Bau- und Zonenreglement Birgisch
Naters
Document
- Numéro
- BZR_BIR.2008
- Commune
- Naters
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Adopté
- 5 mars 2008
- En vigueur depuis
- 5 mars 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
STAND DER NUTZUNGSPLANUNG 2007
66-OP GEMEINDE BIRGISCH
Bau- und Zonenreglement (BZR)
Die Gemeinde
BIRGISCH
erlasst,
gestutzt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehorende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 und die Erganzungen vom 7. April 2004 gestutzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) gestutzt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen
nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durch die Urversammlung am: 17. Nov. 2000 / 7. Dez^2fifii^ O Der Prasiadnt:
le Schreiberin:
■u
a • tVlH.
genehmigt durch den Staatsrat am: 27. Oktober 2004
Vom Staatsrate genehmigt -5. MRZ. 2008
Die 12icht«gkei+ bescW&ihigtr -vom Siegelgebijhr: Fr.
Besutigt: Der Sta askanzler:
ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Werner, dipl. Arch. Raumplaner NDS-ETH Rathausstr. 5 3930 Visp
2
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Birgisch, Gesamtrevision 2007
INHALTSVERZEICHNIS I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
5
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Zustandigkeit, Vollzug Verantwortung
5 5 5
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
6
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
210 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Recht auf Baubewilligung
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Anderungen von Bauten und Anlagen Gesuch um Auskunft Form des Baugesuches Inhalt des Baugesuches Form des Situationsplanes Inhalt des Situationsplanes Inhalt der Projektplane Besondere Unterlagen Priifung durch die Gemeinde Offentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen das Baugesuch Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Entscheid iiber das Baugesuch Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung Geltung der Baubewilligung Baubeginn Projektanderungen Baukontrolle
6 6
III
PLANUNGSMITTEL
16
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Reglemente und Plane
Nutzungsplan, Zonennutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm Sondemutzungsplane
16 17 17 18 18 18
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7 7
8 8 8 9 9 10
10 11 11
12 12 12 13 13 14 15 15
3
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Birgisch, Gesamtrevision 2007
IV
BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
19
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 Grenzabstand
Gebaudeabstand Naher- und Grenzbaurecht Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag Gebaudehohe Geschosszahl, Vollgeschosse Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Ausnutzungsregister
19
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
23
1.
Baugebiet und Erschliessung
23
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43 Baugebiet
Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
23 24 24 25
2.
Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit
25
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56 Unterhalt der Bauten
Storung der offentlichen Ordnung Benutzung des offentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefanger Schneeraumung Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplatze Immissionen Energiesparmassnahmen Geschosshohe, Bodenflachen Einstellraume Dungereinrichtungen
25 25 26 26 26 26 27 27 27 27 28 28 28
3.
Ortsbild und Landschaftsschutz
28
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63 Schutz des Ortsbildes
Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Antennen und Reklameeinrichtungen Einffiedungen Schutz von Wasserlaufen
28 29 29 29 29 30 30
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20 20 20 21 21
22 23 23
4
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4.
Strassen und Baulinien
30
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68 Baulinienplan
Vorspringende Gebaudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplatze Private Strassen und Wege
30 31 31 32 32
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
33
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84 Zoneneinteilung
Dorfzone D, Dorfzone D1 Wohnzone W2 Wohnzone W3 - A Ferienhauszone FI und F2 nach QP Gewerbezone G Zone fur offentliche Bauten und Anlagen o B+A Verkehrszone V Landwirtschaftszonen LZ Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ / NSZ Maiensass- und Weilerzonen MZ, WZ Freiflachen und Uferschutz FF1 Ubriges Gemeindegebiet iiG Waldareal und Baumbestande W+B Quellschutzzonen QSZ Gefahrenzonen GZ
33 34 34 35 35 35 36 36 36 36 38 40 40 41 41 41
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
42
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Art. 90 Ausnahmebewilligungen
Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Gebiihren Bussen Verjahrung Inkrafttreten
42 42 43 43 43 44
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5
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Birgisch
I. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegenuber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und der Raumplanung sowie verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone und fur Bauvorhaben der Gemeinde die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten iibertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verant wortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle iibemehmen die Behorden keine Verantwortung insbesondere fur Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Art. 24BauV
Art. 66BauG
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu priifenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage tiberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen. Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Art. 19BauV
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordem eine Baubewilligung. Dieses Erfordemis gilt fur folgende Bauvorhaben: 1.
2. 3.
Die Erstellung, den Wiederaufbau, die wesentliche Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen fur Treib- und Schmierstoffe, der Gasversorgung (Tankganlagen, Behalter, Silos und dergleichen) sowie Erdbohrungen und andere al ternative Heizsysteme; b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Turmen und ffeistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; d) Mauem und Einfriedungen e) Anlagen fur die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen, Jauchegruben und Biogasanlagen f) Treibhausem, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich fur gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen;
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7
h)
Sportanlagen und Campingplatzen, Platzen fur das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen; 4.
