UG kann

Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtiiberbauungen gemass Art. 99 bei nattirlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen vemnmoglichen wiirden.

30

Art. 83 Wohnzone W3 speziell

Zweck: Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Mehrfamilienhausern, Hotels, Laden sowie mit nicht Oder weniger, storende Gewerbebetrieben in der Nahe des Dorfkems. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt. Bauweise:

offen

Gebaudehohe:

max. 13.50 m min. 10.50 m max.: 3 Geschosse

Geschosszahl: Gebaudelange:

max.: 14.00 m min.: 11.00 m

Gebaudebreite:

max.: 12.00 m min.: 8.00 m A: 2/3 der Fassadenhohe mindestens 5.00 m a: 1/3 der Fassadenhohe mindestens 3.00 m

Grenzabstande: C P

i

Ausniitzungsziffer:

AZ: 0.9

Baumaterialien: Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50% der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

1

Larmempfindlichkeitsstufe: II

i<C

Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar:

If-

bei Gesamtiiberbauungen gemass Art. 99 bei natiirlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen verunmoglichen wiirden. Im Kontakt- und Ubergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 speziell zu W4.

*

31

Art. 84 Wohnzone W2

Zweck: Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausem Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, ausgenommen Gastbetriebe, und bestehende landwirtschaftliche Betriebe, sind untersagt. Bauweise:

offen; Zwillings- und Reihenhauser sind gestattet.

Gebaudehohe:

max.: 10.00 m

Geschosszahl:

max.:2 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 11.00 m min.: 8.00 m

Gebaudebreite:

max.: 10.00 m min.: 6.50 m

Grenzabstande:

A : 2/3 der Fassadenhohe mindestens 5.0 m a : 1/3 der Fassadenhohe mindestens 3.0 m

Ausntitzungsziffer:

AZ: 0.4

Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempflndlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechdiche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Bei besonderen topographischen Verhaltnissen kann der Gemeinderat zur Verbessemng der Wohnqualitat eine Mehrhohe von 0.50 m gestatten.

32

Art. 85 Wohnzone W2 speziell

Zweck: Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausern sowie mit nicht Oder wenig storenden Gewerbebetriebe in der Niihe des Dorfkems. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt. Bauweise:

offen

Gebaudehohe:

max.: 10.0 m

Geschosszahl:

max.:2 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 11.00 m min.: 8.00 m

Gebaudebreite:

max.: 10.00 m min.: 7.00 m

Grenzabstande:

A : 2/3 der Fassadenhohe mindestens 5.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe mindestens 3.00 m

Ausniitzungsziffer:

AZ: 0.5

Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfmdlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten.

Art. 86 Gewerbezone

a) Zweck: Forderung einer Konzentration von massig storenden Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben sowie Kleinindustrien. Betriebszugehorige Wohnungen diirfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. b) Bauweise: Hohe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebiihrender Beriicksichtigung des offentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzone und den gewerblichen und industriellen Erfordemissen von Fall zu Fall festgesetzt. Als Grenzabstand gilt ein Drittel der Fassadenhohe, mindestens 3.00 m. Der Grenzabstand zu Nachbarwohnzonen betragt mindestens 10.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Larmempfmdlichkeitsstufe: III.

33

Art. 87 Sport- und Erholungszone

Die Sport- und Erholungszone ist vorgesehen fiir Einrichtungen und Anlagen, die den Sportund Erholungsaktivitaten dienen, sowie fur das Anlegen und den Unterhalt der Skipisten und der dafiir notwendigen Transportanlagen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten, die bestehenden Einfriedungen wahrend der Wintersaison demontiert werden. Zur weiteren Sicherung der Skiabfahrten kann die Gemeindeverwaltung verfiigen, dass in einem Perimeter der Skipisten ein Quartierplan durchgefiihit wird. Liiimempfindlichkeitsstufe: III

Art. 88 Landwirtschaftszone LW

Landwirtschaftszone LW1: Die Landwirtschaftszone LW 1 umfasst jene Gebiete, die fiir eine landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind. Landwirtschaftszone LW2: Die Landwirtschaftszone LW2 sind Gebiete die sich fiir eine landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt eignen, die jedoch im Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzen sind. In den Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen. In den mit Baumen bestockten Landwirtschaftszonen, wie z.B. Weidwalder, ist die landwirtschaftliche Nutzung im ortsiiblichen Rahmen gestattet. Bestehende ehemalige landwirtschaftliche Okonomiegebaude konnen im Sinne von Art. 24 RPG und Art. 42 des kantonalen Raumplanungsgesetzes emeuert, teilweise verandert, wieder aufgebaut und zweckentfremdet genutzt werden. Vor Baubeginn ist ein Eigentumsvorbehalt mit entsprechendem Verausserungsverbot im Grundbuch einzutragen. Larmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 89 Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen oBoA

Nutzungsart:

Zone fur die Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen Oder anderer Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberbauung ist untersagt.

Bauweise:

offen oder gestaffelt

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mind, jedoch 3.00 m

Larmempfindlichkeitsstufe: III / II.

34

Art. 90 Quellschutzzonen

Die Quell- und Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S I (Fassungsbereich): Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentiimers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bau sind verboten, nur der Bau fur die notigen Anlagen der Fassung ist moglich. Zone S II (engere Schutzzone): Bau und Anlage sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fiir das Grundwasser darstellt. Zone S III (weitere Schutzzone): Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fiir Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich. Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Gewasserschutzzonen muss der Gesuchssteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Allgemeinen miissen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz iibereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung Gewasserschutzbereichen, Gewasserschutzzonen und von Grundwasserschutzarealen). Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fiir Umweltschutz unterbreitet werden.

Art. 91 Landschaftsschutzzonen

Die Landschaftschutzzone dient zur Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften. Innerhalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nur zulassig, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Warning und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfaltig in die Landschaft zu integrieren. Das Fallen von Hecken und das Roden von geschiitzten Baumgruppen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn Ersatzpflanzungen von Baumen der gleichen Art gesichert sind und den Eigentiimem andemfalls unzumutbare Nachteile erwachsen wiirden. Larmempfindlichkeitsstufe: III

35

Art. 92 Naturschutzzonen

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzenoder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewasserungsanlagen und Gelanderveranderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusatzliche Schutzverordnungen fur diese Gebiete erlassen, wenn dies fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist. Larmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 93 Baumbestand / Ufergeholz

Die im Zonennutzungsplan als Baumbestand und Haine definierten Zonen diirfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Ebenso sind Baumbestande und Baumgruppen innerhalb ausgeschiedener Zonen in der Gesamtheit nicht zu verringem.

Art. 94 Langlaufloipe L

In der Zone fur die Langlaufloipe wird wahrend der Zeit, in der Schnee liegt, die Langlaufloipe angelegt. Im Bereich der Loipe sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Langlaufloipe behindem, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume im Perimeter der Loipe konnen vom Loipenunterhaltsdienst entfemt werden. Zur Sicherung der Langlaufloipe kann der Gemeinderat verfiigen, dass im Perimeterbereich der Loipe ein Quartierplan durchgefuhrt wird oder er kann die genaue Plazierung eines Gebaudes anordnen. Der definitive Verlauf der Langlaufloipe in der Bauzone wird in Abwagung der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Grundeigentiimer angepasst und festgelegt.

Art. 95 Zone ohne Nutzungszuordnung

In der Zone ohne Nutzungszuordnung ist das Waldfeststellungsverfahren in Bearbeitung. Sobald die Waldfeststellung in diesen Gebieten rechtsgtiltig abgeschlossen ist, wird die entsprechende Zone der angrenzenden Bauzone bzw. dem Wald zugewiesen, und zwar je nach Ausgang des Waldfeststellungsverfahrens. Die Anpassung der Zonenzugehorigkeit richtet sich nach dem Verfahren von Art. 33 ff. kRPG.

