Bau- und Zonenreglement Bürchen
Bürchen
Document
- Numéro
- BZR_BUR.2005
- Commune
- Bürchen
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Adopté
- 19 oct. 2005
- En vigueur depuis
- 19 oct. 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
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14
32-OP BÜRCHEN BURCHEN
Bau- und Zonenreglement (BZR)
Die Gemeinde Gemeinde BÜRCHEN BURCHEN
erlässt, erlasst,
gestützt gestutztauf aufdas dasBaugesetz Baugesetz(BauG) (BauG)vom 8. Februar Februar1996 1996 die dazugehörende Bauverordnung und und dazugehorende Bauverordnung(BauV) vom 2. Oktober Oktober1996 1996 gestützt vom gestutztauf aufdas daskantonale kantonaleRaumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz 23. Januar Januar1987 1987(kRPG) (kRPG) gestützt vom gestutztauf aufdas daskantonale kantonaleStrassengesetz Strassengesetz 3. September 1965 September1965 sowie sowiedie übrigen iibrigen einschlägigen einschlagigenBestimmungen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durch angenommen durchdie Urversammlung Urversammlungam: am:
GEMEINDE J sügiciitm
17.1 17. / 18. Mai 2003 17./18. 2003
genehmigt genehmigtdurch durchden denStaatsrat Staatsratam:
genehmigt </ um oin Staatsrate Staatsrate genehmigt
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bi 74
September September2005 2005
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ABW Architektur Architektur + Raumplanung RaumplanungAG Bloetzer Werner. dipl. Arch. Raumplaner BloetzerWerner, Werner, RaumplanerNDS-ETH NDS-ETH Rathausstr. 5 3930 Rathausstr. 3930 Visp
32-OP 32-OPBürchen Biirchen - ABW - September September2005 2005
1
INHALTSVERZEICHNIS 1I
GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
1 1
Art.
Art. 11
Art. Art. 2 Art.
Art. 3 Örtlicher
Ortlicher und und sachlicher sachlicherGeltungsbereich Geltungsbereich Zuständigkeit, Vollzug Zustandigkeit, Verantwortung Verantwortung
11 11 11
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art.
Art. 4
Art.
Art. 5
Art.
Art. 6
Art.
Art. 7
Art.
Art. 8
Art.
Art. 9
Art.
Art. 10 10
Art.
Art. 11 11
12 Art.
Art. 12
Art.
Art. 13 13
Art. 14
182 autres articles
Art. 14
Art.
Art. 15 15
16 Art.
Art. 16
Art.
Art. 17 17
Art.
Art. 18 18
Art.
Art. 19 19
Art.
Art. 20
Art. 21
Art.
Art. 22
Art.
Art. 23
Art.
Art. 24 Recht
Rechtauf aufBaubewilligung Baubewilligung Bewilligungspflichtige BewilligungspflichtigeBauvorhaben Bauvorhaben Bewilligungsfreie BewilligungsfreieBauten Bautenund und Anlagen Anlagen Änderung von Bauten und Anlagen Anderung Bautenund Anlagen Gesuch Gesuchum Auskunft Auskunft Form Form des desBaugesuches Baugesuches Inhalt Inhalt des desBaugesuches Baugesuches Form Form des desSituationsplanes Situationsplanes Inhalt des Inhalt desSituationsplanes Situationsplanes Inhalt Inhalt der der Projektpläne Projektplane Besondere BesondereUnterlagen Unterlagen Prüfling Prüfung Priifung durch durch die Gemeinde Gemeinde Öffentliche Planauflage, OffentlichePlanauflage,Baugespann Baugespann Einsprachen Einsprachengegen gegendas dasBaugesuch Baugesuch Rechtsverwahrung und Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Einigungsverhandlung Entscheid Entscheidüber iiber das dasBaugesuch, Baugesuch,Spezialbewilligungen Spezialbewilligungen Baubeschwerde, Aufschiebende Baubeschwerde, AufschiebendeWirkung Geltung Geltungder der Baubewilligung Baubewilligung Baubginn Baubginn Projektänderungen ohne Projektanderungen ohnePlanauflage Planauflage/ Zusatzbewilligung Zusatzbewilligung Baukontrolle Baukontrolle
22 22 3 3 3 4 4 4 55 5 6 6 7 7 7 8 8 9 9 10 10 10 10 11 11
III
PLANUNGSMITTEL
12 12
Art.
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Reglemente
Reglementeund und Pläne Plane Nutzungsplan, Zonennutzungsplan Nutzungsplan,Zonennutzungsplan VerkehrsVerkehrs-und und Versorgungsrichtplan Versorgungsrichtplan FussFuss-und und Wanderwege Wanderwege Stand der Erschliessung Standder Erschliessung/ Erschliessungsprogramm Erschliessungsprogramm Sondernutzungspläne (SNP) Sondemutzungsplane (SNP)
12 12 12 12 13 13 13 13 14 14 14 14
IV IV
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
15 15
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art.
Art. 34
Art.
Art. 35 35
Art. 36
Art. 37
Art.
Art. 38
Art. 39 Grenzabstand
Grenzabstand Gebäudeabstand Gebaudeabstand NäherNaher-und und Grenzbaurecht Grenzbaurecht Mehrlängenzuschlag Gebäudelänge, Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag Gebäudehöhe Gebaudehohe Geschosszahl, Vollgeschosse Geschosszahl, Vollgeschosse Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer(az) (az) Zuschlag Zuschlagzur zur Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer(Bonus) (Bonus) Ausnutzungsregister Ausnutzungsregister
15 15 15 15 16 16 16 16 16 16 17 17 17 17 18 18 18 18
32-OP 32-OPBürchen Burchen- ABW - September September2005 2005
2
V V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
19
1. 1.
Baugebiet Baugebietund und Erschliessung Erschliessung
19 19
Art. 40
Art.
Art. 41
Art.
Art. 42
Art.
Art. 43 Baugebiet
Baugebiet Baulanderschliessung Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Erschliessungsgrad Landumlegung Landumlegungund und Grenzregulierung Grenzregulierung
19 19 19 19 20 20
2.
Vorschriften Vorschriftenfür fur Sicherheit Sicherheitund und Gesundheit Gesundheit
21
Art.
Art. 44
Art. 45
Art.
Art. 46
Art.
Art. 47
Art.
Art. 48
Art.
Art. 49
Art. 50
Art.
Art. 51
Art. 52
Art.
Art. 53
Art.
Art. 54
Art.
Art. 55
Art.
Art. 56 Unterhalt
Bauten Unterhalt der derBauten Störung Storungder der öffentlichen offentlichenOrdnung Ordnung des Benützung öffentlichen BeniitzungdesoffentlichenGrundes Grundes DachSchneefanger Dach- und und Meteorwasser, Meteorwasser,Schneefänger Schneefanger Schneeräumung Schneeraumung Feuerpolizei Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplätze Kinderspielplatze Immissionen Immissionen Energiesparmassnahmen Energiesparmassnahmen Bodenflächen Geschosshöhe, Geschosshohe, Bodenflachen Einstellräume Einstellraume Düngereinrichtungen Dtingereinrichtungen
21 21 21 21 22 22 22 22 22 23 23 23 23
3.
Ortsbild Landschaftsschutz Ortsbild und undLandschaftsschutz
24
Art.
Art. 57
Art.
Art. 58
Art.
Art. 59
Art.
Art. 60
Art.
Art. 61
Art.
Art. 62
Art.
Art. 63 Schutz
Schutzdes desOrtsbildes Ortsbildes Schützenswerte SchiitzenswerteBauten Bautenund und Naturobjekte Naturobjekte Erstellung Erstellungund und Erlass Erlassvon Hinweisinventaren Hinweisinventaren Baumaterialien, Baumaterialien,Bedachung Bedachungund und Dachaufbauten Dachaufbauten Antennen und Reklameeinrichtungen Antennenund Reklameeinrichtungen Einfriedungen, Einfriedungen,Stützmauern Stiitzmauem Schutz von Wasserläufen Schutzvon Wasserlaufen/ Suonen Suonen
24 24 25 25 25 25 26
4.
Strassen Strassenund undBaulinien Baulinien
26
Art.
Art. 64
Art.
Art. 65
Art.
Art. 66
Art. 67
Art.
Art. 68 Baulinienplan
Baulinienplan Vorspringende VorspringendeGebäudeteile Gebaudeteile Parkierung Parkierung Ausfahrten, Ausfahrten,Garagenvorplätze Garagenvorplatze Private PrivateStrassen Strassenund und Wege Wege
26 27 27 27 28
32-OP 32-OPBürchen Btirchen- ABW - September September2005 2005
3
VI VI
ZONENVORSCHRIFTEN
28 28
1. 1.
Zoneneinteilung Zoneneinteilung
28
Art. 69 Zoneneinteilung
Zoneneinteilung
28 28
2.
Zonenordnung Zonenordnung
29
Art.
Art. 70 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73 29
29 30 30 31
Art,
Art. 74 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 86 86
Art. 87
Art. 87
Art.
Art. 88 88
Art. 89
Art.
Art. 90
Art. 91 Dorfzone
DorfzoneD Ferienhauszone F2, F2A, F2B F213 Ferienhauszone Wohnzone W2, W2B Wohnzone Wohnzone WohnzoneW3, W3A, W3B, WohnWohn- und und Gewerbezone GewerbezoneWG3 Wohnzone WohnzoneW4 Zone Zone für fur touristische touristischeBauten BautentB Zone Zone für fur touristischen touristischenAnlagen Anlagen"Bodmen" “Bodmen“ tA Zone Zone für fur öffentliche offentliche Bauten Bauten+ Anlagen Anlagenö6 B+A 2ojs Zone für fur Gewerbe Gewerbe+ landw. landw. Bauten BautenG+IwB G+lwB --L) dju d4. JQ. Zone H? driti G+1wB —4) H? äb. 2öi N? 1, A u.,-,, 5iUl Cu 2cit3 20x3 Verkehrszone Verkehrszone Landwirtschaftszone LZ / geschützte GLZ Landwirtschaftszone geschutzteLandwirtschaftszone Landwirtschaftszone LandschaftsLSZ LS2 + NSZ Landschafts-und und Naturschutzzonen Naturschutzzonen NSZ Archäologische ArchaologischeSchutzzonen Schutzzonen Erhaltungszonen EZ Erhaltungszonen Freiflächen Freiflachen Zone Zone für fur Sport Sportund und Erholung ErholungS+E S+E S Skiabfahrtszonen Skiabfahrtszonen AbbauDeponiezonen und Abbau- und DeponiezonenA/D Übriges üG UbrigesGemeindegebiet Gemeindegebiet iiG und Baumbestände Waldareal Wa Waldarealund Baumbestande Quellschutzzonen QSZ Quellschutzzonen QSZ Gefahrenzonen GZ Gefahrenzonen
VII VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
39 39
Art. 92
Art. 93
Art. 94
Art. 95
Art.
Art. 96 96
Art. 97 Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen Besitzstandgarantie Besitzstandgarantie // Wiederaufbau Wiederaufbau Gebühren Gebtihren Bussen Bussen Verjährung Verjahrung Inkrafttreten Inkrafttreten
39 40 40 40 40 41 41 41 41 41
31 31 32 33 33 33 33 34 34 35 35 35 37 37 37 37 38 38 38 39
32-0P 32-OP - ABW - September 2005 32-OPBürchen Burchen September
11
Bauund Gemeinde Zonenreglement der Bürchen Bauund Zonenreglement der Gemeinde Burchen
I. GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG VOLLZUG UND UND VERANTWORTUNG VERANTWORTUNG
Art. 1 Örtlicher Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende BauZonenreglement und für das Gemeindegebiet. gilt ganze Es geeine Das vorliegende Bauund Zonenreglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Essoll soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete des Bodens auf Nutzung dem Gemeindegebiet gewährordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. leisten. und Es Rechte Pflichten Einzelnen des auf dem BodenGebiete des und Bauwesens der Esregelt regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung der Gemeinschaft gegenüber und gegenüber Dritten. nutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten.
sind Seine Bestimmungen für alle bewilligungspflichtigen Bauten, anwendbar und Anlagen Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die der Bewilligungszuständigkeit nicht des Bundes der und Spezialgesetzgebung Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzg des unterliegen. Kantons des Kantons unterliegen.
Das Reglement stützt sich auf die Vorschriften, insbesondere des einschlägigen kantonalen Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des und Raumplanung verwandter Bauwesens der sowie Gebiete. Bauwesens und der Raumplanung sowie verwandter Gebiete.
Art. 2 Art
Zuständigkeit, Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bauund Zonenreglementes sind Sache Die Aufsicht tiber das Bauwesen und der Vollzug des Bauund Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. des Gemeinderates.
Der können Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben Fachleuten Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleute dem vorbereiten übertragen werden, welche Gemeinderat Geschäft und ein Antrag stellen. tibertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
von die und Für Baugesuchen innerhalb der Bauzone der Bewilligung Maiensässzone ist die Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensasszone ist die Gemeindeverwaltung zuständig, für ausserhalb der Bauzone Bauten und Bauvorhaben für der Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone und fiir Bauvorhaben der die Baukommission. kantonale Gemeinde Gemeinde die kantonale Baukommission.
Art. 3 Verantwortung
Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Einhaltung der Für Architekt, Ingenieur, Bauleidie Fiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Baulei bleibt der verantwortlich. Hauptverantwortlich Unternehmer Bauherr. Die Verantworund tung tung und Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwo der Gemeindebehörde nicht berührt. tung die Tätigkeit wird durch tung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt.
Durch Baubewilligung Ausübung übernehmen Beder und Kontrolle die die der die Erteilung Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle ubemehmen die BeKonstruktion, für Festigkeit insbesondere Verantwortung und hörden keine Materialeignung. horden keine Verantwortung insbesondere fiir Konstruktion, Festigkeit und Materialeign
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II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN 11. VERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
VorschrifBauten Bautenund und Anlagen Anlagensind sind zu bewilligen, bewilligen, wenn wennsie den denbaubau- und und planungsrechtlichen planungsrechtlichen ten zu prüfenden ten und und den den nach nachanderen anderenGesetzen Gesetzenim Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren priifendenVorschriften Vorschriften nicht ästhetischer Hinsicht befriedigen entsprechen, die öffentliche Ordnung gefährden, in entsprechen, offentliche Ordnungnicht gefahrden, asthetischerHinsicht befriedigenund das dasOrtsOrts- und und Landschaftsbild Landschaftsbildnicht nicht beeinträchtigen. beeintrachtigen. Bedarf überdies anderer raumplanungs- und Bedarfeine eineBaute Bauteoder oderbauliche baulicheAnlage Anlage iiberdies andereraumplanungsraumplanungsund umweltrelevanter umweltrelevanter Bewilligungen, so betroffenen aller ist die Stellungnahme Stellen einzuholen und Bewilligungen,so Stellungnahmealler betroffenenStelleneinzuholenund der der Entscheid Entscheid unter unterAbwägung Abwagungaller aller Interessen Interessenzu fällen. fallen. Sind formell- und Sind für fur die Verwirklichung Verwirklichung eines einesBauvorhabens Bauvorhabensverschiedene verschiedene und materiellrechtliche materiellrechtliche diesen Sachzusammenhang, anzuwenden besteht zwischen ein derart Vorschriften und enger Vorschriftenanzuwendenund bestehtzwischendiesen derartengerSachzusammenhang, dass dasssie nicht nicht getrennt getrenntund und unabhängig unabhangigvoneinander voneinanderangewendet angewendetwerden werdendürfen, diirfen, hat hat die RechtRechtjedoch anwendung anwendungkoordiniert koordiniertzu erfolgen. erfolgen.Die Baubewilligung Baubewilligungist jedocherst erstzuzustellen, zuzustellen,wenn wenn die erforderlichen forderlichenweiteren weiterenBewilligungen Bewilligungenvorliegen. vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sieh Baubewilligungsverfahren richtet sich sich in allen alien Belangen, Belangen,welche welchein diesem diesemReglement Reglementnicht nicht anderweitig anderweitigfestgelegt festgelegtsind, sind, nach nachder der kantonalen kantonalenBaugesetzgebung. Baugesetzgebung. Art.
Art. 5 5
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Alle Alle Bauten, Bauten,Anlagen Anlagenund und Vorkehren, Vorkehren,die unter unterdie Bestimmungen Bestimmungender der baubau- und und planungsrechtplanungsrechtlich relevanten fallen, erfordern relevantenGesetzgebung Gesetzgebung erfordemeine eineBaubewilligung. Baubewilligung.Dieses DiesesErfordernis Erfordemisgilt für fur Bauvorhaben: folgende folgendeBauvorhaben: 1. I. 1. 2. 3.
Erstellung,den den Wiederaufbau, Wiederaufbau,die Änderung Anderungsowie sowiedie Vergrösserung Vergrosserungvon Gebäuden, Gebauden, Die Erstellung, Gebäudeteilen Gebaudeteilenund und ihren ihren Anbauten; Anbauten; Bauten oder teilweisen Den totalen Den totalenoderteilweisenAbbruch Abbruch bestehender bestehender Bautenund und Anlagen; Anlagen; Die Erstellung Erstellungund und Erweiterung Erweiterungvon anderen anderenBauten Bautenund und Anlagen Anlagen,wie von: Lagerfür a) Lager- und und Verteilungsanlagen Verteilungsanlagen fur Treib- und und Schmierstoffe Schmierstoffesowie sowieder der Gasversorgung (Tankanlagen, Gasversorgung (Tankanlagen,Behälter, Behalter,Silos und und dergleichen); dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder Wärmepumpen Heizungseinrichtungen odersolche solcheder derEnergieversorgung, Energieversorgung, Warmepumpenund freistehenden TransformatorenfreistehendenKaminen, Kaminen,Antennen, Antennen,Parabolantennen, Parabolantennen, Transformatoren-sowie sowieFreiluftanlagen; luftanlagen; c) und Privatstrassen Privatstrassen und anderen anderenKunstbauten, Kunstbauten,Zufahrten, Zufahrten,Rampen, Rampen,Parkplätzen Parkplatzenund und Leitungen; tungen; d) Mauern Mauemund und Einfriedungen Einfriedungen e) Anlagen Anlagenfür fur die Beseitigung Beseitigungder der Abwässer Abwasserund und des desKehrichts Kehrichtssowie sowie von Misthöfen, Misthofen, Jauchegruben und Jauchegruben und Biogasanlagen Biogasanlagen Treibhäusern, f) 0 Treibhausem,landwirtschaftlichen landwirtschaftlichenund und industriellen industriellenSilos; Silos; Abstellplätzen unter freiem g) Ablagerungsund Himmel, namentlich AblagetangsAblagerungs-und Abstellplatzenunter freiem namentlichfür fur gewerbliche gewerbliche g) Fahrzeuge und und industrielle industrielleErzeugnisse, Erzeugnisse,Maschinen Maschinenund und ausgediente ausgediente Fahrzeugesowie sowiedie daudauBaumaterialien, Eisen wie Lagerung von Materialien, und erhafte dergleichen; erhafteLagerung Materialien, Baumaterialien,Eisenund dergleichen; h) Sportanlagen, Sportanlagen,Anlagen Anlagenfür fiir die Erzeugung Erzeugungkünstlichen kiinstlichen Schnees Schneesund und Campingplätzen, Campingplatzen, von Reisewohnwagen Plätzen und Schwimmbassins; Aufstellen für das Platzenftir dasAufstellen Reisewohnwagen und Schwimmbassins;
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i) k)
4.
Schutzbauten gegen Schutzbauten gegenNaturgefahren; Naturgefahren; die Beseitigung für Beseitigungder dernatürlichen natiirlichen Pflanzendecke Pflanzendecke fur den denBau Bau oder oderden den Ausbau Ausbauvon ausgenommen Skipisten, die Bebauung örtlich einzelner, begrenzter Gefahrenstellen Skipisten,ausgenommen Bebauungeinzelner,ortlich begrenzterGefahrenstellen auf auf einer einerFläche Flachevon höchstens hochstens500 500 m2; 1) Reklameeinrichtungen; Reklameeinrichtungen; 1) Ferner Femerist eine eineBaubewilligung Baubewilligungerforderlich erforderlichfür: fiir: das a) das Aufstellen Aufstellen von mobilen mobilen Wohnwagen, Wohnwagen,Zelten Zelten und und dergleichen dergleichenausserhalb ausserhalbeines eines bewilligten bewilligten Campingplatzes Campingplatzesfür fiir mehr mehrals 60 Tage; Tage; b) Terrainveränderungen wie Auffüllungen, Terrainveranderungen Auffiillungen, Abgrabungen Abgrabungenund und Terrassierungen; Terrassierungen; Materialentnahmestellen von das Anlegen (Steinbrüche c) und dasAnlegen Materialentnahmestellen (Steinbriicheund Kiesgruben) Kiesgruben)und und ihren Nebenanlagen; Nebenanlagen; d) alle übrigen Arbeiten, iibrigen bedeutenden bedeutenden Arbeiten,welche welchedazu dazuangetan angetansind, sind, die OberflächengesOberflachengestaltung, taltung,die Bodennutzung Bodennutzungoder oderdas dasLandschaftsbild Landschaftsbild(durch (durch Beseitigung Beseitigungvon BaumBaumgruppen, und gruppen,Gehölz, Geholz,Gebüschen, Gebiischen,durch durch Erstellen Erstellenvon Entwässerungsanlagen Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch den Automobilsport, Quellfassungen, durch Errichtung Errichtungvon Anlagen Anlagenfür fiir den Automobilsport,Karting, Motocross, Motocross,Trial usw.) usw.) merklich merklich zu verändern. verandem.
Vorbehalten beVorbehaltenbleiben bleibendie strengeren strengerenVorschriften Vorschriftenfür fiir die in Inventaren Inventarennäher naherbezeichneten bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte. sondersschutzwiirdigenObjekte. Art
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Es bedürfen bedurfenkeiner keinerBewilligung: gewöhnliche an 1. gewohnlicheUnterhaltsarbeiten Unterhaltsarbeiten an Gebäuden Gebaudenund und Anlagen; Anlagen; 1. baulicheÄnderungen Anderungenim Innern Innem von Gebäuden Gebaudenunter unterVorbehalt Vorbehaltvon Art. 7, Abs. 2 lit. lit. b; 2. bauliche 3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: Bautenund Anlagen ortsiiblichenRahmen a) private wie mindestens privateKleinbauten Kleinbautenund und Nebenanlagen, Nebenanlagen, mindestensauf auf zwei zwei Seiten Seitenoffene, offene, una) Sandkästen und Planschbecken für Kinder; gedeckte Gartenplätze, gedeckteGartenplatze,Sandkastenund Planschbecken fiir kleine private wie Wege, b) private Anlagen Anlagender der GartenGarten-oder oderAussenraumgestaltung Aussenraumgestaltung Wege,Treppen, Treppen, Teiche; Brunnen, Brunnen,Teiche; Analgen c) Analgenzur zur Gewinnung Gewinnungder der Energie, Energie,die eine eineFläche Flachevon von einem einemQuadratmeter Quadratmeternicht nicht übersteigen im integriert und Bauvorhaben sind; ubersteigenund Bauvorhabenintegriert 4. wie Festhütten, Fahrnisbauten, Zirkuszelte, Fahmisbauten, Festhiitten, Zirkuszelte,Tribünen Tribiinen und und die Lagerung Lagerungvon Material Material bis 4. zu einer einerDauer Dauervon 60 Tagen, Tagen,mobile Einrichtungen Einrichtungender der Landwirtschaft, Landwirtschaft,wie PlastiktunPlastiktunnels und und ähnliche ahnlicheEinrichtungen Einrichtungenbis zu einer einerDauer Dauervon sechs sechsMonaten. Monaten. Alle übrigen Bauten kBauV bleiben Alle iibrigen Bautenund und Anlagen Anlagenlaut laut Art. 19 19 kBauV bleibenauf auf dem demGebiet Gebietder derGemeinde Gemeinde Bürchen Biirchen bewilligungspflichtig. bewilligungspflichtig. Art.
Art. 77 Änderungen
Anderungen von von Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen jede wesentliche Einer Baubewilligungbedarf bedarfjede wesentlicheÄnderung Anderungder der in Artikel 5 genannten genanntenBauten Bauten Einer Baubewilligung und Anlagen. Anlagen.Als Als wesentliche wesentlicheÄnderung Anderunggilt insbesondere: insbesondere: und aussereUmgestaltung, Umgestaltung,wie die Änderung Anderungvon Fassaden, Fassaden, Anderungender derFassadenfarbe Änderungen Fassadenfarbe a) die äussere sowie sowiedie Verwendung Verwendungneuer neuerMaterialien Materialienbei bei Renovationsbauten; Renovationsbauten; Anderungder der Zweckbestimmung Zweckbestimmungvon Bauten Bautenund und Anlagen, Anlagen,wenn wenndiese diesefür fiir die EinhalEinhalb) die Änderung tung und relevant tung der der Zonenvorschriften, Zonenvorschriften,Abstandsvorschriften Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände Baulinienabstande relevantist oder führt; oderzu einer einerwesentlichen wesentlichenMehrbelastung Mehrbelastungder der Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen fiihrt; c) die Änderung die klassiert Anderungan an Gebäuden Gebaudenoder oderGebäudeteilen, Gebaudeteilen, klassiertoder oderinventarisiert inventarisiertsind. sind.
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Art. 8 Gesuch um Auskunft
Auf der bei der der Grundlage Grundlagesummarischer summarischerBauakten Bauaktenkann kannein Gesuch Gesuchum Auskunft Auskunft bei der zuständigen zustandigen welches Behörde werden, Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit bestimmten eingereicht eines Behordeeingereichtwerden,welchesAufschluss liber die Bebaubarkeiteinesbestimmten Grundstückes. Grundstuckes. Das Gesuch Gesuchum Auskunft Auskunft gilt nicht nicht als Baugesuch. Baugesuch.Die erteilte erteilte Auskunft Auskunft bindet bindetdie zuständige zustandige Behörde Behordenicht nicht und und ist nicht nicht beschwerdefähig. beschwerdefahig.
