Bau- und Zonenreglement Saas-Balen

Saas-Balen

Document

Numéro
BZR_SAB.1983
Commune
Saas-Balen
Canton
Valais
Niveau
Commune
Adopté
26 oct. 1983
En vigueur depuis
26 oct. 1983

Carte

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Fichiers

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Texte

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BAU- UND ZONENREGLEMENT

SAAS-BALEN

Die Gemeinde Saas-Balen erlasst gestiitzt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1924 iiber das Bauwesen und gestvitzt auf das Strassengesetz vom 3. September 1965 sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

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Abstimmungsexemplar

Bloetzer Werner, dipl. Arch.SIA/ETH,Planer NDS Biiro fur Architektur + ORL-Planung St. Martinistrasse 4, 3930 Visp

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INHALTSVERZEICHNIS Seite I

GELTUNGSBEREICH,

Art. 1

Art. 2

Art. 3 VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Oertlicher und sachlicher Geltungsbereich Vollzug Verantwortung

1 1 1

II DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Anspruch auf Baubewilligung Bewilligungspflicht Form der Baugesuche Inhalt der Baugesuche Baugespann Oeffentliche Planauflage Einsprachen gegen Baugesuche Entscheid liber das Baugesuch Baubeginn Geltungsdauer, Projektanderung Baukontrolle

1 2 2 3 4 4 4 5 5 5 5

III PLANUNGSMITTEL

V

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

15 16 17 18 19 20

Reglemente und Plane Gesamtrichtplan Zonenplan Verkehrsrichtplan Versorgungsrichtplan Quartierplan

6 6 7 7 7 7

IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

21 22 23 24 25 26 28 29 30 31 32 33

Grenzabstand Gebaudeabstand Naherbaurecht Grenzbaurecht Niveaulinien Gebaudelange Gebaudehohe Hohe des Kellergeschosses Geschosszahl Tiefbauten Ausniitzungszif f er Zuschlag zur Ausniitzungsziffer

8 8 9 9 9 9 10 10 10 10 11 12

V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Bauaebiet und Erschliessunq

Art. 34 Baugebiet

Art. 35 Bauerwartungsland

Art. 36 Uebriges Gemeindegebiet

Art. 37 Baulanderschliessung

12 12 13

13

.

INHALTSVERZEICHNIS Seite Art. Art.

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38 39

Stufen der Erschliessung Bauten auf ganzlich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet

14 14

2. Sicherheitsvorschriften

Art. 40 Festigkeit

Art. 41 Unterhalt der Bauten

Bauarbeiten

Art. 42

Art. 4 3

Beniitzung des offentlichen Grundes

Art. 44 Dachwasser und Schneefanger

126 autres articles

Art. 45 Schneeraumung

Art. 46 Dachausstieg

Art. 47 Feuerpolizei

Art. 48 Gefahrenzonen

14 14 15 15 15 15 16 16 16

3. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 49 Allgemeine Anforderungen

Art. 50 Immissionen

Art. 51 Isolation

Art. 52 Kinderspielplatze

Art. 53 Ventilation

Art. 54 Sanitare Einrichtungen

Art. 55 Dlingereinrichtungen

16 17 17 17 17 18 18

4. Orts- und Landschaftsschutz Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 56 Schiitzenswerte Bauten

Art. 57 Aussichtsschutz

Art. 58 FIussuferschutz

Art. 59 Orientierung der Bauten

Art. 60

Art. 61 Fensteroffnungen

Bedachung und Dachausbauten

Art. 62 Kniestockgestaltung

Art. 63 Antennen

und Reklameeinrichtungen

Art. 64 Einfriedungen

Art. 65 Schutz von Wasserlaufen

Art. 66 Schutz des Waldrandes

Art. 67 Sicherung der Skiabfahrten

Art. 68 18

18 19 19 19 19 20 20 20 20 21 21 21

5. Strassen und Baulinien

Art. 69 Baulinienplan

Art. 70 Parkierung

Art. 71 Ausfahrten

Art. 72 Garagenvorplatze

Art. 73 Vorspringende Gebaudeteile

Art. 74 Private Strassen und Wege

21 22 22 22 23 23

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

1. Zoneneinteilung

Art. 75

Art. 76

Art. 77 Bauzonen

Zoneneinteilung Etappen

23 23

24

INHALTSVERZEICHNIS Seite 2. Zonenordnung Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

78 79 80 81 82 83 84 85 86 87

Dorfzone D Wohnzone W2, W2A, WG2 Wohnzone W3 und W3A Wohnzone W4 Gewerbezone G Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Verkehrsanlagen Uebriges Gemeindegebiet Ferienhauszone Schutzzone

24 25 25 25 26 26 26 26 27 27

3. Besondere Vorschriften fur Gesamtiiberbauungen und fur Baulandumlegungen Art. Art. Art.

88 89

Gesamtiiberbauung Baulandumlegung

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. Art. Art. Art. Art.

90 91 92 93 94

Ausnahmebewilligungen Beschwerden Gebuhren Uebertretungen Inkrafttreten

27 28

28 29 29 29 29

1 I

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Oertlicher und sachlicher Geltungsbereich

a)

Das vorliegende Baureglement gilt fiir das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. b) Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. c) Seine Vorschriften sind anzuwenden fiir An-, Auf- und Nebenbauten, aussere und innere Umbauten, Aussenrenovationen sowie eingreifende Zweckanderungen einer Baute oder eines Teils davon. Bestehende Bauten, die diesem Baureglement nicht entsprechen, diirfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Fiir ihren Wiederaufbau und fiir wesentliche aussere Veranderungen an ihnen gilt in alien Fallen dieses Bauregle­ ment. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Vollzug

Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung unter Vorbehalt deren Genehmigung durch die kanto­ nalen Instanzen. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten iibertragen wer­ den, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Fiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bauherr, Bauleitung und Unternehmer, fiir die Kontrolle der Bauvorschriften die Gemeindeverwaltung verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Durch die Erteilung einer Baubewilligung und durch die Ausiibung der Kontrolle iibernehmen die Behorden keine Verant­ wortung fiir Konstruktion, Festigkeit Oder Materialeignung.