Femer ist eine Baubewilligung erforderlich fur: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes fur mehr als 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Aufftillungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbriiche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle ubrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebiischen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen usw.) merklich zu verandem. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften fur die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwiirdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Es bediirfen keiner Bewilligung: Art. 20BauV
1. 2. 3.
4.
gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen; bauliche Anderungen im Innem von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; Bauten und Anlagen im ortsiiblichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplatze,Gartencheminees, Sandkasten und Planschbecken fur Kinder; b) kleinere private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht iibersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) Automaten sowie kleine Behalter, wie Kompostbehalter und ahnliches bis zu 1 m3 Inhalt. Fahmisbauten wie Festhtitten, Zirkuszelte, Tribiinen und die Lagerung von Material oder mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ahnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von 60 Tagen.
Alle ubrigen Bauvorhaben, welche nicht als bewilligungsffei bezeichnet sind, gelten laut Art. 5 als bewilligungspflichtig. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben sind der Baubehorde schriftlich zu melden.
Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen
Art. 21BauV
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen.
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Als wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die aussere Umgestaltung, wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese fur die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fuhrt; c) die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Gesuch um Auskunft
Art. 30BauV
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustandigen Behorde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt iiber die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstuckes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustandige Behorde nicht und ist nicht beschwerdefahig.
Art. 9 Form des Baugesuches
Art. 31BauV
Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefullt, datiert und vom Bauherm und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der von der Gemeinde bezeichneten Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein giiltiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofem dieser fur die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 10 Inhalt des Baugesuches
Art. 32BauV
Im Baugesuch sind zu bezeichnen: Name und Adresse des Grundeigentiimers oder der Grundeigentumer, des Bauherm (alienfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; a)
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e) f)
g)
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fur die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen .die den Zugang und die Benutzung korperlich behinderter und alterer Personen ermoglichen; bei Campingplatzen, deren Flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fur die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitaren Anlagen sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung; bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Perso
nen; bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstuck und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme ffemden Bodens; k) die Ausniitzungsziffer, der energetische Projektnachweis und der Nachweis der vorgeschriebenen Erdbebensicherheit sowie deren Berechnung in nachpriifbarer Form; i) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anted von Gewerbe- und Industrieflachen in Quadratmeter, SLA-Volumen, Kosten usw.); m) die Baukosten jedoch ohne Kosten fur Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Uberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). h) i)
Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schiitzenswiirdiges Objekt nach einem Inventar laut Art. 18 BauG oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 11 Form des Situationsplanes
Art. 33BauV
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes
Art. 34BauV
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss fiber: Grenzen und Nummem der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentiimer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstiickes und die Ausniitzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstuck liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskrafitigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; f) die rechtskrafitigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; a)
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h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; i) die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstiicke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassem und den Hochspannungsleitungen; einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlek) gung der Hohenquoten; 1) die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG, Art. 14 und 15 kRPG; m) den Standort der nachsten Hydranten; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; o) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwiirdigen Objekte.
Art. 13 Inhalt der Projektplane
Art. 35BauV
Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. Fiir wichtige Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich: a)
b)
c) d)
die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der ubrigen Anlagen; die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, die Angabe des natiirlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des natiirlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten.
Bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 14 Besondere Unterlagen
Art. 36 +37
BauV
Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Auffullhohen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagemden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) fur industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben;
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c) alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grosseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (z.B. Campingplatzen usw.) kann die zustandige Baubehorde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen liber den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusatzliche fur die Behandlung des Baugesuches riotwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitspriifung, priift die Gemeinde vor der offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgefuhrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so miissen die entsprechenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.
Art. 15 Priifung durch die Gemeinde
Art. 39BauV
Art. 40 BauV
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung priift die Gemeindebe horde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrucklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erdffnen. 1st ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefiihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zuriickgezogen.
Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann
Art. 36 +38
BauG
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen offentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und/oder durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche keine Interessen Dritter beriihren, karm von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist iiber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Fur Neubauten und grossere Umbauten kann der Gemeinderat verlangen, dass mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen ist, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.
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Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch
Art. 39BauG
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den offentlichrechtlichen Vorschriften.
Art. 40BauG
Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schiitzenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere naturliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben.
Art. 41BauG
Die Einsprachefrist betragt 10 Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fur zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begriinden. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Art. 42BauG
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde tiber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben bertihrt werden und iiber Entschadigungsanspriiche, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist.
Art. 43BauG
Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Einigungsver handlung vorladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fuhren.
Art. 19 Entscheid iiber das Baugesuch
Art. 41BauV
Art. 42BauV
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung priift die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann iiber dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen kniipfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchfuhrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in funffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Birgisch, Gesamtrevision 2007
Art. 43BauV
Art. 51BauV
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Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfur zustandigen Behorden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Ex emplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
Art. 46BauG
Bauentscheide konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schxiftlicher und begriindeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdeffist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Art. 47BauG
Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefuhrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteientschadigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfugte aufschiebende Wirkung hinfallig.
Art. 48BauG
Der Beschwerdefuhrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.