Art. 9 Form des Baugesuches
Das in Form Das Gesuch Gesuchfür fur eine eine Baubewilligung Baubewilligungist der derGemeindebehörde Gemeindebehorde Form eines einesim Format FormatA4 geordneten geordnetenBaudossiers Baudossierseinzureichen. einzureichen.Es ist das dasamtliche, amtliche,bei bei der der Gemeinde Gemeindezu beziehende beziehendeGeGesuchsformular ausgefüllt, suchsformularzu verwenden. verwenden.Es muss mussordnungsgemäss ordnungsgemass ausgefiillt, datiert datiertund und vom Bauherrn Bauherm unterzeichnet und und vom Projektverfasser Projektverfasser unterzeichnetsein. sein. fesheelegten Anzahl Dem Dem Baugesuch Baugesuchsind sind folgende folgendeUnterlagen Unterlagenin der der von der der Gemeinde Gemeindefestgelegten festgelegten Anzahl beizubeizulegen: legen: a) der der Situationsplan; Situationsplan; b) die Projektpläne; Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt topographischer Kartenabschnittim Massstab Massstab1:25'000 1:25'000mit Angabe Angabedes desgeplanten geplanten Standortes rotes durch ein Kreuz; Standortesdurch rotes mit Angabe d) ein gültiger giiltiger Grundbuchauszug Grundbuchauszug Angabeder der Dienstbarkeiten Dienstbarkeitenund und öffentlich-rechtlichen offentlich-rechtlichen Bewilligung sofern dieser für die notwendig Eigentumsbeschränkungen, Eigentumsbeschrankungen, sofemdieserflir notwendigist. Bauvorhaben Bei Bei unbedeutenden unbedeutenden Bauvorhabenund und Anlagen Anlagenkann kann die zuständige zustandigeBaubewilligungsbehörde Baubewilligungsbehorde von den den Regeln Regelnder der Baueingabe Baueingabeabweichen. abweichen.
Art. 10 Inhalt des Baugesuches
Im Baugesuch Baugesuchsind sind zu bezeichnen bezeichnenoder oderdiesem diesembeizulegen: beizulegen: a) Nameund und Adresse Adressedes desGrundeigentümers Grundeigentiimersoder oderder der Grundeigentümer, Grundeigentiimer,des desBauherrn Bauherm(allen(aliena) Name falls seines seinesBevollmächtigten Bevollmachtigtenoder oderdes desVertreters) Vertreters)sowie sowie des desProjektverfassers; Projektverfassers; b) die Bauparzelle Bauparzellemit der der genauen genauenLage, Lage,den den Koordinaten Koordinatenund und der der Nutzungszone; Nutzungszone; c) die genaue genaueZweckbestimmung Zweckbestimmungdes desBauvorhabens; Bauvorhabens; der d) die Hauptdimensionen Hauptdimensionen derBauten Bautenund und Anlagen, Anlagen,ihre Konstruktionsart, Konstruktionsart,die Baumaterialien, Baumaterialien, Art der der Farbe Farbeder der Fassaden Fassadenund und der der Bedachung Bedachungsowie sowiedie Art der der Energieversorgung; Energieversorgung; Massnahmen e) für ,die den fur die der derÖffentlichkeit Offentlichkeit zugänglichen zuganglichenBauten Bautendie bautechnischen bautechnischen Massnahmen den und Personen Zugang und die älterer körperlich Benützung behinderter Zugangund Beniitzungkorperlich behinderterund altererPersonenermöglichen; ermoglichen; Ausdehnung, f) bei bei Campingplätzen, Campingplatzen,deren derenFlächenmässige Flachenmassige Ausdehnung,die Anzahl Anzahl Plätze, Platze,die für fur die bebevorgesehenen die Anzahl trieblichen Bauten Flächen, sanitärer EinzelAnlagen sowie die trieblichen Bautenvorgesehenen Flachen, Anzahl sanitarerAnlagensowie Einzelheiten heitender der äusseren ausserenGestaltung; Gestaltung; g) bei bei GewerbeGewerbe-und und Industriebauten Industriebautendie voraussichtliche voraussichtlicheZahl Zahl der der beschäftigten beschaftigtenPersonen; Personen; h) bei Tierhaltung; bei MastMast- und und Zuchtbetrieben ZuchtbetriebenArt und und Grösse Grosseder der vorgesehenen vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt Zufahrt von der der nächsten nachstenöffentlichen offentlichenStrasse Strassezum zum Baugrundstück Baugrundsttickund und die Art ihrer ihrer fremden rechtlichen rechtlichenSicherung Sicherungim Falle der der Inanspruchnahme Inanspruchnahme fremdenBodens; Bodens;
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k) die Berechnung Projektnachweis Berechnungder der Ausnützungsziffer Ausniitzungszifferund und der derenergetische energetische Projektnachweisin nachprüfnachpriifbarer barerForm Form sowie sowieder der Nachweis Nachweisder der Erdbebensicherheit; Erdbebensicherheit : 1) 1) die statistischen statistischenAngaben Angaben(Art der der Bauten, Bauten,Anzahl Anzahl Wohnungen Wohnungenmit der derZimmeranzahl, Zimmeranzahl,der der Anteil von Gewerbeund Industrieflächen in Quadratmeter, SIA-Volumen, u.a.m.); Gewerbe-und Industrieflachen Quadratmeter,SIA-Volumen,Kosten Kostenu.a.m.); m) die Baukosten jedoch ohne Baukostenjedoch ohneKosten Kostenfür fur Projektierung, Projektierung,Landerwerb, Landerwerb,Erschliessung Erschliessungund und BauBauzins; zins; n) die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) der Larmempfindlichkeitsstufe (ES) und und die eventuellen eventuellenÜberschreitungen Uberschreitungen der ImmissiImmissionsgrenzwerte (LS V). onsgrenzwerte Im Baugesuch anzugeben, Baugesuchist ausserdem ausserdem anzugeben,ob das dasBauvorhaben Bauvorhabenein besonders besondersschützenswürdiges schutzenswiirdiges Objekt betrifft. Objekt nach nacheinem einemInventar Inventar(Art. 18 18 BauG) BauG)oder oderder der Nutzungsplanung Nutzungsplanung
Art. 11 Form des Situationsplanes
Der Gemeindegebiet auf Der Situationsplan Situationsplanist im vermessenen vermessenen Gemeindegebiet auf einer einervom amtlichen amtlichenGeometer Geometer oder Kopie des zu erstellen. odervom Registerhalter Registerhalterunterzeichneten unterzeichneten desGrundbuchplanes Grundbuchplanes erstellen. Trägt im Situationsplan Tragt der der Projektverfasser Projektverfasser Situationsplandie nach nachArtikel 12 12 verlangten verlangtenbaupolizeilichen baupolizeilichen Angaben Farbe Angabenselber selberein, so so hat hat er er die durch durch die Verwendung Verwendungeiner einerbesonderen besonderen Farbedeutlich deutlich von den den vom amtlichen amtlichenGeometer Geometerbescheinigten bescheinigtenEintragungen Eintragungenzu unterscheiden. unterscheiden. Das bestätigt Daszuständige zustandigeGemeindeorgan Gemeindeorgan bestatigtauf auf dem demPlan Plan die Richtigkeit Richtigkeit und und die Vollständigkeit Vollstandigkeit der Gemeindegebiet die Richtigkeit der baupolizeilichen baupolizeilichenEintragungen Eintragungenund und im nicht nicht vermessenen vermessenen Gemeindegebiet Richtigkeit des desgesamten gesamtenSituationsplanes. Situationsplanes.
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes
Der Der Situationsplan Situationsplangibt namentlich namentlichAufschluss Aufschlussüber: iiber: a) Grenzen die Namen Grenzenund und Nummern Nummemder der Bauparzelle Bauparzelleund und der der Nachbarparzellen, Nachbarparzellen, Namenihrer ihrer EigenEigentümer, tiimer, die auf auf diesen diesenParzellen Parzellenbereits bereitsvorhandenen vorhandenenoder oderbewilligten bewilligten Bauten Bautenund und Anlagen, Anlagen, die Koordinaten, Koordinaten,die Fläche Flachedes desBaugrundstückes Baugrundstiickesund und die Ausnützungsziffer; Ausniitzungsziffer; b) die Nutzungszone, Nutzungszone,in welcher welcherdas dasBaugrundstück Baugrundstiickliegt; c) den denMassstab Massstabund und die Nordrichtung Nordrichtungsowie sowiedie StrassenStrassen-und und Lokalnamen; Lokalnamen; d) die in rechtskräftigen festgelegten rechtskraftigenStrassenplänen Strassenplanen festgelegtenBaulinien; Baulinien; die bestehenden e) die öffentlichen und offentlichenVerkehrswege Verkehrswegemit Richtungsangabe, Richtungsangabe, bestehenden und die projektierten projektierten Zufahrten Zufahrtensowie sowiedie Abstellplätze Abstellplatzefür fur Motorfahrzeuge; Motorfahrzeuge; 0 f) die rechtskräftigen rechtskraftigenoder oderanerkannten anerkanntenWaldgrenzen; Waldgrenzen; g) die Wasserläufe, Wasserlaufe,die Kanäle Kanaleund und die Hochspannungsleitungen; Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten bestehenden Bautenin grauer grauerFarbe, Farbe,die projektierten projektiertenBauten Bautenund und die Umbauten Umbautenin roin gelber ter ter Farbe Farbesowie sowieden den Abbruch Abbruchvon Gebäuden Gebaudenoder oderGebäudeteilen Gebaudeteilen gelberFarbe; Farbe; von öffentlichen den Grenzen i) die Abstände den Strassen, benachbarter Grundstücke Abstande den offentlichen Strassen,den Grenzenbenachbarter Grundsttickeund Gebäude, Gebaude,den den Waldgrenzen, Waldgrenzen,den den Gewässern Gewassemund und den den Hochspannungsleitungen; Hochspannungsleitungen; jedoch kontrollierbaren k) einen einenausserhalb ausserhalbdes desBauplatzes Bauplatzesliegenden, liegenden,jedoch kontrollierbarenFixpunkt Fixpunkt zur zur FestleFestlegung der Höhenquoten; gung der Hohenquoten; 1) gemäss l) die Baulanderschliessung Baulanderschliessung gemassArt. 14 14 und und 15 15 kRPG; kRPG; m) den Hydranten; in) Standort der nächsten den Standortder nachstenHydranten; n) den den Standort Standortder der BrennstoffBrennstoff-und und Energieanlagen; Energieanlagen; Bauparzelle und o) die auf der den besonders Nachbarparzellen auf der Bauparzelleund den Nachbarparzellen besondersschutzwürdigen schutzwiirdigenObjekte. Objekte.
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Art.
Art. 13 13
Inhalt der Projektpläne Projektplane
Die Projektpläne sind nach den der Regeln Massstab 1:50 1:100 Baukunst im Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50oder oder 1:100zu zu erstell erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu wichtige unterzeichnen. BauFür zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. Fur wichtige Baudie zuständige vorhaben kann Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 vorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200oder oder enthalten alle Sie 1:500 zum Bauvorhabens Verständnis des und für die Kontrolle 1:500gestatten. gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der der Einhaltung Bauvorschriften nötigen namentlich: Unterlagen der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich: a) Grundrisse die sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbedie Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Räume, der hauptsächlichen Feuerungs-, Materialien, der WärmeerzeuWärrneerzeustimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeu gungsRauchabzugsanlagen und sowie der übrigen Anlagen; gungsund Rauchabzugsanlagen sowie der iibrigen Anlagen; zum Verständnis b) Bauvorhabens nötigen des Schnitte mit Angabe Geder lichten b) die die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Gedes schosshöhen, die Angabe natürlich gewachsenen Bodens, die Angafertigen und des schosshohen, die Angabe des naturlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Anga be Situationsplan des im Fixpunktes eingetragenen Höhe. betreffend die der Die Lage be des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der im Situationsplan Erdgeschossgrundriss Schnitte ist im oder einzutragen; Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; sämtliche Fassadenpläne c) Markierung mit der Höhenlage mit des natürlisowie Angabe samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des natiirl chen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; chen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) Umgebungsgestaltung der mit Angabe Erdverschiebungen, der Böschungen, der d) die die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der der Stützmauern, festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten. Stiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten.
in Bei Umbauten müssen den die in Plänen bestehenden Farbe, Gebäude grauer die abzubreBei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebäudeteile gelber und in die Bauten in projektierten roter Farbe neuen Farbe angechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben Plänen ist ein werden. Den Fotodossier beizulegen, welches auch weiches die Nachbargrundstügeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen, welches auch die Nachbargrund darstellt. cke cke darstellt. Bauweise der Bei Ende geschlossener sind Anfang und Nachbargebäude auf hinreichend den Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplänen Plänen beizulegen. anzugeben. ein Fotodossier Den ist Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Art.
Art. 14 Besondere
Besondere Unterlagen
Dem sind beizulegen: Baugesuch Dem Baugesuch sind beizulegen: bei a) Materialentnahmeund flächenmässige Ausdehnung, Ablagerungsstellen, deren die a) bei Materialentnahmeund Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die und LängsAbbautiefen, die Auffüllhöhen und Querprofile, die abzutragenden Art des Auffiillhdhen und Abbautiefen, die Langsund Querprofile, die Art des abzutragen der Wiederaufforstung Pläne lagernden Materials, die oder zu oder der Wiederinstandoder zu lagemden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinst stellung der Ausbeutungsstelle; stellung der Ausbeutungsstelle; industrielle, gewerbliche und von den b) die zuständigen kantonalen Hotelbauten, und b) für fur industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und weiteren Angaben; Behörden verlangten und eidgenössischen Unterlagen eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; aus des Baugesuches für der der Energiec) die Behandlung Sicht und Umweltschutzc) alle alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energieund Umweltschutz gesetzgebung notwendigen Unterlagen. gesetzgebung notwendigen Unterlagen.
Bei oder bei grösseren Bauvorhaben besonders heiklen Verhältnissen zuständige Baukann die Bei grosseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhaltnissen kann die zustandig BauPlanunterlagen behörde weitere oder insbesondere zusätzliche Unterlagen Angaben, wie über behorde weitere Unterlagen oder Angaben, wieinsbesondere zusatzliche Planunterlag iiber und Garantien, Fotomontagen, Modelle, topograden Bauvorgang die Sicherheitsvorkehren, den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topograAufnahmen Behandlung notphische sowie jede andere zusätzliche für die des Baugesuches phische Aufnahmen sowie jede andere zusatzliche fiir die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. wendige Angabe verlangen.
das eines Umweltverträglichkeitsberichtes, Erfordert die die Bauvorhaben Ausarbeitung prüft Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung eines Umweltvertraglichkeitsb priift die vor Gemeinde ob gemäss Umweltschutzrecht der r öffentlichen Auflage, die Voruntersuchung Gemeinde vor offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzre ist. Ist die einer worden Erstellung Zivilschutzanlage durchgeführt vorgesehen, die entmüssen durchgefuhrt worden ist. Ist die Erstellung einer Zivilschutzanlage vorgesehen, miissen die entvor Pläne Behörde Baubeginn von der zuständigen sprechenden genehmigt sein. sprechenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.
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Art. 15 Prüfung
Priifung durch die Gemeinde
Baueingabe und nach prüft Profilierung der allenfalls erfolgter die GemeindebeNachErhalt Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung priift die Gemeindeb und Tagen hörde deren weist Richtigkeit Vollständigkeit.Spätestens innert 10 sie vorschriftshorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit.Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschrif und Gesuchsteller unvollständige Baueingaben an widrige den zur Verbesserung zurück. widrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die Verbesserung und kann Vervollständigung eine Frist mit zuständige Behörde zur ansetzen Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit Androhung, dass bei der ausdrücklichen das wird. Nichtbeachtung auf Gesuch nicht eingetreten der ausdrticklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetrete wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein eröffnen. Bauentscheid zu Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen.
weiteres Ist erkennbar, nach öffentlichrechtlichen Vorschriften ohne dass ein den Bauvorhaben 1st ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlich Vorschrif Ausnahmen, nur mit nicht welche nicht oder Gesuchsteller der beantragt hat, werden bewilligt nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden macht spätestens 30 auf kann, so Tagen schriftlich diesen ihn die Gemeindebehörde innert kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen aufmerksam. Mangel Mangel aufmerksam.
der wird Das wenn Gemeindebehörde Bewilligungsverfahren weitergeführt, Gesuchsteller der Das Bewilligungsverfahren wird weitergefuhrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebeh mitteilt, er innert 30 beharre seiner Baueingabe. Tagen auf Andernfalls gilt das als Gesuch zuinnert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen. riickgezogen.
Art. 16 Öffentliche
Offentliche Planauflage, Baugespann
Alle Bauten und Anlagen werden von Gemeinde spätestens bewilligungspflichtigen der 30 Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30 Tage während 10 aufgelegt. Die Publikader vollständigen öffentlich nach Erhalt Akten Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10Tagen Tagen offentlich aufgelegt. Die Publika durch Anschlag Gemeinde. im Amtsblatt und der erfolgt kantonalen öffentlichen in tion tion erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde.
Das Baugesuch, Pläne können bei zugehörigen und die der Gemeindedie weiteren Unterlagen Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeind Bauvorhaben verwaltung Person während der von jeder am Einsprachefrist interessierten einverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefri eingesehen werden. gesehen werden.
welche keine Interessen Planänderungen, und für berühren, Dritter Für Arbeiten unbedeutende unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche keine Interessen Dritter beruhre Fiir von einer öffentlichen werden. Der Gesuchsteller kann Planauflage abgesehen ist über den kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist ilber den auf die benachrichtigen. Planauflage öffentliche Verzicht zu schriftlich Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. grössere des Für ist mit der und Umbauten Einreichung Neubauten Baugesuches Baugeein Fiir Neubauten und grossere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Bauge weiches die aufzustellen, welches künftige der erkennen Form Vor lässt. Baute klar rechtsspann der spann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtsErledigung Gemeinderates darf das kräftigen des Baugesuches oder ohne des Einwilligung kraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das werden. Baugespann nicht entfernt Baugespann nicht entfemt werden. Art.
Art. 17 17
Einsprache Einsprache gegen gegen das das Baugesuch
ein werden, dieses gemacht geltend widerspreche gegen der Einsprache Bauvorhaben Mit kann Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widersprec den öffentlichrechtlichen Vorschriften. den offentlichrechtlichen Vorschriften.
befugt: Einsprache sind Zur Zur Einsprache sind befugt: Personen, die durch das in ihren eigenen a) Bauvorhaben unmittelbar schützenswerten IntePersonen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schiitzenswer Inte a) sind; betroffen ressen ressen betroffen sind; jede andere oder welche ermächtigt ist, b) natürliche juristische Person, durch das Gesetz andere natiirliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, b) jede erheben. Einsprache zu Einsprache zu erheben.
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Die Einsprachefrist 10 und beträgt beginnt der Amtsblatt mit Veröffentlichung Die Einsprachefrist betragt 10Tage Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt oder im oder durch Die Einsprachen öffentlichen zu Anschlag laufen. der sind schriftlich bei Publikadurch offentlichen Anschlag zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publika in der tion zuständig genannten für Behörde einzureichen. sind Sie zu begründen. tion fiir zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begriinden.
Bei gemeinsamen Einsprachen ein Vertreter bezeichnen; diese zu ist fehlt gilt Bezeichnung, so gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt Bei der Erstunterzeichnete als Vertreter. der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Die bezweckt Rechtsverwahrung Orientierung des die Baugesuchsstellers und der Behörde Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde über Privatrechte, berührt Entschädigungsanwelche durch das werden Bauvorhaben und über liber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beriihrt werden und liber Entschadigun sprüche, die daraus abgeleitet werden könnten. Rechtsverwahrung inZur Anmeldung einer ist spriiche, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrun ist inder nert zivilrechtlich der Einsprachefrist jedermann befugt, rechtsund ist. handlungsfähig ist, nert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechtsund handlungsfah ist.
das Sind eingereicht gegen Baugesuch Einsprachen oder wurde Rechtsverwahrung worden Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahru angemeldet, kann zuständige Baubewilligungsbehörde Beteiligten die zu die einer Einigungsangemeldet, kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Einigung das verhandlung vorladen. Über über Verhandlungsergebnis unerledigten die Einsprachen und ist verhandlung vorladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist Protokoll zu führen. ein ein Protokoll zu flihren.
Art. 19 Entscheid über
uber das Baugesuch, Spezialbewilligungen
Abschluss der prüft Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung die Gemeinde von NachAbschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prlift die Gemeinde von den Amtes ob Vorschriften Baugesuch wegen, das öffentlich-rechtlichen entspricht. Sie kann Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann beiziehen, dazu Sachverständige Belastungsproben über dies Berechnungen, derstatische und liber dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsprobe und dergleichen werden im Die Bauentscheid anordnen. Kosten geregelt. gleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt.
Anwendung Bauvorhaben den Bauvorschriften, das deren Entspricht der Gemeinde obliegt, Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt die Gemeinde den Bauentscheid. trifft zu verweigern, Der Gemeinderat hat Baubewilligung die trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweige wenn das Bauvorhaben reglementarischen den Bestimmungen gesetzlichen und widerspricht. wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widersprich Er Bedingungen Baubewilligung an und knüpfen. die Auflagen Erkann kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen kniipfen.
die Bauvorhaben, kantonale Bewilligung leitet eine der nach Durchfüherfordern, Gemeinderat Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchfii rung der Planauflage öffentlichen mit seiner Vormeinung und Einsprachen in den allfälligen rung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung kantonale Bausekretariat das das an weiter, welches Bauvorhaben den fiinffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhabe den zuständigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.
jene betreffend Gesetzgebung auf des Spezialbewilligungen, namentlich die dem Gebiete Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des der Beherbergung der und des alkoholischen GetränStrassenwesens, Gaststätten, mit Handels Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getran des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen Gewährung ken, und der von Subventionen sind ken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in den einzuholen. Verfahren bei hierfür zuständigen besonderen Behörden in besonderen Verfahren bei den hierfiir zustandigen Behorden einzuholen.
Der des und Entscheid Gemeinderates den den wird Gesuchstellern Einsprechern innert 30 Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem und den Einsprechem innert 30 TaTaDer gen schriftlich Baubewilligung die Entscheide eröffnet. werden oder Vorbehalte kantoder gen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kanto nalen ein Exemplar sowie der vom Fachstellen Gemeinderat Pläne genehmigten beigelegt. nalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt
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Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung ihrer mit schriftlicher und begründeter Bauentscheide konnen innert Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begrtinde angefochten Beschwerde Staatsrat beim werden. Baubeschwerde Die hat aufschiebende keine Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebe Wirkung; diese jedoch von wegen kann Amtes auf angeordnet oder Gesuch hin werden. Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden.
Das Wirkung Gesuch Gewährung ist innert um der aufschiebenden von der Frist 10 zu Das Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10Tagen Tagen zu Bis Gesuches stellen. des zur rechtskräftigen Erledigung betreffend Wirkung die aufschiebende stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung begonnen darf mit den Bauarbeiten nicht werden. darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. einer einer Der Inhaber Bau- oder Abbruchbewilligung eines Gebäudes dieser Bewildarf von Der Inhaber einer Bauoder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser BewilGebrauch ligung erst machen, wenn: ligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist ist, abgelaufen die Beschwerdefrist abgelaufen ist, Beschwerde b) keine zuerkannt aufschiebende Wirkung wurde. b) einer einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Wurde aufschiebende Wirkung auf die Beschwerdeführers angeordnet, Antrag des kann so von Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefiihrers angeordnet, so kann von für und Verfahrenskosten Leistung Sicherheiten diesem die von allfällige für Parteientschädidiesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fiir allfallige Parteients verlangt Werden Sicherheiten gung werden. die nicht in festzuständigen der von der Behörde gung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgeleistet, so gelegten Frist wird verfügte aufschiebende die Wirkung hinfällig. gelegten Frist geleistet, so wird die verfiigte aufschiebende Wirkung hinfallig. Beschwerdeführer hat Der den aufschiebende Wirkung zu durch die entstandenen Schaden Der Beschwerdefiihrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu wenn oder grobfahrlässig hat. er arglistig ersetzen, gehandelt ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.
Art. 21 Geltung der Baubewilligung
1. und persönliche Geltung 1.Sachliche Sachliche und personliche Geltung
berechtigt Baubewilligung zur des Die bewilligten Bauvorhabens. Die Ausführung BauDie Baubewilligung berechtigt zur Ausftihrung des bewilligten Bauvorhabens. Die Bau Eigentümer des für den und den gilt Gesuchsteller bewilligung InteresBaugrundstückes. bewilligung gilt fiir den Gesuchsteller und den Eigentiimer des Baugrundstticke Interes einer sierte können von oder einer Baubewilligung deren Sonderbewilligung, Erteilung sierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom besonderer Nachweis Voraussetzungen abhängig wenn war, nur Gebrauch machen, vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie Voraussetzung selbst erfüllen Besitze diese im der und sind. Sonderbewilligungen sie diese Voraussetzung selbst erfiillen und im Besitze der Sonderbewilligung sind. Nachweis Vom abhängig besonderer Voraussetzungen sind namentlich Bauund AusnahVom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bauund Ausnahmebewilligungen für: mebewilligungen fiir: und der Landwirtschafts-, der Maiensäss-, ErhaltungsBauten Anlagen in in und Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungsund Weilerzone; Weilerzone; Anlagen Artikel gemäss Artikel 24 b) und RPG und 31 kant. BauG. Bauten und Anlagen gemass Artikel 24eidg. eidg. und Artikel kant. BauG. b) Bauten a)
Voraussetzungen Ob diese sind, entscheidet besonderen für Interessierte erfüllt die zustänOb diese besonderen Voraussetzungen fiir Interessierte erfiillt sind, entscheidet die zustan Bauentscheid dige ein ist. Bewilligungsbehörde, deren Verfügung wie anfechtbar dige Bewilligungsbehorde, deren Verfiigung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Geltung 2.Zeitliche
erlischt, 3 Jahren rechtskräftigen ErteiDie Baubewilligung wenn seit ihrer innerhalb von Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von Jahren seit ihrer rechtskraftig Ertei nicht Bauvorhabens begonnen wird. des lung mit Ausführung der Bei Gebäuden der gilt lung mit der Ausftihrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der die die Fundamentskonsolen begonnen, Bau als wenn Bodenplatte oder erstellt sind. Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.