II

DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Anspruch auf Baubewilligung

Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den offentlichrechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und vorliegendem Baureglement nicht widersprechen.

2

Art. 5 Bewil1igungspf1icht

Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten ist eine Baubewilligung durch den Gemeinderat einzuholen: a) b) c) d)

e) f) g) h) i) k)

l) m) n)

Fur Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten, fur An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebauden, fur Einrichtungen von Wohn- und Arbeitsraumen in bisher anderweitig benutzten Raumen, fur Einrichtungen und Aenderungen von Feuerungsstatten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen,die eine Brandgefahr darstellen konnten (Zisternen, Tankstellen, Werkstatten, in denen entziindbare Stoffe gehandhabt werden), fiir bauliche Veranderungen an Aussenwanden und Dachern sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebaude, fiir die Erstellung und Aenderung von Abwasseranlagen und Gruben, fiir das Abbrechen von Gebauden oder Gebaudeteilen, fiir die Neuanlage oder die Korrektion von Privatstrassen und -wegen fiir das Errichten von Parkplatzen fiir das Anbringen von Schaukasten, Warenautomaten, Reklameplakaten und -einrichtungen; ferner fiir das Montieren von Radio- und Fernsehantennen auf Dachern und an Aussenfassaden, fiir Einfriedungen, Terrassierungen und fiir Stiitzmauern fiir die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken usw. fiir mehr als 20 Tage, fiir alle bedeutenden Arbeiten, welche die .Oberflachengestaltung (Aufschiittungen, Steinbriiche, Materiallagerungen usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Geholz, Gebiisch usw.) merklich verandern.

Art. 6 Form der Baugesuche

Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schriftliches Gesuch unter Verwendung des dazu bestimmten Formulares an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentiimer der Bauparzelle sind, miissen mit der Vollmacht des Auftraggebers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausfiihrung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentiimers ein, so ist der Gemeinderat innert 7 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Das Gesuch ist in vier Ausfiihrungen an den Gemeinderat zu richten. Es enthalt folgende Dokumente und auf Normalformat (A4 21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a)

b)

die genaue Lage des geplanten Baues, angegeben durch Koordinaten und durch einen roten Punkt auf einem Abschnitt der topographischen Karte 1:50*000, oder 1:25*000 das Gesuchsformular der kantonalen Baukommission mit alien dort aufgefiihrten Angaben iiber Material, Farbe, Zweck der Baute usw •

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3 c)

gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehaltern; die Formulare unter a), b) und c) sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen, d) den Situationsplan, Auszug aus dem Gemeindekataster und ausgefiihrt von einem offiziellen Grundbuchgeoraeter oder vom Registerhalter. Dieser Plan soil eine geniigend grosse Zone um das fragliche Grundstiick aufweisen. Insbesondere sollen die bestehenden Nachbargebaude angegeben werden, e) die Konstruktionsplane (Grundrisse und Schnitte), welche zum Verstandnis des Projektes notwendig sind am Massstab 1:50 oder 1:100, f) bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Photos von Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizualien legen. Die Eingabeplane miissen technisch korrekt ausgefiihrt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzeni hafte Plane werden zur Verbesserung oder Erganzung zuriick• gewiesen. Fiir Reklamevorrichtungen aller Art konnen anstelle von Ansichtsplanen photographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Photos des derzeitigen Zustandes, Photomontagen usw.) oder die Herstellung eines Modelles verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.

Art. 7 Inhalt der Baugesuche

Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: a)

Situationsplan Der Situationsplan soil enthalten: - die projektierten Bauten und Anlagen fiir die Bauarbeiten, - die Parzellenflache in m2, - die Nummern der benachbarten Parzellen sowie deren Eigentiimer, - die bestehenden Strassen und Wege sowie offentliche Durchgangsrechte mit Angabe des vorgeschriebenen Bauabstandes samt den vorgesehenen Zugangen, respektive Zufahrten, - die massgebenden Abstande zwischen vorgesehenen Bauten und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain, - den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe der Anschlussschachte und Leitungsdurchmesser) oder wenn dies nicht moglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage, - den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorgungsnetz, - die vorgesehenen Heizungsanlagen und Oeltanks.

4 b)

Ronstruktionsplane Die Konstruktionsplane sollen enthalten: - Grundrisse samtlicher Geschosse, samtlicher Fassaden und alle zum Verstandnis notigen Schnitte mit vollstandigen Angaben iiber Aussenmasse und Mauerstarken, - die Zweckbestimmung jedes Lokales, - die massgebende Hohe des Bauvorhabens mit Angabe des gewachsenen und des fertigen Gelandeverlaufes, - bei Urn- und Anbauten sind alter und neuer Zustand farbig darzustellen: Bestehendes grau oder schwarz, Abbruch gelb, Neukonstruktion rot.

cy Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zuj satzlich verlangten Angaben und Unterlagen.

Art. 8 Baugespann

Fur Neubauten und grossere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches Oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden. Nach der Erledigung des Baugesuches ist das Baugespann zu entfernen.