Art. 21 Geltung der Baubewilligung
1. Art. 52BauV
Sachliche imd personliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens. Die Bau bewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentumer des Baugrundsttickes. Interessierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfullen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen fur:
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a)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen fur Interessierte erfullt sind, entscheidet die zustandige Bewilligungsbehorde, deren Verfugung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Art. 53BauV
Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Erteilung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Griinden nicht ausgeniitzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausfuhrungshindemisse untemimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtiiberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, miissen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft emeut offentlich aufgelegt werden. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Griinden um hochstens 2 Jahre verlangem. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.
Art. 22 Baubeginn
Art. 54BauV
Art. 55BauV
Art. 49BauG
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofem die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofem die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interessen betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verandert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
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Art. 23 Projektanderungen
Art. 57BauV
Eine Projektanderung im Sirme dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, so muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehorde kann nach Anhorung der Beteiligten und der von der Projektan derung bertihrten Dritten das Verfahren ohne emeute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausfuhrung kann nach Anhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine offentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beriihrt werden.
Art. 24 Baukontrolle
Art. 58BauV
Die Baupolizeibehorden haben daruber zu wachen, dass bei der Ausfiihrung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter: 1.
vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfullt sein miissen; b) das Vorliegen der fur das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.
2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerust, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Tank- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3.
wahrend den Bauarbeiten: a) die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzugliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr.
4.
nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfugten Bedingungen und Auflagen.
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Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherra oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Planen. Sofem die Abnahmen nicht stattfinden, konnen nach dieser Frist die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherm von seiner Verantwortung. Art. 51BauG
Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Uberschreitung einer Baubewilligung ausgefuhrt oder werden bei der Ausfiihrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfugt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Beniitzungsverbot fur widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordem. Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigenttimer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvomahme.
Art. 58BauV
Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausfuhrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie beriicksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes.
III PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a)
Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle iibrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.
b) Plane - Nutzungsplan und Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondemutzungsplane (kant. RPG Art. 12) Strassen- und Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz) Hinweisinventare
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Art. 26 Nutzungsplan, Zonennutzungsplan
Der Nutzungs- und der Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind fur jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Nutzungsplan 1:10'OOO und dem Zonennutzungs plan im Mst. 1:2'000. Der Zonennutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen:
Art. 21 kRPG
Art. 22 kRPG
Art. 23 kRPG
a) Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Uberbauung eignet und - weitgehend tiberbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird.
b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soli. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flusse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte, - fur die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, - Naturschutzobjekte und fur die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen fur offent liche Bauten und Anlagen, fur Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien bestimmt werden. Die Nutzungs- und Zonennutzungsplane konnen auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).
Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a)
Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemein de, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten.
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b)
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Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Um Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, dffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Art. 28 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kermzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde pruft Aenderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 29 Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm
Der Ubersichtsplan zum Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigen die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden kbnnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend iiberbauten Gebiet fest und fuhrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann bei der Gemein de von jedermann eingesehen werden.
Art. 30 Sondernutzungsplane
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondemutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a)
Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
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b)
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Ouartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentumer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfuhrungstermine enthalt.
c)
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 44) verbinden. Er kann auch besonders wenn ein Sondemutzungsplan offentliche Interessen beriicksichtigt, laut Art. 39 einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren. Unter Einhaltung der Zonenvorschriften wird fur die Sondemutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den iibrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz (Art. 33ff) durchzufuhren. In den Gebieten, in denen Sondemutzungsplane in Arbeit sind, konnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfugige Volumenerhohungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondemutzungsplane nicht massgeblich erschweren.
IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Art. 10 kBauG
Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontale Entfemung zwischen der Grundstiickgrenze und der Fassade. Es wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kurzeste Entfemung im rechten Winkel zur Grenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherm bedeutende Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstiickes entstehen, kann der Ge meinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen.
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Kommt die Fassade an eine Baulinie zu stehen, kann der grosse Grenzabstand auf einer Seitenfassade gestattet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten und die verlangten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachvorspriinge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und Hauseingange durfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 64 und 65.
Art. 32 Gebaudeabstand
Art. 10 kBauG
Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindes tens der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht
Art. 10 kBauG
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentiimer konnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstticke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden.
Art. 7 kBauG
Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist der Gemeindeverwaltung vor Baubeginn vorzulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, durfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soli eine Gebaudelange 16.00 m nicht uberschreiten. Ist eine Gebaudeseite des Hauptbaues langer als 16.00 m, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um 1/10 der entsprechenden Mehrlange (Mehrlangenzuschlag). Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gebaudelange des Hauptbaues, reduziert um das Mass der Ruckversetzungen.
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Art. 35 Gebaudehohe
Art. 11 kBauG
Die Gebaudehohe (Seitenhohe, Firsthohe) wird gemessen ab natiirlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofem dieser tiefer liegt, bis auf die Oberkante der Fusspfette (Seitenho he) bzw. bis auf die Oberkante der Firstpfette (Firsthohe) fur Satteldacher und bis auf die Oberkante der Briistung fur Flachdacher. Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteil separat berechnet. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaude hohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstiickes vom Geometer oder vom Bauamt ein Fixpunkt festgesetzt (vergl. Art. 1 lk und 12b BZR).