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Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit als einem mehr kann eingestellt sind, die zuständige Jahr Behörde die Vollendung der Armehr als einem Jahr eingestellt sind, kann die zustandige Behorde die Vollendung der Ar beiten, Anpassung oder eine annehmbare gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen beiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Wiederherstellung Baute mit des rechtmässigen Zustandes verlangt werden. Baute mit Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes verlangt werden.
beginnt Der Fristenlauf oder nicht wird gehemmt, wenn aus die Baubewilligung rechtliDer Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt und der Bauherr werden kann zumutbaren Schritte zur die chen Griinden nicht ausgeniitzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Beseitigung der Ausfiihrungshindemisse untemimmt.
Nichtbegonnene die Bauvorhaben, im Rahmen einer Gesamtüberbauung Form in einer Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtiiberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen Ablauf nach von 5 Jahren Eintritt seit einzigen Bewilligung genehmigt wurden, miissen nach Ablauf von Jahren seit Eintritt öffentlich werden. der aufgelegt Rechtskraft erneut der Rechtskraft emeut offentlich aufgelegt werden.
kann Die zuständige Baubewilligungsbehörde die Bewilligung einer Geltungsdauer aus Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlosberechtigten Griinden umhochstens Jahre verlangem. Die Verlangerung ist ausgeschl sen, wenn die massgebenden rechtlichen oder sich tatsächlichen dem seit Verhältnisse sen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verändert haben. Bauentscheid verandert haben.
Art. 22 22
Baubeginn
Mit Bauarbeiten darf werden, den begonnen wenn: Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. unmittelbar nach der Baubewilligung, sofern die vorliegen, Zustellung Einsprachen 1.keine keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofem die allenfalls beizubringenden vorliegen; rechtskräftig Sonderbewilligungen allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; vorliegen: 2. 2.Einsprachen Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Eröffnung der Baubewilligung, nach sofern die aufinnert der Frist von 10Tagen Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofem die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um schiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch umGeGewährung gestellt derselben wurde; wahrung derselben gestellt wurde; b) Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Erlediim b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftig Erledigung der von Amtes Gesuch hin aufschiebenden wegen oder angeordneten auf gung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebend Wirkung. Wirkung.
keine sind keine Liegen gegen das Bauvorhaben Einsprachen vor und Interessen öffentlichen Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interesse betroffen, so die zuständige jedoch auf Behörde, Wag Gefahr des Bauwilligen, kann den betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wagund und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn Ablauf der Einsprachefrist Ein vorzeitiger Baubeginn ist schon gestatten. je- nach Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist je Bauvorhaben der liegt doch ausgeschlossen, wenn das ausserhalb Bauzone oder besondere doch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Baudenkmal erfordert Bewilligungen oder wenn es ein geschütztes oder Ortsbild verändert. Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verandert
Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Beginn die Beendigung der Bauarbeiten zu und melden. den Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 23 Projektänderungen
Projektanderungen ohne Planauflage Planauflage 1// Zusatzbewilligung Zusatzbewilligung
kann Eine Projektänderung ohne Planauflage gestattet wenn das Bauvorhaben in werden, seiEine Projektanderung ohne Planauflage kann gestattet werden, wenn das Bauvorhaben in seibleibt. Die gleich sind nen Hauptmerkmalen Hauptmerkmale eines Bauvorhabens die Ernen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die ErVolumen, die Geschosseinteilung, schliessung, der Standort, das Geschosszahl, die die Zweckschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilu die ZweckGestaltung. eines die äussere bestimmung und Wird dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, bestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geander muss neues Baugesuch eingereicht werden. ein muss ein neues Baugesuch eingereicht werden.
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Die Baubewilligungsbehörde kann nach Baubewilligungsbehorde kann nachAnhörung Anhorungder derBeteiligten Beteiligtenund und der der von der der ProjektänProjektanderung derungberührten beriihrtenDritten das dasVerfahren Verfahrenohne ohneerneute emeuteVeröffentlichung Veroffentlichungund und ohne ohneneues neuesBauBaubewilligungsverfahren wenn öffentliche oder fortsetzen, bewilligungsverfahrenfortsetzen,wenn offentliche Oderwesentliche wesentlichenachbarliche nachbarlicheInteressen Interessen nicht bleibt nicht zusätzlich zusatzlichbetroffen betroffensind. sind. Das Beschwerderecht Beschwerderecht bleibt vorbehalten vorbehalten(vergl. Art.
Art. 57
kBauV).. Die Änderung Anderungeines einesbewilligten bewilligten Bauvorhabens Bauvorhabensvor oder oderwährend wahrendder der Bauausführung Bauausfiihrungkann kann nach nach Anhörung gestattet Anhorungder der Beteiligten Beteiligtenohne ohneneues neuesBaugesuchsverfahren Baugesuchsverfahren gestattetwerden. werden.Erforderlich Erforderlich ist diesfalls diesfallseine eine Zusatzbewilligung. ZusatzbewilligungDie Erteilung Erteilung der der Zusatzbewilligung Zusatzbewilligungsetzt setztvoraus, voraus,dass dassdas das bewilligte Bauvorhaben Bauvorhabenin den den Hauptmerkmalen Hauptmerkmalenunverändert unverandertbleibt bleibt und und dass dasskeine keineöffentlioffentlichen nachbarlichen Interessen chenoder oderwesentlichen wesentlichennachbarlichen Interessenberührt beriihrt werden. werden.
Art. 24 Baukontrolle
Die Baupolizeibehörden haben Baupolizeibehorden habendarüber dariiberzu wachen, wachen,dass dassbei bei der der Ausführung Ausftihrung von Bauvorhaben Bauvorhaben die gesetzlichen der gesetzlichenVorschriften Vorschriftenund und die Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen der Baubewilligung Baubewilligungeingehalten eingehalten werden. werden.Der Der Bauherr Bauherroder odersein seinVertreter Vertreterhat hat dem dem Gemeinderat Gemeinderatoder oderder derBaukommission Baukommission schriftlich Anzeige Anzeigezu erstatten: erstatten: 1. Aufnahmeder derBauarbeiten: Bauarbeiten: 1. vor Aufnahme a) die Einhaltung Einhaltungder derBedingungen Bedingungenund und Auflagen Auflagen der derBewilligung, die bei bei Baubeginn Baubeginnerfüllt fiillt sein sein müssen; miissen; Bauvorhaben erforderlichen h) b) das dasVorliegen Vorliegen der der für fur das das Bauvorhaben erforderlichenweiteren weiterenSpezialbewilligungen. Spezialbewilligungen. 2. bei bei Hochbauten Hochbautenund und bei bei speziellen speziellenTiefbauarbeiten Tiefbauarbeitennach nachdem dem Aushub: Aushub: a) a) das dasSchnurgerüst, Schnurgeriist, b) der einer der Nachweis Nachweisdes des Vorhandenseins Vorhandenseins einervermassten vermasstenNiveaulinie Niveaulinie und und des desFixpunktes, Fixpunktes, c) die Strom, vor deren Strom,Trink- und und Abwasserleitungen Abwasserleitungen derenEindecken, Eindecken, 3. während wahrendden den Bauarbeiten: Bauarbeiten: a) a) die Höhen Hohenund und Höhenlagen Hohenlagenvor Erstellen Erstellender der Kellerdecke Kellerdeckeund und vor Erstellen Erstellendes desDachDachstuhls stuhlsoder oderder der obersten oberstenDecke, Decke, b) die Sauberhaltung Sauberhaltungoder oderunverzügliche unverziiglicheReinigung Reinigungder der Fahrbahn Fahrbahnbei bei Verschmutzung Verschmutzung durch durch den den Bauverkehr. Bauverkehr. Baubewilligung und 4. nach nachVollendung Vollendungder derBauarbeiten Bauarbeitendie Einhaltung Einhaltungder der Baubewilligung und die mit ihr verfügten fiigten Bedingungen Bedingungenund und Auflagen. Auflagen. Der Empfang dieser Der Gemeinderat Gemeinderatoder odersein sein Vertreter Vertreterprüft priift binnen binnen3 Tagen Tagenseit seit Empfang dieserAnzeige Anzeigedie des Bauherrn oder seines Übereinstimmung Vertreters auf Anwesenheit in Baute Baute AnwesenheitdesBauhermoder seinesVertretersauf Ubereinstimmungmit den den PläPlanen. jedoch ohne nen. Nach Nach dieser dieserFrist Frist können konnendie Arbeiten Arbeiten fortgesetzt fortgesetztwerden, werden,jedoch ohneEntbindung Entbindungdes des Bauherrn Bauhermvon seiner seinerVerantwortung. Verantwortung. Wird ein Bauvorhaben Bauvorhabenohne ohneBaubewilligung Baubewilligungoder oderin Überschreitung Uberschreitungeiner einerBaubewilligung Baubewilligung eines Ausführung bewilligten der Vorhabens bei ausgeführt Vorschriften oder werden ausgeftihrtoder werdenbei der Ausfiihrung einesbewilligten VorhabensVorschriftenmissmissachtet, die totale achtet,so so verfügt verfiigt die zuständige zustandigeBaupolizeibehörde Baupolizeibehorde totaleoder oderteilweise teilweiseEinstellung Einstellungder der für erstellte widerrechtlich Bauten ein Benützungsverbot Bauarbeiten. Sie kann und Anlagen Bauarbeiten. kann Benlitzungsverbotfur widerrechtlicherstellteBautenund Anlagen erlassen, erlassen,wenn wenn es es die Verhältnisse Verhaltnisseerfordern. erfordem.
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Die dem Baupolizeibehörde jeweiligen Grundeigentümer setzt oder Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentiimer oder Baurechtsinhabe eine anBaurechtsinhaber eine angemessene Wiederherstellung Frist zur Zustandes des rechtmässigen unter ErAndrohung der gemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. satzvomahme. die Nötigenfalls veranlasst Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung bei nachträglicher oder von Missachtung Bauvorschriften, widerrechtlicher Bauausfiihrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschrift Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen die dabei Grundsätze der VerhältnismässigBedingungen und Auflagen. Sie beriicksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnisma des keit und Vertrauensschutzes. keit und des Vertrauensschutzes.
III Ill PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Pläne
Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde aus bestehen folgenden Reglementen und Plänen: Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente Reglemente Baureglement mit Zonenordnung Baureglement mit Zonenordnung - Verkehrsreglement (vorgesehen) Verkehrsreglement (vorgesehen) - Kanalisationsreglement Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement Wasserversorgungsreglement Kehrichtreglement Kehrichtreglement - regionales Energiesparreglement regionales Energiesparreglement und Vorschriften - alle übrigen Reglemente Bauwesen. zum alle tibrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. Pläne b) b) Plane Zonennutzungsplan Nutzungsplan und Nutzungsplan und Zonennutzungsplan Versorgungsrichtplan - Verkehrsund Verkehrsund Versorgungsrichtplan - Plan des Fussund Wanderwegnetzes Plan des Fussund Wanderwegnetzes - Übersichtsplan der Erschliessung über den Stand / Erschliessungsprogramm Ubersichtsplan liber den Stand der Erschliessung Erschliessungsprogramm c) ausgearbeitet: je nach Notwendigkeit zusätzlich werden je nach Notwendigkeit werden zusiitzlich ausgearbeitet: c) RPG Art. - Sondernutzungspläne 12) (kant. Sondemutzungsplane (kant. Art. 12) und Erschliessungspläne - Strassensowie Baulinienpläne (kant. Strassengesetz). Strassenund Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz) - Hinweisinventare Flinweisinventare
Art. 26 Nutzungsplan, Zonennutzungsplan
Nutzungsund Zonennutzungspläne Die bilden integrierenden Bestandteil einen Baudes Die Nutzungsund Zonennutzungsplane bilden einen integrierenden Bestandteil des Baudurch Urversammlung die reglementes und zu genehmigen und vom Staatsrat zu homolosind reglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen und vom Staatsrat zu homolojedermann verbindlich. gieren. aus Sie sind für Sie bestehen mindestens dem Nutzungsplan im gieren. Sie sind fur jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Nutzungsplan im Mst. und 1:5'000 oder 1:2'000. aus Zonennutzungsplan Mst. 1:10'000 dem im Mst. 1:10'000 und aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:5 ’000 oder 1:2'000. Nutzungsplan muss laut Raumplanungsgesetz Der kantonalem fogende Art. 11 Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz Art. 11mindestens mindestens fogende Zonen festlegen: Zonen festlegen:
a) a)Bauzonen Bauzonen Die Zonennutzungspläne oder 1:5000 das Baugebiet ein, 1:2000 Bauzonen legt in Die Zonennutzungsplane 1:2000 oder 1:5000teilten teilten das Baugebiet in Bauzonen ein, legt und Grünflächen fest die Schutzgebiete bezeichnet Freiim und BauzoSiedlungsbereich. Freiund Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereic Bauzo das eignet und umfassen sich Überbauung nen Land, für die nen umfassen Land, das sich fitr die Uberbauung eignet und - weitgehend ist oder überbaut weitgehend iiberbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 und wird. benötigt erschlossen voraussichtlich innert 15 Jahren Jahren benotigt und erschlossen wird.
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b) b)Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Die umfassen das Landwirtschaftszonen Land, Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung den Gartenbau oder oder eignet sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil.
c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Bäche, Flüsse, Suonen, Seen und ihre Ufer Bestockung, - Bache, samt Fliisse, Suonen, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, kulturgeschichtlich - besonders schöne sowie naturkundlich oder wertvolle Landschafbesonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaf Ortsbilder, ten, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stätten und bedeutende öften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutend offentliche Aussichtspunkte, fentliche Aussichtspunkte, - für Landschaft oder Siedlung die charakteristische Baumbestände Gehölze, oder fur die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, - Naturschutzobjekte und für wichtige Lebensräume, die Tierwie und Pflanzenwelt Naturschutzobjekte und fur die Tierund Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen. Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Zonen d)Weitere Weitere Zonen können Zusätzlich gemäss Art. RPG 11 MaiensässZonen namentlich oder Zusatzlich konnen gemass Art. 11kant. kant. RPG weitere weitere Zonen namentlich Maiensassoder Erhaltungszonen, für öffentliche Bauten und für Sport und Erholung sowie Zonen Anlagen, Erhaltungszonen, Zonen fiir offentliche Bauten und Anlagen, fur Sport und Erholung sowie Abbau und Deponien bestimmt werden. für fur Abbau und Deponien bestimmt werden.
Die Nutzungsund Zonennutzungspläne können auch Bauentwicklungsgebiete beinhalten, in Die Nutzungsund Zonennutzungsplane konnen auch Bauentwicklungsgebiete beinhalte in bestimmte eine Nutzung rstrst später zugelassen wird oder deren denen Nutzung noch nicht bedenen eine bestimmte Nutzung spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht be stimmt ist. stimmt ist.
Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
enthält Verkehrsrichtplan die bestehenden und geplanten GemeinVerkehrslinien der a) Der Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeindie de, Hauptverkehrs-, Erschliessungsstrassen, öffentlichen die Sammelund Parkplätze de, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze Wanderwege. und Fussund Er kann die Bauund die zusätzlich und AngaNiveaulinien und die Fussund Wanderwege. kann zusatzlich die Bauund Niveaulinien und AngaFahrbahnbreiten die ben enthalten. über ben liber die Fahrbahnbreiten enthalten.
die dem b) sind Bauetappen Zonenplan und den angepassten geneb)Im Versorgungsrichtplan Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten geneAnlagen für die Wasserrellen und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung rellen Anlagen fiir die Wasserund Energieversorgung sowie ftir die Abwasserbesei dargestellt. Er enthält insbesondere Standort wichtigsten Bauten und die den der generelle dargestellt. enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generel wichtigsten Linienführung der deren Kanäle und Leitungen sowie Einzugsgebiet. Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet
Um der zu erlangen, müssen Verkehrsund Versorgungsrichtplan vom GemeindeUm Rechtskraft Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrsund Versorgungsrichtplan vom Gemeinde aufgelegt beschlossen, rat öffentlich und werden kant. Staatsrat Strasvom homologiert (vgl. rat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). sengesetz). Art.
Art. 28 28
Fuss- und Wanderwege und Wanderwegnetz umfasst: Das FussDas Fussund Wanderwegnetz umfasst: in Regel des liegenden Fusswege; - die innerhalb der Siedlungsgebietes die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; Regel in der ausserhalb des liegenden Wanderwege. - die Siedlungsgebietes die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
Erhaltung Ersatz Planung, Kennzeichnung, und der Wanderwegnetze Fussund sind Aufgabe Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fussund Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Aenderungsvorhaben zuund Ersatzmassnahmen und ist der Gemeinde. Die Gemeinde priift Aenderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zudurch für die Durchführung des die Gesetzesbestimmung kantonale ständig festgelegten Verstandig fiir die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegte Verfahrens. fahrens.
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FussAuf dem Durchgang Wanderwegnetz und wird der durch freie die Gemeinde Rahmen im Auf dem Fussund Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der Rechtsordnung geltenden garantiert. der geltenden Rechtsordnung garantiert. eidgenössische Die und Gesetzgebung vorbehalten. kantonale bleibt Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 29 Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm
Der übersichtsplan über der Übersichtsplan den Stand Erschliessung das zeigen und Erschliessungsprogramm Der Ubersichtsplan iiber Stand den der Erschliessung und das Erschliessungsprog zeigen Bauzonen, die die der Teile abgeschlossener aufgrund Planung und Erschliessung baureif sind die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder zielstrebiger beibei Weiterführung der voraussichtlich bisher erbrachten Leistungen 5 innert Oder zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtli innert Jahren aber innert gemacht werden spätestens baureif 15 können. Jahren spatestens aber innert 15Jahren Jahren baureif gemacht werden konnen.
Gemeinswesen Das die bauliche stellt im weitgeverfolgt Entwicklung, die Nutzungsreserven Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgeGebiet hend Übersicht Übersicht führt die überbauten fest und nach. Diese bei kann der Gehend uberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Diese Ubersicht kann bei der Ge von jedermann eingesehen meinde werden. meinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 30 Sondernutzungspläne
Sondernutzungsplane (SNP) in Der begrenzten die von Gemeinderat ist befugt, klar Teilen des Baugebietes Erarbeitung Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen. Sondemutzungsplanen zu beschliessen. folgende unterschieden: Sondernutzungspläne Es Eswerden werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a)
Detailnutzungsplan Detai lnutzun gsplan Der bezeichnet Teile des für bestimmte Gemeindegebietes Detailnutzungsplan besondere Der Detailnutzungsplan bezeichnet fiir bestimmte Teile des Gemeindegebiete besonder Bodens Raumplanungsmassnahmen Nutzungsart die und regelt des im einzelnen. Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
b) b) Quartierplan Ouartierplan begrenzten kann der Bebauungsplan Gebiet Gemeinderat einen QuartierbeIn klar oder klar begrenzten Gebiet kann der Gemeinderat einen Quartieroder Bebauungspla beAnzahl, Zweckbestimmungen, willigen. Art, Der Quartierplan bestimmt Lage, äussere willigen. Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Geschosszahl und allenfalls bauliche Abmessungen, weitere Einzelheiten wie Ausnutzung Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzu der und Niveaulinien, Strassentrassees und Planungsgebiet Gestaltung, imim Bauzu erstelund Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der Planungsgebiet zu erstel Bauwerke. und ihre Rechtsnachfolger lenden für Grundeigentümer Er diedie verbindlich lenden Bauwerke. Erist ist fiir Grundeigentumer und ihre Rechtsnachfolger verbindl und die überbauung des dem kann Überbauung Areals nach Zonennutzungsplan ausschliessen. und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliesse
werden, Reglement verlangt welches ein kann die Plänen Zu diesen dieses Merkmale diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses die Verkehr, Quartiers Vorschriften sowie betreffend und Gestaltung, eventuell Umwelt Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuel enthält. die Ausführungstermine auch auch die Ausfuhrungstermine enthalt.
im die öffentlichen auch Ein Quartierplan besonderen Interessen soll berücksichtigen. Der Ein Quartierplan soli im besonderen auch die offentlichen Interessen beriicksichti Der Zuschlag zur Gemeinderat Art. 38 diesem laut einen kann in Falle Ausnutzungsziffer (BoGemeinderat kann in diesem Falle laut Art.einen Zuschlag zur Ausnutzungszi (Bo gewähren. nus) nus) gewahren. c)
Gestaltungsplan Gestaltungsplan Detaillierungsgrad auf höheren als Gestaltungsplan weist einen Der der und Quartierplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierpla und Ausmass legt in besonderem Gestaltung die von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Freiflächen Fussgängerbereichen usw. fest. Plätzen, und Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen usw. fest.
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Der eine Gemeinderat kann Sondernutzungsplanung einer mit Landumlegung oder einer Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer GrenzGrenzregulierung (vgl. Art. verbinden. 43) regulierung (vgl. Art. verbinden. Unter Einhaltung vorliegenden der BauZonenordnung und wird Sondernutzungspläne fürfur die Unter Einhaltung der vorliegenden Bauund Zonenordnung wird die Sondemutzungs das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. Fällen übrigen In den ist Verfahren das das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. den iibrigen Fallen ist das Verfahr entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen, durchzuführen. entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufiihren. In den Gebieten, denen in Sondernutzungspläne zu können erarbeiten sind, betriebsund nutden Gebieten, in denen Sondemutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebsund nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen werzungsbedingte und Umbauten sowie geringfugige Volumenerhohungen vorgenommen werden, so weit diese zu erarbeitenden Sondernutzungspläne die nicht Sondemutzungspläne erschweren. massgeblich den, so weit diese die zu erarbeitenden Sondemutzungsplane nicht massgeblich erschweren.
IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Entfernung zwischen Der die kürzeste horizontale der Grenzabstand ist und Grundstückgrenze Der Grenzabstand ist die ktirzeste horizontale Entfemung zwischen der Gmndstuckgrenz und der Fassade. der Fassade.
Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand und dem grossen unterGrenzabstand Bei Gebauden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand und dem grossen Grenzabstan unterschieden. schieden. -
Beim kleinen Grenzabstand wird die Grenze kürzeste Entfernung senkrecht zur gemessen. Beim kleinen Grenzabstand wird die ktirzeste Entfemung senkrecht zur Grenze gemesse Er ist den Rückbei Nebenfassaden und einzuhalten. ist bei den Ruck- und Nebenfassaden einzuhalten.
-
Der wird in der senkrecht zur Hauptfassade gemessen, ❑er grosse Grenzabstand Regel welche Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Hauptfassade gemessen, welche Aussicht zugekehrt In Ausnahmefällen, Sonne ist. der oder insbesondere wenn Baudem der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauder Überbauung Yberbauung herrn unzumutbare Nachteile bei eines Grundstückes kann der entstehen, herm unzumutbare Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstuckes entstehen, kann der Gemeinderat den auch einer anderen grossen auf Grenzabstand Gebäudeseite zulassen. Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen an eine zu stehen, Kommt die Hauptfassade Baulinie kann auf den grossen Grenzabstand Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabst der werden, Zonenordnung verzichtet sofern die in festgelegte Ausnutzungsziffer, die ververzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziff die verKinderspielplätze langten und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind. langten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der grosse Grenzabstand Geschosszahl jeweils laut ist der der projektierten Baute und laut Der grosse Grenzabstand ist jeweils laut der Geschosszahl der projektierten Baute und laut Höhenvorschriften Zone den dieser entsprechenden einzuhalten. den Hohenvorschriften dieser entsprechenden Zone einzuhalten.
Der darf nicht Grenzabstand der Fassadenlänge auf ganzen werden. unterschritten Ausnahmen Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen Hauseingänge, Erker, zulässig für Veranden, und sind Dachvorsprünge, Balkone, Vortreppen sind zulassig fur Dachvorspriinge, Hauseingange, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und mit einer maximalen von 1.50 Erker ähnliche Bauteile Ausladung ähnliche Bauteile und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50m. m. Erker und ahnliche Bauteile dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine diirfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Erdgeschoss sind keine Vorbehalten die zulässig. Erker bleiben Bestimmungen von Artikel 64 65. Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 64und und 65.
Art.
Art. 32 Gebäudeabstand
Gebaudeabstand Entfernung kürzeste horizontale zwischen Gebäudeabstand zwei ist die Gebäuden. Er ist Der Der Gebaudeabstand ist die ktirzeste horizontale Entfemung zwischen zwei Gebauden. ist der vorgeschriebenen der gleich Summe Grenzabstände. mindestens mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Grundstück ist der Bauten gleichem Gebäudeabstand Bei auf einzuhalten. auf dem Steht NachBei Bauten auf gleichem Grundsttick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachzur gemeinsamen bereits Unterdistanz bargrundstück ein Gebäude in so Grenze, muss mindesbargrundsttick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindes werden. tens Grenzabstand eingehalten der tens der Grenzabstand eingehalten werden.