Art. 9 Oeffentliche Planauflage

Das eingereichte Baugesuch wird von der Gemeindeverwaltung einer offentlichen Ausschreibung von mindestens 10 Tagen unterworfen und zwar durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche kein Interesse Dritter beriihren, kann von einer offentlichen Untersuchung abgesehen werden.

Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche

Allfallige Einsprachen gegen das Bauprojekt sollen spatestens 10 Tage nach der Veroffentlichung im Amtsblatt auf der Ge­ meinde schriftlich eingereicht werden. Die Gemeindeverwaltung beriicksichtigt nur solche Einsprachen, welche die allgemeinen Interessen betreffen, d.h. baupolizeilicher, feuerpolizeilicher, asthetischer und hygienischer Natur sind. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Einspracheberechtigt sind Personen, die ein eigenes offentlichrechtlich geschiitztes Interesse haben, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen.

5 Ar t. 11 Entscheid iiber das Baugesuch Nach Priifung des Baugesuches durch den Gemeinderat wird dasselbe im Fall der Genehmigung an die kantonale Baukoramission weitergeleitet- Der Gemeinderat entscheidet in der Regel innert 30 Tagen iiber das Baugesuch. Wenn der Gemeinderat das Gesuch abweist, stellt er seinen begriindeten Entscheid .den Gesuchstellern und den Einsprechenden durch eingeschriebenen Brief zu. Gegen den Entscheid kann gemass Artikel 46 des Gesetzes iiber Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 12 Baubeginn

Vor der Erteilung der Baubewilligung darf mit der Ausfiihrung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn der Betonboden oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.

Art. 13 Geltungsdauer,

Projektanderung

Die Baubewilligung verliert ihre Giiltigkeit, wenn innert einer Frist von 2 Jahren seit ihrer Zustellung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Wenn die Arbeiten nach dem Ablauf dieser Frist seit mehr als einem Jahre eingestellt worden sind, kann der Gemeinderat verlangen, dass die Arbeit vollendet oder dass die begonnene Baute abgerissen und der Platz wieder annehmbar hergerichtet wird. Die Baute muss gemass den genehmigten Planen ausgefiihrt wer­ den. Nachtragliche Plananderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollstandige Unterlagen zu belegen. Wenn offentliche oder nachbarliche Interessen durch die Aenderung beriihrt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu erneuern.

Art. 14 Baukontrolle

Dem Gemeinderat ist schriftlich Anzeige zu machen: a)

nach Erstellung des Schnurgeriistes (zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstande), b) nach Erstellen der Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, c) vor Erstellen der Decke iiber dem Kellergeschoss (zur Kontrolle der Erdgeschosshohe), d) nach Erstellen der Baute, jedoch vor deren Bezug.

6 Der Gemeinderat Oder sein Vertreter hat spatestens binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Uebereinstimmung mit den Planen zu iiberpriifen. Baupolizeiliche Mangel oder Abweichungen von den genehmigten Planen und erlassenen Verfiigungen sind vom Unternehmer oder Bauherrn innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten, welche nicht planmassig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet wurden, einzustellen und auf Kosten des Eigentiimers niederreissen zu lassen. Fur Folgen, Bauherr.

Ill

die aus versaumter Meldung entstehen, haftet der

PLANUNGSMITTEL

Art. 15 Reglemente und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a)

Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement

b)

Plane - Gesamtrichtplan - Zonenplan - Verkehrsrichtplan - Versorungsrichtplan

Je nach Notwendikeit werden ausgearbeitet: - Quartierplane - Strassen- und Baulinienplane

Art. 16 Gesamtrichtplan

Der Gesamtrichtplan dient als Grundlage fur kiinftige Planungsarbeiten. Er enthalt die Vorstellungen iiber die Entwicklung der Gemeinde innerhalb eines noch iiberschaubaren Zeitraumes und wird je nach Entwicklung weiterbearbeitet. Insbesondere werden darin aufgefiihrt: - die fiir eine Bebauung vorgesehenen Flachen nach Art ihrer Nutzung, - die wichtigsten Verkehrsanlagen, - die Flachen fiir offentliche Bauten und Anlagen, - Angaben iiber Schutzzonen der Landschaft und der Siedlung, - die Hauptanlagen der Versorgung und.Abwasserbeseitigung, - die Entwicklungsetappen

7 Der Richtplan hat keinerlei Rechtskraft. Er bedeutet fiir die Gemeinde keine Verpflichtung und fiir die Eigentiimer keine Beschrankung.

Art. 17 Zonenplan

Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom iibrigen Gemeindegebiet. Er teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete. Er bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Der Zonenplan ist fiir jedermann verbindlich.

Art. 18 Verkehrsrichtplan

Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und Fusswege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden.

Art. 19 Versorgungsrichtplan

Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Staridort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Art. 20 Quartiernlan

Der Quartierplan bestimmt Zahl, Art, Lage, Zweckbestimmung, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten (Ausnutzung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrasses etc.) der im Plangebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fiir die Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und schliesst die Ueberbauung des Areals nach dem Zonenplan aus. Der Gemeinderat lasst je nach Bedarf Quartierplane erstellen. Diese Quartierplane konnen auch auf Begehren von einem Oder mehreren Grundeigentiimern verlangt werden. Um Rechtsgiiltigkeit zu erlangen, bedarf der Quartierplan jedoch der schriftlichen Zustimmung aller beteiligten Grundeigentiimer. Diese haben die Durchfiihrung des Planes durch privatrecht-. liche Vereinbarungen sicherzustellen.

8 Die Baupolizeibehorde kann geringfiigige Verschiebungen oder Aenderungen der Bauwerke gestatten, wenn das Baureglement oder der Quartierplan dies vorsieht. Die Kosten der Quartierplane konnen den Grundeigentiimern iibertragen werden. Erst nach Genehmigung durch den Staatsrat wird der Quartier­ plan rechtskraftig. Im iibrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Recht.

K* IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 21 Grenzabstand

ft

Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Es werden unterschieden: - kleiner Grenzabstand, in der Regel gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseite und der Riickfassade. Bezeichnung "a", - grosser Grenzabstand, in der Regel gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassde aus. Be­ zeichnung "A". Zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend. In der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Seite eines Gebaudes. In Ausnahmefalien, insbesondere wenn dem Bauherrn wesentliche Nachteile bei der Ueberbauung seines Grundstiickes eintreten, kann der grosse Abstand auch auf einer andern Gebaudeseite angenommen werden. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden.Ausnahmen sind zulassig fur Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile von einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker diirfen nicht mehr als ^3 der Gebaudelange beanspruchen. Gegeniiber Strassen gelten die durch die Strassengesetze und Baulinien festgesetzten Abstande. Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Artikel 69.

Art. 22 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Surame der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande.

9 Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 23 Naherbaurecht

* -

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 24 Gren zbaurecht

Das Zusammenbauen fiber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, miissen beide Bauten einen eigenen Giebel aufweisen und die spatere gemeinsame Fassade einwandfrei gestaltet werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch einzutragen.

Art. 25 Niveaulinien

Die Niveaulinien geben die Hohenlage der Strassenachse an.

Art. 26 Baulinien

Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen und Platze einzuhalten sind.

Art. 27 Gebaudelange

Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaude­ lange hinzugerechnet. Die maximale Gebaudelange wird fiir jede Zone einzeln festgelegt. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes verlangen, dass Gebaude in ihrer Lange oder Dachform gestaffelt werden. Wird im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes ein Ge­ baude in seiner Lange gestaffelt, kann der Gemeinderat entsprechend den Riickversetzungen eine Mehrlange zur vorgeschriebenen Gebaudelange gewahren. Die gesamte Gebaude­ lange darf jedoch 22.00 m nicht iiberschreiten.

10

Art. 28 Gebaudehohe

Die Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnitter punkt der Gebaudefassade mit der Oberkante der Dachlinie. Fiir den grossen Abstand gilt die Hohe bis zur Oberkante der Fusspfette. Abgrabungen fiir Garageneinfahrten, Eingange und Vorplatze bis zu ^3 der Gebaudelange werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestirrunungen. Bei Gebauden langs Strassen gilt als Gebaudehohe die Hohe ab Niveaulinie. Gebauden ergibt sich aus der Zahl der zuDie Hohe von lassigen Vollgeschosse und ist in der Zonenordnung festgelegt. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fiir jeden versetzten Baukorper separat berechnet.

Art. 29 Hohe des Kellergeschosses

Die Decke des Kellergeschosses darf langs der Gebaudeaussenseite entweder hochstens 2.00 m iiber der tiefsten oder hochstens 0.50 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, des bearbeiteten Bodens liegen. Am Hang darf die Kellerdecke langs der Gebaudeaussenseite bis 3.00 m iiber dem tiefsten Punkt des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, des bearbeiteten Bodens liegen, sofern bergseits 0.50 m nicht iiberschritten werden.

Art. 30 Geschoss zahl

Als Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und jedes mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraumen versehene Stockwerk. Untergeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie zu mehr als 2/3 der dariiberliegenden Geschossflache zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken verwendet werden konnen. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie zu mehr als 2/3 der darunterliegenden Geschossflache zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken verwendet werden konnen oder wenn der Kniestock mehr als 1.00 m hoch ist. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.

Art. 31 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen, oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht iiberragen.

11 Art- 32 Ausniitzungszif fer Die Ausniitzungszif fer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechbaren Landflache: Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Bruttogeschossflache Ausniitzungszif fer az anrechenbare Landflache a)

Anrechenbare- Bruttogeschossflache Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Ausgenommen sind alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfiir nicht verwendbaren Flachen wie z. B. : - wohnungszugehorige Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschkiichen, - Heiz-, Kohlen- und Tankraume, - Maschinenraume fiir Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw i - Korridore, Treppen und Lifte,soweit sie nicht anrechen­ bare Raume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen und iiberdeckte offene Dachterrassen, - offene ein- oder vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen. •

Zur Halfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Aufenthalts-, Spiel- und Essraume usw., Gemeinschaftskiichen und Nebenraume wie Anrichte, Office usw., - Tages-Aufenthaltsraume fiir Angestellte und Betriebspersonal. Gemeinschaftsraume sind Raume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich freistehen. b)

Anrechenbare Landflache Die anrechenbare Landflache ist die Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Landflache gehoren: - die fiir die Erschliessung notwendigen offentlichen Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirflachen, - projektierte Verkehrsanlagen, fiir deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgefiihrt ist, - Wald, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht iiberbaubar sind, wie ausgesprochene Steilhange und dergleichen.

12 Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausniitzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausniitzungszif fer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 33 Zuschlag zur Ausniitzungszif fer

Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag (Bonus) zur Ausniitzungsziffer gewahren. Der Bonus wird nur gewahrt, wenn das begiinstigte Gebaude der allgemeinen Wirtschaft der Region dient (z.B. konventionelles Hotel). Der Bonus soil die zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht iiberschreiten.