36

Art. 96 Gefahrenzonen

1. Lawinen a)

Gefahrenzone G1 (rot)

Die Gefahrenzone G1 sind Gebiete mit starker Lawinen- Oder sonstigen Uberschiittungsgefahren. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich fur den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen. b)

Gefahrenzone G2 (blau)

Die Gefahrenzone G2 sind Gebiete mit schwacherer Lawinen- oder Uberschiittungsgefahr. Fur Bauvorhaben in dieser Zone kann die Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen. Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In alien diesen Fallen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren. Dem Grundeigenttimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstiickes und des Zuganges durch sichemde Massnahmen behoben sind. c)

Gefahrenzone G3 (gelb)

Die Gefahrenzone G3 sind Gebiete mit Staublawinen oder extrem seltenen Fliesslawinen; Bauvorhaben in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf die Gefahrdung iiberpriift werden. Dabei miissen exponierte Bauteile wie zB. Tiiren und Fenster auf die entsprechenden Staubdriicke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Lawinenzonen miissen der zustandigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden. 2. Rutschungen (R) Der Perimeter Rutschungen umfasst Zonenbereiche, die geologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Sektoren mit erheblicher, mittlerer und geringer Gefahrdungsstufe. Im Gebiet Ried - Rufena besteht eine geologische Gefahr beziiglich Rutschungen von geringer Gefahrdungsstufe. Innerhalb des potenziellen Gefahrenbereichs gilt fiir jede Baute mit einem Volumen von 700 m3 oder mehr: 1.

Das Gebaude ist auf einer Bodenplatte und das Untergeschoss in armiertem Beton zu erstellen.

2.

Die von Dachem, Zufahrtstrassen und anderer ober- oder unterirdischer Herkunft stammenden Wasser (Sickerleitung) sind bis zur kommunalen Sammelleitung abzuleiten.

3.

Wahrend des Baus sind die Arbeiten entsprechend dem durch die SIA-Normen 160 und 191 vorgeschriebenen Sicherheitsplan auszufiihren.

Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchssteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften verlangen. Der Kanton und die Gemeinde lehnen jede Haftung und Schadensanspriiche bei Ereignissen ab.

37

Art. 97 Verkehrsanlagen VA

Diese Zone umfasst bestehende und zukiinftige offentliche und private Verkehrs- und Parkierungsanlagen und -flachen.

Art. 98 Wald- und Forstgebiete WD

Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschiitzt ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.

38

5.3 Besondere Vorschriften fur Gesamtiiberbauungen und fur Baulandumlegungen

Art. 99 Gesamtiiberbauung

Bei einer Uberbauung einer grosseren zusammenhangenden FI ache kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: die Uberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen; sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; die vorgeschriebenen Abstellplatze fur Motorfahrzeuge sind zu errichten; das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht iiberschritten werden; im "ubrigen Gemeindegebiet" muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden. Der Gemeinderat kann das Projekt fur eine Arealtiberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherm zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes.

Art. 100 Landumlegung

Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Artikel 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) b)

durch Beschluss der Mehrheit der Eigentilmer, denen die Mehrheit der Oberflache gehort oder durch Beschluss des Gemeinderates.

Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulierung.

i

39

Art. 101 Grenzregulierung

Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Artikel 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers Oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulierung.

6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 102 Ausnahmebewilligungen

Sofem besondere bauliche Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt; fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse; fur provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet werden. Die Ausnahmebewilligung bedarf jedoch einer Bewilligung durch den Kanton. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stiitzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller iiberbunden werden. Anstosser- und Nachbarliegenschaften diirfen durch eine Ausnahmebewilligung nicht wesentlich starker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemasser Bauweise zu erwarten ware.

; 40

Art. 103 Altrechtliche Bauten

Als altrechtliche Bauten werden nach friiherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhohungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzlichen Erfordernisse wie Parkpliitze erfullt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden. Ehemalige landwirtschaftliche Oekonomiegebaude in der Bauzone, vorbehalten in der Dorfzone, konnen umgebaut werden, auch wenn sie die minimal vergeschriebenen Ausmasse unterschreiten. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dlirfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfiigige ausserliche Veranderungen sind gestattet, wenn die notwendigen Auflagen und Bedingungen erfullt werden und als offentlich-rechtliche Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden. Abbruchreife altrechtliche Bauten, die nicht im Inventar der schiitzenswerten Bauten und Gebaudeanlagen aufgefuhrt sind, sind zu entfemen.

Art. 104 Gebiihren

Fiir die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fur die Beniitzung von offentlichem Eigentum sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.

Art. 105 Bussen

Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskraftige Verfiigungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. lOO'OOO.— bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Falle, die durch die kantonale oder eidgenossische Gesetzgebung mit einer hoheren Strafe belegt werden konnen. Die Ubertretungen und die Bussen verjahren in 2 Jahren. Die Verfolgungsveijahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsveijahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Falle veijahrt, wenn die Frist um die Halfte iiberschritten ist.

Art. 106 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

Der Gemeinderat kann den Bauherm anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rechtskraftige Verfiigungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeriiumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.

i

41

Art. 107 Ubergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

Art. 108 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt samdiche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben.

Genehmigt vom Gemeinderat am 6. Juni 2000

M. Blumenthal

Genehmigt von der Urversammlung am 29. Juni 2i :nn A. Wyden

M. Blumenthal

homologiert vom Staatsrat:

Vom

Staatsrate genehmigt

In der Sitzung vom Siegelg^btihr: Fr

Bestatigt: Der Staatskanzkr:

►

* J*

Gebaudehohe

Abb.: 2

Art. 48 GBR

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Abb.: 3

Geschosszahl

Art. 52 GBR

Oacngescftoss

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Voilgescrcss falls c*e Bruttogescfossflacne grassei ats 2/3 3GF

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Teilrevision des BZR - 2017b

T eilrevision N utzungsplanung 20 13_20 /5/16 , Campingzone Schlettere

19

'i 1

ANHANG Bau - und Zonenreglement

Art. 89bis

Campingzone C [neu]

Zweck der Zone:

Einrichtungen für Camping, Caravaning und Wohnmobile; betriebsbedingte Bauten sind gestattet

Afficher tout le texte

Besondere Bestimmungen: 1 Der vorliegende Detailnutzungsplan ist für die Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Campingzone verbindlich. Planânderunqen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat karin zusâtzliche Plane zur Umgebungs- und Landschaftsgestaltung verlangen. 2 Fest eingerichtete Beherberqunqsplâtze dürfen nicht mehr

ais 30% der gesamten Standplâtze einnehmen. Diese Standorte sind im Detailplan festgelegt. Die übrigen Plâtze dürfen nur temporâr belegt werden. Auf dem Plan sind auch die Spiel- und Frelzeitflâchen sowie die Umgebungsgestaltung verbindlich dargestellt. Betriebsbedingte Bauten und Anlagen (Récéption, sanit âre Anlagen, Restauration) dürfen maximal 2 Voligeschosse umfassen. Die bau- und feuerpolizeilichen Grenz- und Gebâudeabstânde müssen eingehalten werden. 3

4 Bauten

auf fest eingerichteten Beherberqunqsplàtzen (fest installierte Wohnwagen, Wohnmobile und Fertlqhâuser) dürfen 1 VolIgeschoss und eine Grundfl âche von 60m 2 nicht überschreiten.

Strassenerschliessung, Parkpl âtze sowie Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung müssen yom Eigentümer selbst erstellt und unterhalten werden . Die Plane müssen yom Gemeinderat genehmigt werden.

5

6 Der Campingbetrieb

muss die Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und ëffentliche Ordnung erfüllen und die kantonalen Vorschriften über die ëffen tlichen Gaststâtten, die touristische Beherbergung und den Handel mit alkoholischen Getrânken berücksichtigen. 7 Die Verantwortung für

die Sicherheit der Benutzer liegt beim Betreiber des Campingplatzes. Die verantwortliche Person ist dem Gemeinderat zu me/den.

Lârrnernpffndlichkeit:

Stufe: Il

Vom Staatsra e genehmlgt l n dor Sitzung vo rn

.J..~t:.f~~.~. 7.D11

Sieg elg ebühr: Fr

: B.~.: -

Eriâuternder Bericht

Gemeindeverwaltung Bellwald

Teilrevision des BZR - 2017a

Gemeinde Bellwald

Kanton Wallis

TE LREVIS ON 2016

BAU-UNDZONENREGLEMENT Gde Bellwald

Erlâuternder Bericht

[Artikel-Anderungen farbig hervorgehoben, Anderung kant. Vernahmlassung 09-0916 und Nachtrag Homologationsentscheid 16-11-16 in Fettschrift markiert]

Bellwald, 06. Juli 2016 120. September 2016/10. Januar 2017

Teilrevision Bau- und Zonenreglement 201 6, Bauweise bei Sondemutzungsplanung

Erlauternder Bericht zur Teilrevision (Art. 34 ft kRPG)

1.