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Art. 33 33
NäherNaher- und Grenzbaurecht
Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der können Grundeigentümer unter die Grenzabstände Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentiimer konnen die Grenzabstand unter Wahrung Gebäudeabstandes, ungleich auf des die beiden Grundstücke verteilt werden. Es Wahrung des Gebaudeabstandes, ungleich auf die beiden Grundstiicke verteilt werden. Eskann kann bis zur ebenfalls auf gemeinsame höchstzulässigen Gebäudelänge die Grenze werden. gebaut ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im einzutragen. Grundbuch Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
Anlagen, und die Bauten vollständig unter Terrain zu gewachsene das stehen kommen, dürfen Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, diirfe unter Vorbehalt kantonalen des gebaut Strassengesetzes an die Grenze werden. unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Art. 34 Gebäudelänge,
Gebaudelange, Mehrlängenzuschlag Mehrlangenzuschlag
Gebäudelänge Die wird bis des zur Erdgeschossige Aussenkante Hauptbaues gemessen. AnDie Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossig von 4.00 maximalen Höhe werden bauten mit einer m nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. bauten mit einer maximalen Hohe von 4.00 werden nicht zur Gebaudelange hinzugere Gebäudelänge Die in wird der Zonenordnung (Art. 70f0 festgelegt. 70ff) Die Gebaudelange wird in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt.
Gemeinderat Wird vom ausnahmsweise bewilligt, eine grössere Gebäudelänge so sich erhöht Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grossere Gebaudelange bewilligt, so erhoht sich der Grenzabstand beiden auf Längsseiten um zwar 115 und für den Mehrlänge grossen der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um1/5 1/5 der der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um für kleinen Die Grenzabstand. den gesamte darf jeGebäudelänge Grenzabstand und um1/10 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Die gesamte Gebaudelange darf jedoch 25.0 m nicht überschreiten. doch 25.0 nicht uberschreiten.
Ortsund Landschaftsbildes Der kann im des Interesse Gemeinderat verlangen, dass grössere Der Gemeinderat kann im Interesse des Ortsund Landschaftsbildes verlangen, dass grosser Gebäude der in in Dachform Länge und der werden. gestaffelt Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden.
Art. 35 Gebäudehöhe
Gebäudehöbe Gebaudehohe
Die Gebäudehöhe wird ab Boden gemessen natürlich gewachsenem oder ab neu bearbeitetem, Die Gebaudehohe wird gemessen ab natiirlich gewachsenem Boden oder ab neu bearbeite tieferliegendem Boden, bis Schnittpunkt der mit zum Fassade der O.K. (Seitenhöhe) Fusspfette tieferliegendem Boden, bis zum Schnittpunkt der Fassade mit r O.K. Fusspfette (Seitenh der bzw. mit O.K. Firstpfette (Firsthöhe). Bei Flachdächern gilt Seitenhöhe als die Höhe bis bzw. mit der Firstpfette (Firsthohe). Bei Flachdachem gilt als Seitenhohe die Hohe bis dem Brüstung über Oberkante der festen und zur letzten Vollgeschoss als Firsthöhe die Höhe zur Oberkante der festen Briistung tiber dem letzten Vollgeschoss und als Firsthohe die Hohe bis zur Oberkante der obersten des Decke Dachgeschosses. bis zur Oberkante der obersten Decke des Dachgeschosses.
Abgrabungen für Garageneinfahrten Garageneinfahnen und Hauszugänge, für Länge 1/2 der entderen als kleiner Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fiir Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/2 der entwerden sprechenden Fassade ist, nicht zur Gebäudehöhe sind gerechnet. Vorbehalten kantonale sprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantona feuerpolizeiliche Bestimmungen. feuerpolizeiliche Bestimmungen.
diedie Bei Baukörper gestaffeltem wird zulässige fürfiir Gebäudehöhe jeden der versetzten GebäudeBei gestaffeltem Baukorper wird zulassige Gebaudehohe jeden der versetzten Gebaude Gebäude wird die teil separat berechnet. Für Hanglage in maximale Gebäudehöhe talseitig geteil separat berechnet. Fiir Gebaude in Hanglage wird die maximale Gebaudehohe talseiti ge messen. messen.
Bauten GeschäftsBei mit und Gewerbebetrieben festgelegten kann Gebäudezur maximalen Bei Bauten mit Geschaftsund Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaude bis zu 1.50 m gesamthaft höhe ein Zuschlag gewährt werden, bewenn nachweisbar dieser hohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. triebsbedingt ist.
Bauhöhe wird ausserhalb Zur vor des Kontrolle der Grundstückes Baubeginn vom Geometer Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstiickes vom Geometer ein Fixpunkt Baukommission oder der festgesetzt. oder der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt.
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Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschosse
Anzahl Vollgeschosse der (Art. festgelegt. Die der ist in Zonenordnung 70ft) 70ff) Als VollgeschosDie Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Als Vollgesch das se gelten die Obergeschosse. Erdgeschoss und se gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a)
gelten als wenn kantonalem Art. Untergeschosse nicht Vollgeschoss, sie laut Baugesetz Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz Art. 12 nicht als Drittel ihrer Aussenflächen aus dem oder, mehr zwei natürlich gewachsenen 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem natiirlich gewachsenen oder, sofern er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingunsofem er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingun gen erfüllen:, gen erfiillen:, - In ebenem die Oberkante Gelände darf ❑berkante der Decke Untergeschosses längs der Gedes ebenem Gelande darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebäudeaussenseite höchstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des natürlich gewachsenen biiudeaussenseite hochstens 2.00 iiber der tiefsten Stelle des natiirlich gewachsene Andernfalls Untergeschoss Vollgeneu abgegrabenem gilt das oder Bodens liegen. als oder neu abgegrabenem Bodens liegen. Andemfalls gilt das Untergeschoss als Vollge schoss. schoss. Oberkante Decke des der - Am darf diedie Untergeschosses längs der GebäudeaussenAm Hang Hang darf Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeau m über dem Punkt neu seite max. 3.0 tiefsten des natürlich gewachsenen oder abgegraseite max. 3.0 iiber dem tiefsten Punkt des natiirlich gewachsenen oder neu abgegra die maximale Höhe bis zur dieser Bodens Bergseits Oberkante Dedarf benem liegen. benem Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Hohe bis zur Oberkante dieser De dem gewachsenen Boden m nicht cke oder neu abgegrabenen 1.0 überschreiten. ckeüber iiber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 nicht iiberschre
bleiben Bestimmungen Abgrabungen und Vorbehalten die bei für Garageneinfahrten Vorbehalten bleiben die Bestimmungen bei Abgrabungen fiir Garageneinfahr und (Art. Hauszugänge 35). Hauszugange (Art. 35).
Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) als wenn ihre Vollgeschoss, b) gelten nicht Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfet b) Dachgeschosse mehr nicht als 1.20 m Höhe bis Dachfläche zur Fassade gemessen an der Verlängerung der gemessen an der Verlangerung der Dachflache bis zur Fassade nicht mehr als 1.20 Hohe Vollgeschossfläihre Bruttogeschossfläche datunterliegenden zwei Drittel der darunterliegenden beträgt und betragt und ihre Bruttogeschossflache zwei Drittel der darunterliegenden Vollgescho che nicht übersteigt. che nicht iibersteigt.
jeden der sepaGebäudeteile Bei gestaffelten Baukörpern die Geschosszahl für versetzten wird Bei gestaffelten Baukorpem wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudetei separat berechnet. rat berechnet.
Art. 37 Ausnutzungsziffer (az)
(az)
Verhältniszahl anrechenbaren Bruttogeschossfläche der die Die Ausnutzungsziffer ist (az) Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschoss der Gebäude zu derenren anrechenbaren Landfläche (LF). (BGF) (BGF) der Gebaude zu anrechenbaren Landflache (LF). (HGF) ‘BGF) (BGF) anrechenbare Bruttogeschossfläche
anrechenbare Bruttogeschossflache = (BGF) Sie wird wie folgt berechnet: az Sie wird wie folgt berechnet: az (LF) anrechenbare Landfläche anrechenbare Landflache (LF)
(BGF) a) Bruttogeschossfläche a)Anrechenbare Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF)
Wohnen oder unmittelbar dem Bruttogeschossfläche gilt die Summe der Als anrechenbare Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder verwendbaren oberund unterirdischen Geschossflädem hierfür Gewerbe dienenden oder dem Gewerbe dienenden oder hierfiir verwendbaren oberund unterirdischen Geschossf Wandquerschnitte. der einschliesslich Mauerund chen chen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte.
angerechnet werden: Nicht Nicht angerechnet werden: verwendbaren Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht dem Wohnen dem - alle und alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfiir nicht verwendba Trockenräume, z.B. Waschktichen, wie Keller, Waschküchen, Flächen ausserhalb der Wohnung Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschkiichen, und Tankräume; HeizungsHeizungsund Tankraume; 1.8 Höhe aufweisen, Dachräume, welche nicht mehr als und m lichte - alle Estrichalle Estrichund Dachraume, welche nicht mehr als 1.8 lichte Hohe aufweisen, und Klimaanlagen, für Lifte, Ventilations- Maschinenräume Maschinenraume fiir Lifte, Ventilationsund Klimaanlagen, Velos, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Kinnicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinusw., derwagen derwagen usw.,
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anteilsmässig sie Korridore, Treppen und Lifte, soweit anrechenbare nicht Räume des Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie anteilsmassig nicht anrechenbare Raume des erschliessen, jeweiligen Geschosses jeweiligen Geschosses erschliessen, offene Erdgeschosshallen, überdeckte offene und Dachterrassen, voroffene und einoffene Erdgeschosshallen, iiberdeckte und offene Dachterrassen, offene einund vorspringende Balkone, springende Balkone, verglaste Räume (Veranda, Gewächshaus, Wintergarten) von weniger 15 als verglaste Raume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) von weniger als 15 m2. m2.
anrechenbar Hälfte Zur sind: Zur Halfte anrechenbar sind: Bastelräume - Gemeinschafts-Aufenthaltsräume, wie Spiel und in Mehrfamilienhäusern Gemeinschafts-Aufenthaltsraume, wie Spiel und Bastelraume in Mehrfamilien deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich steht offen deren Benutzung den Bewohnem mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenräumen wie Kühlräume, Anrichte, Office usw. Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie Kiihlraume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsräume für Angestellte und Betriebspersonal. Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal. Landfläche b) (LF) b)Anrechenbare Anrechenbare Landflache (LF)
anrechenbare Landfläche ist Die gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten bauDie anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten baulich in der Grundstückteile noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundsttickteile Bauzone. lich noch nicht ausgeniitzten Grundstticke Oder Grundstiickteile in der Bauzone.
Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch eines Grundstücks auf andere nicht beanspruchte Ausnützung eine Bauparzelle übertragen nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstiicks auf eine andere Bauparzelle iibertrag ist vor wird. Der Dienstbarkeitsvertrag Baubeginn der zugunsten Grundbuch Gemeinde einim wird. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. zutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberba Grundstück gemessen werden, über das als die Ausnutzungsziffer ganze eingehalten wird. Der werden, als die Ausnutzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiickes zu Gunsten der Grundbuch angemerkt wird. Gemeinde im Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
Zuschlag Gemeinderat kann in einen Ausnutzungsziffer besonderen Fällen zur (Bonus) a) Der Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungszif (Bonus gewähren. Dieser Zuschlag kann gewährt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebäude den gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den wirtschaftlichen der Gemeinde Interessen allgemeinen oder z.B. durch die dient baulichen allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung kostengünstige von Quartieroder Gestaltungsplänen, die kostenlose oder AbErstellung von Quartieroder Gestaltungsplanen, die kostenlose oder kostengiinst Abtretung von Boden für öffentliche Nutzungsrechte (wie bei usw. Strassen, Wegen, Pisten) tretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte (wie bei Strassen, Wegen, Pisten) usw. Gemeinde gewährte zusätzliche von der Der Bonus soll eine Ausnutzung von 0.1 nicht Der von der Gemeinde gewahrte Bonus soli eine zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten. tiberschreiten. des betreffend die Förderung MINERGIE-Standards b) Dekretes des im GebäudeAufgrund des Dekretes betreffend die Forderung des MINERGIE-Standards im Gebaude b)Aufgrund bereich kann die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen, zum allfälligen Bonus bereich kann die Gemeinde fur Bauten, die diesen Standard erfiillen, zum allfallige Bonus der Gemeinde einen zusätzlichen Bonus von maximal 15% der Gemeinde einen zusatzlichen Bonus von maximal 15% gewähren. gewahren.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom GeDie Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Ge ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthält: meinderat meinderat emannten Beauftragten gefiihrt wird. Dieses Register enthalt: Landflächen der beanspruchten in der Bauzone; a) Verzeichnis a)das das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. b)das das Verzeichnis der Nutzungsiibertragungen in der Bauzone.
nötigenfalls durch ist regelmässig nachzuführen einen Dieses Register und Situationsplan zu Dieses Register ist regelmassig nachzufiihren und notigenfalls durch einen Situationspl zu von jedem Interessierten ergänzen. öffentlich und kann eingesehen werden. Es ist erganzen. ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
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V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. 1.
UNDERSCHLIESSUNG BAUGEBIETUND ERSCHLIESSUNG BAUGEBIET
Art. 40 Baugebiet
Das eingeteilt DasBaugebiet Baugebietder derGemeinde Gemeindewird aufgrund aufgrunddes desErschliessungsstandes Erschliessungsstandes eingeteiltin: a) Bauzonen (im Zonenplan Bauzonen1. 1. Erschliessungs-Etappe Erschliessungs-Etappe Zonenplanfarbig, vollflächig vollflachig dargestellt): dargestellt): Dies sind Planung sind Bauzonen, Bauzonen,die aufgrund aufgrundabgeschlossener abgeschlossener Planungund und Erschliessung Erschliessungbaureif baureifsind sind oder oderbei bei zielstrebiger zielstrebigerWeiterführung Weiterfuhrungder derErschliessung Erschliessungvoraussichtlich voraussichtlichinnert innert 5 Jahren Jahren baureif baureifgemacht gemachtwerden werdenkönnen. konnen. b)b) Bauzonen Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan Bauzonen2. Erschliessungs-Etapp Zonenplanfarbig umrandet): umrandet): jedoch innert Dies sind sind, sind Bauzonen, Bauzonen,die noch noch nicht nicht erschlossen erschlossen sind, jedoch innert der der nächsten nachsten15 15 Jahren Jahren benötigt erschlossen voraussichtlich und werden. voraussichtlichbenotigtund erschlossenwerden. Sofern ein Grundstück PrivateigenttiSofemin der derBauzone Bauzoneder der 2. Erschliessungs-Etappe Erschliessungs-Etappe Grundstiickvon PrivateigentüPrivateigentiimern rnern wird, kann mem nach nachArtikel 41 erschlossen erschlossen kann der derGemeinderat Gemeinderatunter unterVorbehalt Vorbehaltder der übrigen ubrigen rechtlichen Baubewilligung erteilen. Bestimmungen eine rechtlichenBestimmungeneine Baubewilligungerteilen. Durch müssen Durch Privateigentümer Privateigentiimerausgeführte ausgefiihrteErschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen miissender der generellen generellenPlanung Planung und entsprechen entsprechen und durch durch den den Gemeinderat Gemeinderatgenehmigt genehmigtwerden. werden.Die Kosten Kostengehen gehenzu Lasten Lastendes des Grundeigentümers. Grundeigentiimers. Bei Bei der der Überführung Uberfiihrung einer einerBauzone Bauzoneder der2.Etappe 2.Etappein Bauzone Bauzoneder der 1. Etappe Etappekönnen konnendie bereits bereits geleisteten von der geleistetenKosten Kostender derGrundeigentümer Grundeigentiimerfür fiir die Basiserschliessung Basiserschliessung derGemeinde Gemeindeganz ganz oder den oderteilweise teilweiseübernommen iibemommenwerden, werden,sofern sofemdiese dieseErschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen den Plänen Planenoder oderdem dem Konzept Konzeptder der Gemeinde Gemeindeentsprechen. entsprechen.
Art. 41 Baulanderschliessung
Die Gemeinde über Gemeindeerschliesst erschliesstdie Bauzonen Bauzonenim Sinne Sinnevon Art. 19 19 des desBundesgesetzes Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. treffen, Raumplanung.Hierzu Hierzu kann kannsie alle notwendigen notwendigenMassnahmen Massnahmen treffen, namentlich namentlichLandumleLandumleanordnen gungen gungenoder oderGrenzbereinigungen Grenzbereinigungen anordnensowie sowieDienstbarkeiten Dienstbarkeitenerrichten, errichten,umwandeln umwandelnoder oder ablösen. ablosen. wenn: Ein Grundstück Grundstiickgilt als erschlossen, erschlossen, wenn: für den die Wasser alle Anlagen Anlagenfiir den Verkehr Verkehr(Strasse, (Strasse,Parkplätze Parkplatzeund und Zugang), Zugang),für fiir die Wasser-und -und EnerEnerAbwasserbeseitigung die sowie das öffentliche gieversorgung Kanalisationsnetz über gieversorgungsowie Abwasserbeseitigung iiber dasoffentliche Kanalisationsnetzvorhanden handensind sind oder odergleichzeitig gleichzeitignach nachden den Plänen Planender der Gemeinde Gemeindeerstellt erstelltwerden werdenund und der der Grundeigentümer Grundeigentiimerdie erforderlichen erforderlichenRechte Rechtefür fiir die Benutzung Benutzungdieser dieserAnlagen Anlagenbesitzt. besitzt.Die Erschliessung Erschliessungmuss mussrechtlich rechtlich sichergestellt sichergestelltsein. sein.
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Bei auf Bei Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen auf fremdem fremdemBoden Bodengilt die Erschliessung Erschliessungals sichergestellt, sichergestellt,wenn wenn für fiir die Grundeigentümer Grundeigenttimerentweder entwederein verbindlicher verbindlicherPlan Plan besteht bestehtoder oderdas dasRecht Rechtzu ihrer ihrer Erstellung stellungund und Erhaltung Erhaltungvor Erteilung Erteilung der der Baubewilligung Baubewilligungvereinbart vereinbartist. Die benötigten benotigtenRechte Rechte müssen miissenbei bei Baubeginn Baubeginnerworben erworbensein. sein. Die Gemeinde die Art der Gemeindebestimmt bestimmtin Erschliessungsplänen Erschliessungsplanen derErschliessung Erschliessungder der verschiedenen verschiedenen jedem Fall Zonen Zonen(Art. (Art. 14 14 kant. RPG) RPG) und und legt legt in jedem Fall die finanzielle finanzielleBeteiligung Beteiligungder der GrundeigenGrundeigentümer an den Erschliessungskosten fest. tiimer an den Erschliessungskosten fest.
Art. 42 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Basiserschliessung im Baugebiet Die Basiserschliessung Basiserschliessung Baugebietist Sache Sacheder der Gemeinde. Gemeinde.Die Erstellung Erstellungder derSammelSammelstrassen, und strassen,der derErschliessungsstrassen Erschliessungsstrassen und der der Hauptleitungen Hauptleitungenfür fiir Kanalisation Kanalisationund und WasserWasserversorgung versorgungerfolgt erfolgt durch durch die Gemeinde Gemeindeim Rahmen Rahmenihrer ihrer finanziellen finanziellenMöglichkeiten. Moglichkeiten.Die Für eine Gemeinde BeGemeindeist berechtigt, berechtigt,für fUr einebeschränkte beschrankteZeitdauer Zeitdauerund und zu noch noch festzulegenden festzulegenden dingungen durch zu verdingungeneine eine Vorfinanzierung Vorfinanzierungder der Basiserschliessung Basiserschliessung durch die Bauinteressenten Bauinteressenten langen. langen. b) Detailerschliessung Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt Detailerschliessung erfolgt zu Lasten Lastender derGrundeigentümer. Grundeigenttimer.Um die Zahl Zahl der der Anvermindern, die Erschliessungskosten zu schlüsse zu Anschluss den senken und schliisse vermindem, Erschliessungskosten senkenund den Anschlussweiterer weiterer Grundeigentümer Grundeigenttimerzu gewährleisten, gewahrleisten,kann kanndie Gemeinde Gemeindeeinen einenDetailerschliessungsplan Detailerschliessungsplan erstellen. auf erstellen.Sie kann kann vorsehen, vorsehen,dass dassdie Detailerschliessung Detailerschliessung auf Kosten Kosten der der Privaten Privatendurchgedurchgeführt ftihrt wird (kant. (kant. RPG RPG Art.
Art. 15
). 15). Art.
Art. 43 43
Landumlegung und Grenzregulierung a) Landumlegung Landumlegung Die Landumlegung der Landumlegungbesteht bestehtin der der Zusammenlegung Zusammenlegung der Grundgüter Grundgiitereines einesbestimmten bestimmtenGeGeund der damit gerechten bietes der Neuverteilung und in des Grundeigentums verbundenen bietesund der gerechtenNeuverteilungdesGrundeigentumsund der damit verbundenen dinglichen dinglichenRechte. Rechte.Sie dient dient dem dem Ziel, gesamthaft gesamthaftfür fiir die Eigentümer Eigentiimereine eine bessere bessereBodenBodennutzung zu ermöglichen Verwirklichung nutzung ermoglichenund und eine einezweckmässige zweckmassige Verwirklichung der der Zonennutzungspläne Zonennutzungsplane sicherzustellen. sicherzustellen. Unter RPG Art. 17 wird laut Unter Vorbehalt Vorbehaltder derGenehmigung Genehmigungdes desStaatsrates Staatsrates laut kant. kant. RPG 17 das dasLandLandumlegungsverfahren eingeleitet: umlegungsverfahren eingeleitet: - durch durch Beschluss Beschlussder der Mehrheit Mehrheitder derEigentümer, Eigentiimer,denen denendie Mehrheit Mehrheitder der Oberflächen Oberflachengegehört hort oder oder - durch von Amtes wegen. durch Beschluss Beschlussdes desGemeinderates Gemeinderates wegen. wird im Grundbuch Der bleiben die BeDer Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss Grundbuchangemerkt. angemerkt.Vorbehalten Vorbehaltenbleiben stimmungen kantonalen stimmungendes desentsprechenden entsprechenden kantonalenGesetzes. Gesetzes. b) Grenzregulierung Grenzregulierung Die Grenzregulierung Grundstücken Grenzregulierunglegt legt den den neuen neuenGrenzverlauf Grenzverlaufzwischen zwischenbenachbarten benachbarten Grundstiicken im Interesse Interesseihrer ihrer rationellen rationellenÜberbauung Uberbauungund und Bewirtschaftung Bewirtschaftungfest. fest. Sie wird laut laut kant. kant. RPG RPG Art.
Art. 18 18 eingeleitet
eingeleitetauf auf Begehren Begehreneines einesinteressierten interessiertenGrundeigenGrundeigenvon auf des tümers oder Amtes wegen Anordnung Gemeinderates. tiimers oder Amtes wegenauf AnordnungdesGemeinderates. Vorbehalten kantonalen Vorbehaltenbleiben bleibendie Bestimmungen Bestimmungendes desentsprechenden entsprechenden kantonalenGesetzes. Gesetzes.
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VORSCHRIFTEN lEN FÜR GESUNDHEIT UND GESUNDHEIT SICHERHEIT UND FURSICHERHEIT VORSCHRIFTEN
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Baukunde Sie Regeln der sind auszuführen. anerkannten den Anlagen nach und Bauten ntSientauszufiihren. Baukunde der Regeln anerkannten den nach sind Anlagen und Bauten gesundheitsund Bauten Anforderungen. Anlaund feuer-, den gewerbepolizeilichen sprechen undAnla Bauten ichen Anforderungen. gewerbepolizeil und gesundheitsfeuer-, den sprechen nicht und Eigentum Personen die gefährden das und von dürfen gen Sicherheit Gesundheit Eigentum das und gefahrden nicht Personen von Gesundheit und Sicherheit die diirfen gen beeinträchtigen. nicht Dritter beeintrachtigen. nicht Dritter
Vorschriften und Ihre der anerkannten der die für und sind Einhaltung Auftraggeber Bauherren anerkann der und Vorschriften der Einhaltung die fur sind Auftraggeber Ihre und Bauherren Regeln Baukunde der verantwortlich. verantwortlich. Baukunde der Regeln
Art. 45 Störung
offentlichen Ordnung Stoning der öffentlichen
erhebliche Sicherheit und von Personen Personen sowie Siedlungen, Gesundheit Umwelt, erheblic Landschaft, sowie von Gesundheit und Sicherheit Siedlungen, Umwelt, Landschaft, durch beschädigte unterhaltene, oder dürfen unvollendete, mangelhaft nicht Sachwerte oder beschadigte unterhaltene, mangelhaft unvollendete, durch nicht diirfen Sachwerte werden. Anlagen öffentliche Wer und betriebene beeinträchtigt Bauten offentli vorschriftswidrig die Werdie werden. beeintrachtigt Anlagen und ig Bauten betriebene vorschriftswidr Stözur der stört, Baupolizeibehörde der von Weise ist Behebung genannten Ordnung der Stoin de der Behebung zur Baupolizeibehor der von ist stort, Weise genannten der in Ordnung aufzufordern. Frist angemessener innert rung aufzufordem. Frist angemessener innert rung bei und allen Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen Für am Verpflegung die Arbeiterunterkünfte, tun alien bei und Bauplatzeinrich Arbeitsplatz, am infte, Verpflegung die Arbeiterunterki Fur zu der und Unfallverhütung erfüllen. der Hygiene Bauvorgängen sind die Anforderungen g erftillen zu Unfallverhiitun der und Hygiene der Anforderungen die sind Bauvorgangen kann Gemeinde einen verantwortlich. Die dem Bauplatz Ordnung Bauherr die auf für ist einen kann Der Gemeinde Die verantwortlich. Bauplatz dem auf Ordnung die fur ist Bauherr Der mitgegeKehrichtabfuhr nicht dürfen der verlangen. Bauabfälle Bauplatzinstallation mitgege der Plan Kehrichtabfuhr der nicht diirfen ation Bauabfalle verlangen. Bauplatzinstall der Plan zu eine Deponie führen. auf bewilligte hierfür geeignete sondern gesondert fiihren werden, zu sind ben Deponie bewilligte geeignete hierfiir eine auf gesondert sind sondem werden, ben
Art. 46 46
Benützung offentlichen Grundes Beniitzung des öffentlichen durch einem in nur usw. Absperrungen Geriisten, von Erstellung einem zur in nur darf durch usw. darf Grund Gerüsten, von Absperrungen Offentlicher Erstellung Grund zur Öffentlicher werden. benutzt Masse die bestimmenden zu Gemeindeverwaltung werden. benutzt Masse tung bestimmenden zu Gemeindeverwal die
Strassen die Plätze, die haben Unternehmer betreffenden Bei im befindlichen Gebäuden Bau Strassen Platze, die Untemehmer betreffenden die haben Gebauden befindlichen Bau im Bei wie öffentlichen Anlagen Alle erhalten. Zustand zu gutem und reinlichem in und Trottoirs wie Anlagen offentlichen Alle erhalten. zu Zustand reinlichem und gutem in Trottoirs und sichtbar und Strassensignale die müssen Wasserläufe Brunnen, usw. benutzbar Hydranten, sichtbar Strassensignale die und benutzbar miissen usw. Wasserlaufe Hydranten, Brunnen, unverzüglich sind fachgeArbeiten Trottoirs Plätze und Strassen, Durch beschädigte fachgebleiben. unverziiglic sind Platze und Trottoirs Strassen, beschadigte Arbeiten Durch bleiben. zu gehen des Bauherrn. Kosten Lasten Die mäss instandzustellen. Bauherm. des Lasten zu en. gehen Kosten Die instandzustell mass
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger
Schneefanger
öffentliche über StrasAbwasser Grundstücken und Dachwasser von untersagt, Wasser, Es Stras offentliche iiber Grundstiicken von Abwasser und Dachwasser Wasser, untersagt, ist Esist ist zu Kanalisation zuzuführen. Das der Meteorwasser inoder und abzuleiten sen, Plätze Wege inzu ist Meteorwasser Das zuzufiihren. Kanalisation der oder abzuleiten Platze und Wege sen, oder entwässern. Trennsystem das inin abzuleiten natürlichen Vorfluter zu einen in filtrieren, entwassem zu Trennsystem das oder abzuleiten Vorfluter nattirlichen einen in filtrieren,
dafür geeignete Massnahmen Eigentümer durch solange nicht möglich hat der ist, Wo dies dafii Massnahmen geeignete durch Eigentiimer der hat ist, moglich nicht dies solange und Wo und Strassen und öffentlicher führt. keinen Wege Dachwasser zu zu dass Vereisungen sorgen, das fiihrt Wege und Strassen offentlicher Vereisungen keinen zu Dachwasser das dass sorgen, zu auch gelten für bestehende Bauten. Bestimmungen Diese Bauten. bestehende fur auch gelten Bestimmungen Diese
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Geeignete sind Schneefangvorrichtungen obligatorisch. Wo Traufseite die der Strasse zuGeeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich sich die Traufseite der Strasse zudurch kehrt, ist zweckentsprechende zu sorgen, Massnahmen Schneerutschungen dafür dass kehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschun die auf ausgeschlossen Strasse sind. Eigentümer Der haftet und für Schäden durch die Unfälle, auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Eisfall oder Schneerutsche auch gelten verursacht Bestimmungen werden. Diese für die besteSchneerutsche Oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fiir die bestehenden Gebäude. henden Gebaude.