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1. Baugebiet und Erschliessung

Art. 34 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird nach dem Zonenplan in defini­ tive Bauzone und Reservebauzone eingeteilt. a)

Im definitiven Baugebiet ist die Basiserschliessung der Verkehrsanlagen, der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserbeseitigung schon ausgefiihrt Oder in Planung begriffen. Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten fiir die Erganzung der Basiserschliessung.

b)

Im Reservebaugebiet erstellt die Gemeinde vorlaufig keine Werke fiir die Basiserschliessung und ist auch nicht zu deren Unterhalt verpflichtet (vgl. Artikel 38). Durch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei einer Einzonung des Reservegebietes in definitives Bau­ gebiet konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fiir die Basiserschliessung von der Gemeinde iibernommen werden, sofern die Anlagen den Planen Oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

Art. 35 Bauerwartungsland

(Richtplan, vgl. Artikel 16)

Die Gemeinden konnen bestimmt umgrenzte Teile des Uebrigen Gemeindegebietes fiir den Bau von Ferien- oder Wohnbauten, aber auch fiir Gewerbe- und Industrieanlagen langerfristig vorsehen. In der Regel darf im Bauerwartungsland nur im Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden, solange die Urversammlung dieses Siedlungsgebiet nicht als Bauzone erklart.

13 Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem die Erschliessung der ganzen Zone in einem Detailerschlissungsplan (Artikel 38) festgelegt ist. Die darin vorgesehenen gemeinsamen Erschliessungsanlagen mlissen beim Beginn der Ueberbauung erstellt werden. Die Ueberbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.

Art. 36 Uebriges Gemeindegebiet

Das Uebrige Gemeindegebiet umfasst jene Flachen, die weder einer Bauzone noch einer Schutzzone bzw. einem Freihaltegebiet mit Bauverbot zugeteilt sind. Andere als land- und forstwirtschaftsliche Bauten sind im Uebrigen Gemeindegebiet nur zulassig, wenn a) die landwirtschaftliche Bodennutzung und der bauerliche Grundbesitz nicht wesentlich beeintrachtigt werden, b) der Gemeinde durch Bau, Betrieb und Unterhalt keine eigenen Aufwendungen erwachsen, c) keine wesentlichen Nachteile fur eine spatere bauliche Entwicklung der Gemeinde zu befiirchten sind. d) es sich um standortbedingte Bauten handelt, e) den kantonalen und eidgenossischen Gewasserschutzbestimmungen entsprochen wird. Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen im Uebrigen Ge­ meindegebiet miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten er­ stellt werden. Die Gemeinde schreibt die Linienfiihrung, die Dimensionierung der Anlagen und die Anschlussgebiihren vor. Die Gemeinde ubernimmt die Mehrkosten, welche durch zusatzliche Auflagen und Dimensionierung entstehen.Jeder weitere Anschluss an die Infrastrukturanlagen ist von der Ge­ meinde zu bewilligen. Sie kann den Anschluss verweigern, auch wenn zuerst an eine private Leitung angeschlossen wird. Die Gemeinde ist berechtigt, private Leitungen und Anlagen der Basiserschliessung im Uebrigen Gemeindegebiet gegen Entschadigung zu iibernehmen. Vorbehalten bleiben kantonale und eidgenossische Bestimmungen.

Art. 37 Baulanderschliessung

Nach Artikel 4 besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewil­ ligung, wenn ein Grundstiick geniigend erschlossen ist. Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn a)

es nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonengemasse Ueberbauung geeignet ist und eine allfallige durchzufiihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird, b) alle Anlagen fur den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Planen der Ge­ meinde erstellt werden und der Grundeigentiimer in der Regel die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt iiber fremdes Grundeigentum muss rechtlich gesichert sein, die Stromzufuhr sichergestellt und alle Vorbereitungen fur c) eine Verkabelung getroffen sind.

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Art. 38 Stufen der Erschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: a)

Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschrankte Zeitdauer zinslos eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenz zu verlangen.

b)

Detailerschliessung Urn die Zahl der Anschliisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu erleichtern, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen lasse. Die Detailer­ schliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer.

Art. 39 Bauten auf ganzlich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet

In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: a) b) c)

bei Zweckbauten von offentlichem Interesse, bei landwirtschaftlichen Bauten, bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht langer als ein Jahr bestehen bleiben, d) bei standortbedingten Bauten, bei touristischen Bauten von offentlichem Interesse. Die Abwasser und Abfalle miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden konnen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des kantonalen und eidgenossichen Rechts.

2. Sicherheitsvorschriften

Art. 40 Festigkeit

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. BestehendevGebaude diirfen nicht erhoht werden, wenn die vorhandenen Tragelemente nicht die notige Festigkeit aufweisen. Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Art. 41 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind vom Eigentumer so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhafte Einrichtungen instandgehalten werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen oder abbrechen lassen.

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Art. 42 Bauarbeiten

Bei der Ausfiihrung von Bauarbeiten aller Art sind die zura Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahraen zu treffen. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt in die Kehrichtverbrennungsanlage zu fiihren.

Art. 43 Beniitzung des offentlichen Grundes

Oeffentlicher Grund bei Bauplatzen darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 44 Dachwasser und Schneefanger

Im Bereich von Strassen und Platzen, in denen offentliche Ableitungskanale bestehen, muss in der Regel das Dachwasser durch Abfallrohre direkt ins Entwasserungssystem eingeleitet werden. Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken iiber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dach­ wasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentumer haftet fiir Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fiir bestehende Gebaude.

Art. 45 Schneeraumung

Die Raumung der Ein- und Zufahrten auf privaten Liegenschaften hat der Eigentiimer selbst zu besorgen.

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Art. 46 Dachausstieg

Das Dach jeden Gebaudes muss ohne fremde Hilfsmittel betreten werden konnen.

Art. 47 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen mussen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.