Anlass der Reglementsanderung

Die Gemeinde Bellwald hat im ersten Halbjahr 2015 den Quartierplan Ferienpark Relief zur kantonalen Vernehmlassung und Homologation durch den Staatsrat eingereicht. lm Rahmen des Konsultationsverfahrens, im Bericht der Dienststelle für Raumentwicklung vom 9. November 2015 zusammengefasst, wurden vor allem zwei Konfliktbereiche hervorgehoben, die einer Homologation des Ouartierplans entgegenstehen: 1. Die Aufhebung der Ausnützungsziffer für den Perimeter des Ouartierplans und eine allfâllige Überschreitung der für die betroffenen Zonen reglementarisch vorgeschrieben AZ; beide Aspekte werden ais mit dem kantonalen Baugesetz und dem kommunalen Baureglement nicht vereinbar beurteilt. 2. Die generell zu starke Abweichung des Ouartierplans von der Regelbauweise, insbesondere was das Mass der Nutzung (Geschosszahl. Gebâudernasse) und die Bauweise betrifft (geschlossene Bauweise). Ein dritter wesentlicher Punkt betrifft die Frage der Bewilligungsfâhigkeit des Bauprojekts unter dem Aspekt des Zweitwohnungsgesetzes. Dieser Nachweis ist nicht Gegenstand der vorliegenden Reglementsanderung , sondern wird in einem getrennten Verfahren auf Stufe Baubewilligungsgesuch erbracht. Die vorliegende Ânderung des Bau- und Zonenreglements traqt den Antrâqen der konsultierten Dienststellen dahingehend Rechnung, dass für die Art. 56, Zuschlag zur Ausnützungsziffer, Art. 81, Wohnzone W3 und Art. 83, Wohnzone W3 speziell erqânzende Bestimmungen für die Bauform und Bauweise nach Sondernutzungsplan / Ouartierplan vorgeschlagen werden, um die Reglements- und Gesetzeskonforrnltât des Ouartierplans Ferienpark Relief und vergleichbarer künftiger Projekte zu qewâhrleisten. Die Stellungnahme der Gemeinde zu den Antrâqen der Dienststellen zum Ouartierplan selbst (Plane und Reglement) ist in einem separaten Dokument enthalten. 2.

Anderung des Bau- und Zonenreglements (GBR)

Foigende Artikel des GBR werden wie folgt geandert (vgl. 2.1):

Art. 56 , Zuschlag zur Ausnützungsziffer

Abs. 2: Erhôhung des Ausnützungszuschlags bei Bauweise nach Sondernutzungsplan von 0.1 auf 0.2.

Art. 81 und 83, Wohnzone W3 und W3 speziell

Erlass von besonderen Bestimmungen für Überbauungen nach Sondernutzungsplan / Quartierplan, insbesondere hinsichtlich: • Bauweise

Eriâutemder Bericht

T eilrevision Bau- und Zonenreglement 2016, Bauweise bei Sondemutzungsplanung

• Gebâudeh ôhe

• Geschosszahl • Gebâudel ânqe Diese besonderen Bestimmungen gelten unter der Autlage, dass das Bauprojekt eine gute Gesamtl6sung verk6rpert und eine ausreichende Eingliederung in die bebaute und unbebaute Umgebung gewahrleistet.

2.1

Geanderte Artikel des Bau- und Zonenreglements

Art. 56 Zuschlag zur Ausnützungsziffer [Ausnotzungszuschlag]

Landfl âchen, die für ôffentllche Nutzungen abgetreten werden, k ënnen für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Für Sondernutzungsplane wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemein derat autgrund der Vorteile einer Gesamtlësunq, einen Ausnützungszuschlag von QA. 0.2 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustàndigen eidgenossischen und kantonalen Richtlinien liegt, kann ein zusatzllcher Bonus von 15% aut die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene AusnOtzungsziffer, jedoch maximal 0.15 gewahrt werden. Die beteiligten Grundeigentümer kônnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstückes aut die Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulassiq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone . Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Erlâutemder Bericht

2

Te ilrevisio n Bau- und Zone nregleme nt 201 6, Bauweise bei Sonde rnutzungsplanung

Art. 81 Wohnzone W3 [besondere Bestimmungen, SNP_OP]

Zweck:

Fôrderung einer zweckm âsslqen Überbauung mit Mehrfamilienhause rn, Hotels, Laden und nicht oder weniger stôrende Gewerbebetrieben . Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen oder gestaffelt mit OP: geschlossene Bauweise ist zul àsslq, sofern eine ausre lchende Eingliederung in die bebaute und unbebaute Umgebung gewêhrleistet ist

Gebàudeh ëhe:

max.:13 .50 m min.: 9.50 m mit OP: max.: 15.50 m

Geschosszahl:

max. 3 Geschosse mit OP: max .: 4 Voligeschosse

Gebëudel ànqe:

max.:15.00 m mit OP: max.: 25.00 rn, offene Bauweise

Geb âudebreite :

max.:12.00 m

Grundfl âche:

max.: 180 m 2 min.: 96 m

Grenzabstënde:

A: 2/3 der Fassadenhôhe, mind. aber 6.00 m a: 1/3 der Fassadenhôhe, aber mind. 3.00 m

2

Ausnützungsziffer: AZ: 0.8 Baumaterialien :

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenfl âche ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: Il Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kônnen die Minimalmasse für die Gebliudeh6he und die Gebliudegrundflliche unterschreiten. Von dlesen Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: -

bei Überbauungen nach Sondernutzungsplan (Quartierplan) im Sinne von Art. 99, Gesamtüberbauungen.

-

bei natürlichen topographischen Bedingungen (Gelàndeform), die eine Überbaubarkeit von Parzellen verunmôglichen würden .

-

bei gestaffelter Bauwe ise, die ab einer Hangneigung von> 40% ausnahmsweise zugelassen ist.

-

lm Kontakt- und Übergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 zu W4 und W3 zu W2 .

ln der Wohnzone W3 (Erschliessungsstand b, auf Plan markiert) muss der Bauherr einen hinreichenden und dauernd gesicherten Zugang vom ôffentl ichen Wegnetz bis zu dem zu überbauenden Teil des Grundstücks nachweisen .

Erlâuternder Bericht

3

T eilrevision Bau- und Zonenreglement 2016, Bauweise bei Sondernutzungsplanung

Art. 83 Wohnzone W3 speziell [besondere Bestimmungen, SNP_OP]

Zweck:

Fërderunq einer zweckmassigen Überbauung mit Mehrfamilienhausern, Hotels, Laden sowie mit nicht oder wenig stërenden Gewerbebetrieben in der N àhe des Dorfkerns. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen oder gestaffelt mit OP: geschlossene Bauweise ist zulâssiq, sofern eine ausreichende Eingliederung in die bebaute und unbebaute Umgebung gewahrleistet ist

Gebâudehôhe:

max.: 13.50 m min.: 9.50 m mit OP: max.: 15.50 m

Geschosszahl:

max.: 3 Geschosse mit OP: max.: 4 Voligeschosse

Gebaudel ënpe:

max.:14.00 m mit OP: max.: 25.00 m, offene Bauweise

Geb àudebreite:

max.:12.00 m

Grundfl àche:

max.: 168 m2 2 min.: 88 m

Grenzabstande:

A: 2/3 der Fassadenh ôhe mindestens 5.00 m a: 1/3 der Fassadenhôhe mindestens 3.00 m

Ausnützungsziffer: AZ: 0.9 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50% der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

l. àrmempftndlichkeitsstufe: Il

Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse für die Gebaudehëhe und die Gebaudegrundflache unterschreiten. Von diesen Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Überbauungen nach Sondernutzungsplan (Ouartierplan) im Sinne von Art. 99, Gesamtüberbauungen. -

bei natürlichen topographischen Bedingungen (Gelàndeform), die eine Überbaubarkeit von Parzellen verunrnôqllchen würden.

-

bei gestaffelter Bauweise, die ab einer Hangneigung von> 40% ausnahmsweise zugelassen ist.

-

lm Kontakt- und Übergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 speziell zu W4 und W3 zu W2.

Erlâuternder Bericht

4

Teilrevision Bau- und Zonenreglement 2016, Bauweise bei Sondernutzungsplanung

3.