Art. 48 Schneeräumung
Schneeraumung
Die Schneeräumung der Eigentümer zu Zufahrten der Eingänge und hat selbst besorgen. Muss Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen. Muss für die Grund werden, Wegschaffung hat von Schnee der öffentliche benützt Grundeigender fiir die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeige Schnee unverzüglich tümer den Schnee Das auf öffentliche wegzuräumen. Einwerfen von tiimer den Schnee unverziiglich wegzuraumen. Das Einwerfen von Schnee auf offentlich Strassen ist verboten. Strassen ist verboten. Art.
Art. 49 49
Feuerpolizei Bauten und Anlagen müssen kantonalen den Bestimmungen über das Bauwesen den und VorBauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen und den Vorschriften über die von Motorfahrzeugen Unterbringung entsprechen. schriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen.
Brennvon und zur sind Für den Bau von Treibstoff Anlagen Lagerung die eidgenössischen Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund Treibstoff sind die eidgenossis und massgebend. kantonalen Reglemente und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Behindertengerechte
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Bildun Erholung usw.), so zu dass Sport, sind gestalten, sie für Behinderte und zugänglich benützbar benutzbar Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fiir Behinderte zuganglich und beniitzb sind. Verwiesen wird auf die kantonale Gesetzgebung. sind. Verwiesen wird auf die kantonale Gesetzgebung. Art.
Art. 51 51
Kinderspielplätze Kinderspielplatze
mehr mit 4 Wohnungen als sind gut besonnte Kinderspielplätze Bei Wohnbauten Grünfläoder Bei Wohnbauten mit mehr als Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze oder Griinf chen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Rechen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Re ausmachen. 10 % der gesamten Wohnfläche dürfen gel im Minimum Sie nicht gleichzeitig zu gel im Minimum 10 der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeit zu anderen Zwecken Spielplätze auf genügend gestattet, sofern dienen. grossen Anbauten sind sie anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens fliessenden Übergang Terrain aufweisen. teilweise einen zum gewachsenen mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 52 52
Immissionen
seines alle verpflichtet, bei Jedermann ist bei der Nutzung Eigentums übermässigen Einwirkungen Jedermann ist verpflichtet, der Nutzung seines Eigentums alle iibermassigen Einwirkunge auf das des zu Verboten sind alle schädlichen Eigentum Nachbarn verhindern. insbesondere auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. Verboten sind insbesondere alle schadliche oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Russ, lästige Dünste, Lärm, (vgl. Rauch, Wasser oder Erschütterungen ZGB). Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschtitterungen (vgl. ZGB). dürfen zu auf die Nachbarschaft die der ZoBauten und Anlagen nicht Einwirkungen führen, Bauten und Anlagen diirfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft fiihren, die der Zonenordnung widersprechen. nenordnung widersprechen.
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Im gegenüber Wohnzonen zu nehmen. Rücksicht diese ist auf Es im Im Grenzbereich Grenzbereich gegeniiber Wohnzonen ist auf diese Riicksicht zu nehmen. Eskönnen konnen im 13 Baubewilligungsverfahren entsprechende verfügt Bedingungen und Auflagen oder ProjektänBaubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfiigt Oder Projektan verlangt werden. derungen derungen verlangt werden.
Die Lärmempfindlichkeitsstufen Lärmschutz-Verordnung gemäss sind in Zonenordnung Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung sind in erer Zonenordnu Die (Art. der Empfindlichkeitsstufe 70ff) festgelegt. Die Zonen Gemeinde kann mit bei I oder 1 H II ei(Art. 70ff) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstu oder eiwenn Aufstufung ne vornehmen, mit sie vorbelastet Lärm sind. ne Aufstufung vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind.
Bei ist berechtigt, unzumutbarem Gemeindeverwaltung Baulärm die der eine Reduktion LärmBei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmzu verlangen Arbeiten immissionen oder betreffenden zu die lassen. einstellen Weitergehende immissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehe der Bestimmungen (USG) bleiben Umweltschutzgesetzgebung vorbehalten. Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (USG) bleiben vorbehalten.
Art. 53 Energiesparmassnahmen
die beheizt oder Die Gebäude und die Einrichtungen, gekühlt müssen, zu werden sind so erstelDie Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erste betreiben len, zu und zu unterhalten, dass auf ein der Energieverlust Minimum beschränkt wird. len, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben den und den SIA-Normen ernach kantonalen Bestimmungen zu Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. folgen. Gebäude und Bestehende Einrichtungen, neuen die den Anforderungen nicht werentsprechen, Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen wer Umbauten den diesen angepasst, sobald an Renovationen vorgenommen ihnen bedeutende oder den diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenom und die werden, sofern Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind. werden, und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. gelten Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes Im übrigen die und die entsprechenubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprech den Ausführungsbestimmungen. den Ausfiihrungsbestimmungen.
Art. 54 Geschosshöhe,
Geschosshohe, Bodenflächen Bodenflachen
Arbeitsräume, müssen ständig Wohn-, Schlafund bewohnte welche für eine InNeubauten Neubauten miissen standig bewohnte Wohn-, Schlafund Arbeitsraume, welche fur eine dauernde Nutzung Höhe sind, Im vorgesehen von m. eine lichte mindestens 2.30 Dachgeschoss dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m. Dachgescho Raumhöhe mittlere kann kann die auf 2.00 m reduziert Bei Ferienhäusern von diesen werden. kann die mittlere Raumhohe auf 2.00 reduziert werden. Bei Ferienhausem kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden. Bestimmungen abgesehen werden.
Art. 55 Einstellräume
Einstellraume
4 Wohnungen hat Bauherrschaft Einstellräume In Mehrfamilienhäusern ab geeignete die für Mehrfamilienhausem ab Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellraum fiir und Diese möglichst von Kinderwagen Fahrräder erstellen. leicht und zu sollen stufenlos ausKinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese sollen moglichst leicht und stufenlos von aussein. erreichbar sen sen erreichbar sein. Art,
Art. 56 Düngereinrichtungen
Dtingereinrichtungen
Misthöfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutb die kann Belästigung für Der beUmgebung darstellen. verlangen, Gemeinderat oder dass neue Belastigung fiir die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder be stehende Misthöfe undurchlässigen einer Mauer mit und Bodenkonstruktion versehen werden. stehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Der bewilligungspflichtig. Neubau Anlagen entsprechender ist Neu Misthöfe oder Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neuangelegte angelegte Misthofe oder Jauchegruben angrenzend an der Bauzone m Abstand zur nächsten müssen mindestens 6.0 Jauchegruben angrenzend an der Bauzone miissen mindestens 6.0Abstand zur nachsten Parzellengrenze einhalten. Panellengrenze Parzellengrenze einhalten. Das auf fremde Ableiten Grundstücke, öffentliche der Jauche Strassen und Plätze in das oder Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Pliitze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten. Kanalisationsnetz ist verboten.
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32-012 32-OP Bürchen - ABW - September 2005 32-OP Biirchen September
3. 3.
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ORTSBILD UND UND LANDSCHAFTSSCHUTZ LANDSCHAFTSSCHUTZ ORTSBILD
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
Anlagen, Bauten, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Ortsund Strassenbil❑rtsBauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder diirfen Landschaften, Ortsund Strassenb in ihrer Grösse, der Stellung, Material beeinträchtigen. nicht Form, und Farbe Zur Verhindeder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinde rung einer störenden oder Materialwahl, Baugestaltung (störende Farbortsfremde Bauund rung einer storenden Baugestaltung (storende Farboder Materialwahl, ortsfremde Bauund u.a.) können bewilligungsverfahren Dachformen im Bau Bedingungen und Auflagen verfügt, Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfiig Projektänderungen verlangt oder Bewilligung die verweigert werden. Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre sind zur Wahrung Umgebung eines schutzwürdigen Ortsund Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwiirdigen Ortsund gutem Landschaftsbildes in zu Zustand erhalten. Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.
verfügen, dass Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann Gebäude oder andere Anlagen, Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfiigen, dass Gebaude oder andere Anlagen, verfallen die so sind, sie dass und Ortsbild beeinträchtigen oder die das Landschaftsfür Öfdie so verfallen sind, dass sie das Landschaftsund Ortsbild beeintrachtigen oder fur die Offentlichkeit eine instandgestellt darstellen, Gefahr wieder oder Der beseitigt werden. Gemeinfentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz dienende Verbesserung des oder Ortsbildes Umgebungsgestalder derat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsge tung Bepflanzung und verlangen. tung und Bepflanzung verlangen.
Art. 58 Schützenswerte
Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte
in Gemeinderat bezeichnet Hinweisinventaren Zusammenarbeit Der in mit der kantonalen Der Gemeinderat bezeichnet in Hinweisinventaren in Zusammenarbeit mit der kantonalen und ( KHK KHK) Bauten und Naturobjekte, Denkmalpflege Heimatschutzkommission Denkmalpflege und Fleimatschutzkommission KHK die die Bauten und Naturobjekte .welche welche im schützenswert Sinne von Artikel 25c sind. sind Die der Inventare Öffentim Sinne von Artikel 25cGBR GBR besonders besonders schiitzenswert sind. Die Inventare sind der Offentwelche lichkeit machen. Baugesuchen betreffen, zugänglich zu Bei diese Bauten ist die Stellichkeit zuganglich zu machen. Bei Baugesuchen welche diese Bauten betreffen, ist die StelAmtes Denkmalpflege KHK und der lungnahme des für lungnahme des Amtes fur Denkmalpflege und der KHK einzuholen. einzuholen. Bauten Naturobjekte dürfen Gemeinderates Diese Bewilligung schützenswerten und ohne des Diese schutzenswerten Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeindera ohne die Instanzen weder abgebrochen Stellungnahme und der kantonalen oder noch umgebaut und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder werden. Der entfernt Eigentümer genügenden sicherzustellen. hat einen Gebäudeunterhalt entfemt werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustel Schützenswerte laut sind: Bauten kantonalen Grundlagen Schiitzenswerte Bauten laut kantonalen Grundlagen sind: (besonders wertvoll) a) Schützenswerte Kulturdenkmäler Schiitzenswerte Kulturdenkmaler (besonders wertvoll)
bezeichneten als schützenswert Bei Denkmalpflege den von der Sektion Bauten (rot eingeBei den von der Sektion Denkmalpflege als schiitzenswert bezeichneten Bauten (rot eingees färbt) handelt sich um repräsentative Zeugen architektonischen Erbes. unseres besonders farbt) handelt es sich umbesonders representative Zeugen unseres architektonisc Erbes. Bei ihre Baugesuchen, Bauten bzw. betreffen, ist die Stellungdie diese nähere Umgebung Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellun nahme Sektion einzuholen. Diese der Denkmalpflege ohne Bauten dürfen ausdrückliche nahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten diirfen ohne ausdriickli Bewilligung der Behörde weder zuständigen noch abgebrochen umgebaut werden. Bewilligung der zustandigen Behorde weder abgebrochen noch umgebaut werden. Erhaltenswerte Kulturdenkmäler wichtig b) (Gesamtform für das Ortsbild) b) Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Gesamtform wichtig ftir Ortsbild) das
den Gebäuden es sich Bei eingefärbten um gelb handelt Wichtigkeit Bauten, deren in erster Bei den gelb eingefarbten Gebauden handelt esich sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erste Ortsbild liegt. Erhaltung ihrer Identität und eine schoLinie ihrer das in Bedeutung für Die Linie in ihrer Bedeutung fiir das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identitat und eine schoNutzung sind gewährleisten. der nende zu Auf Wunsch Gemeinde Heimatschutz halten sich nende Nutzung sind zu gewahrleisten. Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschu Umbaugesuche, welche für Beratungen zur Verfügung. und Denkmalpflege diese Objekte und Denkmalpflege fiir Beratungen zur Verfugung. Umbaugesuche, welche diese Objekte kantonalen Richtlinien Rahmen der betreffen, sind im über den Ortsbildschutz zu behandeln Orisbildschutz betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien iiber den Ortsbildschutz zu behande (Subkommission für Heimatschutz). (Subkommission fiir Heimatschutz).
von Für welche in Nachbarschaft historischen oder schützenswerten Bauten, Gebäuden stehen, Fiir Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schutzenswerten Gebauden stehen besondere kann Gemeinderat Gestaltungsvorschriften der erlassen. kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
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Art. 59 Erstellung und Erlass
Erlass von Hinweisinventaren Das besonders schützenswerter hinsichtlich Objekte Erlass, Verfahren zur Inventarisierung Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schiitzenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, sowie Beschwerdeund Vernehmlassung, Abstimmung öffentliche Planauflage, Einsprache-, Vemehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerdeund Abstimmung sowie Bauverordnung geregelt. kant. sind der Inkrafttreten in Art. 12-18 Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung geregelt.
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Baumaterial und mit in ortsüblichen Die Neubauten sind Regel ortsüblichen dem mit dem Die Neubauten sind in erer Regel mit dem ortsiiblichen Baumaterial und mit dem ortsiibli Dachform erstellen. Regel Ziegel, zu Für die Bedachung in der Naturstein, Schiefer oder sind Dachform zu erstellen. Fur die Bedachung sind in er Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder verwenden. Die Giebeldädunkler Farbe Dachneigung schieferähnliche Materialien in zu der schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Die Dachneigung der Giebelda der und Gewerbebauten sind cher beträgt in Regel 40 - 60 landwirtschaftliche Bauten cher betragt in der Regel 60% . Für Fur landwirtschaftliche Bauten und Gewerbebauten sind Blechbedachungen in gestattet. Antrazitfarbe Blechbedachungen in Antrazitfarbe gestattet.
deren Länge Dachaufbauten, sowie Gesamtlänge 1/2 Mansardenfenster Dacheinschnitte, Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange 1/2der der Lange überschreiten, gestattet. Der seitliche Abstand einer der darunterliegenden Fassaden nicht sind der darunterliegenden Fassaden nicht iiberschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer m betragen. 2.0 bis zum muss mind. Gebäuderand Dachaufbaute Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 betragen. Art.
Art. 61 61
Antennen Antennen und und Reklameeinrichtungen
Elemente zu Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Aussenantennen fur Radio und Femsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu denen ähnliche In allen Fällen, in Estrichantennen oder äusserlich nicht in Erbeschränken. beschranken. alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Ertretende ist auf gewährleisten, zu scheinung guten Aussenantennen Anlagen Empfang inen scheinung tretende Anlagen inen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantenne zu störend wirken. verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken.
Parabolantennen Mehrfamilienhäusern sind zu als Gemeinschaftsantennen erstellen. Zum bei Parabolantennen bei Mehrfamilienhausem sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder eiSchutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder ei speziellen Standort vorschreiben. nen nen speziellen Standort vorschreiben.
Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte dergleichen bedürund Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedilr fen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einoder Verkehrssicherheit richtungen die Umgebung beeinträchtigen Plakate dürdie gefährden. richtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diiran bezeichneten fen nur den von der Gemeindebehörde Stellen angebracht werden. fen nur an den von der Gemeindebehbrde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 62 Einfriedungen, Stützmauern
Stiitzmauern
vor Vieh und Wild kann die sind Regel zu unterlassen. Einfriedungen in Zum Einfriedungen sind in erer Regel zu unterlassen. ZumSchutz Schutz vor Vieh und Wild kann die Einfriedung wenn zustängige Bewilligungsinstanz eine bewilligen, das Landschaftsbild nicht zustangige Bewilligungsinstanz eine Einfriedung bewilligen, wenn das Landschaftsbil nicht nur wenn beeinträchtigt wird. Einfriedungen Mauern dürfen 1.50 m überschreiten, sie um und beeintrachtigt wird. Einfriedungen und Mauem diirfen 1.50 ur iiberschreiten, wenn sie um werden. das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt das Mass ihrer Mehrhohe zuriickversetzt werden. Einfriedungen über in verboten. welche vom Wasserläufe sind Regel In Ausnahmefällen, Einfriedungen tiber Wasserlaufe sind in erer Regel verboten. Ausnahmefallen, welche vom zu 1.50 m werden, ein bis 130 verlangt gewährt kann Durchgang Gemeinderat werden. Gemeinderat gewahrt werden, kann ein Durchgang bis zu 1.50 verlangt werden.
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Art. 63 63
Schutz von Wasserläufen Wasserlaufen / Suonen
Bundesaufgrund der sind und Ufervegetation Ufern, Böschungen mitsamt ihren Wasserläufe Wasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der BundesDie Unoch überdeckt werden. eingedolt dürfen korrigiert, weder Sie gesetzgebung geschützt. gesetzgebung geschiitzt. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch tiberdeckt werden. Die UWeise auf andere Absterben noch zum gebracht überschüttet fervegetation darf weder gerodet, fervegetation darf weder gerodet, iiberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebrach mindestens Bauabstand 4.0 m einzuein von ist werden. Von der Oberkante der Uferböschung werden. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 einzuMindestabstände. Die kantonalen Forstinstangesetzliche grössere bleiben halten, vorbehalten halten, vorbehalten bleiben grossere gesetzliche Mindestabstande. Die kantonalen Forstins bewilligen. Ufervegetation Rodungen von können in Ausnahmefällen zen zen konnen in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
Suon Nr. 124 ist von kantonaler und 1:5'000 in Nutzungsplänen 1:2'000 den Die Die in den Nutzungsplanen 1:2000 und 1:5000festgelegte festgelegte Suon Nr. 124 ist von kantonale Bedeutung. Bedeutung. 4.
UND BAULINIEN BAULINIEN STRASSEN UND STRASSEN
Art. 64 64
Baulinienplan
und von Anlagen öffentlichen Mindestabstand der Bauten Baulinien den bezeichnen a) Die Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlic Wäldern, Skipisten und Leitungen, und unterirdischen Verkehrsanlagen, Gewässern, oberVerkehrsanlagen, Gewassem, oberund unterirdischen Leitungen, Waldem, Skipisten und allgemeinen Abstandvorschriften Sie den vor. gehen dergleichen. dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor.
und Strassen, Wege oder projektierte wieweit an bestehende gibt Baulinienpian an, Baulinienplan Der Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und und Schutzgebiete dergleichen gebaut Gewässer, Waldränder, Skipisten, Plätze sowie Platze sowie Gewasser, Waldrander, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut zugleich auch bindend. Baulinien die unterirdisch und werden kann. Sie sind oberirdisch werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Baulinien die zugleich auch kanZustimmung der nur (Waldabstandslinien), dürfen mit Waldabstand bestimmen den den Waldabstand bestimmen (Waldabstandslinien), diirfen nur mit Zustimmung der kan gesetzlichen in geringeren als dem einem Wald Landschaft Dienststelle für und tonalen tonalen Dienststelle fiir Wald und Landschaft in einem geringeren als dem gesetzlich vorspringenden werden. mit überschritten Bauteilen oder festgelegt Waldabstand Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen iiberschritten werden.
Anstösder Baulinien kann im Eigentum der fallende innerhalb Zone unter Bauverbot b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosb)Die überder zur Verkehrsanlagen Gemeinde Erstellung von kann von auch bleiben, ser aber ser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlage iibervon das Verlegen darf Untergrund nur fürfiir Bauverbotszonen der werden. In diesen nommen nommen werden. diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur das Verlegen von oder komwerden. sind Ausnahmen nur nach kantonalem Kabeln benützt Leitungen und Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem möglich. Recht munalem Recht moglich. c)
öffentlizu Baulinie den reglementarischen Abstand An über diedie oder welche AnGebäuden, Gebauden, welche tiber Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentl GemeindeDurchgangsrechten mit Bewilligung des dürfen hinausragen, chen und Wegen chen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinde an ausgeführt Veränderungen werden. Arbeiten erforderlichen rates zum Unterhalt die nur rates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderun an auf Grundbuch Koskönnen ins Bauten gegen Eintragung ausnahmsweise und solchen nur solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosdass der bestimmt, Mehrwert, welDiese Eintragung ten gestattet werden. des Bauherrn ten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welGebäudes durch Erwerb des ist, bei einem späteren entstanden durch Veränderung cher die cher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch muss. fallen Gemeinde oder den Kanton die ausser Betracht die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
Zeit werden, absehbarer erarbeitet der Abstand beträgt nicht in d) oder fehlen Wo Baulinien Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand d)Wo sich welche Bei Fahrbahn Gehsteigrand. Fussgängerwegen, m oder 3.0 vom mindestens mindestens 3.0 vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Bei Fussgangerwegen, welche sich Abstand Gemeinderat den bis auf. Motorfahrzeugverkehr eignen, der den kann für nicht nicht fiir den Motorfahrzeugverkehr eignen, kann der Gemeinderat den Abstand bis auf. 2.0 m ab Wegrand reduzieren. 2.0 ab Wegrand reduzieren.
für Vorbehalten bleiben 67 der und die Bestimmungen bieiben Artikel minimale Grenzabstand laut Vorbehalten bleiben laut Artikel 67 der minimale Grenzabstand und die Bestimmung fur Garagenvorplätze. Garagenvorplatze.
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geöffentlichen Auflage einer der Baulinienplan nach erlangen, zu muss e) e)Um Um Rechtskraft Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gehomologiert werden. Staatsrat Gesetzgebung kantonalen vom Bestimmungen der den mäss mass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. beim und/oder befinden auf Gemeinekanzlei sich der Die rechtskräftigen Baulinienpläne Die rechtskraftigen Baulinienplane befmden sich auf der Gemeinekanzlei und/oder beim Strassengesetz. das kantonale gilt Kantonsstrassen Für Baudepartement. Baudepartement, kantonalen kantonalen Baudepartement. Fur Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengeset
Art. 65 Vorspringende Gebäudeteile
Gebaudeteile
Grundes gestattet, sind öffentlichen die Baulinie den über in freien Luftraum des Ausladungen Ausladungen tiber Baulinie die in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestatt dem m über mindestens 3.0 Ausladung nicht mehr Gehsteig alsals 1.50 und m beträgt die sofern sofem die Ausladung nicht mehr 1.50 betragt und mindestens 3.0 iiber dem Gehsteig liegt. Fahrbahn 4.50 der mindestens oder oder mindestens 4.50m über iiber der Fahrbahn liegt.
als 4.50 sich oberhalb in weniger dürfen Portale, Fenster Weder Türen. Rolläden Türen, und Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50m Höhe Hohe oberhalb 2.50 m überhalb Gehsteiges öffnen. des der Fahrbahn und der Fahrbahn und 2.50 iiberhalb des Gehsteiges offnen. Gebäudeteile entfernt oder Wenn es öffentliche Interesse müssen erheischt, das vorspringende Wenn es das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder kantonale Strassengesetz. Kantonsstrassen gilt das werden. Bei abgeändert abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 66 Parkierung
a)
ausreichende Abstellfläund grösseren Umbauen sind auf Grund privatem Neubauten Bei Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellfl mindestens ein Garagenjede Wohnung Dabei ist für anzulegen. chen für Motorfahrzeuge chen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei ist fur jede Wohnung mindestens ein Garagen anderen Bauten legt Gemeindeder Bei Grund zu errichten. privaten oder Abstellplatz auf oder Abstellplatz auf privaten Grund zu errichten. Bei anderen Bauten legt der Gemeinde die nötigen rat Abstellplätze fest. rat die notigen Abstellplatze fest.
von bestehender Bauten und der Anlagen zuständigen Behörde können Eigentümer Die Die Eigentiimer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde von Zahl schaffen, eine ausreichende zu Abstellplätzen nachträglich verpflichtet werden, verpflichtet werden, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn und die sind. Kosten verhältnismässig es die Verkehrsverhältnisse erfordern wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordem und die Kosten verhaltnismassig sind.
für je 50 Geschäftshäusern bei für Hotels je 2 Zimmer, bei Regel In der gilt, dass der Regel gilt, dass bei Hotels fiir je Zimmer, bei Geschaftshausem fur je 50 m2 m2und und zu Die Sitzplätze des oder Parkplatz ist. schaffen m2 ein EinstellGaststätten je 5 m2ein für bei bei Gaststatten fiir je Einstelloder Parkplatz zu schaffen ist. Die Sitzplatze des VereiDie der nicht Richtlinien Speisesaales werden belastet. einem gehörenden zu Hotel zu einem Hotel gehorenden Speisesaales werden nicht belastet. Die Richtlinien der VereiGemeinderat dem als Grundla(VSS) dienen nigung schweizerischer Strassenfachmänner nigung schweizerischer Strassenfachmanner (VSS) dienen dem Gemeinderat als Grundla nicht Reglement vorgesehenen Fälle. in ge für die diesem ge fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
möglich, ist der Grundeigennicht die Errichtung Parkplätzen auf eigenem Grund von b) Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeige b)Ist Bau solcher Gemeinderat von an und Unterhalt Leistung Beiträgen zur tümer durch den tiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher der von der Beitragssumme ist Höhe anderen Ort Die zu verpflichten. an einem Anlagen Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der festzulegen. Urversammlung Urversammlung festzulegen.
Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplätze
Garagenvorplatze
behindert. Übersicht Die Benützung den ihre Verkehr dass nicht Ausfahrten anzulegen, sind so Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benutzung den Verkehr nicht behindert. Die Ubersicht behindert werden. Die Einfriedungen Anlagen Pflanzen, Mauern, oder andere darf weder durch darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen oder andere Anlagen behindert werden. Die werden soll angesetzt in der Reund darf der Baulinie Ausfahrtsrampen nicht vor von Neigung Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in der Re überschreiten. nicht 15 gel gel 15 % Gefälle Gefalle nicht iiberschreiten.
müssen Vorplatz von mindestens 5.0 einen gegen Garagen die Strasse mit Ausfahrt Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0m Tiefe Tiefe gelten aufweisen. die Bestimmungen Im Übrigen Strassenresp. Trottoirrand vom gemessen gemessen vom Strassenresp. Trottoirrand aufweisen. Ubrigen gelten die Bestimmunge Strassengesetzes. des kantonalen des kantonalen Strassengesetzes.
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Art. 68 Private Strassen und Wege
müssen Privatstrassen Privatstrassen miissensich sich dem dem BebauungsBebauungs-und und Zonenplan Zonenplaneinordnen einordnenund und sind sind dem dem GemeinGemeinderat deratzur zur Genehmigung Genehmigungvorzulegen. vorzulegen.Für Fur Unterhalt, Unterhalt,Reinigung Reinigungund und Beleuchtung Beleuchtungsind sind die EigenEigentümer verantwortlich. können turner verantwortlich.Bestehende BestehendePrivatstrassen Privatstrassen konnenbei bei öffentlichem offentlichemInteresse Interessevon der der Gemeinde Entschädigung Gemeindegegen gegeneine eineangemessene angemessene Entschadigungübernommen iibemommenwerden werden Ein Anschluss oder Anschlussvon Privatstrassen Privatstrassen oderPrivatzufahrten Privatzufahrtenan an das daskommunale kommunaleoder oderdas daskantonale kantonale muss dem kant. Strassengesetz entsprechen, VSS-Normen den Strassennetz genügen Strassennetz mussdem kant. Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normengeniigenund und durch durch die zuständigen zustandigenInstanzen Instanzengenehmigt genehmigtwerden. werden.
VI ZONENVORSCHRIFTEN ZONENVORSCHRIFTEN 1. 1.
ZONENEINTEILUNG ZONENEINTEILUN G
Art. 69 Zoneneinteilung
Zoneneinteilung wird in folgende Das Gemeindegebiet Gemeindegebiet folgendeZonen Zoneneingeteilt: eingeteilt: (siehe (sieheZonennutzungsplan ZonennutzungsplanMst. 1:2'000 1:2'000oder oder1:5'000 1:5'000und und Nutzungsplan NutzungsplanMst. 1:10'000) 1:10'000) Bezeichnung Bezeichnung
Farbe Farbe
D F2, F2A, F2B W2, W2B W3, W3A, W3B WG3 W4 B tB tA öo B+ A G+1wB G+IwB G+lwB V V (jF)
dunkelbraun dunkelbraun safrangelb safrangelb hellbraun hellbraun orange orange orange orange/ violett rot rot rot /blau /blau grün blau griin /blau blau heilgrün/grau hellgrün/grau hellgriin/grau grün griin / violett hellgelb hellgelb vv>
FH11-11H FFF LZ1I /LZ2 GLZ SW SW
dunkelgrün dunkelgriin grün griin / hellgrün hellgriin olivgrün olivgriin hellgrün hellgriin
LSZ NSZ NSZ ArZ
di v. grün div. griin umrandet umrandet div. grün griin umrandet umrandet rot gestrichelt gestrichelt
A) A)
Bauzonen Bauzonen Dorfzone Dorfzone Ferienhauszone 2 (2-geschossig) Ferienhauszone (2-geschossig) Wohnzone 2-geschossig) Wohnzone2 (2-geschossig) Wohnzone 3 3-geschossig) ( Wohnzone 3-geschossig) Wohn3 (3-geschossig) Wohn- und und Gewerbezone Gewerbezone (3-geschossig) Wohnzone 4 4-geschossig) ( Wohnzone 4-geschossig) Zone Zone für fur touristische touristischeBauten Bauten für touristische Zone Anlagen Zone fur touristischeAnlagen Zone Zone für fur öffentliche offentliche Bauten Bauten+ Anlagen Anlagen Gewerbe Zonen für und landw. Zonenfiir Gewerbeund landw. Bauten Bauten Verkehrszone Verkehrszone , orye frt 4' * iG-eze.c be_Z ore orve n B) Landwirtschaftszonen B) Landwirtschaftszonen Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflachen 1. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen 1. und und 2. Priorität Prioritat Geschützte Landwirtschaftszone GeschiitzteLandwirtschaftszone Sömmerungsweiden Sommerungsweiden C)
■<
Schutzzonen Schutzzonen Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzonen Naturschutzzonen aturschutzzonen Archäologische ArchaologischeSchutzzonen Schutzzonen -AQ.oG. ::: itc . OG. 2013 2o1 dig 06'. 2o-ß
19 79 29 29
ABW - September Bürchen Burchen - ABW 32-OP Bürcheti 32-OP Burchen September2005 2005 0) D)
E)
2.
Weitere WeitereZonen Zonen Erhaltungszonen Erhaltungszonen Zone Zone für fur Sport Sport+ Erholung Erholung Freiflächen Freiflachen Skiabfahrtszone Skiabfahrtszone AbbauAbbau- und und Deponiezonen Deponiezonen Übriges Gemeindegebiet Ubriges Gemeindegebiet
EZ S+E S+E FF S A, D üG tiG iiG
hell- /dunkelbraun /dunkelbraun hell- / dunkelgrün dunkelgriin maigrün maigriin hellblau hellblau Signet Signet/ umrandet umrandet weiss weiss
Zonen Zonennach nachSpezialgesetzgebung Spezialgesetzgebung Wald und und Baumbestände Baumbestande Quellschutzzone Quellschutzzone Gefahrenzonen Gefahrenzonen
WD WD QZ GZ
Planraster Planraster blau blau schraffiert schraffiert rot o. blau blau schraffiert schraffiert
ZONENORDNUNG ZONENORDNUNG
Art. 70 Dorfzone D
Zweck Zweck der derZone: Zone: Die Dorfzone Dorfzoneumfasst umfasstdas dasengere engereDorfgebiet. Dorfgebiet.Sie ist für fur die Erstellung Erstellungvon WohnWohn- und und kleinekleineerhaltenswerten des Eigenart dient und zur Wahrung der ren Geschäftsbauten vorgesehen ren Geschaftsbauten vorgesehenund dient zur Wahrungder erhaltenswerten EigenartdesDorSanierung. fes und und zur zur Förderung Forderungeiner einerzweckmässigen zweckmassigen Sanierung. offen oder odergeschlossen geschlossen jedoch max. umliegender den den umliegenderBauten Bautenentsprechend, entsprechend, jedoch max. 2 Vollgeschosse Vollgeschosse max. max. 9.50 9.50 m O.K. Fusspfette Fusspfette max. Ü.K. Firstpfette max. 12.50 12.50 m O.K. Firstpfette Bauweise 12,00 Gebäudelänge: 12.00 12.00 m (Ausnahmen (Ausnahmenbei bei geschlossener geschlossener Bauweisemöglich) moglich) Gebaudelange: mindestens aber 3.0 m Baute, Höhe der Grenzabstand: 1/3 1/3 der der Hoheder Baute,mindestensaber Grenzabstand: II. Lärmempfindlichkeit: Larmempfindlichkeit: Stufe Stufe n. Bauweise: Bauweise: Geschosszahl: Geschosszahl: Gebäudehöhe: Gebaudehohe:
Besondere BesondereBestimmungen: Bestimmungen: - Neu-, Neu-, An- oder oderUmbauten Umbautenhaben habensich sich in Stellung, Stellung,Höhe, Hohe,Dachform, Dachform,Proportionen, Proportionen,FensterFensteröffnungen, offnungen,Material, Material, Fassade Fassadeund und Farbe Farbeden den Bauten Bautendes desDorfkerns Dorfkemsanzupassen. anzupassen. bewilligen. Fällen In besonderen besonderen Fallenkann kannder derGemeinderat Gemeinderateinen einenkleineren kleinerenGrenzabstand Grenzabstand bewilligen. Insbesondere besonderekann kanner er mit dem demEinverständnis Einverstandnisder der Gemeinde Gemeindeden den Wiederaufbau Wiederaufbaueines einesGebäuGebaudesauf auf dem demalten altenGrundriss Grundrissgestatten, gestatten,auch auchwenn wenn das dasBauvorhaben Bauvorhabenden den obigen obigenVorschrifdes gegenüber ten ten nicht nicht entspricht, entspricht,sofern sofemdies dieszu einer einerwesentlichen wesentlichenVerbesserung Verbesserungegenüber gegeniiberder der reglereglejedoch keine mentarischen mentarischenBauweise Bauweisebeiträgt. beitragt.Es dürfen diirfen dabei dabeijedoch keinewesentlichen wesentlichennachbarlichen nachbarlichen werden_ und und keine keineöffentlichen offentlichenInteressen Interessenverletzt verletztwerden. werden. vorn GeBei Bei Gesuchen Gesuchenzwecks zwecksUmbau Umbaualter alter Gebäude Gebaudesind sind Fotos Fotosvon allen alien Fassaden Fassadenund und vom Gebäude baudein der derBaugruppe Baugruppebeizulegen. beizulegen. Artikel 57ff 57ff sind sind besonders besonderszu berücksichtigen. beriicksichtigen.
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Art. 71 Ferienhauszone F2, F2A, F2B
Zweck Zone: Zweck der der Zone: Bauart. in Ferienhäusern traditioneller mit Überbauung Uberbauung mit Ferienhausem in traditioneller Bauart. Bauweise: offen Bauweise: offen Geschosszahl: max. 2 Vollgeschosse max. Vollgeschosse Geschosszahl: max. 7.50 O.K. Fuiss^fette max. 7.50 mO.K. Fifiet ette Gebäudehöhe: F>fireiie Gebaudehohe: 10.50 0.K. - Firstpfette m O.K.Firstpfette max. 10.50 O.K. Firstpfette max. Art. 34) siehe in der m (Ausnahme Regel 12.00 Gebäudelänge: in der Regel 12.00 (Ausnahme siehe Art. 34) Gebaudelange: 3.0 m mindestens aber Höhe, - kleiner 1/3 Grenzabstand der Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.0 Grenzabstand: aber 4.0 70% Gebäudehöhe,mindestens 4,0 Grenzabstand; der - grosser grosser Grenzabstand; 70% der Gebaudehohe,mindes aber 4.0m = 0.4 Ausnutzung: az 0.4 Ausnutzung: az der mindesoder Beton, Aufbau ist Mauerwerk in Sockelgeschoss Baumaterial: das das Sockelgeschoss ist in Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindes Baumaterial: zur in Hälfte Holz erstellen. zu tens tens zur Halfte in Holz zu erstellen. II Lärmempfindlichkeit: Stufe Larmempfindlichkeit: Stufe II
Bestimmungen: Besondere Besondere Bestimmungen: (Langlauf) über Wintersaison die Zufahrt Ferienhauszone F2A der während - In Inder der Ferienhauszone F2A kann kann wahrend der Wintersaison (Langlauf) die Zufahrt iiber Art. während Winterzeit Bewohner der laut 66 haben Die verboten die werden. Flurstrasse die Flurstrasse verboten werden. Die Bewohner haben wahrend der Winterzeit laut Art. 66 Orte zu erbringen. an geeignetem Parkierung der Nachweis den den Nachweis der Parkierung an geeignetem Orte zu erbringen. gebaut. homologierten Quartierplan wird nach dem "SNP - In Ferienhauszone Inder der Ferienhauszone "SNP Blatt" Blatt" wird nach dem homologierten Quartierplan gebaut. der des Rahmen Freihaltung Baurechte" darf nur imim F2B verlegter Zone - In Inder der Zone F2B"Perimeter "Perimeter verlegter Baurechte" darf nur Rahmen der Freihaltun des Bestimmungen F2 Ferienhauszone der "Bodmen" werden. gebaut Es Gebietes die Gebietes "Bodmen" gebaut werden. Essind sind die Bestimmungen der Ferienhauszo F2ananzuwenden. zuwenden. gebaut werden. innerhalb nicht Die der Ferienhauszone F2 der - Im Skipiste ImPerimeter Perimeter der Skipiste innerhalb der Ferienhauszone F2 darf darf nicht gebaut werden. Die umfestgelegten Sondernutzungsplanes muss des Rahmen im Ausnutzung entsprechende entsprechende Ausnutzung muss im Rahmen des festgelegten Sondemutzungspla umwerden. gelegt ,LIL gelegt werden.
Art. 72 WZ W2B
W2, Wohnzone WZ,
Zone Zweck Zweck der der Zone Formen. in traditionellen Ferienhäusern Wohnund Überbauung mit Die Die Uberbauung mit Wohnund Ferienhausem in traditionellen Formen. offen Bauweise: offen Bauweise: max. 2 Vollgeschosse Geschosszahl: max. Vollgeschosse Geschosszahl: max. 8.50 mO.K. O.K. Fu^fette fette m Fu max. 8.50 Gebäudehöhe: Gebaudehohe: Firstpfette m O.K. max. 11.50 max. 11.50 O.K. Firstpfette 34) siehe Art, Art. in 14.00 m (Ausnahme Gebäudelänge: der Regel in der Regel 14.00 (Ausnahme siehe Art. 34) Gebaudelange: mindestens aber m 3.0 Höhe, 1/3 der Grenzabstand: Grenzabstand - kleiner kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.0 Grenzabstand: 4.04.0 m Gebäudehöhe,mindestens aber der - grosser Grenzabstand;70% grosser Grenzabstand;70% der Gebaudehohe,mindes aber az = 0.6 Ausnutzung: Ausnutzung: az0.6 ist der in Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindesdas Sockelgeschoss Baumaterial: das Sockelgeschoss ist in Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindes Baumaterial: Holz in zu erstellen. tens zur Hälfte tens zur Halfte in Holz zu erstellen. II. Stufe H. Lärmempfindlichkeit: Larmempfindlichkeit: Stufe II.
Bestimmungen: Besondere Besondere Bestimmungen: "Berghtisli-Stockjini" BeW2/Sondernutzungsplan "Berghüsli-Stockjini" gelten für Hotelbauten die W2/Sondemutzungsplan Zone In Inder der Zone W2/Sondemutzungsplan "Berghiisli-Stockjini" gelten fur Hotelbauten die Be W3. stimmungen der stimmungen der der verlegter Baurechte" des W2B Rahmen nur Freihaltung In Zone im Inder der Zone W2B "Perimeter “Perimeter verlegter Baurechte 41 darf darf nur im Rahmen der Freihaltun des W2. Wohnzone Bestimmungen Es werde. die der Gebietes "Bodmen" Gebietes “Bodmen “ gebaut gebaut werde. Esgelten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2.
32-OP 32-0? - ABW 2005 Bürchen 32-OP Bärchen Biirchen ABW - September September 2005 *.
31 31
Art.
Art. 73 73
Wohnzone Wohnzone W3, W3, W3A, W3B, W3B, WG3 WG3 Zweck der Zone Zweck der Zone einer der hierzu geeigneten Baugebiete Wohnbaulichen Ausnutzung Förderung guten für Forderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete fur Wohnbauten gewerbliche Kleinbetriebe. und bauten und gewerbliche Kleinbetriebe.
Bauweise: offen Bauweise: offen Geschosszahl: max. 33 Vollgeschosse max. Geschosszahl: Vollgeschosse Gebäudehöhe: Fusspfette 10.50 m O.K. max. Gebaudehohe: max. 10.50 O.K. Fusspfette max. 13.50 m O.K. Firstpfette max. 13.50 m O.K. Firstpfette m (Ausnahme Gebäudelänge: max. siehe 34) 16.00 Art. Gebaudelange: max. 16.00 (Ausnahme siehe Art. 34) Grenzabstand: Grenzabstand 1/3 der mindestens aber 3.0 m Höhe, kleiner Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.0 - grosser Grenzabstand;70% der Gebäudehöhe,mindestens 5.0 aber grosser Grenzabstand;70% der Gebaudehohe,mindes aber 5.0m Ausnutzung; = 0.8 az Ausnutzung; az 0.8 11 IIl W3, II / WG3 IU Lärmempfindlichkeit: H III Larmempfindlichkeit: W3,W3A W3A = Stufe Stufe n 1/ WG3 = Stufe StufeIII
Bestimmungen: Besondere Besondere Bestimmungen: In der W3A speziellen Vorschriften) sind die Bestimmungen von Art. 57ff Zone beder Zone W3A (mit (mit speziellen Vorschriften) sind die Bestimmungen von Art. 57ff besonders zu berücksichtigen. maximale beträgt Fusspfette in O.K. Die Gebäudehöhe 9.50 m sonders zu beriicksichtigen. Die maximale Gebaudehohe betragt 9.50 O.K. Fusspfett m Firstpfette. und 12.50 und 12.50 m O.K. O.K. Firstpfette. - In der Baurechte" im Zone W3B verlegter darf nur Rahmen der Freihaltung des der Zone W3B "Perimeter "Perimeter verlegter Baurechte" darf nur im Rahmen der Freihaltun des gebaut werden (Vergl. Art. 76). Es sind die Bestimmungen der WohnGebietes "Bodmen" Gebietes "Bodmen" gebaut werden (Vergl. Art. 76). Es sind die Bestimmungen der Wohn zone W3 zone W3 anzuwenden. anzuwenden. WG3 - In der wie mässig störende Gewerbebauten gestattet. Zone sowohl Wohnder Zone WG3 sind sind sowohl Wohnwie massig storende Gewerbebauten gestattet.
Art. 74 74
Wohnzone W4
Zweck Zone Zweckder der Zone Kleinbetrieben höherer gewerblichen Förderung von Wohnbauten und in den Ausnutzung Forderung von Wohnbauten und gewerblichen Kleinbetrieben hoherer Ausnutzung in den hierzu Gebieten. geeigneten hierzu geeigneten Gebieten.
offen Bauweise: Bauweise: offen Geschosszahl: max. 4 Vollgeschosse Geschosszahl: max. Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. 12.50 m O.K. Fusspfette max. 12.50 O.K. Fusspfette Gebaudehohe: max. 15.50 m ❑.K. O.K. Firstpfette max. 15.50 O.K. Firstpfette (Ausnahme siehe Art. 34) 20.00 m Gebäudelänge: max. Gebaudelange: max. 20.00 (Ausnahme siehe Art. 34) m 3.0 Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, mindestens aber kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.0 Grenzabstand: Gebäudehöhe.mindestens - grosser Grenzabstand;70% der Gebäudehöhe,mindestens aber m 6.0 rn grosser Grenzabstand;70% der Gebaudehohe,mindes aber 6.0 Ausnutzung; = 1.0 az 1.0 Ausnutzung; az Stufe II. Lärmempfindlichkeit: Larmempfindlichkeit: Stufe n. Art.
Art. 75 Zone für
fiir touristische Bauten Bauten tB (SNP)
Zone: Zweck Zweckder der Zone: mit touristische Bauten ist für Wohnbauten Bauten gastgewerblichen BetrieZone und Die für Die Zone fiir touristische Bauten ist fiir Wohnbauten und Bauten mit gastgewerbliche BetrieFreiflächen ben kann bestimmt. Die Baubehörde Auflagen für verfügen, welche für die Pistenben bestimmt. Die Baubehorde kann Auflagen fiir Freiflachen verfiigen, welche fiir die Pistentouristische Anlagen durchfahrt die zur Zone für (Bodmen) von Bedeutung sind. und Zufahrt durchfahrt und die Zufahrt zur Zone fiir touristische Anlagen (Bodmen) von Bedeutung sind.
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1 I .
32-OP Bürchen 2005 - ABW 32-OP Bärchen Burchen ABW - September September 2005
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Bauweise: offen oder geschlossen Bauweise: offen oder geschlossen Quartierplan: 4 Geschosse) (mit max. max. 3 Geschosse Geschosszahl: max. Geschosse (mit Quartierplan: max. Geschosse) Geschosszahl: Gebäudehöhe: ohne Quartierplan: Gebaudehohe: ohne Quartierplan: m O.K. (max. 13.50 10.50 max. m O.K. max. 10.50 O.K.Fusspfette Fusspfette (max. 13.50 O.K.Firstpfette) Firstpfette mit Quartierplan: mit Quartierplan: max. 12.50 (max. 15.50 m O.K. m O.K. max. 12.50 O.K.Fusspfette Fusspfette (max. 15.50 O.K.Firstpfette) Firstpfette aber 3.00 m; der Höhe, mindestens Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand: 1/3 kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m; Grenzabstand: Gebäudehöhe,mindestens aber Grenzabstand:70% 6.06.0 m - grosser der grosser Grenzabstand:70% der Gebaudehohe,mindes aber 0.8: Quartierplan: az = 1.0 Quartierplan: az = 0.8; Ausnutzung: ohne Quartierplan: az 0.8;mit mit Quartierplan: az 1.0 Ausnutzung: ohne BI Lärmempfindlichkeit: Stufe 111 IH Larmempfindlichkeit: Stufe III
Besondere Bestimmungen: Besondere Bestimmungen: Quartierplan mit - In Gemeinderat laut Art. Zone vom 30 (SNP) kombiniert kann Indieser dieser Zone kann vom Gemeinderat laut Art. 30 ein ein Quartierplan kombiniert mit Freiflächen werden. aufverlangt Die Verteilung Baugebiet hat einer Baulandumlegung einer Baulandumlegung verlangt werden. Die Verteilung Freiflachen Baugebiet hat aufgrund des zu erfolgen. Quartierplanes grund des Quartierplanes zu erfolgen. dass verlangen, eine unterirdiRahmen dieses Quartierplanes Gemeinderat Der kann im Der Gemeinderat kann im Rahmen dieses Quartierplanes verlangen, dass eine unterird "Bodmen" Art. Anlagen (siehe 76) kombider für sche mit touristische Parkierung Zone sche Parkierung mit der Zone fur touristische Anlagen "Bodmen" (siehe Art. 76) kombi Zone die Durchfahrt gewährt die Durchfahrt der Skipisdieser wird. Ebenfalls ist niert und niert und dieser Zone die Durchfahrt gewahrt wird. Ebenfalls ist die Durchfahrt der Skipiszu ten regeln. ten zu regeln. oder dieser öfweiterer eine entsprechende - Falls unter Gewährleistung Quartierplanung Falls eine entsprechende Quartierplanung unter Gewahrleistung dieser oder weiterer offentlicher Interessen zustande kommt, vom Gemeinderat in dieser Zone bezüglich können fentlicher Interessen zustande kommt, konnen vom Gemeinderat in dieser Zone beziigli und die der Zone W4 Gebäudehöhe Ausnutzung Bestimmungen Geschosszahl, Geschosszahl, Gebaudehohe und Ausnutzung die Bestimmungen der Zone W4 angewenangewenwerden. det det werden. Art.