Art. 48 Gefahrenzonen

1. Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Lawinengefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und/oder sich hiezu eignen Oder im Winter regelmassig besuchte Arbeitsstatten enthalten. enzbereich der roten LawinenBauparzellen, welche sich im zone befinden, konnen entspr^chend den Bestimmungen der angrenzenden Bauzonen iiberKaut werden, sofern die zustandigen Instanzen von jgemeinde und Kanton inbezug auf die Gefahrenlage eineJSewilligung erteilen konnen. 2. Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Lawinengefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten mussen im Hinblick auf eine Lawinengefahrdung uberpriift werden. Der Gemeinderat ist berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Lawinengefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherheit von Mensch und Tier anordnen.

3i_Gesundheitspolizeiliche_Vorschriften

Art. 49 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen mussen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitare Einrichtungen, Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, Trockenheit und Warme- und Schallschutz . Massgebend sind die kantonalen Vorschriften. Neubauten sollen, wenn immer moglich, so erstellt werden, dass den Wohnraumen Besonnung und Ausblick gewahrleistet werden.

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Art. 50 Immissionen

a)

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums sich aller iibermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. b) Verboten sind insbesondere alle schadlichen Oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser Oder Erschiitterungen. c) Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden. d) Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung be­ rechtigt, die notigen Vorkehrungen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art. 51 Isolation

Wohn- und Arbeitsraume miissen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Kalte fachgerecht isoliert werden. Neubauten dlirfen erst bezogen werden, getrocknet sind.

wenn sie geniigend aus-

Wohn-,Schlaf- und Arbeitsraume sind in der Regel zu unterkellern und diirfen sich nicht unter der Erdoberflache befinden. Nicht unterkellerte Raume sind einwandfrei zu isolieren. Raume, die wegen Feuchtigkeit oder aus anderen Griinden gesundheitsschadlich sind, konnen auf Anordnung des Gemeinderates leergestellt werden. Der Eigentiimer des Gebaudes hat alle Folgen der zwangsweisen Leerstellung zu tragen.

Art. 52 Kinderspielplatze

Bei Wohnhausern mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze auf privaten Grundstiicken moglichst abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel mindestens 20 % der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60 m2 ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen. Bei Quartieriiberbauungen sind die Kinderspielplatze moglichst als eine Anlage zusammenzufassen.

Art. 53 Ventilation

Ventilationsoffnungen sind bei Neubauten iiber das Dach zu fiihren. Bei Umbauten diirfen sie auf der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als 3.00 m iiber dem Boden angebracht werden.

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Art. 54 Sanitare Einrichtungen

Fur jede Wohnung ist ein eigener Abort zu erstellen. Fiir Badezimraer und Aborte ist die Luftung mittels Schachten oder anderen Ventilationsanlagen zulassig, sofern deren einwandfreie Nirkung sichergestellt ist. Bei Restaurants, Versammlungslokalen usw. sind fiir beide Geschlechter getrennte Aborte in geniigender Anzahl zu erstellen.

Art. 55 Diinger einrichtungen

Misthofe und Jauchekasten sind so zu erstellen und einzufrieden, dass sie keine Belastigung fiir die Umgebung darstellen. Fiir deren Neuerstellung ist die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Ueber die einzuhaltenden Abstande entscheidet der Gemeinderat. Dieser kann verlangen, dass bei neuen oder bestehenden Anlagen Betonumfassungen erstellt werden. Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstiicke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.

4. Orts- und Landschaftsschutz

Art. 56 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

a)

b)

c) d)

e)

Jede bauliche Veranderung, jede Terrainverschiebung, jede Reklame- und andere Einrichtung ist so in ihre land­ schaf tliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Insbesondere haben sich Neuoder Umbauten dem Gesamtbild des Quartiers anzupassen. In unmittelbarer Nahe geschiitzter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich (vgl.

Art. 57

). Bestehende Bauten sind so zu unterhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigen. Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Die Farbe der Neubauten muss derjenigen der benachbarten Bauten angepasst werden.

Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn es sonst den vorliegenden Bauvorschriften entspricht.

Art. 57 Schiitzenswerte Bauten

i*

Der Gemeinderat bezeichnet in einem Inventar Bauten oder Gebaudegruppen, welche als schiitzenswert und erhaltenswiirdig gelten. Diese Bauten diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates weder abgebrochen noch umgebaut werden (vgl. Gesetz vom 28. November 1906 iiber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmaler).

19 Innere Urabauten diirfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinne nicht beeintrachtigen. Die Erhaltung Oder Wiederherstellung solcher Bauten fallt unter das Gesetz iiber den Schutz der Kulturdenkmaler und die dementsprechenden Bauarbeiten werden von Bund und Kanton subventioniert. Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Vorschriften erlassen.

Art. 58 Aussichtsschutz

Um der Oeffentlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken. Er ist auch berechtigt, eine diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu verlangen.

Art. 59 Flussuferschutz

Langs der Flussufer sind Baume und Straucher moglichst zu er­ halten und von der Uferboschung ein Abstand von mindestens 4 m (Amt fur Flussbau) einzuhalten.

Art. 60 Orientierung der Bauten

Frontrichtung der Bauten und Giebel ist der allgemeinen Die Orientierung des Quartiers anzupassen. Der Gemeinderat kann Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.