Schlussfolgerung, Antrag an die Urversammlung

Die Gemeinde Bellwald mëchte mit der vorliegenden Anpassung der ausqewâhlten Artikel des Bau- und Zonenreglements besondere Bestimmungen für Sondernutzunqsplâne erlassen, um bei Gesamtüberbauungen auch gewisse Abweichungen von der Regelbauweise zulassen zu kônnen, Diese Bestimmungen sind an die Auflage gebunden, dass das Bauprojekt eine gute Gesarntlôsunq darstellt und eine ausreichende Eingliederung in die bebaute und unbebaute Umgebung qewâhrleistet, Der Gemeinderat hat die Reglementsanderung an seiner Sitzung yom 16. Februar 2016 genehmigt und stellt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag, der Ânderung zuzustimmen.

4.

Formelle Auflage und Urversammlungsentscheid

Die Reglementanderung wurde im Amtsblatt Nr. 8 von Freitag, 26. Februar 2016 publiziert und wâhrend 20 Tagen ôffentllch aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Urversammlung der Einwohnergemeinde Bellwald hat die Artikelânderunqen am 14. April 2016 genehmigt.

5.

Formelle Auflage Urversammlungsentscheid

Der Entscheid der Urversammlung wurde im Amtsblatt Nr. 16 von Freitag, den 22. April publiziert und wâhrend 30 Tagen ëffentlich aufgelegt.

6.

Kantonale Vernehmlassung / Stellungnahme der Gemeinde

Die Stellungnahme der Gemeinde zu den im Foigenden wieder gegebenen Antrâqen der konsultierten Dienststellen ist in Kursivschrift hervorgehoben. ERGEBNISSE DER KANTONALEN VERNEHMLASSUNG Nach einer Überprüfung der uns übermittelten Unterlagen und der Konsultation des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DVBU (VRDVBU), der die Prüfung der unterbreiteten Ânderungen der Artikel 56, 82 und 84 des Bau- und Zonenreglements auf die Übereinstimmung mit eidgenossischem, kantonalem und kommunalen Raumplanungs- und Baurecht vorgenommen hat, gilt es zu dem Gesuch der Gemeinde Bellwald folgendes festzuhalten: Der VRDVBU weist in seiner Vormeinung darauf hin, dass sich das kantonale Baugesetz sowie die Bauverordnung in einer Gesamtrevision befinden. Die Gemeinde wird damit allenfalls gezwungen sein, bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes das BZR komplett zu überarbeiten. ln Bezug auf das vorliegende Gesuch verlangt er folgende Ânderung vorzunehmen: 1 RegLArtikel

._, Massnah'~e

56

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r Keine Bemerkungen

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1 82, 84

Erlauternder Bericht

--1--·- ----·- -----., 1" 'BegrÜndung- - -"-

Keine Bemerkungen

Streichen erstes Lemma ,,- bei Überbauungen nach Sondernut-

Die kantonal geregelten Minimalgrenz- und Gebâudeabstânde

5

T eilrevision Bau- und Zonenreglement 201 6, Bauwe ise bei Sondernut zungsplanung

zungsplan (Quartierplan) im Sinne von Art. 100, Gesamtüberbauungen." ~

c::>

Wird prëzisiert

sind zwingend. Von ihnen kann r. nicht abgewichen werden. Die zu streichende Bestimmung ist unter dem aktuell geltenden kantonalen Recht nicht qernehrnlqunqsfâhlq, Eine Genehmigungsfahigkeit kônnte sich dann ergeben. wenn das neue BauG und die neue BauV durch den Grossrat angenommen werden und dann der Gemeinde die Regelungskompetenz für die Grenz- und Gebâudeabstânde überlassen wird

Die gerügte Bestimmung bezieht sich nicht auf die Grenz- und Gebëudeebsiënde, sandem eut die Gebëudehôhe und die Gebëudeçrundtlëcne (GGF, nach S/A-Narm 416), für die in den Zonenvorschriften nicht nur Maxima/-, sondern auch Minima/masse festge/egt sind. Der Widerspruch zum kantona/en BauG und zur BauV ist von daher nicht ersicht/ich, da es in der kantana/en Gesetzgebung dazu keine Vorschriften gibt. Die Farmu/ierung wird dahingehend prëzisiert, dass der Bezug zum einsch/agigen Nutzungsmass eindeutig ist: "

sowie a/trecht/iche Bauten kônnen die Minima/masse für

die Gebaudehohe und die Gebaudegrundflache unterschreiten. Von diesen Minima/massen kann ausnahmsweise abgewichen werden , und zwar:

(........)" Raumplanerische Beurteilung: Nach unserer Beurteilung und in Berücksichtigung der Stellungnahme des VRDVBU kann zu dem Gesuch der Gemeinde Bellwald, um Homologation der Anpassungen der

Art. 56 , 82 und 84 des Bau- und Zonenreglements, unter der Voraussetzung, dass

die im Rahmen der internen Vernehmlassung vom Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DVBU angebrachten Bemerkungen und Erganzungsantragen berücksichtigt und vorgenommen werden, eine positive Vormeinung abgegeben werden. Wir mëchten es jedoch nicht unterlassen, nochmals auf die stark verânderten politischen und juristischen Rahmenbedingungen hinzuweisen; einerseits auf das Inkrafttreten der RPG-Revision per 1. Mai 2014 und anderseits auf das Zweitwohnungsgesetz, welches seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist. c::> Die beantragten Anderungen sind in der überarbeiteten Var/age berücksichtigt

Vom Staatsrate geneh~igt

ln der Sitzu ng vorn ....: ..~~......~.~: Sk~q ... f~lg eb ühr: Fr.

.

20f?

Gemeindeverwaltung Bellwald

Der Prâsident:

~~

Die Schreiberin :

6

Teilrevision des BZR - 2014

.T eilrevision Nutzungsplanun g 2013, Campingzone Schlettere

10

ANHANG Bau- und Zonenreglement Art. 31 Gewasserraum (aktualisiert) "Die Bestimmungsart sowie die Festlegung des Gewâsserraums im Zonennutzungsplan (indikativ) unterHegen den elnschlâqiqen Gesetzgebungen und Veriahren. Der Gewâsserraurn wird qem âss Art. 41a ff. der eldqen ësslschen Gewasserschutzverordnung (GSchV) bestimmt. Für die Bodennutzung innerhalb des Gewâsserraurns gelten d ie Einschrankungen der Bundesgesetzgebung. Die Übergangsbestimmungen der GSchV haben Gült igkeit, bis ein rechtskr âftiqer Genehmigungsentscheid des Staatsrats zum Gew âsserraurn , der im Rahmen eines formellen Genehmigungsveriahrens gefâllt wird , vorliegt. Nach Abschluss des formellen Veriahrens wird der Gew âsserraurn indikativ auf ZNP übertragen."

Vorn Staatsrate genenmfgt ln der Sitzung vern ~..5L.M~fr..2014

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Siegelgebüh~: Fr......

Ertâuternder Bericht

Teilrevision des BZR - 2008

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Presidence du Conseil d'Etol Choncellerie d'Etat *

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*

*

Prasidium des Stoalsrotes Staatskanzlei

CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

Extrait du proces-verbal des seances du Conseil d’Etat

Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates Stance du Sitzung vom

] J $£p 2008

DER STAATSRAT, als Homologationsbehorde i.S.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Bellwald vom 17. September 2007, womit beantragt wurde, die von der Urversammlung im Umengang vom 16./17. Juni 2007 beschlossene Teilrevision 2007 der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements zu homologieren; Eingesehen das Bundesgesetz iiber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz zur Ausfiihrung des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates iiber die Raumplanungsziele vom 2. Oktober1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die offentliche Auflage im AmtsblattNr. 22 vom 1. Juni 2007; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Bellwald im Umengang vom 16./17. Juni 2007, womit die oben genannte Partialrevision 2007 beschlossen wurde; Eingesehen die offentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juli 2007; Eingesehen den Synthesebericht der Dienststelle fiir Raumplanung vom 17. Dezember 2007; M

2

-

-

Eingesehen die Stellungnahme der Gemeinde Bellwald vom 27. Februar 2008; Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle fur Raumplanung vom 18. Juli 2008; Eingesehen die Stellungnahme der Gemeinde Bellwald vom 13. August 2008; Eingesehen den abschliessenden Mitbericht der Dienststelle fur Raumplanung vom 3. September 2008, wonach die kantonale Fachstelle zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass zum unterbreiteten Homologationsgesuch eine positive Vormeinung abgegeben werden konne; Eingesehen die verfahrensleitende Verfugung der Dienststelle fur Innere Angelegenheiten vom 5. September 2008, womit dieser Mitbericht der Gemeinde zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel als geschlossen erklart wurde; Erwagend, dass diese Teilrevision der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Bellwald die Ziele und Grundsatze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevolkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) beriicksichtigt sowie den Anforderungen des iibrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung tragt; Erwagend, dass keine Beschwerden gegen die vorliegend zu beurteilende Zonennutzungsplanung erhoben wurden; Eingesehen die iibrigen Akten; Auf Antrag des Departements fur Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

entscheidet:

Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Bellwald im Umengang vom 16./17. Juni 2007 beschlossene Teilrevision 2007 der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements wird homologiert.