Art. 76 76
Zone für fur touristische Anlagen "Bodmen" tA (SNP)
Zone: Zweck Zweckder der Zone: beund Freizeitanlagen für ist für Sport-, InformationsZone touristische Anlagen - Die Die Zone fur touristische Anlagen ist fur Sport-, Informationsund Freizeitanla bebedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Unterirstimmt. Ausser den betrieblich stimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Unterir erdgeschossige Parkierungsanlagen sind gestattet. teilweise dische oder dische oder teilweise erdgeschossige Parkierungsanlagen sind gestattet. allfälligen sind Verkehrsanlagen und weiteren Bestimmungen Freizeit- Die der Sport-, Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeitund allfalligen Verkehrsanlagen sind Art. Quartierplanverfahren 30). ein (SNP) festzulegen (Vergl. über liber ein Quartierplanverfahren festzulegen (Vergl. Art. 30). Stufe 111 IU Lärmempfindlichkeit: IH Larmempfindlichkeit: Stufe III
Besondere estimrnun Bestimmungen: Besondere Bestimmungen: der der vertraglichen Regelung mit touristische Anlagen können aufgrund - In Zone für der In der Zone fur touristische Anlagen konnen aufgrund der vertraglichen Regelung mit der "Bodmen" von ausserhalb Parzellen Baurechte auf besonders bezeichnete Gemeinde die Gemeinde die Baurechte auf besonders bezeichnete Parzellen ausserhalb von "Bodmen" Eigentum Bodmen entschädigungslos die Parzellen verlegt werden, sofern das bisherige verlegt werden, sofem das bisherige Eigentum die Parzellen Bodmen entschadigun kei"Zonen Baurechtsverlegung" mit überführt wird. Diese stellen ins Gemeindeeigentum ins Gemeindeeigentum uberfiihrt wird. Diese "Zonen mit Baurechtsverlegun stellen kei von für die Aufhebung Ersatz eigentlichen Sinne dar, als ne sondern dienen Bauzonen im ne Bauzonen im eigentlichen Sinne dar, sondem dienen als Ersatz fiir die Aufhebung von Bodmen. Bodrnen. in den Bauzonen Bauzonen in den Bodmen. im der Ausnutzung (az) welches der Flächenmass, Bebauungsrecht kann - Das Parzellen im Das Bebauungsrecht der Parzellen kann im Flachenmass, welches der Ausnutzung (az) im neue die auf Baurechtsparzelle Bodeneigentümer Quartierplan "Bodmen" entspricht, vom Quartierplan "Bodmen" entspricht, vom Bodeneigentiimer auf die neue Baurechtspar werden. übertragen iibertragen werden. Art. 76 Urversammlung und von der neuen - Solange die dieses Bestimmungen Solange die Bestimmungen dieses neuen Art. 76 GBR GBRnicht nicht von der Urversammlung und bisherigen Bestimmungen laut angenommen dem werden, die vom verbleiben Staatsrat vom Staatsrat angenommen werden, verbleiben die bisherigen Bestimmungen laut dem Kraft Kraft. Dezember 1975 78 17. homologierten GBR homologierten GBRArt. Art. 78 vom vom 17. Dezember 1975in in Kraft.
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32-0V 32-OP 32-OPBürchen Biirchen - ABW - September September2005
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Art. 77 Zone für
fur öffentliche offentliche Bauten + Anlagen ö o B+A B+A Zweck Zweck der der Zone: Zone: Ausscheiden Ausscheidenvon Gebieten Gebietenzur zur Erstellung Erstellungvon öffentlichen offentlichenBauten Bautenund und Anlagen Anlagenoder oderanderen anderen Einrichtungen überEinrichtungen(Sport, (Sport, Erholung), Erholung),die im öffentlichen offentlichenInteresse Interesseliegen. liegen. Jegliche Jeglicheprivate private ÜberUberbauung bauungist untersagt. untersagt. Bauweise: offen oder Bauweise: odergeschlossen geschlossen Grenzabstand: 1/3 Grenzabstand: 1/3 der der Höhe Hohe mindestens mindestensaber aber3.0 m. Lärmempfindlichkeit: II - 111 III Stufe ll IR Larmempfindlichkeit: Stufe11 III HoOlFlCATlO^ PAQ-Tltue tionou2<euce tioriceuzKzeuce tionoLoemee -fe tfoilQIXXb'Uee Aizri ATzr.19 Alzr,19 PAe-Ttette: 1cEu£35 AT2T*'^ 2-Titzuv P423-not3f, -totzf P41 nooific.A rloolfic-AT tg rloolfic-A•nohy; 1)QtA 1)0 th2tik ue + aq. w. 3 i uv:f uux. 2(-9Q (ALT
Art. 78 %Deo, +
20-A3 LA,IT 2o13 Aour -• %cm, bou'r 42.• bour 42.. Le IX, 42.. VC. Zone für G+IwB fur Gewerbe + landw. Bauten G+1wB G+lwB "Stuckji" “Stuckji“ (SNP) / "Gärweru" “Garweru“ (SNP) #
Zweck Zweck der der Zone: Zone: In den den Zonen Zonenfür fur Gewerbe Gewerbeund und landwirtschaftliche landwirtschaftlicheBauten Bauten"Stuckji" “Stuckji“ und und "Gärweru" “Garweru“ sind sind im Sondernutzungsplanes Rahmen eines 30 GBR Gewerbesowohl laut Art. wie Stallbauten RahmeneinesSondemutzungsplanes laut sowohl GewerbeStallbautenzulässig. lassig.Wohnungen Wohnungensind sind in dieser dieserZone Zonenur nur gestattet, gestattet,wenn wenn sie betriebsbedingt betriebsbedingtsind. oder geschlossen Bauweise: offen Bauweise: oder geschlossen max. Geschosszahl: Geschosszahl: max. 2 Vollgeschosse Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. 6.50 Gebaudehohe: max. 6.50 m O.K. Fusspfette Fusspfette max. max. 9.00 9.00 m O.K. Firstpfette Firstpfette Gebäudelänge: in der bis Regel 25_00 25.00 Gebaudelange: der Regel 25.00m (Ausnahme (Ausnahmesiehe sieheArt. 34) - kleiner Grenzabstand: mindestens aber Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: Grenzabstand:1/3 1/3 der der Höhe, Hohe,mindestens aber3.00 3.00 m Grenzabstand: - grosser mind. 5.00 m grosserGrenzabstand: 5.00 III Lärmempfindlichkeit: Larmempfindlichkeit: Stufe Stufe IIl Baumaterial: Sockelgeschoss in Mauerwerk Baumaterial: Sockelgeschoss Mauerwerkoder oderBeton Beton Besondere BesondereBestimmungen: Bestimmungen: In der "Stuckji" darf und derGewerbezone Gewerbezone darf der derGemeinde Gemeindekein zusätzlicher zusatzlicherErschliessungsErschliessungsund die umweltgerechte Entsorgungsaufwand entstehen. Entsorgungsaufwand entstehen.Sowohl Sowohl die Wasserversorgung, Wasserversorgung, umweltgerechteAbwasserentsorgung sowie und müssen wasserentsorgung sowiedie ErschliessungsErschliessungsund Parkierungsfrage Parkierungsfrage miissenim Rahmen Rahmendes des Sondernutzungsplanes (SNP) Sondemutzungsplanes (SNP) laut laut den den kantonalen kantonalenund und kommunalen kommunalenVorschriften Vorschriften vor einer einer Baubewilliung Baubewilliunggeregelt geregeltsein. sein.
Art. 79 Verkehrszone
Die Verkehrszone Verkehrszone umfasst und umfasstdie bestehenden bestehenden und zukünftigen zukiinftigen öffentlichen offentlichenund und privaten privatenStrassen, Strassen, Wege Neben können Wegeund und Parkierungsflächen. Parkierungsflachen. Nebenden den eigentlichen eigentlichenParkierungsanlagen Parkierungsanlagen konnenim untergeuntergeordneten ordnetenUmfang Umfang Bauten Bautenvon öffentlichem offentlichemoder oderbetrieblichem betrieblichemInteresse Interessebewilligt werden. werden.
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Art. 80 80
Landwirtschaftszonen / geschützte geschiitzte Landwirtschaftszone LZ, GLZ 1. L2 1. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen LZ LZ a)
2_ Landwirtschaftliche Prioritätszonenl. und 2. Priorität: Landwirtschaftliche Prioritatszonenl. und 2. Priori tat: werden im Nutzungsplan je nach nach Geländeform, Die BodenbeLandwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan je Gelandeform, Bodenbein Flächen und 2. klimatische Verhältnisse 1. oder und schaffenheit Erschliessungsgrad schaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. und 2. Priorität im Nutzungsplan dargestellt. Prioritat im Nutzungsplan dargestellt.
unter (FFF) für den geeignete Gebiete, welche b) Fruchtfogeflächen (1-'1-'I-) sind Ackerbau (FH-) Die Fruchtfogeflachen (FFF) sind fiir den Ackerbau geeignete Gebiete, welche unter b) Die Aufsicht des stehen und in allfälligen Kriesenzeiten für den Ackerbau zur VerfüBundes Aufsicht des Bundes stehen und in allfalligen Kriesenzeiten fiir den Ackerbau zur Verfii 1. Priorität. Zonen gung stehen der Teil landw. sollen. Sie sind gung stehen sollen. Sie sind Teil der landw. Zonen 1. Prioritat. c)
Sömmerungsweiden: oder Weiden Weiden oder Sommerungsweiden: Als oder jene Gebiete, Sömmerungsweiden gelten welche besonders wegen ihWeiden Als Weiden oder Sommerungsweiden gelten jene Gebiete, welche besonders wegen ihBedeutung erhaltenswert sind. alpwirtschaftlichen rer rer alpwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind.
2.
Geschützte Geschiitzte Landwirtschaftszone GLZ
Die Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen Eigenart und ihrer ihrer geschützte Die geschiitzte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Erhaltung kant. kaut. und von einer traditi32 deren Schönheit schützenswert (Art. RPG), sind Schonheit schiitzenswert sind (Art. 32kant. RPG), und deren Erhaltung von einer tradit onellen Bewirtschaftung abhängen. onellen Bewirtschaftung abhangen. Innerhalb eine der geschützten ist landschaftsschonende und extenLandwirtschaftszone Innerhalb der geschiitzten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonen und exten und Einzelbäume Landwirtschaft traditionellen Sinne zu betreiben. Hecken sowie sive im sive Landwirtschaft im traditionellen Sinne zu betreiben. Hecken und Einzelbaume sowie erhalten. Bewässerungssystem zu das sind das Bewasserungssystem sind zu erhalten.
In den aufgeführten sind derer oben Landwirtschaftszonen in Regel nur landwirtschaftliche und den oben aufgefiihrten Landwirtschaftszonen sind in Regel nur landwirtschaftl und Wohnungen erlaubt. in Kantons. Ausnahmen liegen der Zuständigkeit des betriebszugehörige betriebszugehorige Wohnungen erlaubt. Ausnahmen liegen in der Zustandigkeit des Kantons. Lärmempfindlichkeitsstufe IU IH. ITL Landwirtschaftszonen In den gilt die den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 81 Landschafts- und Naturschutzzonen LS2
LSZ + NS2 NSZ 1. I. 1.
Arten der Schutzzonen
a)
Landschaftsschutzzonen LSZ Landschaftsschutzzonen LSZ LandDie Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landund Eigenart. in ihrer Vielfalt schaften schaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. zur WarStandort urur wenn sie auf diesen angewiesen oder zulässig, und Anlagen sind Bauten Bauten und Anlagen sind zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur War benotwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind des Gebietes tung und Bewirtschaftung ding und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind be in die Landschaft einzugliedern. gut zu gestalten und sonders sonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. halboffenen ist Landschaften Heckenlandschaften der der und Der Charakter (Baumbestände) Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschafte ist Rodungen Vorhaben wie Terrainveränderungen, Beseitizu bewahren. oder nach Möglichkeit nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wieTerrainveranderungen, Rodungen oder Beseiti bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen gung von Hecken, Feldund Ufergehölzen sind gung von Hecken, Feldund Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriff Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Gemeinderates sind nach den Weisungen des sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
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b)
Naturschutzzonen Naturschutzzonen NSZ umfasst Die Naturschutzzone Naturschutzzone umfasstGebiete, Gebiete,die wegen wegenihrer ihrer Eigenart Eigenartoder oderihrer ihrer besonderen besonderenPflanPflangeschützt zenzen- oder oderTiergesellschaften Tiergesellschaften geschiitztsind. sind. Dabei Dabei geht gehtes es nicht nicht nur nur um den den Schutz Schutzder dereinzeleinzeljeglicher Art bewahrt nen nen Arten. Der Der gesamte gesamteLebensraum Lebensraumsoll soil vor schädigen schadigenEinwirkungen Einwirkungenjeglicher bewahrt werden. werden. Bauten Bautenund und Anlagen Anlagensind sind untersagt, untersagt,wenn wennsie nicht nicht zur zur Erreichung Erreichungder derSchutzziele Schutzzieledes desGebietes Gebietes notwendig notwendigsind. erforderlich Soweit Soweites es für fur den den Schutz Schutzund und die Pflege Pflegeder der Naturschutzzonen Naturschutzzonen erforderlichist, kann kann der derGeGeweitere Schutzverordnungen erlassen. meinderat meinderatweitereSchutzverordnungen erlassen.
2.
Stufen der Schutzzonen
a)
von kantonaler In den denSchutzgebieten Schutzgebieten kantonalerBedeutung Bedeutungfällt fallt die Wahrung Wahrungdes desNaturNatur- und und LandLandschaftsschutzes in die Zuständigkeit schaftsschutzes Zustandigkeitvon Kanton Kanton und und Gemeinde. Gemeinde.Gemeinsam Gemeinsamerarbeiten erarbeitensie und halten halten diese, Massnahmen Massnahmenund diese,wenn wenn notwendig, notwendig,in einem einemeigenen eigenenReglement Reglementfest. fest. zu beach(NHG) sind Die Bestimmungen Bestimmungendes desNaturNatur- und und Heimatschutzgesetzes Heimatschutzgesetzes sind entsprechend entsprechend beachten. ten.
b)
von kommunaler Schutzgebiete Schutzgebiete kommunalerBedeutung Bedeutungfallen ganz ganzin die Zuständigkeit Zustandigkeitder derGemeinde. Gemeinde.Sie und bestimmt bestimmtden den Verlauf Verlauf der der Schutzzonengrenzen Schutzzonengrenzen und legt, wenn wennnotwendig, notwendig,die entsprechenden entsprechenden Massnahmen fest. Massnahmen fest. Grenzen Grenzenund und eventuelle eventuelleReglemente Reglementewerden werdenmit der der Annahme Annahmedurch durchdie Urversammlung rechtsgültig. versammlungrechtsgiiltig.
Art. 82 Archäologische
Archaologische Schutzzonen darauf in dieser Bei Bei Baugesuchen Baugesuchen dieserZone Zoneweist weist die Gemeinde Gemeindeden den Gesuchsteller Gesuchsteller daraufhin, dass dasssich sich seine seineParzelle Parzellein einer einerarchäologisch archaologischgeschützten geschtitztenZone Zonebefindet. befindet.Vor den den Aushubarbeiten Aushubarbeitenist zur das dasBaugesuchsdossier Baugesuchsdossier zur Vormeinung Vormeinungan an die kantonalen kantonalenDienststelle Dienststellefür fur Denkmalpflege Denkmalpflegeund Archäologie Archaologiezu überweisen. uberweisen.Diese Diesekann kann im Rahmen Rahmenihrer ihrer Zuständigkeit ZustandigkeitSondierungen Sondierungenund Ausgrabungen veranlassen. Ausgrabungenveranlassen.
Art. 83 Erhaltungszonen EZ
Erhaltungszonen Die Erhaltungszonen sind Erhaltungszonen sind als wesentlicher wesentlicherBestandteil Bestandteildes desWalliser Walliser NaturNatur- und und Kulturgutes Kulturguteszu erhalten, erhalten,aufzuwerten aufzuwertenund und vor dem demZerfall Zerfall zu retten retten(Artikel 27 KRPG). KRPG). Die Erhaltungszonen Erhaltungszonen wird und einheimischen gleichzeitig der umfassen umfassenLand, Land, das daslandwirtschaftlich landwirtschaftlichgenutzt genutzt und gleichzeitigdereinheimischenBevölBevolNutzung kerung kerungals Erholungsgebiet Erholungsgebietdient. dient. Diese DieseZonen Zonenmit gemischter, gemischter,beschränkter beschrankter Nutzungsind sind im und Zonenplan Zonenplanals solche solcheauszuscheiden auszuscheiden und dürfen dtirfen keinen keinenwesentlichen wesentlichenöffentlichen offentlichenErschliesErschliessungsaufwand sungsaufwandverursachen. verursachen. mit einer Für jede Erhaltungszone verlangt Fur jede Erhaltungszone verlangtdie Gemeinde Gemeindeeinen einenDetailnutzungsplan Detailnutzungsplan einerÜberbauUberbauenthält ungsordnung. ungsordnung.Die Überbauungsordnung Uberbauungsordnung enthaltein Hinweisinventar Hinweisinventarsowie sowieein Reglement. Reglement.Das Hinweisinventar Hinweisinventarlegt legt die Schutzwürdigkeit Schutzwiirdigkeitvon Bauten Bautenund und Anlagen Anlagendar dar und und das dasReglement Reglement fest. hält halt die genauen genauenGestaltungsbestimmungen Gestaltungsbestimmungen fest. Jedem JedemBaugesuch Baugesuchist ein Fotodossier Fotodossieraller aller FasFasbeizulegen. Umgebung und saden der sadenund der Umgebungbeizulegen.
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Vorschriften: Im Besonderen gelten folgende Besonderen gelten folgende Vorschriften: 1. Bauvorschriften:
Umnutzungen sind Bausubstanz. Zone: Zweck der der Erhaltung und Aufwertung bestehenden Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Umnutzungen sind der Zone: nicht gestattet. Neubauten sind zulässig. gestattet. Neubauten sind nicht zulassig. und Volumen bestehenden Bauweise: Bausubstanz im wesentlider müssen Identitat und Volumen der bestehenden Bausubstanz miissen im wesentliBauweise:Identität dem bestehenden VoluAnbauten nur in einem sind bleiben. chen gewahrt chen gewahrt bleiben. Anbauten sind nur in einem dem bestehenden Volu erlaubt. Rahmen men untergeordneten men untergeordneten Rahmen erlaubt. verändert werden. nicht Geschosszahl darf Geschosszahl: Die Die Geschosszahl darf nicht verandert werden. Geschosszahl: kann 2.40 m O.K. Decke Gebäudesockels auf maximal in Gebäudehöhe: Die des Erhöhung Die Erhohung des Gebaudesockels auf maximal 2.40 Decke kann Gebaudehohe: werden. ausnahmsweise gestattet ausnahmsweise gestattet werden. beibehalten werden, können und Gebäudeabstände Die GrenzGrenzabstände: altrechtlichen Die altrechtlichen Grenzund Gebaudeabstande konnen beibehalten werden, Grenzabstande: des bei Sanierungen und die Dimensionen sofern Umnutzungen bestehenden sofem bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehen keine wesentlichen und bleiben öffentlichen gewahrt und keine Gebäudes Gebaudes gewahrt bleiben und keine offentlichen und keine wesentliche kantonalen Andernfalls entgegen die nachbarlichen stehen. gelten Interessen nachbarlichen Interessen entgegen stehen. Andemfalls gelten die kantonale Bestimmungen. feuerpolizeilichen feuerpolizeilichen Bestimmungen. III Stufe HI Lärmempfindlichkeit: fiT Larmempfindlichkeit: Stufe III Gestaltungsvorschriften: 2. Gestaltungsvorschriften:
oder Ton graulichem kalkfarbenem Mauerwerk, grob verputzt, in einem Mauerwerk, grob verputzt, in einem kalkfarbenem Oder graulichem Ton gehalten. gehalten. Bauart. Wandholz, traditioneller das ersetzt werRiegelbau in - Aufbau: oder Blockoder Riegelbau in traditioneller Bauart. Wandholz, das ersetzt wer Aufbau: Blockwerden. belassen kann rohen im Zustand muss, den den muss, kann im rohen Zustand belassen werden. Bedachung Als verändert werden. - Dach: Dachneigung darf geringfügig Die nur Die Dachneigung darf nur geringfiigig verandert werden. Als Bedachung Dach: und Materialien oder Kupmüssen Steinplatten oder Schiefer schieferartige miissen Steinplatten oder Schiefer und schieferartige Materialien oder Kupwerden. Gemeinderat kann Der in Ausnahmefällen verwendet fertitanblech fertitanblech verwendet werden. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefal mit grauem, eine Bausubstanz Bedachung Erhaltung bestehenden der zur zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz eine Bedachung mit grauem, Blech erlauben. einbrennlackiertem einbrennlackiertem Blech erlauben. Fensteröffnungen müssen Fenstergliederung und Fenstergrösse, bei Wohnbauten: - Gestaltung Gestaltung bei Wohnbauten: Fenstergrosse, Fenstergliederung und Fensteroffnun miisse sind sein. Neue Öffnungen und Türen nur Bau angepasst bestehenden dem dem bestehenden Bau angepasst sein. Neue Offnungen und Tiiren sind nur Fensteröffnungen mit und sind SeitenGrössere gestattet. ausnahmsweise ausnahmsweise gestattet. Grossere Fensteroffnungen sind mit Seitenund 12 ebenwandig zu mindestens cm Breite versehen. FensMittelpfosten von Mittelpfosten von mindestens 12 Breite ebenwandig zu versehen. Fenssind gestattet. terläden terladen sind gestattet. Ökonomiegebäude soll weitgehend Der der Charakter bei Ökonomiegebäuden: - Gestaltung Gestaltung bei Okonomiegebauden: Der Charakter der Okonomiegebaude soli weitgehen erhalten bleiben. sind gestattet. Umnutzungen erhalten bleiben. Umnutzungen sind gestattet. neue möglichst in die zu integriesind Nutzung Öffnungen Die bestehenden Die bestehenden Offnungen sind moglichst in die neue Nutzung zu integri unterlassen. zu von ist Fenstersprossen ren. Das Anbringen ren. Das Anbringen von Fenstersprossen ist zu unterlassen. Elementen Gestaltung zur der Die Verwendung von ortsfremden - Umgebungsgestaltung: Umgebungsgestaltung: Die Verwendung von ortsfremden Elementen zur Gestaltung der möglichst seiner soll in uruntersagt. umliegende Der Boden Umgebung ist Umgebung ist untersagt. Der umliegende Boden soil moglichst in seiner urbleiben. erhalten sprünglichen Beschaffenheit spninglichen Beschaffenheit erhalten bleiben.
- Sockel: Sockel:
Gebäuden. Ausnahmsweise Wiedererrichtung von die zerfallenen auf Anspruch kein Es Esbesteht besteht kein Anspruch auf die Wiedererrichtung von zerfallenen Gebauden. Ausnahmswei unter gestalterischen strengen, den Wiederaufbau gestatten, Auflagen Gemeinderat kann der kann der Gemeinderat den Wiederaufbau unter strengen, gestalterischen Auflagen gestatten ist. zweckmässig Ortsbildes Aufwertung die des dies wenn für wenn dies fur die Aufwertung des Ortsbildes zweckmassig ist. 3. Infrastruktur und Erschliessung Erschliessung speziellen Bestimmungen den richten sich Abwasseranlagen nach - Trinkwasserdes entTrinkwasserund Trinkwasserund Abwasseranlagen richten sich nach den speziellen Bestimmungen des ent12). Detailnutzungsplanes (vergl. RPG Art. kant. sprechenden sprechenden Detailnutzungsplanes (vergl. kant. Art. 12).
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den Anforderungen der eine, sind, müssen die mit Trinkwasser versorgt über - Gebäude, Gebaude, die mit Trinkwasser versorgt sind, miissen iiber eine, den Anforderungen der Abwasserreinigungs-Anlage von verfügen, welche Umweltschutzgesetzgebung genügende Umweltschutzgesetzgebung geniigende Abwasserreinigungs-Anlage verfiigen, welche von Umweltschutz genehmigt werden muss. der Dienststelle kantonalen für der kantonalen Dienststelle fur Umweltschutz genehmigt werden muss. Kehricht nach der Detailnutzungsplanes dem Gemeinde oder des entzu ist Reglement - Der Der Kehricht ist nach dem Reglement der Gemeinde oder des Detailnutzungspl zu entsorgen. sorgen. das Voralpengebiet eigener Verantinin kann speziellen Verhältnissen nur und - Im Winter bei Winter und bei speziellen Verhaltnissen kann das Voralpengebiet nur eigener Verantwortung Die Strassen und Wege werden nicht geräumt. erreicht werden. wortung erreicht werden. Die Strassen und Wege werden nicht geraumt. üblichen RahForststrasse im - Die in mit dem Absprache Forstdienst bisher Flurund wird Die Flurund Forststrasse wird in Absprache mit dem Forstdienst im bisher iiblichen Rahunterhalten. men men unterhalten.
Art. 84
Art. 84 Freiflächen Freiflachen
Ortsim Landschaftsbildes Schutz des Die Freiflächen jene Gebiete welche zum und umfassen Die Freiflachen umfassen jene Gebiete welche zum Schutz des Ortsund Landschaftsbi im Gewässerzur Aussichtslagen, von Strassenböschungen, Interesse der Erholung, Freihaltung Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Strassenboschungen Gewasserbelegt Baubeschränkungen Waldrändern mit mit einem Bauverbot oder dauerndem und ufern ufem und Waldrandem mit einem dauemdem Bauverbot oder mit Baubeschrankung belegt werden konnen. können. werden
Art. 85 Zone für
ftir Sport + Erholung S + E
In und Freizeitanlagen bestimmt. für Informationsfür Sport-. + Erholung ist Sport-, Sport Die Zone Die Zone fur Sport Erholung ist fur Sport-, Informationsund Freizeitanlagen bestimmt. gestattet. bedingte Bauten betrieblich Zone dieser sind nur dieser Zone sind nur betrieblich bedingte Bauten gestattet. sind über ein Verkehrsanlagen Sport-, Freizeitallfälligen und Die Bestimmungen der weiteren Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeitund allfalligen Verkehrsanlagen sind iiber ein ZuSportanlagen ist die Errichtung festzulegen. die Bauten oder Quartierplanverfahren von Für Quartierplanverfahren festzulegen. Ftir die Errichtung von Bauten oder Sportanlagen ist die Zubetroffenen erforderlich. Eigentümer stimmung der stimmung der betroffenen Eigentiimer erforderlich. III. HI. Lärmempfindlichkeitsstufe gilt die Sport + Erholung In der Zone für der Zone ftir Sport Erholung gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 86 Skiabfahrtszone S
Skisportes erforderliche Gelände, sodas die für Ausübung des Skiabfahrtszone Die umfasst Die Skiabfahrtszone umfasst das fur die Ausiibung des Skisportes erforderliche Gelande, so erscheinen Die lassen. zweckmässig weit allgemeinen des als Wintersportes es Interessen weddie die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als zweckmassig erscheinen lassen. Die mit nötigen dauernden Bauverbot Baubeschränkung oder der kann mit Skiabfahrtszone einem Skiabfahrtszone kann mit einem dauemden Bauverbot oder mit der notigen Baubeschrank werden. versehen versehen werden. verfügt werden, dass Gebiet nur aufder Sicherung Skiabfahrten Zur in einem begrenzten kann Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfiigt werden, dass nur auf(vgl. wird gebaut Artikel 30 und eventueller Baulandumlegung mit Quartierplanes grund eines grund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Artikel 30 und gedie Reglement vorliegendem im Rahmen weiteren der laut 43). Der kann im Gemeinderat 43). Der Gemeinderat kann im weiteren im Rahmen der laut vorliegendem Reglement die geeines und die Gebäudes festlegen. Grenzabstände naue Lage naue Lage und die Grenzabstande eines Gebaudes festlegen.
und der Loipen bestehende im Skipisten dass Gebiet der kann verlangen, Der Gemeinderat Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten und der Loipen bestehend der während Wintersaison demontiert sie ausgeführt werden, der Art in dass Einfriedungen Einfriedungen in der Art ausgefiihrt werden, dass sie wahrend der Wintersaison demontier werden. Umgebungsmauern erstellt keine in dieser Zone können. Es dürfen werden werden konnen. diirfen in dieser Zone keine Umgebungsmauem erstellt werden.