Art. 36 Gechosszahl, Vollgeschosse
Art. 12 kBauG
Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Als Vollgeschos se gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a)
Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz
Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem natiirlich gewachsenen
oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfullen: - In ebenem Gelande darf die Oberkante der obersten Kellerdecke langs der Gebaudeaussenseite hochstens 1.50 m iiber der tiefstenStelle des gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andemfalls gilt das Kellergeschoss als Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Art. 35. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite max. 3.0 m iiber dem tiefsten Punkt des natiirlich gewachsenen oder fertigen Bo dens liegen. Bergseits darf die maximale Hohe der Oberkante dieser Decke iiber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht iiberschreiten.
Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen fur Garageneinfahrten und Hauszugange laut Art. 35. b)
Dach- oder Attikageschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlangerung der Dachflache bis zur Fassade nicht mehr als 1.50 m Hohe betragt und ihre Bruttogeschossflache mit mehr als 1.80 lichter Hohe zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossflache nicht iibersteigt.
Bei gestaffelten Baukorpem wird die Geschosszahl fair jeden der versetzten Gebaudeteile sepa rat berechnet. 66-OP Birgisch - ABW - Dezember 2007
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Art. 37 Ausnutzungsziffer
Art. 5 kBauV
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebaude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (az)
anrechenbare Bruttogeschossflache anrechenbare Landflache
a)
BGF LF
Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfur verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfur nicht verwendbaren Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschkuchen, Heizungs- und Tankraume; - alle Estrich- und Dachraume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Hohe aufweisen, - Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Raume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen, uberdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, - verglaste Raume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) von weniger als 12 m2. Zur Halfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Spiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausem, deren Benutzung alien Hausbewohnem laut Grundbucheintrag offen steht - Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie Kiihlraume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal.
b) Anrechenbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgentitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile in der Bauzone.
Art. 7 kBauV
Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstucks auf eine andere Bauparzelle iibertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstiicken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Ge meinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit uberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstuckes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
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Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
Art. 5 kBauV
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient oder durch die Erstellung von Quartier- oder Gestaltungsplanen oder die kostenlose Abtretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte. Der Bonus soil eine zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht iiberschreiten. b) Auf Grund des kant. Energiegesetzes und der Energieverordnung kann zur Forderung des Minergiestandards ein zusatzlicher Bonus von 15% auf die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausnutzungsziffer jedoch max. 0.15 gewahrt werden.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Art. 8 kBauV
Die Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Ge meinderat emannten Beauftragten geftihrt wird. Dieses Register enthalt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsubertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzufuhren und notigenfalls durch einen Situationsplan zu erganzen. Es ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.
BAUGEBffiT UND ERSCHL1ESSUNG
Art. 40 Baugebiet
Art. 9 kBauV
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)
Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen.
b)
Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahren vor aussichtlich benotigt und erschlossen werden.
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Sofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstuck von Privateigentiimem nach Artikel 42 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der ubrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentiimer ausgefuhrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei der Ueberfuhrung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise ubemommen werden, sofem diese Erschliessimgsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 41 Bauianderschliessung
Art. 14 -16 kRPG
Art. 10 BauV
Art. 10 BauV
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes uber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. Ein Grundstuck gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung uber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentumer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss technisch und rechtlich sichergestellt sein. Bei Erschliessungsanlagen auf ffemdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn fur die Grundeigentumer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte miissen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigen tumer an den Erschliessungskosten fest.
Art. 42 Erschliessungsgrad
Art. 15 +16 kRPG
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer fmanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Finanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen.
b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentumer. Um die Zahl der Anschliisse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentumer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. 66-OP Birgisch - ABW - Dezember 2007
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Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
Art. 17 kRPG
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentumer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentumer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
Art. 18 kRPG
2.
b) Grenzre gulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstucken im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
VORSCHRIFTEN FUR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Art. 27 BauG
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufuhren. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dtirfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fur die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Fur Arbeiterunterkunfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei alien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhutung zu erfullen.
Art. 45 Storung der offentlichen Ordnung
Art. 27 BauG
Landschaft, Umwelt, Siedlimgen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dtirfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden.
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Wer die offentliche Ordnung in der genannten Weise stort, ist von der Baupolizeibehorde zur Behebung der Storung innert angemessener Frist aufzufordem. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondem sind gesondert auf eine hierfiir geeignete bewilligte Deponie zu fiihren.
Art. 46 Beniitzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Untemehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm.
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken iiber offentliche Stras sen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzufiihren. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwassem. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fuhrt. Diese Bestimmungen gelten auch fur die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fur die beste henden Gebaude.
Art. 48 Schneeraumung
Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen. Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverziiglich wegzuraumen.
Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend. 66-OP Birgisch - ABW - Dezember 2007
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Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfugung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 51 Kinderspielplatze
Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze oder Griinflachen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Re gel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 52 Immissionen
Art. 20 kBauG
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. Im Grenzbereich gegeniiber Wohnzonen ist auf diese Rticksicht zu nehmen. Es konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfugt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstucks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschiitterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 7Iff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfmdlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufung vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 53 Energiesparmassnahmen
Art. 6 kBauV
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen und zu betreiben, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, wer den diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind.
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Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschiitzte Bauten diirfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstande um jenes Mass unterschreiten, welches fur die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder fur die Erfiillung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schiitzenswerte Bauten. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der Energieverordnung.
Art. 54 Geschosshohe, Bodenflachen
In Neubauten miissen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fur eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.00 m reduziert werden.
Art. 55 Einstellraume
In Mehrfamilienhausem mit mehr als 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstell raume fur Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese miissen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
Art. 56 Diingereinrichtungen
Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzuffieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder be stehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe oder Jauchegruben miissen mind. 6.0 m Abstand zur nachsten Bauzonengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
3.
ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
Art. 17 kBauG
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder durfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwiirdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.
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Der Gemeinderat kann verfugen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder fur die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Er kann auch eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 58 Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte
Art. 18 kBauG
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den zustandigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte bezeichnen, welche im Sinne von Artikel 26c BZR besonders schiitzenswert sind. Diese Inventar sind der Offentlichkeit zuganglich zu machen. Diese schutzenswerten Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder durch Veranderungen in ibrer Umgebung beeintrachtigt werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schutzenswerten Gebauden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Art. 12 -18 BauV
Das Verfahren zur Inventarisierung besonder schiitzenswerter Objekt hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsiiblichen Baumaterial und mit dem ortsiiblichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 40 - 60 %. Neubedachungen in Blech sind in der Gewerbezone und fur (weit) abgelegene Oekonomiegebaude gestattet. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange jedoch 1/3 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 m betragen.
Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen fur Radio und Femsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhausem sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder ei nen speziellen Standort vorschreiben. 66-OP Birgisch - ABW - Dezember 2007
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Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 62 Einfriedungen
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz vor Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Zur Erlangung einer Baubewilligung sind der Gemeindeverwaltung entsprechende Plane oder Unterlagen zu unterbreiten. Einfriedungen iiber offentliche Wasserlaufe jeder Art sind verboten. Boschungen von Aufschiittungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hbchstens 2:3 anzulegen.
Art. 63 Schutz von Wasserlaufen
Art. 19 kfiauG
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung iiber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschutzt. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, iiberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. An Gewassem und im geschiitzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschiittungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten. Vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe, die Gesetzgebung iiber den Gewasserschutz, den Naturschutz und die Fischerei.
4.
STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 64 Baulinienplan
Art. 6 kBauG
a)
Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlichen Verkehrsanlagen, Gewassem, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldem und derglei chen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewasser, Waldrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer of fentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskraftige Baulinienplane befinden sich auf der Gemeinekanzlei.
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b)
Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen iibernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Oder kommunalem Recht moglich.
c)
An Gebauden, welche fiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeflihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
d)
Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Artikel 68). Fur Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 65 Vorspringende Gebaudeteile
Art. 207 StrG
Ausladungen iiber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet, sofem die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 3.0 m iiber dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m iiber der Fahrbahn liegt. Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m iiberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 66 Parkierung
a)
Art. 215 StrG
Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grand ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grand zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. Die Eigentiimer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde verpflichtet werde, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind. In der Regel gilt, dass bei Hotels fur je 2 Zimmer, bei Geschaftshausem fur je 50 m2 und bei Gaststatten fur je 10 m2 Restaurationsflache ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Ge meinderat als Grandlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
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b)
Art. 217 StrG
Art. 219 StrG
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1st die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grundstiick nicht moglich, ist der Grundeigentiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt sol dier Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Art. 205 StrG
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Die Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen oder andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in der Regel 15 % Gefalle nicht iiberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz mit Zustimmung des Kantons auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofem die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 68 Private Strassen und Wege
Art. 206 StrG
Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemein derat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden.
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VI ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 69 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (siehe Nutzungsplan Mst. 1:10'OOO und Zonennutzungsplane Mst. 1:5'000 oder 1:2’000) A) Bauzonen Dorfzone D Dorfzone D1 Wohnzone W2: (2-geschossig) Wohnzone W3-A: (3-geschossig) Ferienhauszone nach QP Ferienhauszone nach QP Gewerbezone Zone offentl. Bauten und Anlagen Verkehrszone
Bezeichnung
Farbe
D D1 W2 W3-A FI F2 G o B+ A V
dunkelbraun dunkelbraun/braun hellbraun orange/dunkelgriin gelb/braun gelb/hellbraun violet griin/grau hellgelb
Die nachfolgenden Zonen sind teilweise auf dem Nutzungsplan 1:10*000 dargestellt. Die dazugehorigen Bestimmungen bilden Teil des Bau- und Zonenreglementes.