Kostenaufteilung: Entscheidgebiihr Fr.l50.~ Gesundheitsstempel Fr. 5.— Fiir getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER; (%- V Oi

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Gemeinde Bellwald

BAU- UND ZONENREGLEMENT Bellwald

(Teilrevision 2007, Anderungen farbig markiert) Exemplar Homologation - kantonale Vernehmlassung berucksichtigt

Bellwald, 20. Februar 2008

Kanton Wallis

,1

INHALTSVERZEICHNIS

Art. 21 Parkierung

1

Art. 31 bis Raumbedarf Fliessgewasser

1

Art. 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher

1

Art. 36 Balkonausladungen

2

Art. 37 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren

2

Art. 40 Grenzabstand

2

Art. 41 Gebaudeabstand

3

Art. 46 Gebaudelange

3

Art. 56 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer

3

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

4

Art. 69 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

4

Art. 75 Baubewilligungsverfahren

4

41 autres articles

Art. 80 Wohnzone W4

5

Art. 80bis Wohn- und Geschaftszone WG4

6

Art. 81 Wohnzone W3

7

Art. 83 Wohnzone W3 speziell

8

Art. 84 Wohnzone W2

9

Art. 85 Wohnzone W2 speziell

10

Art. 87 Sport- und Erholungszone

10

Art. 87bis Zone fur Wintersport

11

Art. 93 Baumbestand / Ufer- und Feldgeholz (UFG)

11

Art. 94 Langlaufloipe L

11

Art. 95 Zone ohne Nutzungszuordnung

12

Art. 95bis Maiensasszone

12

Art. 96 Gefahrenzonen

13

Art. 97 Verkehrsanlagen VA

16

Art. 21 Parkierung

Die Bestimmungen zur Parkierung, wie die Pflicht zur Erstellung von Parkplatzen, das Verfahren, die erforderliche Zah! und deren Anordnung und Gestaltung usw. sind in Art. 25 ff. des Verkehrsreglementes der Gemeinde Bellwald festgelegt. Die Anzahl der Abstellplatze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffen­ den Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: -

Wohnungen: pro Wohnung (Neu- und Umbauten) Hotel, Hotel-Garni und Restaurant: o pro 4 Betten eines Beherbergungsbetriebes o pro 15 m2 Bruttogeschossflache Oder je 10 Platze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung uber das Gastgewerbe (VGG). - Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe: o pro 40 m2 Bruttogeschossflache von Geschafts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfalligen regionalen Bedeutung

Art. 31 bis Raumbedarf Fliessgewasser

Innerhalb des Perimeters Raumbedarf Fliessgewasser durfen weder bewilligungspflichtige noch bewilligungsfreie Bauten und Anlagen erstellt werden. Ausnahmen vom Bauverbot konnen fur standortgebundene Bauten und Anlagen gewahrt werden, an denen ein uberwiegendes offentliches Interesse besteht. Allfallige Bauvorhaben sind der Dienststelle fur Strassen und Flussbau zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im Bereich Raumbedarf Fliessgewasser ist die naturliche Ufervegetation zu erhalten und eine exten­ sive land- und forstwirtschaftliche Nutzung Oder naturnahe Landschaftsgestaltung anzustreben.

Art. 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsublichen Formen und Farben anpassen. Die Dachform ist in der Regel das ubliche Walliserdach, mit einer Dachneigung von 20 - 25 Grad Oder 37% bis 47%. Dacher von Anbauten mussen mit derselben Dachneigung konstruiert werden wie das Hauptdach. Fur die Bedachung sind Schindeln, dunkle Dachziegel, Schiefer Oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Giebel- und Schlepplukarnen sind erlaubt. Die totale Lange der Lukarnen darf jedoch 45% der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten. Von der Schnittlinie der Front- und Ruckfassade mit der Dachhaut bis zur Lukarne muss ein Abstand von mindestens 0.80 m eingehalten werden. Das Vordach darf bei Minimalabstanden auf der gesamten Fassadenlange 1m nicht uber­ schreiten; uber Balkone kann es bis 1.50 m Breite betragen. Dachflachenfenster sind gestattet.

1

Art. 36 Balkonausladungen

Balkone durfen eine maximale Ausladung von 2.00 m auf der Hauptfassade und 1.50 m auf der Seitenfassade nicht uberschreiten. Der Gemeinderat kann massvolle Balkonerweiterung zulassen, insofern sie den Proportionen des Gebaudes entsprechen und den asthetischen Anspruchen genugen. Erweiterungen sind in Arkadenform mit Pfeilern und Bogen auszufuhren.

Art. 37 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren

Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Mas­ se und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder ahnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedurfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie istzu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen Oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung Oder Anbringung an schutzenswerten Bauten eintreten. Plakate durfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden. Satellitenempfangsanlagen sind in der Regel als Gemeinschaftsanlagen zu errichten. Der Standort der Empfangsanlage wird unter Berucksichtigung des offentlichen Interesses und der technischen Erfordernisse durch den Gemeinderat festgelegt. Die Farbgebung der Anlage hat sich dem Gebaude und Quartier anzupassen Standort, Farbgebung und-Grosse von Sonnenkollektoren richtet sich nach den technischen Erfordernissen unter Berucksichtigung des offentlichen Interesses. In der Dorfzone und an geschutzten Bauten sind Sonnenkollektoren nicht gestattet. Im ubrigen Baugebiet sind sie moglichst aufs Dach, an Balkons Oder neben dem Gebaude zu montieren.

Art. 40 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Ruckfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu berucksichtigen. Im Zweifel wird die Haupt­ fassade von der Gemeindebehorde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden.

2

Ober die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nurab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhohe, 3.50 Firsthohe und eine Grundflache von weniger als 10 m2aufweisen. gegenuber Strassen gelten die durch das Strassengesetz Oder Baulinien festgesetzten Abstande. Fur vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 20. Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen Oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht uberragen (z.B. Oltanks), durfen bis zur Eigentumsgrenze fuhren, so­ fern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird. Die zuiassigen Grenzabstande sind in den Zonenvorschriften dieses Reglements festgelegt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VFK).

Art. 41 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeab­ stand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstuck ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann fur Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstuck bereits ein Gebaude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VFK).

Art. 46 Gebaudelange

Die Gebaudelange ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebaudes. Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Wird die nach den Zonenbestimmungen zulassige Gebaudelange uberschritten, so muss die Fassade im Minimum urn 1/2 der Mehrlange gestaffelt werden und es sind zwei Giebel vorzusehen. Die Staffelung muss in jedem Fall mindestens 0.5 m betragen. Die Mehrlange darf nicht mehr als 50% der zulassigen Gebaudelange betragen.

Art. 56 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer

Landflachen, die fur offentliche Nutzungen abgetreten werden, konnen fur die Berechnung der Ausnutzungsziffer miteinbezogen werden. O.?. Fur Sondernutzungsplane wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gtemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlosung, einen Ausnutzungszuschlag vpn 0.1 g^wahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustandigen eidgenossischen und kantonalen Richtlinien liegt, kann ein zusatzlicher Bonus von 15% auf die im Bauund Zonenreglement vorgesehene Ausnutzungsziffer, jedoch maximal 0.15 gewahrt werden.

3

y

Die beteiligten Grundeigentumer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnutzung eines Grundstuckes auf die Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstucken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

Alle baulichen Anlagen mussen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschlussen entsprechen. Massgebend sind ferner die Wegleitungen und Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlasst die notigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.

Art. 69 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt Oder gekuhlt werden mussen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten Oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Mass­ nahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im Ubrigen sind das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung vom 9. Juni 2004 sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrucklich gefordert. Die Installation von Sonnenkollektoren auf Dachern, an Balkons Oder auch neben dem Gebaude ausserhalb der Dorfzone ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

Art. 75 Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996. Eine Baubewilligung ist 3 Jahre lang gultig und kann maximal urn 2 Jahre verlangert werden.