Art. 87 Abbau- und Deponiezonen A/D
der bewilligungspflichtig. ist für die Erteilung Zuständig Abbaustelle ist und Deponie Jede Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustandig ftir die Erteilung ist der Rahmen Nutzungsplanung festgelegt und der werden im Abbaustellen Deponien und Kanton. Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind keine Ablagerungen Zonen dieser Ausserhalb homologieren. den zu sind Staatsrat durch sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerung kantonalen und nur eidg. laut den Ausnahmebewilligungen können erlaubt. und und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur laut den eidg. und kantonal Abbauarbeiten werden. erteilt Bestimmungen den Umweltschutz über Bestimmungen iiber Umweltschutz den (USG) (USG) erteilt werden.
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Zusammenarbeit DÜS der Geund der mit DUS "Capetsch" die Deportiezone ist Für AbbauDeponiezone in Fiir die Abbauund Deponiezone “ Capetsch" ist in Zusammenarbeit mit der DUS und und der GeBetriebsreglement zu erstellen. ein meinde Unterbäch Sondemutzungsplan mit Sondernutzungsplan einem meinde Unterbach ein Sondemutzungsplan mit einem Betriebsreglement zu erstellen.
Art. 88 Übriges
Ubriges Gemeindegebiet üG iiG
nicht zur Bauzone, zur der Gemeinde, welche Das übrige Gemeindegebiet Übrige die Flächen umfasst Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Zone Zone zur für Sport + Erholung oder zuzu einer speziellen wie Landwirtschaftszone oder Landwirtschaftszone oder einer speziellen Zone wie zur Zone fiir Sport Erholung oder gehören. zum Waldareal zum Waldareal gehoren. Gebiete Berggebiete. wie Es auch Felsgebiete oder In der sind Regel dies unproduktive der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Eskann kann auch festgelegt ist. nicht Gebiete umfassen, Nutzung im Zonennutzungsplan deren Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist.
Grundsätzlich kann im Gemeindegebiet eine BauAusnahmefällen Übrigen nur in begründeten Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubeim beim und Kanton. Gemeinderat bewilligung Der erteilt werden. Entscheid liegt bewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 89 Waldareal und Baumbestände
Baumbestande Wa
als die Waldareal gelten, sind durch aufgrund von Flächen, oder die Bodennutzung Bestockung Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die nicht geInstanzen geschützt. Sie ohne der zuständigen dürfen Bewilligung Forstgesetzgebung Forstgesetzgebung geschiitzt. Sie dtirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer zugeführt werden. Nutzung anderen rodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. durch den Begrenzung Waldkataster festgelegt. der Waldareale werden die Waldcharakter und Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgele regelt die Forstgesetzgebung. die der Waldareale Festlegung in bezug Das Verfahren auf Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzge
einer Waldgrenze darf keine m von in einer als Horizontaldistanz 10.0 von mindestens Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 von einer Waldgrenze darf keine Naher forstdie kantonalen Behörden Für sind zuständig. Weitere Ausnahmen Baute erstellt werden. Baute erstellt werden. Fiir Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstvorbehalten. polizeiliche Vorschriften bleiben polizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. durch den Geoder bedarf Bewilligung Gebüsch einer Jedes Beseitigen von von Bäumen, Gehölz Jedes Beseitigen Baumen, Geholz oder Gebiisch bedarf einer Bewilligung durch den Ge meinderat. meinderat.
Art. 90 Quellschutzzonen QSZ
sowohl von einer Trinkwasser die und Ziel, QuellGrundwasserschutzzonen haben zum Die Die Quellund Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schützen. auch zu Verunreinigung von unfallbedingten schleichenden einer wie schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen.
Zonen: ausgeschiedenen den Zielsetzung folgende bedingt Beschränkungen in Diese Diese Zielsetzung bedingt folgende Beschrankungen in den ausgeschiedenen Zonen: (Fassungsbereich) : 1 ZONE I ZONE (Fas sung sbereich) : Fassung. eingemuss der Sie die der Regel unmittelbare in Umgebung Zone umfasst Diese Diese Zone umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie muss eingeist gestattet. Gründüngen Crründüngen zäunt Nur sein. zaunt sein. Nur Griindiingen ist gestattet. ZONE Schutzzone) : ZONE II (Engere (Engere Schutzzone) gelten in Verunreinigungen. dieser Grundsätzlich Zone der vor dient zum Quelle Schutz Sie Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsatzlich gelten in dieser Zone Düngungsbeschränkungen. Bauverbot starke sowie Bauverbot sowie starke Diingungsbeschrankungen. werden. Geologen geprüft Zone muss durch einen Baugesuch in dieser Jedes Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden.
: Schutzzone) ZONE III ZONE HI III (Weitere (Weitere Schutzzone) dem II und GeSchutzzone zwischen restlichen der hat die Funktion einer Pufferzone Sie Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone und dem restlichen Ge welche Gewerbebauten und Materialentnahmen, sind verboten Grundsätzlich meindegebiet. meindegebiet. Grundsatzlich verboten sind Gewerbebauten und Materialentnahm welche darstellen. des Grundwassers usw. Oel Gel Verschmutzungsgefahr durch eine eine Verschmutzungsgefahr durch Oel usw. des Grundwassers darstellen. werden. geprüft Geologen dieser Zone muss durch einen in Jedes Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. Baugesuch
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insbekantonale Gesetzgebung, und die Nutzungsbeschränkung ist eidg. Massgebend für die Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbeVerordnungen. und entsprechenden die sondere Gewässerschutzgesetz das sondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. eidgenössischen den VorschrifBauten Anlagen dieser Schutzzonen müssen und innerhalb Alle Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossische Vorschri zum entsprechen. Der erbringen, ten Fassungsschutz Gesuchsteller muss Beweis dass sein den ten zum Fassungsschutz entsprechen. Der Gesuchsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. zur PriiUmweltschutz Prümüssen innerhalb Schutzzonen dieser für Projekte der Dienststelle Alle Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fiir Umweltschutz zur fung unterbreitet werden. fung unterbreitet werden. Art.
Art. 91 91
Gefahrenzonen GZ GZ
erfahrungsgemäss die oder voraussehbar durch NaturGefahrenzonen sind Geländeabschnitte, Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass oder voraussehbar durch Naturandere oder NaturgefahÜberschwemmungen gewalten Steinschlag, (Lawinen, Rutschungen, gewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Uberschwemmungen oder andere Naturgefa unterschieden: werden den Gefahrenzonen sind. Bei ren) bedroht ren) bedroht sind. Bei den Gefahrenzonen werden unterschieden: (rot) 1. 11 (rat) Gefahrenzone (rot) 1.Gefahrenzone mit Gefährdung. Gebiete starker, potentieller In diesen Gebieten 11 sind Gefahrenzonen Gefahrenzonen sind Gebiete mit starker, potentieller Gefahrdung. diesen Gebieten Menzu einer von die Gefährdung erstellt werden, irgendwelcher dürfen Bauten keine Art dtirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menführen schen, Tieren erheblichen Sachwerten können. oder schen, Tieren oder heblichen Sachwerten fiihren konnen.
2 (blau) 2. Gefahrenzone (blau) 2. Gefahrenzone potentieller Baugesuche Gefährdung. diein 2 mit Gefahrenzonen sind Gebiete schwacher, Gefahrenzonen sind Gebiete mit schwacher, potentieller Gefahrdung. Baugesuche in die Der im auf werden. Gemeinderat Gebieten Hinblick eine Gefährdung überprüft müssen sen sen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung iiberpriift werden. Der Gemeinde wie berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren Stellen sind zuständigen kantonalen und die und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvork wie Kosten des Gebäudes auf GeVerstärkung des Ausbildung und besondere Stellung, besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Ge ausserordentlich weitere Gefahr schwerer suchsteller Falle verlangen. Ferner kann zu er im suchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere und Tier anordnen. Mensch Evakuierung) von zur Massnahmen (z.B. Sicherung Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen.
3 (gelb) 3. Gefahrenzone Gefahrenzone fgelb) mit potentieller in geringer Gefährdung. Bauvorhaben die3 Gebiete Gefahrenzonen sind Gefahrenzonen sind Gebiete mit geringer potentieller Gefahrdung. Bauvorhaben in die überprüft Dabei müssen werden. auf Gefährdung ihre im Hinblick sen Gebieten müssen sen Gebieten miissen im Hinblick auf ihre Gefahrdung iiberpriift werden. Dabei miissen StauHinblick zu erwartenden auf die Fenster z.B. im Türen oder exponierte Bauteile wie exponierte Bauteile wie z.B. Tiiren oder Fenster im Hinblick auf die zu erwartenden Stauder innerhalb der gelben Baugesuche dimensioniert werden. Gefahrenzonen müssen drücke driicke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Gefahrenzonen miissen der werden. unterbreitet Dienststelle zur Vormeinung zuständigen kantonalen zustandigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.
des Baugrundstückes die offen, Gefährdung bleibt der Nachweis dass Grundeigentümer Dem Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundsti Massnahmen ist. Zugangs behoben des sichernde durch und und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist.
UND STRAFBESTIMMUNGEN VII SCHLUSSSCHLUSS- UND
Art. 92 Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen
Vorbehalt kantonalunter und oder Bedürfnisse rechtfertigen es Verhältnisse besondere Sofern Sofem besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal von den Ausnahmen Vorschriften dieses kann Gemeinderat Bestimmungen der rechtlicher rechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Inöffentlichen wesentlichen nachbarlichen und aber keine Es bewilligen. Reglementes Reglementes bewilligen. Esdürfen dtirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlich Inverletzt teressen werden. teressen verletzt werden.
•
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ist Erteilung Ausnahmebewilligung insbesondere zulässig: einer Die Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: Härte führt, - wenn Anwendung des Baureglementes die einer ausserordentlichen zu führt. wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, - für in Interesse, Bauten öffentlichem fiir Bauten in offentlichem Interesse, - für Bauten, provisorische fiir provisorische Bauten, - für landwirtschaftliche Bauten, fiir landwirtschaftliche Bauten, Anlagen der Bauzone, laut von Bestimmungen ausserhalb und - für bestehende Bauten fiir bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von 31 kantonalen Baugesetzes Art. Art. 31 des des kantonalen Baugesetzes
unzureichend geschützte Bauten im dürfen Rahmen einer Bestehende Wärmeverlust gegen Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschiitzte Bauten diirfen im Rahmen einer Aussenisolation nachträglichen Grenzdie Gebäudeabund mit Ausnahmebewilligung einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenzund Gebaudeab gesetzlich vorgeschriebene die für Wärmedämunterschreiten, welches um jenes Mass stände stande um jenes Mass unterschreiten, welches fiir die gesetzlich vorgeschriebene Warmedamnotwendig ist. Vorbehalten Minergiehäusern von Bedingungen die Erfüllung der mung fürfiir oder mung oder die Erfiillung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Vorbehal inventarisierte Bauten, schützenswerte Bauten. bleiben oder bleiben inventarisierte oder schiitzenswerte Bauten.
befristet sowie kann verknüpft oder Ausnahmebewilligung mit Auflagen als widerrufbar Die Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkntipft sowie befristet oder als widerrufb Erteilung einer Ausnahme die die voraus, werden. Setzt Bewilligung Bauvorhabens erklärt des erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus Ausnahmebegehren ausdrücklich nachzusuchen. Das ist so in der Baueingabe darum sodann ist so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. zu begriinden. Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleiben Vorschriften der zusätzliche Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 93 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
den geltenden Plänen oder erstellte Bestehende, rechtmässig Bauten und Anlagen, die VorBestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vor erneuert, erweitert umgebaut oder werzeitgemäss unterhalten, schriften widersprechen, dürfen schriften widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass emeuert, umgebaut oderweitert wer verstärkt Rechtswidrigkeit den, soweit ihre wird. dadurch nicht den, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. und nicht entsprechen, sind nur Bauten Anlagen, die neuen Vorschriften Plänen anzupasund Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen icht entsprechen, sind nur anzupasBaureglement oder der Gemeinde ausdrücklich vorsieht, dies oder das Gesetz sen, wenn das sen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder ist. geboten Wahrung Ordnung der öffentlichen es zur wenn wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist.
von andere ist Wiederaufbau rechtmässig Bei oder der Zerstörung durch Brand Katastrophen Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassi gestattet, Vorschriften Bauten widersprechenden wenn oder Plänen geltenden erstellten, den erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn Baugesuch innert seit der und fünf Jahren das überwiegenden Interessen keine entgegenstehen keine iiberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der zerstörten hinsichtlich Art, UmWiederaufbau dem Bau wird. hat eingereicht Der Zerstörung Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Umalten Baute ist sofern fang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofem möglich, Eine Änderung hinsichtlich der entsprechen. fang und Lage zu wird. erreicht eine Verbesserung wesentliche damit damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird. Spezialgesetzgebung sowie welche BesitzGemeindevorschriften, die die Vorbehalten sind Vorbehalten sind die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die BesitzGemeindebaurechts regeln. besondere Fälle des standsgarantie für standsgarantie fiir besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln.
Art. 94 Gebühren
Gebiihren
und BaukonBenutzung von öffentlichem Grund die die Behandlung Für die Baugesuche, der Fiir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grand und die BaukonGemeinderat festgesetzt. Gebührentarif vom wird zu entrichten. Der trolle sind Gebühren trolle sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetz Baukommission. Gebühren der kantonalen bleiben Vorbehalten die Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.
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Art. 95 Bussen
als Bauherr, Wer Wer als Verantwortlicher, Verantwortlicher,insbesondere insbesondere Bauherr,Architekt, Ingenieur, Ingenieur,Bauleiter Bauleiteroder oderBauBauBaubewilligung Missachtung Bedingungen, von oder in unternehmer untemehmerein Bauvorhaben Bauvorhabenohne ohneBaubewilligungoder Missachtung Bedingungen, Auflagen Auflagenoder oderVorschriften Vorschriftenausführt ausfiihrt oder oderausführen ausflihrenlässt, lasst,oder oderwer wer vollstreckbaren vollstreckbarenbaupolizeibaupolizeiwird von der nachkommt, nicht gegenüber ergangen sind, lichen lichen Anordnungen, Anordnungen,die ihm gegeniiberergangensind, nicht nachkommt, der zustänzustan501 mit Bussen digen digen Baupolizeibehörde Baupolizeibehorde Bussenvon 100 100 bis 50'000 50'000Franken Frankenbestraft. bestraft. bei In schweren schwerenFällen, Fallen, insbesondere insbesondere bei Ausführung Ausfiihrung von Bauvorhaben Bauvorhabentrotz rechtskräftigem rechtskraftigem und bei aus Gewinnstreben Verletzung Vorschriften von Bauabschlag, bei Bauabschlag,bei Verletzung Vorschriften aus Gewinnstrebenund bei Rückfall Riickfall kann kann die 100'000 Busse Bussebis auf auf 1001000 lOO'OOO Franken Frankenerhöht erhohtund und überdies iiberdiesauf auf Haft erkannt erkanntwerden. werden.Ausserdem Ausserdemsind sind Strafgesetzbuches Schweizerischen gemäss Artikel 58 des Gewinne widerrechtliche widerrechtlicheGewinnegemass des SchweizerischenStrafgesetzbuches kann einzuziehen. einzuziehen.Im Falle der der Nichtbefolgung Nichtbefolgungder der Wiederinstandstellungsverfügung Wiederinstandstellungsverfugung kanneine eine 1000 50 bis Fällen die Busse beträgt In leichten werden. Busse ausgesprochen höhere hohereBusseausgesprochen werden. leichten Fallen betragt Busse 1000 Franken. Franken. Führung einer juristischen Person, Wurde Wurdedie Widerhandlung Widerhandlungin der der Fiihrung einerjuristischen Person,einer einerKollektiv- oder oder begangen, Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft begangen,so so sind sind ihre Organe Organefür fur die Busse, Busse,für fur die konfiszierbaren konfiszierbaren Gewinne, Gewinne,Gebühren Gebiihrenund und Kosten Kostensolidarisch solidarischhaftbar. haftbar. geregelt. Das Das Strafverfahren Strafverfahrenwird durch durch die einschlägige einschlagigekantonale kantonaleGesetzgebung Gesetzgebung eregelt. Vorbehalten Vorbehaltenbleiben bleibendie Kompetenzen Kompetenzender der Gemeinde. Gemeinde. Art. Art, 96 Verjährung Verjahrung Die Widerhandlungen Widerhandlungenverjähren verjahrenin drei drei Jahren Jahrenseit seit Erkennbarkeit. Erkennbarkeit.Die Bussen Bussenverjähren verjahrenin der der Busse. seit der Rechtskraft gleichen Frist gleichenFrist seit Rechtskraftder Busse. die Vollstreckungsverjähjede Untersuchungshandlung, Die Verfolgungsverjährung Verfolgungsverjahrungwird durch durchjede Untersuchungshandlung, Vollstreckungsverjahunterbrochen. jede Vollstreckungshandlung rung rung durch durchjede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Bussen Die absolute absoluteVerjährung Verjahrungtritt nach nachsechs sechsJahren Jahrenein; bei bei kumultativ kumultativ ausgesprochenen ausgesprochenen Bussen Jahren. nach zehn nachzehnJahren.
Art. 97 Inkrafttreten
Dieses DiesesBaureglement Baureglementtritt nach nachseiner seinerAnnahme Annahmedurch durch die Urversammlung Urversammlungund und die GenehmiGenehmiBestimmungen bisherigen Kraft. Damit sämtliche in werden gung gung durch durch den den Staatsrat Staatsrat Damit werdensamtlichebisherigenBestimmungenaufgehoaufgehoben, ben,welche welchedem dem vorliegenden vorliegendenBaureglement Baureglementwidersprechen. widersprechen.
Visp. 12. Bürchen Biirchen / Visp, 12. September September2005 2005 BW/Gj
Teilrevision des BZR - 2013
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Teilrevision Nutzungsplanung & Bau- und Zonenreglement 2013, Gemeinde Bürchen
ANHANG Artikel Bau- und Zonenreglement Art. 78 (Ergänzung) Zone für Gewerbe A, G und Gewerbe + landw. Bauten G+IwB, SNP Die Zone ist für gewerbliche Bauten und störende Betriebe be-
Zweck der Zone:
stimmt, die in der Wohnzone ausgeschlossen sind. Betriebszugehörige Wohnungen dürfen errichtet werden, reine Wohnbauten sind untersagt. Bauweise:
offen oder geschlossen
Geschosszahl:
max. 2 Vollgeschosse
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Gebäudehöhe:
max. 6.50 m O.K. Fusspfette max. 9.00 m O.K. Firstpfette
Gebäudelänge:
in der Regel bis 25.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, mind. aber 3.00 m grosser Grenzabstand: mind. 5.00 m
Lärmempfindlichkeit:
Stufe III
Baumaterial:
Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton
Besondere Bestimmungen: In der Zonen für Gewerbe und landwirtschaftliche Bauten "Gärweru" sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes laut Art. 30 GBR sowohl Gewerbe- wie Stallbauten zulässig. In der Zone Gewerbe A sind Anlagen und besondere gewerbliche Bauten möglich. Die Höhe richtet sich nach den Anforderungen der Anlagen, darf aber 17.00 m nicht überschreiten.
So genehmigt von der Urversammlung vom 26. Februar 2013
Vom Staatsrate in der Sitzung
genenrrngt
vom ..1.9,...Juni..2
it59... Siegelgebühr: Fr............ Bestätigt: Der Staatskanzler:
Erläuternder Bericht
013 Der Präsi
Schreiber:
1 C Philipp Zen
runo Hostettler
Teilrevision des BZR - 2012
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Teilrevision Television Nutzungsplanung & Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement 2011, Gemeinde Gemeinde Bürchen Burchen
5.
Artikel Bau- und Zonenreglement
Art. Art. 60 60 Baumaterialien, Baumaterialien, Bedachung Bedachung und und Dachaufbauten Dachaufbauten (Ergänzung) (Erganzung) Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit der Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsublichen Baumaterial und mit der ortsüblichen Dachform zu erstellen. Ausserhalb der Dorfund Erhaltungszone können ortsublichen Dachform zu erstellen. Ausserhalb derDorf- und konnen auch Flach- und Pultdächer zugelassen werden. Für die Bedachung sind in der Regel Pultdacher werden. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien in dunkler Farbe zu Naturstein, Ziegel, Schiefer Oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 20 25 Grad verwenden. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 20 Grad bzw 35 - 45 %. landwirtschaftliche Bauten und Gewerbebauten sind Blechbeda%. Für Fur landwirtschaftliche Bauten und Gewerbebauten sind Blechbedachungen in Antrazitfarbe gestattet. chungen in Antrazitfarbe gestattet. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlänge Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange 1/2 der Länge der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet. 1/2 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebäuderand muss mind. 2.0 Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 m betragen. betragen.
Art. 86 Skiabfahrtszone S (Ergänzung) (Erganzung) Die Skiabfahrtszone umfasst das für die Ausübung des Skisportes erforderliche Die Skiabfahrtszone umfasst das fur die Ausubung des Skisportes erforderliche Gelände, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als zweckmässig Gelande, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als zweckmassig erscheinen lassen. Die Skiabfahrtszone kann mit einem dauernden Bauverbot oder erscheinen lassen. Die Skiabfahrtszone kann mit einem dauernden Bauverbot Oder mit der nötigen Baubeschränkung versehen werden. mit der notigen Baubeschrankung versehen werden. Betreffend Betreffend technische Beschneiung der der Skipisten sind die Grundsätze Grundsatze des Koordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplans zu berücksichtigen berucksichtigen und und die entsprechenden Bewilligungsverfahren durchzuführen. durchzufuhren. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfügt wer- Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfugt den, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung geden, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Artikel 30 und 43). Der Gemeinderat kann im weiteren im Rahmen der baut wird (vgl. Artikel und 43). Der Gemeinderat kann im weiteren im Rahmen der laut vorliegendem Reglement die genaue Lage und Grenzabstände eines Gebäulaut vorliegendem Reglement die genaue Lage undieie Grenzabstande eines Gebaudes festlegen. des festlegen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten und Loipen Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten under er Loipen bestehende Einfriedungen in der Art ausgeführt werden, dass sie während der Winbestehende Einfriedungen in der Art ausgefuhrt werden, dass sie wahrend der Wintersaison demontiert werden können. Es dürfen in dieser Zone keine Umgebungstersaison demontiert werden konnen. durfen in dieser Zone keine Umgebungsmauern erstellt werden. mauern erstellt werden. Vom Staatsrate genehmigt
Bürchen Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltung Burchen
vori?..Qi. J.UD.L20,12 In der Sitzung vorr7.9.....J.01-2812
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Siegelgebuhr: Fr.......Siegelgebühr:
Bestätigt: Bestatigt: Der Saatskanzler: Staatskanzler:
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MO s fuiiii Erlautemder Bericht Erläuternder Bericht
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Der Schreiber: Der Schreiber: Bruno Hos eitler
Teilrevision des BZR - 2009
5
Teilrevision Nutzungsplanung & Bau- und Zonenreglement 2009, Gemeinde Bürchen
5.
Artikel Bau- und Zonenreglement
Art. 78, Zone für Gewerbe G und Gewerbe + Iandw. Bauten G+IwB, SNP
Zweck der Zone: Die Zone ist für gewerbliche Bauten und störende Betriebe bestimmt, die in der Wohnzone ausgeschlossen sind. Betriebszugehörige Wohnungen dürfen errichtet werden, reine Wohnbauten sind untersagt. Bauweise:
offen oder geschlossen
Geschosszahl: Gebäudehöhe:
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max. 2 Vollgeschosse max. 6.50 m O.K. Fusspfette
Gebäudelänge:
max. 9.00 m O.K. Firstpfette in der Regel bis 25.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)
Grenzabstand:
- kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, mind. aber 3.00 m - grosser Grenzabstand: mind. 5.00 m
Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
Stufe III Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton
Besondere Bestimmungen: In der Zonen für Gewerbe und landwirtschaftliche Bauten "Gärweru" sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes laut Art. 30 GBR sowohl Gewerbe- wie Stallbauten zulässig. So genehmigt vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 19. April 2007
ent:
Der Schreiber: Bruno Hostettler
So genehmigt von der Urversammlung vom 04. Dezember 2007
ent:
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Karl Verlen
Erläuternder Bericht 2009
Der Schreiber: Bruno Hostettler