B)
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone 1. Prioritat Landwirtschaftszone 2. Prioritat Geschiitzte Landwirtschaftszone Alp- und Sommerungsweiden
LZ1 LZ2 GLZ AS
dunkelgriin hellgriin saftgriin olivgriin
SZ
div. grim + Signet rot
Weitere Zonen Maiensasszonen Weilerzonen Freiflachen Ubriges Gemeindegebiet
MZ WZ FF uG
gelb/griin saftgriin/orange maigriin weiss
Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baumbestande Quellschutzzone Gefahrenzonen
W+B QZ GZ
Planraster schwarz gestrichelt rot, blau und gelb gestrichelt
C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen Schutzgebiet VAEW “Gredetschtal ..
D)
E)
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Art. 70 Dorfzone D, Dorfzone D1
Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
offen oder geschlossen max. 2 Vollgeschosse max. 9.00 m O.K. Fusspfette (Seitenhohe) max. 12.00 m O.K. Firstpfette (Firsthohe) 1/3 der Hohe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Stufe II.
Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. In besonderen Fallen kann die Gemeinde einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann sie den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. Artikel 57ff sind besonders zu beriicksichtigen. Die Kosten der Erschliessung in der Dorfzone D1 gehen ganz oder teilweise zu Lasten der Grundeigentiimer.
Art. 71 Wohnzone W2
Zweck der Zone Die Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausem in traditionellen Formen Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe:
offen max. 2 Vollgeschosse max. 9.50 m O.K. Fusspfette (Seitenhohe) max. 12.50 m O.K. Firstpfette (Firsthohe) Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der jeweiligen Gebaudehohe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand; 70% der Gebaudehohe Ausnutzung; az = 0.5 Larmempfindlichkeit: Stufe II. Baumaterial: Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau teilweise in Holz. Das Mauerwerk nicht zu hell gestrichen.
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Art. 72 Wohnzone W3 - A
Zweck der Zone Zone fur Wohn- und Geschaftsbauten mit einer hoheren baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Gebiete. Bauweise: offen Geschosszahl: max. 3 Vollgeschosse max. 11.00 m O.K. Fusspfette (Seitenhohe) Gebaudehohe: max. 13.50 m O.K. Firstpfette (Firsthohe) kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Grenzabstand: Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m; grosser Grenzabstand: 70 % der Gebaudehohe 0.7 Ausnutzung; Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton, Aufbau teilweise in Holz. Baumaterial: Das Mauerwerk nicht zu hell gestrichen. Larmempfmdlichkeit: Stufe II
Art. 73 Ferienhauszone FI und F2 nach QP
Zweck der Zone: Die Uberbauung mit Ferien- und Wochenendhausem in traditionellen Formen. offen Bauweise: Geschosszahl: max. 2 Vollgeschosse max. 8.50 m O.K. Fusspfette (Seitenhohe) Gebaudehohe: max. 11.00 m O.K. Firstpfette (Firsthohe) kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.0 m von Grenzabstand: jedem Punkt der Fassade aus gemessen grosser Grenzabstand: 70 % der Gebaudehohe az - 0.4 Ausnutzung: Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau teilweise in Holz. Das Baumaterial: Mauerwerk nicht zu hell gestrichen. Larmempfmdlichkeit: Stufe II. Besondere Bestimmungen: Es gelten die besonderen Bestimmungen der Quartierplane "Eiholz" und "Halfutschuggu".
Art. 74 Gewerbezone G
Die Gewerbezone ist ausschliesslich fur Gewerbe und dazugehorende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebaudehohe, Grenz- und Gebaudeabstande werden vom Gemeinderat unter Beriicksichtigung der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Als Mindestabstande gelten die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. offen oder geschlossen Bauweise: Gebaudehohe ab Strassenniveau: max. 8.00 m O.K. Fusspfette (Seitenhohe) max. 11.0 m O.K. Firstpfette (Firsthohe) max. 20.0 m (Ausnahmen Gemass Art. 34) Gebaudelange: Larmempfmdlichkeit: Stufe IV 66-OP Birgisch - ABW - Dezember 2007
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Art. 75 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen 6 B+A
Art. 24 kBauG
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jede private Ueberbauung ist untersagt. Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: 1/3 der Hohe mindestens aber 3.0 m. Larmempfindlichkeit: Stufe II oder III.
Art. 76 Verkehrszone V
Die Parkierungszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen offentlichen und privaten Verkehrs- und Parkierungsflachen.
Art. 77 Landwirtschaftszonen LZ
- Die Landwirtschaftszonen (Artikel 26 b) werden im Nutzungsplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. und 2. Prioritat dargestellt. In diesen Zonen sind nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. - Geschiitzte Landwirtschaftszonen: Die geschiitzte Landwirtschaftszonen umfassen Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schiitzenswert sind (Art. 32 kRPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangen. Dieses Land soli im Gesamtinteresse weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden (Art. 16 RPG). Die traditionelle Landwirtschaft, d.h. jahrliche Mahd und Verzicht auf Einsatz von chemischen Diingemitteln, soil unterstiitzt werden. Die Pflege der Hecken und Baumbestande soli ebenfalls unterstiitzt werden. In dieser Zone konnen, ausser den fur die Nutzung unerlasslichen Einrichtungen, keine Bauten erstellt werden. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfmdlichkeitsstufe III. - Alp- und Sommerungsweiden
Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ / NSZ
1. Arten der Schutzzonen a)
Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem.