4

Art. 80 Wohnzone W4

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Mehrfamilienhausern und Hotels/Restaurant. Neue Landwirtschafts- und storende Gewerbebetriebe sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen

Gebaudehohe:

max.: 18 m min.: 14-m-12 m

Geschosszahl:

max.: 4 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 20 m min.: 15 m

Gebaudebreite:

max.: 14 m min.: 12 m

Grundflache:

max.: 280 m2 min.: 180 m2

Grenzabstand:

A : 2/3 der Fassadenhohe, mind, aber 6.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe, aber mind. 3.00 m

Ausnutzungsziffer: AZ : 1.0 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50% der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtuberbauungen gemass Art. 99 bei naturlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen verunmoglichen wurden. Im Kontakt- und Ubergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W4 zu W3 und W4 zu W2.

5

Art. 80bis Wohn- und Geschaftszone WG4

Zweck:

Diese Zone ist fur Uberbauung mit Wohnsowie fur nicht storendes Gewerbe bestimmt.

Bauweise:

offen

Gebaudehohe:

max.: 18 m min.: 12 m

Geschosszahl:

max.: 4 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 20 m

Gebaudebreite:

max.: 14 m

Grundflache:

max.: 280 m2 min.: 180 m2

Grenzabstand:

A : 2/3 der Fassadenhohe, mind, aber 6.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe, aber mind. 3.00 m

und

Geschaftshausern

Ausnutzungsziffer: AZ : 1.0 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50% der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtuberbauungen gemass Art. 99 bei naturlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen verunmoglichen wurden.

6

Art. 81 Wohnzone W3

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Oberbauung mit Mehrfamilienhausern, Hotels, Laden und nicht Oder weniger storende Gewerbebetrieben. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

often Oder gestaffelt

Gebaudehohe:

max.:13.50 m min.:11.00 m-9.50 m

Geschosszahl:

max. 3 Geschosse

Gebaudelange:

max.:15.00 m min.:12.00 m

Gebaudebreite:

max.:12.00 m min.: 8.00 m

Grundflache:

max.: 180 m2 min.: 96 m2

Grenzabstande:

A : 2/3 der Fassadenhohe, mind, aber 6.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe, aber mind. 3.00 m

Ausnutzungsziffer: AZ: 0.8 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtuberbauungen gemass Art. 99 bei naturlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen verunmoglichen wurden. bei gestaffelter Bauweise, die ab einer Hangneigung von > 40% ausnahmsweise zugelassen ist. Im Kontakt- und Obergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 zu W4 und W3 zu W2. In der Wohnzone W3 (Erschliessungsstand b, auf Plan markiert) muss der Bauherr einen hinreichenden und dauernd gesicherten Zugang vom offentlichen Wegnetz bis zu dem zu iiberbauenden Teil des Grundstucks nachweisen.

7

Art. 83 Wohnzone W3 speziell

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Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Mehrfamilienhausern, Hotels, Laden sowie mit nicht Oder wenig storenden Gewerbebetrieben in der Nahe des Dorfkerns. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

often Oder gestaffelt

Gebaudehohe:

max.: 13.50 m min.: 10:50 m-9.50 m

Geschosszahl:

max.: 3 Geschosse

Gebaudelange:

max.:14.00 m min.:11.00 m

Gebaudebreite:

max.:12.00 m min.: 8.00 m

Grundflache:

max.: 168 m2 min.: 88 m2

Grenzabstande:

A: 2/3 der Fassadenhohe mindestens 5.00 m a: 1/3 der Fassadenhohe mindestens 3.00 m

5

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Ausnutzungsziffer: AZ: 0.9 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50% der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II

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Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtuberbauungen gemass Art. 99 bei naturlichen topographischen Bedingungen (Gelandeform), die eine Uberbaubarkeit von Parzellen verunmoglichen wurden. bei gestaffelter Bauweise, die ab einer Hangneigung von > 40% ausnahmsweise zugelassen ist. Im Kontakt- und Obergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 speziell zu W4 und W3 zu W2.

8

Art. 84 Wohnzone W2

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Oberbauung mit Wohn- und Ferienhausern Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, ausgenommen Gastbetriebe, und bestehende landwirtschaftliche Betriebe, sind untersagt.

Bauweise:

often; Zwillings- und Reihenhauser sind gestattet.

Gebaudehohe:

max.: 10.00 m min.: 7.50 m

Geschosszahl:

max.: 2 Geschosse

Gebaudelange:

max.: 11.00 m min-:- ■ 8.QQ-m

Gebaudebreite:

max.: 10.00 m min :- 6.50-m

Grundflache:

max.: 110 m2 min.: 52 m2

Grenzabstande:

A : 2/3 der Fassadenhohe mindestens 5.0 m a : 1/3 der Fassadenhohe mindestens 3.0 m

Ausnutzungsziffer: AZ: 0.4 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. Bei besonderen topographischen Verhaltnissen kann der Gemeinderat zur Verbesserung der Wohnqualitat eine Mehrhohe von 0.50 m gestatten. In der Wohnzone W2 (Erschliessungsstand b, auf Plan markiert) muss der Bauherr einen hinreichenden und dauernd gesicherten Zugang vom offentlichen Wegnetz bis zu dem zu uberbauenden Teil des Grundstucks nachweisen.

9

Art. 85 Wohnzone W2 speziell

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausern sowie mit nicht Oder wenig storenden Gewerbebetriebe in der Nahe des Dorfkerns. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

often

Gebaudehohe:

max.: 10.0 m min.: 7.50 m

Geschosszahl:

max.: 2 Geschosse

Gebaudelange:

max.:11.00 m min.: 8.00 m

Gebaudebreite:

max.:10.00 m min.: 7.00 m

Grundflache:

max.: 110 m2 min.: 56 m2

Grenzabstande:

A : 2/3 der Fassadenhohe mindestens 5.00 m a : 1/3 der Fassadenhohe mindestens 3.00 m

Ausnutzungsziffer: AZ: 0.5 Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflache ausmachen.

Larmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten konnen die Minimalmasse unterschreiten. In der Wohnzone W2 (Erschliessungsstand b, auf Plan markiert) muss der Bauherr einen hinreichenden und dauernd gesicherten Zugang vom offentlichen Wegnetz bis zu dem zu uberbauenden Teil des Grundstucks nachweisen.

Art. 87 Sport- und Erholungszone

Nutzungsart:

Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich Bauten und Anlagen fur Sport, Erholung, Spielplatze sowie die dazugehorigen Bauten und Einrichtungen reserviert.

Larmempfindlichkeitsstufe: III Innerhalb des Bauverbotperimeters der Sport- und Erholungszone sind samtliche oberirdischen Bauten und Anlagen untersagt. Unterirdische Bauten und Anlagen (z.B. fur die Erschliessung) sind gestattet, sofern sie die bestehende Oberflachengestalt nicht beeintrachtigen.

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Art. 87bis Zone fur Wintersport

In der Zone fur Wintersport wird in der Wintersaison die Skipiste angelegt. Im Sommer kann sie landwirtschaftlich genutzt werden. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen fur die Ausubung des Skisportes gestattet, namentlich Transportanlagen zur Beforderung der Skisportler, betriebsbedingte Gebaude wie Liftstationen, Kassagebaude, Unterstande fur Material und Fahrzeuge usw.. Im Pistenbereich sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Skipiste behindern, untersagt. Einwachsende Busche und Baume konnen vom Pistenunterhaltsdienst entfernt werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten, die bestehenden Einfriedungen wahrend der Wintersaison demontiert werden. Zur weiteren Sicherung der Skiabfahrten kann die Gemeindeverwaltung verfugen, dass in einem Perimeter der Skipisten ein Quartierplan durchgefuhrt wird.

Betreffend technische Beschneiung der Skipisten sind die Grundsatze des Koordinationsblattes D.10 „Beschneiungsanlagen“ des kantonalen Richtplans zu berucksichtigen und die entsprechenden Bewilligungsverfahren durchzufuhren. Larmempfindlichkeitstufe: III

Art. 93 Baumbestand / Ufer- und Feldgeholz (UFG)

Die-im-Zonennutzungsplan als Baumbestand und Haine definierten Zonen dtirfen in ihrer Gesamtheit nicht-veffingert werden. Ebenso sind- Baumbestande und Baumgruppen innerhalb ausgeschiedener Zonen in der Gesamtheit nichtzu-verringern.