Art. 61 Fensteroffnungen

Die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung sind den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensteroffnungen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der urspriinglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung moglichst anzupassen. Dasselbe gilt auch fur Tiiren. Fensteroffnungen sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten zu versehen. Werden zwei oder mehrere Fenster in einer Reihe angeordnet, ist zwischen jeder Oeffnung ein senkrechter Pfosten einzubauen. bestanden urspriinglich aus naturbelassenen Fensterladen massiven Tannen- und Larchenbrettern mit Einschubleisten und schmiedeeisernen Beschlagen. Bei einer Renovation ist diese Form moglichst wiederum anzuwenden.

i*

20

Art. 62 Bedachung und Dachausbauten

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachform hat in der Regel eine Dachneigung von 35 bis 50% auf zuweisen. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Schindel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Flachdacher sind untersagt; Ausnahmen sind bei erdgeschossigen Anbauten moglich. Mansardenfenster sind gestattet. Die gesamte Lange der Fenster einer Gebaudeseite darf jedoch ^2 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht iiberschreiten. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss (20% der Gesamtlange der entsprechenden Gebaudeseite) aber mindestens 2 m betragen.

Art. 63 Kniestockgestaltung

Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden gemessen 1 m nicht iiberschrei ten.

Art. 64 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere, dem gleichen Zwecke dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht zulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, wirken.

dass sie nicht storend

In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringen an schiitzenswerten Bauten eintreten. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 65 Einfriedungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild dadurch nicht beeintrachtigt.

i*

21

Art. 66 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe jeder Art diirfen werden. Der Gemeinderat kann laufes zustimmen, sofern der dadurch nicht beeintrachtigt

nur in Ausnahmefallen iiberdeckt einer Umleitung eines WasserNachbar und das LandschaftsbiId werden.

Art. 67 Schutz des Waldrandes

Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10 Metern von einer Waldung darf keine Baute erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 68 Sicherung der Skiabfahrten

Zur Sicherung einer geniigend grossen Durchfahrt fiir Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt, die genaue Plazierung eines ' Gebaudes festzulegen. Dabei konnen die Grenzabstande auf feuerpolizeiliche Mindestmasse reduziert werden und auf der Seite der Skipiste der grosse Grenzabstand verlangt werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen gegen angemessene Entschadigung wahrend der Wintersaison demontiert werden. Zur weiteren Sicherung der Skiabfahrten kann die Gemeindeversammlung verfiigen, dass in einem Perimeter der Skipisten ein Quartierplan mit eventueller Baulandumlegung durchgefiihrt wird (vgl. Artikel 20) .

5. Strassen und Baulinien

Art. 69 Baulinienplan

a)

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen und Platze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Urn Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemass Artikel 36 und Artikel 42 - 48 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 vom Staatsrat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinie bleibt Eigentum der Anstosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen iibernommen werden. Innerhalb der Baulinien ist die Erstellung von Bauten untersagt. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fiir das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach Artikel 208 kantonales Strassengesetz moglich. c) An Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausstehen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden.

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* *

Dieser bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 2 m von Fahrbahn- Oder Gehsteigrand. Bei Fussgangerverbindungen, welche nicht fur den Motorfahrzeugverkehr vorgesehen sind, betragt der Ab­ stand 1.50 m ab Wegrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fiir Garagenvorplatze (Artikel 72 ) . e) Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und auf dem Baudepartement und konnen dort eingesehen werden.

Art. 70 Parkierung

a)

b)

Bei Neubauten und grosseren Urn- und Anbauten sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz zu entfalien. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notige Anzahl Abstellplatze fest. Als Richtlinie gilt, dass bei Hotels fiir je 4 Fremdenbetten, bei Geschaftshausern fiir je 50 m2 und bei Gaststatten fiir je 4 Sitzplatze ein Einstell- Oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle. Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem andern Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme wird von der Urversammlung bestimmt und soil den Kosten der Schaffung einer gleichen Anzahl offentlicher Parkplatze in geeigneter Lage entsprechen.

Art. 71 Ausfahrten

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Die Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (Artikel 214 kantonales Strassengesetz). Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15% Gefalle nicht iiberschreiten.

Art. 72 Garagenvorplatze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4 m reduziert werden. Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

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Art. 73 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen liber die Baulinie in den freien Luftraum sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen. Sie muss im Vorland und liber dem Gehsteig mindestens 3 m und liber der Fahrbahn mindestens 4.5 m Hohe ab Niveaulinie aufweisen. Weder Ttiren, Portale, Fenster und Rolladen dlirfen sich gemessen ab Niveaulinie in weniger als 4.5 m Hohe oberhalb der Fahr­ bahn und 2.5 m oberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringen­ de Gebaudeteile entfernt oder abgeandert werden (vgl. Artikel 208 kantonales Strassengesetz). Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

Art. 74 Private Strassen und Wege

Privatstrassen miissen sich dem Bebauungsplan und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.. Fiir Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen angemessene Entschadigung libernommen werden.

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

1. Zoneneinteilung

Art. 75 Bauzonen

Bauzonen sind Teile des Baugebietes, fiir welche gleiche Vorschriften liber Art und Grad der Nutzung gelten. Die Zonen re­ die Ueberbauung in bezug auf Zweckbestimmung, Bauweise, geln Geschoss zahl, Gebaudehohe, Grenzabstand, Ausnutzung und evtl. Materialien.