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- Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schutzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderun gen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Der Einsatz von chemischen Dungemitteln und von Giftstoffen(Insektiziden, Unkrautvertilgungsmittel usw.) ist verboten. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. - Das Schutzgebiet "Gredetschtal" ist vor alien Veranderungen zu schiitzen, welche seine nationale Bedeutung schmalem. Nicht zulassig sind inbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie kunstliche Terrainver anderungen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. - Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen diirfen weiterhin genutzt, unterhalten und emeuert werden, wenn dies mit dem eidgenossischen, kantonalen und kommunalen Recht vereinbar ist. Das gilt namentlich fur die Trinkwasseranlagen: Quelle "Ubergehender Stein" Versorgung der Gemeinde Mund; Quelle "Rossweid" (Mund gemeinsam mit Brigerbad gemass Staatsratbeschluss vom 12. Juli 1966, mit Lalden ge mass Vertrag 69/1975) und Quelle "Ussers Senntum" (Mund gemeinsam mit Naters ge mass Vertrag 57/1974, mit Birgisch gemass Vertrag 1801/1968). Die Quelle "Strick" wird als Reserve fiir die Gemeinde Mund vorgesehen und erst bei Bedarf gefasst. Falls die nationale Bedeutung des Schutzgebietes durch den Ausbau der Trinkwassemutzung jedoch eine wesentliche Schmalerung erfahrt, behalt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft den Riicktritt vom Vertrag vor. - Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofem sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Daftir notwendige Neubauten sind zulassig, soweit sie ftir diese Nutzung unumganglich und mit den bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.
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- Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, sofem sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewahrleistet. Grundsatzlich diirfen keine zusatzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege diirfen nur unter Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten sind nicht zulassig. 2. Stufen der Schutzzonen In den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fallt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und halt sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterfiihrung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu prtifen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hoherwertigen offentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten. In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Land schaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Be stimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgultig.
Art. 79 Maiensass- und Weilerzonen MZ, WZ
Die Maiensass- und Weilerzonen sind als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Artikel 27 KRPG). Die Maiensass- und Weilerzonen umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Diese Zonen mit gemischter, beschrankter Nutzung sind im Zonenplan als solche auszuscheiden und diirfen keinen wesentlichen offentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Samtliche Baugesuche in den Maiensass- und Weilerzonen werden der Dienststelle fur Umwelt (DUS) zur Vormeinung unterbreitet. Fiir jede Maiensass- und Weilerzonen ist ein Detailnutzungsplan mit einer Uberbauungsordnung zu erlassen. Die Uberbauungsordnung enthalt ein Hinweisinventar sowie ein Reglement. Das Hinweisinventar legt die Schutzwiirdigkeit von Bauten und Anlagen dar und das Regle ment enthalt die genauen Gestaltungsbestimmungen. Im Besonderen gelten in den Maiensass- und Weilerzonen folgende Vorschriften:
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1. Bauvorschriften: Zweck der Zone:
Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Umnutzungen sind gestattet, Neubauten sind nur in den Maiensasszonen aufgrund eines Detailnutzungsplanes zulassig (kRPG Art. 29).
Bauweise:
Identitat und Volumen der bestehenden Bausubstanz miissen gewahrt bleiben. Anbauten sind nur in einem dem bestehenden Volumen untergeordneten Rahmen erlaubt.
Geschosszahl: Gebaudehohe:
Die Geschosszahl darf nur geringfugig verandert werden. Der Blockaufbau bzw. Bruchsteinmauerwerk und der Sockel diirfen nur unwesentlich verandert werden. Die altrechtlichen Grenz- und Gebaudeabstande konnen beibehalten werden, sofem bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehenden Gebaudes gewahrt bleiben. Sonst gilt: 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0
Grenzabstande:
m. Larmempfindlichkeit: Weilerzone: Stufe II Maiensasszone: Stufe III Gestaltungsvorschriften -
-
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-
Sockel: im Umfang des bestehenden Mauerwerkes, unverputzt oder grob verputzt, in einem kalkfarbenem oder graulichem Ton gehalten. Aufbau: In traditionellem Holzbau. Wandholz, das ersetzt werden muss, soil im rohen Zustand belassen werden. Mauerwerk unverputzt odergrob verputzt, in einem kalkfarbenen oder graulichem Ton gehalten. Dach: Als Bedachung sind Steinplatten, Falzblech oder CU-Titan-Blech, Schiefer- oder schieferahnliche Materialien oder Schindeln zu verwenden. Zusatzliche Gestaltung bei Wohnbauten: Fenstergrosse, Fenstergliederung und Fensteroffnungen miissen dem bestehenden angepasst sein. Neue Offnungen und Tiiren sind nur ausnahmsweise gestattet. Alle Fensteroffnungen sind mit Seiten- und Mittelpfosten von min destens 12 cm Breite ebenwandig zu versehen. Fensterladen sind gestattet. Sie miissen aus Holz und roh belassen sein. Zusatzliche Gestaltung bei Okonomiegebauden: Der Charakter der Okonomiegebaude soil weitgehend erhalten bleiben. Umnutzungen sind gestattet. Die bestehenden Offnungen sind in die neue Nutzung zu integrieren. Neue Offnungen sind massvoll vorzunehmen. Sie miissen klein und unregelmassig auf die Fassadenflache verteilt werden. Das Anbringen von Fenstersprossen ist zu unterlassen. Umgebungsgestaltung: Die Verwendung von ortsfremden Elementen zur Gestaltung der Umgebung ist untersagt. Es besteht kein Anspruch auf die Wiedererrichtung von zerfallenen Gebauden. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat den Wiederaufbau unter strengen, gestalterischen Auflagen gestatten, wenn dies fur die Aufwertung des Ortsbildes zweckmassig ist. Bei jedem Baugesuch ist ein Fotodossier von alien Fassaden und der Umgebung beizulegen.