Die Ufervegetation darf weder gerodet noch uberschuttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung der zustandigen kantonalen Behorde. Feldgeholze und Hecken durfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Die Entfernung erfordert eine Bewilligung der Gemeinde.

Art. 94 Langlaufloipe L

In dei^Zone fur die Langlaufloipe wird wahrend der Zeit, in der Schnee liegt, die-Langlaufloipe angelegt. Im Bereioh der Loipe sind oberirdische Bauten, Verandewngen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Langlaufloipe behindern, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume im Perimeter der Loipe konnen vom Loipenuntorhaltsdienst entfernt werden: Zur Sicherung der Langlaufloipe kann der Gemeinderat verfugen, dass im Perimeterbereich der Loipe ein Quartierplan durchgefuhrt wird Oder er kann die genaue Plazierung einos Ge baudes anordnen. Der definitive Verlauf der Langlaufloipe in-der Bauzone wird in Abwagung der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Grundeigentumei^angepasst und festgelegt.

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Art. 95 Zone ohne Nutzungszuordnung

tn-de^ Zone ohne Nutzungszuordnung ist das Waldfeststelluegsverfahren in Bearbeitung. Sobald die Waldfeststellung-in diesen Gebieten reohtsgultig abgeschlossen ist, wird die entsprechende Zone der angrenzenden Bauzone bzw. dem-Wald zugewiesen, und zwar je naoh Ausgang des Waldfeststellungsverfahrens. Die Anpassung der Zonenzugehorigkeit richtet-siebnaoh dem Verfahren von Art. 33 ffv kRFG.

Art. 95bis Maiensasszone

Allgemeine Bestimmungen Die Maiensasszone (Voralpen, Weiden, Stafel) umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Gebaude in der Maiensasszone werden nicht ganzjahrig genutzt. Bestehende Bauten und Anlagen durfen erneuert, teilweise geandert Oder wieder aufgebaut werden, wenn Umfang und Erscheinung in den wesentlichen Zugen gewahrt bleiben. Dies ist bei Umbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens und bei der Zweckanderung von Gebauden Oder Gebaudeteilen der Fall. Jede bauliche Veranderung hatsich in Hohe, Dachform, Proportionen, Ma­ terial und Farbe den bestehenden Bauten weitgehend anzupassen und setzt die Wahrung des gesamten Ortsbildes voraus. Volumenerweiterungen von bestehenden Bauten sind nur unterirdisch, gegen die Bergseite hin, moglich; die Gebaude- und Raumhohe darf nicht verandert werden. Eine Moglichkeit der Erhdhung des Sockelgeschosses besteht in der Absenkung des Bodens mit innen liegender Stufe und eventuell erforderlichen Unterfangungen. Neubauten auf bisher nicht uberbauten Parzellen sind grundsatzlich nicht gestattet. Allfallige Neubauten sind nur als Wiederaufbauten und unter der Voraussetzung der Erarbeitung eines Sondernutzungsplans (Detailnutzungsplan) auf den Fundamenten zerfallener Ge­ bauden zulassig. Neubauten und Wiederaufbauten von Gebauden innerhalb der roten Gefahrenzone sind verboten. Bewilligungen fur Bauvorhaben in der Maiensasszone werden nur unter der Auflage einer offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankung (Art. 30, Abs.3 kRPG) erteilt, die zu Gunsten der Gemeinde Bellwald im Grundbuch anzumerken ist und welche: a) die Bewirtschaftung des Bodens durch eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung sicherstellt; b) die Verausserung an die nicht einheimische Bevolkerung sowie zu Spekulationszwecken verhindert. Fur Bauten in der Gefahrenzone Oder mit Zugang durch eine Gefahrenzone gilt ein absolutes Verbot der Winternutzung. Besondere Bestimmungen Bauweise:

offen

Baumaterialien:

traditionelle Baumaterialien, Sockel in Mauerwerk, Aufbau Holz

Geschosszahl:

Sockelgeschoss und ein Vollgeschoss

Gebaudehohe

max.: 6.50 m

Grenzabstand:

1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m

Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen mussen von den Bauwilligen auf eigene Kosten und nach den Bestimmungen der Gemeinde erstellt werden. Gebaude mit Trinkwasserversorgung mussen ubereine gesetzeskonforme Abwasserreinigungsanlage verfugen, die von den Eigentumern fachgerecht unterhalten werden muss. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Zugang in die Maiensasszone ganzjahrig offen zu halten.

Larmempfindlichkeitstufe: III

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Art. 96 Gefahrenzonen

1.

Gefahrenart und -stufe

Perimeter mit Naturgefahren umfassen Sektoren mit geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren. Diese Perimeter sind hinweisend im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG auf den Zonenplanen festgelegt. Unterschieden werden Sektoren mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdungsstufe, sowie indikativ diejenigen mit einer Restgefahrdung (gelb-weiss) bei hydrologischen Oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe der Erdbebengefahrdung wird aufgrund der Karte, Erdbebengefahrdung der Schweiz, nach SIA-Norm 261 bestimmt. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt. 2.

Allgemeine Vorschriften

1. Bei Baubewilligungsgesuchen in Gefahrenzonen weist die Gemeindeverwaltung den Gesuchsteller auf die Gefahrenstufe sowie die zu treffenden Vorkehrungen hin. 2. Die vom Staatsrat homologierten Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) sind fur Gemeinde und Privatpersonen verbindlich. Gefahrenkarten, die von einem kantonalen Experten fur gultig erklart wurden, mussen auch vor der Homologation durch den Staatsrat berucksichtigt werden. 3. Gemass kantonaler Bauverordnung ist zu jedem Baugesuch innerhalb eines Gefahrenperimeters die Vormeinung des kantonalen Experten einzuholen. Bei Bauprojekten an Gewassern muss sowohl die hydrologische Gefahr als auch der Grenzabstand zum Gewasser, nach Art. 21 Wasserbauverordnung berucksichtigt werden (vgl. Leitfaden der Dienststelle fUr Strassen- und Flussbau). 4. Fur samtliche Bauvorhaben innerhalb eines Gefahrenperimeters ist eine Expertise uber die

notwendigen Schutzmassnahmen erforderlich. Die Bewilligungsbehorde erteilt die Baubewilligung auf der Grundlage dieser Expertise (Art. 59, Bauverordnung), die auch vom kan­ tonalen Experten uberpruft werden muss. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wird von der Gemeinde kontrolliert. 5. Samtliche Kosten fur Fachgutachten, Schutzmassnahmen und Kontrolle der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

6. Bei sich verandernden instabilen Gefahrengebieten konnen die Schutzmassnahmen, in Absprache mit dem Kantonsgeologen, durch ein Oberwachungsdispositiv erganzt werden. Von der Gemeinde sind zudem samtliche erforderlichen Massnahmen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit zu ergreifen (Entwasserung, Wasserfassung, Regelung der Berieselung, Schutzwerke, Auszonung, usw.). 7. Bei Zunahme Oder Abnahme der Gefahr nimmt die Gemeinde die notigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vor. Ebenso sind die homologierten Gefahrenkar­ ten abzuandern, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Bei Verscharfung der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen, wie die Evakuierung der Zone anordnen Oder entschadigungslos die erteilten Baubewilligungen zuruckziehen. 8. Im Falle eines Schadenereignisses garantiert die Gemeinde keine Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen; sie ubernimmt auch keine Raumungskosten in­ nerhalb dieser Grundstucke. 3.

Schneegefahr

Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinengefahrenzone)

In diesem Perimeter besteht eine hohe Gefahrdung durch Lawinen, Schneerutsche und Eissturze. Bauten und Anlagen werden nicht bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Guter gefahrden kann.

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y

Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden konnen bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert Oder die Sicherheit erhoht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Die Gemeinde erstellt fur samtliche Wohnbauten in dieser Zone einen Alarm- und Evakuierungsplan. Perimeter mit mittlerer Gefahr (blaue Lawinengefahrenzone)

In diesem Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der Bauwerksklasse BWK III, gemass SIANorm 261, Oder der BWK II, mit bedeutender Menschenansammlung (Schulen, Hotels, Re­ staurants, Fehenlager, Geschafte, usw.), grundsatzlich verboten. Andere Bauvorhaben werden von Fall zu Fall und auf Basis eines Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Das Gutachten enthalt die baulichen Massnahmen, entsprechend den wahrscheinlichen Ereignisszenarien. Es unterliegt der Genehmigung durch den kantonalen Experten. Umbauprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhohung der Anzahl der gefahrdeten Personen fuhren. Fur alle bestehenden Wohnbauten im Perimeter erstellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan. Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone)

Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen. Von Fall zu Fall konnen Schutzmassnahmen verlangt werden (verstarkte Bauten, Verkehrsbeschrankung, usw.). Gefahrdete Zufahrt

Abgelegene Gebiete, die nur uber langere Strecken uber Gebiete mit hoherem Gefahrdungsgrad zuganglich sind, sind wie Gebiete mit diesem hoheren Gefahrengrad zu behandeln.

Eisabsturze

Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen Oder Steinschlagen. 4.

Geologische und hydrologische Gefahren

Perimeter mit erheblicher Gefahr

In diesem Perimeter mit erheblicher geologischer Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben, usw.) Oder hydrologischer Gefahr (Oberschwemmung, Erosion und Murgang), wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Guter gefahrden kann. Auf der Grundlage eines Gutachtens uber den gesamten Gefahrenperimeter kann die zustandigen Behorde bestimmte Sektoren fur eine Uberbauung freigegeben. Die Bedingungen dieser Freigabe werden von der zustandigen kantonalen Instanz festgelegt.

Perimeter mit mittlerer Gefahr

In diesem Perimeter besteht eine geologische und hydrologische Gefahrdung, die jedoch durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann. Fur jeden Neu- Oder Umbau, der eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist dem Baubewilligungsgesuch ein Fachgutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Exper­ ten unterbreitet werden muss, schlagt die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Insbesondere: bei Rutschungen Oder ahnlichen Phanomenen:

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• ,

-

Beschreibung des Untergrundes, Beurteilung des auf oberflachliche oder unterirdische Gewasser zuruckzufuhrenden Risikos sowie zu ergreifende Schutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fur die Baute und die Kanalisation, usw.);

bei Steinschlagen, Murgangen, Uberschwemmungen oder ahnlichen Phanomenen: - detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und ubrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschlage zur Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch (vgl. Leitfaden DSFB). Innerhalb dieses Perimeters sind, in Abwesenheit oder in Erganzung zu allgemeinen Schutz­ massnahmen, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen, falls das Gutachten keine Abweichungen zulasst: Bei Rutschungen oder ahnlichen Phanomenen: - das Gebaude ist aufeiner dichten, wasserbestandigen betonierten Bodenplatte zu errichten, das Untergeschoss ist in Stahlbeton, der einen steifen Kasten bildet, zu erstellen; - alle gefassten Oberflachenwasser (Dacher, Zufahrtstrassen, andere undurchlassige Flachen) und Grundwasser (Drainage) sind mittels unverformbaren Leitungen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; - die Aushubarbeiten sind gemass den gultigen Sicherheitsnormen auszufuhren. Bei Steinschlagen, Murgangen, Uberschwemmungen oder ahnlichen Phanomenen: - Bauprojekte sind so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude Stosswirkun­ gen, Erosionen sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt (vgl. Leitfaden DSFB).

Perimeter mit geringer Gefahr

Furjeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist ein Fachgutachten erforderlich. Dieses Gutachten schlagt die zu ergreifenden Massnahmen vor: Bei Rutschungen oder ahnlichen Phanomenen (Gefahrenperimeter Ried- Rufena): - Die obgenannten baulichen Massnahmen fur den Perimeter mit mittlerer Gefahr gelten grundsatzlich auch in dieser Zone fur jedes Gebaude mit einem Volumen grosser oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller Abweichungen von diesen Vorschriften beantragen. Bei Steinschlagen, Murgangen, Uberschwemmungen oder ahnlichen Phanomenen: - der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnah­ men beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenuber der Gefahrenquelle Rechnung tragen (Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflachen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw.). 5. Erdbebengefahr

Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tatigkeit ist die Gemeinde gehalten, eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird fur Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die unterdie Storfallverordnung (StFV) fallen, nach SIA-Norm 261 verlangt. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung mussen samtliche Bauwerke die SIA-Norm 260ff betreffend Erdbebensicherheit erfullen. Fur jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie fur Gebaude mit zwei oder mehr Stockwerken uber dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten beizulegen.

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« •

Art. 97 Verkehrsanlagen VA

Diese Zone umfasst bestehende und zukiinftige offentliche und private Verkehrs- und Parkierungsanlagen und -flachen. Fur die Nutzung der Parkflachen im Ort genannt „Basper“ gelten folgende Bestimmungen: Nutzungsart:

Zone fur die Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen fur die Parkierung

Bauweise:

offen Oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Gebaudehohe, mindestens jedoch 3m

Larmempfindlichkeitsstufe:

ll/lll

Schreiberin

nBlumenthaT

f\

e Schreiberin

homologiert vom Staatsrat am

Vom Staatsrate genehmigt .ALS..2008 In der Sitzum; vom SiegelgehOhr: Fr... Best iti't: Der^i.

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Teilrevision Nutzungsplanung 06/08, Maiensasszone Obflie/Schranni

4.

6

Bau- und Zonenreglement

Art. 95bis Maiensasszone

Allgemeine Bestimmungen Die Maiensasszone (Voralpen, Weiden, Stafel) umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Gebaude in der Maiensasszone werden nicht ganzjahrig genutzt. Bestehende Bauten und Anlagen diirfen erneuert, teilweise geandert Oder wieder aufgebaut werden, wenn Umfang und Erscheinung in den wesentlichen Zugen gewahrt bleiben. Dies ist bei Umbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens und bei der Zweckanderung von Gebauden Oder Gebaudeteilen der Fall. Jede bauliche Veranderung hat sich in Hohe, Dachform, Proportionen, Material und Farbe den bestehenden Bauten weitgehend anzupassen und setzt die Wahrung des gesamten Ortsbildes voraus. Volumenerweiterungen von bestehenden Bauten sind nur unterirdisch, gegen die Bergseite hin, moglich; die Gebaude- und Raumhohe darf nicht verandert werden. Eine Moglichkeit der Erhohung des Sockelgeschosses besteht in der Absenkung des Bodens mit innen liegender Stufe und eventuell erforderlichen Unterfangungen. Neubauten auf bisher nicht iiberbauten Parzellen sind grundsatzlich nicht gestattet. Allfallige Neubauten sind nur als Wiederaufbauten und unter der Voraussetzung der Erarbeitung eines Sondernutzungsplans (Detailnutzungsplan) auf den Fundamenten zerfallener Gebauden zulassig. Neubauten und Wie­ deraufbauten von Gebauden innerhalb der roten Gefahrenzone sind verboten. Bewilligungen fur Bauvorhaben in der Maiensasszone werden nur unter der Auflage einer offentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankung (Art. 30, Abs.3 kRPG) erteilt, die zu Gunsten der Gemeinde Bellwald im Grundbuch anzumerken ist und welche: a) die Bewirtschaftung des Bodens durch eine angemessene landwirtschaftiiche Nutzung sicherstellt; b) die Verausserung an die nicht einheimische Bevolkerung sowie zu Spekulationszwecken verhindert. Fur Bauten in der Gefahrenzone Oder mit Zugang durch eine Gefahrenzone gilt ein absolutes Verbot der Wintemutzung.

Besondere Bestimmungen Bauweise:

offen

Baumaterialien:

traditionelle Baumaterialien, Sockel in Mauerwerk, Aufbau Holz

Geschosszahl:

Sockelgeschoss und ein Vollgeschoss

Gebaudehohe

max.: 6.50 m

Grenzabstand:

1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m

Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen mussen von den Bauwilligen auf eigene Kosten und nach den Bestimmungen der Gemeinde erstellt werden. Gebaude mit Trinkwasserversorgung mussen uber eine gesetzeskonforme Abwasserreinigungsanlage verfiigen, die von den Eigentumern fachgerecht unterhalten werden muss. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Zugang in die Maiensassz^g^n^hflg often zu halten. ,,

1 7. SEP. 2008 In derSitzung vom

Larmempfindlichkeitstufe: III Siegelgebiihr: Fr..

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BestStigt: Der St'r'!';’-

Begriindung 06/08

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