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Infrastruktur in den Maiensass- und Weilerzonen Gebaude, die mit Trinkwasser versorgt sind, miissen iiber eine, den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung geniigende Abwasserreinigungs-Anlage verftigen, welche von der kantonalen Dienststelle fur Umweltschutz genehmigt werden muss. Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Kehxichtabfuhr richten sich nach den speziellen Reglementen der Gemeinde. Im Winter und bei speziellen Verhaltnissen kann das Voralpengebiet nur in eigener Verantwortung erreicht werden. Die Strassen und Wege werden nicht geraumt. Die Zufahrtsstrasse wird in Absprache mit dem Forstdienst im Rahmen des bisher ublichen unterhalten.
Art. 80 Freiflachen und Uferschutz FF
a) Freiflachen Die Freiflachen umfassen jene Gebiete, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Strassenboschungen, Gewasserufem und Waldrandem mit einem dauemdem Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Bestehende Bauten diirfen nur umgebaut werden, sofem sie dem Zweck der angrenzenden Zonenicht widersprechen. b) Uferschutz Wasserlaufe mit samt ihren Ufem und Boschungen sind auf Grund der Bundesgesetzgebung fiber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz zu schiitzen. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, iiberschiittet oder auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen der Ufervegetation bewilligen. An Gewassem und im geschiitzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschiittungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferboschung ist in jedem Fall ein Bauabstand von mindestens 4 m einzuhalten.
Art. 81 Ubriges Gemeindegebiet iiG
Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fiir Sport und Erholung oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsatzlich kann im Uebrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
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Art. 82 Waldareal und Baumbestande W+B
Art. 31 kRPG
Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschiitzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefuhrt werden. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebiisch bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzge bung. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 83 Quellschutzzonen QSZ
a) Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schutzen. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden in folgende Schutzzonen eingeteilt: - ZONE I: Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soil eingezaunt werden. Nur Grundiingen ist gestattet. - ZONE II: Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsatzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Dungungsbeschrankungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprtifit werden. ZONE HI: Sie hat die Funktion einer Pufferzone. Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. b) Innerhalb der Quell- und Grundwasserschutzzonen muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt die Quellen oder das Grundwasser nicht gefahrdet.
Art. 84 Gefahrenzonen GZ
Art. 31 kRPG
Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Ueberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. 1) Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit erheblicher potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten fuhren konnen.
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2) Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit mittlerer potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung uberpriift werden. Der Gemeinderat und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. 3.
Gefahrenzone 3 jgelb) Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit geringer potentieller Gefahrdung. Bauvorhaben in die sen Gebieten miissen im Hinblick auf ihre Gefahrdung uberpriift werden. Dabei miissen exponierte Bauteile wie z.B. Tiiren oder Fenster im Hinblick auf die zu erwartenden Staudriicke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Gefahrenzonen miissen der zustandigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.
Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstiickes und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist.
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 85 Ausnahmebewilligungen
Sofem besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, fur provisorische Bauten, fur landwirtschaftliche Bauten, fur bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von
Art. 31 des kantonalen Baugesetzes
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 86 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vor schriften widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass emeuert, umgebaut oder erweitert wer den, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. 66-OP Birgisch - ABW - Dezember 2007
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Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fur besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassig erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine iiberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert funf Jahren seit der Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofem damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art, 87 Gebuhren Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebuhren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebuhren der kantonalen Baukommission.
Art. 88 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfuhrt oder ausfuhren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenuber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfuhrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Ruckfall kann die Busse bis auf lOO’OOO Franken erhoht und iiberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfugung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fuhrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebuhren und Kosten solidarisch haftbar. Das StrafVerfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 89 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjahren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse.
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Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjahrung tritt nach sechs Jahren ein; Bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.
Art. 90 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Birgisch/Visp, 9. Marz 2007 BW/MR/Gj erganzt am: 5. Dezember 2007 BW/GD
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