Art. 76 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Zonen Dorfzone Wohnzone 2 (2-geschossig) Wohnzone 3 (3-geschossig) Wohnzone 4 (4-geschossig) Gewerbezone G Zone fiir off.Bauten und Anlagen Uebriges Gemeindegebiet Parkierungszone, Verkehrsanlagen

Bezeichnung Farbe D W2 W3 W4 G oB+oA liG P

braun hellbraun orange rot violett hellgriin weiss hellgelb

24 Die folgenden Zonen sind gesondert vom Zonenplan auf besonderen Planen dargestellt (Landschaftsplan, Richtplan)- Die dazugehorigen Bestimmungen bilden wohl einen Teil des Zonenreglementes, diese Plane aber haben noch keinerlei Rechtskraft. Ferienhauszone

FZ

dunkelgelb

Schutzzone

SZ

olive

Wald und Aufforstung

WD

dunkelgriin

Art. 77

. Etappen Das Baugebiet wird in zeitlich abgestufter Reihenfole durch die Gemeinde erschlossen. a) Die erste Etappe (definitive Bauzone) umfasst die im Zonen­ plan farbig angelegten Zonen. b) Die spateren Etappen umfassen die Reservebauzonen und sind im Zonenplan mit einem Band in Zonenfarbe umfasst. Sie unterliegen den Bestimmungen von Artikel 37 und 39 und denjenigen der definitiven Bauzonen der gleichen Farbe. c) Langfristige Etappen umfassen das Bauerwartungsland (vgl.

Art. 35

) .

2. Zonenordnung

Art. 78 Dorfzone D

Zweck der Zone Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung (vgl. Artikel 56 und 57). Bauweise Geschoss zahl Gebaudehohe Gebaudelange Grenzabstand

: offen oder ausnahmsweise geschlossen : in der Regel 2 Geschosse, je nach Nachbarbauten, Maximum 3 Geschosse : Maximum 13.00 m . max. 14.00 m : ^3 der Hohe der Baute, mindestens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.

Besondere Bestimmungen - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Hohe, Dachform, Proportionen. Material und Farben den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. - In besonderen Fallen kann der Kanton einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften der Feuerpolizei nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber einer reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden oder aber deren Einverstandnis liege vor. - Bei Gesuchen zwecks Umbauten alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - Artikel 56 ff sind besonders zu beriicksichtiten.

25

Art. 79 Wohnzone W2,

W2A,

WG2

Zweck der Zone Die Ueberbauung mit Wohn- und Ferienhausern in traditionellen Formen. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Gebaudelange Grenzabstand

Baumaterial

: : : : :

often Maximum 2 Geschosse Maximum 11.50 m, in der Zone W2A Maximum 10.0 m max. 18.00 m kleiner Grenzabstand: ^3 der Hohe, mindestens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 50% der Gebaudehohe : Sockelgeschoss Mauerwerk Oder Beton, der Aufbau mindestens einen Drittel in Holz.

Besondere Bestimmungen In der Zone W2A (Landschaftlich empfindliches Baugebiet) diirfen nur Bauten bewilligt werden, welche den Bestimmungen des Ortsund Landschaftsschutzes voll genxigen. Die Bedingungen von Artikel 56 ff sind sinngemass anzuwenden. Die Gebaudehohe darf im Maximum 10.00 m betragen.In der Zone WG2 sind massig storende Gewerbebetriebe gestattet.

Art. 80 Wohnzone W3 und W3A

Zweck der Zone Forderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete. Bauweise Geschoss zahl Gebaudehohe Gebaudelange Grenzabstand

: : : : :

offen Maximum 3 Geschosse Maximum 13.50 m max. 20.00 m kleiner Grenzabstand: aber 3 m, grosser Grenzabstand:

^3 der Hohe,

mindestens

50% der Gebaudehohe

Besondere Bestimmungen In der Zone W3A (Bauzone mit Hohenbeschrankung) darf eine maxi­ male Hohe von 12.50 m nicht iiberschritten werden. Die Be­ stimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes (Artikel 56 ff) sind im besondern zu beriicksichtigen.

Art. 81 Wohnzone W4,

W4A

Zweck der Zone Forderung der Wohnbebauung hoherer Ausnutzung und der .Hotellerie im eigentlichen Dorfzentrum. Bauweise : offen : max. 4 Vollgeschosse Geschosszahl : max. 15.00 m Gebaudehohe : max. 20.00 m Gebaudelange : kleiner Grenzabstand:^3 der Hohe,mindestens aber Grenzabstand 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand:50% der Gebaudehohe. Besondere Bestimmungen In der Zone W4A sind die Bestimmungen des Orts- und Landschafts­ schutzes (Artikel 56 ff) besonders zu beriicksichtigen.

26

Art. 82 Gewerbezone G

Diese Zone ist fiir das Gewerbe bestimmt. Massig storende Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind, sowie die dazugehorenden Wohnungen diirfen errichtet werden. Uebermassige Einwirkungen auf Nachbargrundstiicke sind jedoch untersagt. Reine Wohnbauten sind nicht zulassig. Hohe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebiihrender Beriicksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordernissen und der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Innerhalb der Zone ist ein minimaler Grenzabstand von 5 m einzuhalten,

Art. 83 Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen

Zweck der Zone Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bau­ ten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung) , die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Ueberbauung ist untersagt. Bauweise Grenzabstand

: offen oder geschlossen : kleiner und grosser Grenzabstand: ^3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m

Art. 84 Verkehrsanlagen

Die Parkierungszone umfasst bestehende oder zukiinftige offentliche und private Parkierungsflachen im ganzen Gemeindegebiet.

Art. 85 Uebriges Gemeindegebiet

Zweck Die Verminderung der Streubauweise, die Erhaltung und die Wahrung noch vorhandener landwirtschaftlicher Werte. Besondere Bestimmungen: In diesem Gebiet werden nur, standortbedinate Bauten bewilligt, insofern sie dem Planungszweck nicht entgegenstehen; vorbehalten bleiben Artikel 37 und 89 . Die Planung der Erschliessung durch Strassen und Anlagen, der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung hat durch die Privaten zu erfolgen. Die Plane mussen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Erschliessung muss derart projektiert werden, dass eine sinnvolle Eingliederung in das kiinftige Strassennetz und in die An­ lagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Gemeinde mbglich ist. Die Strassen, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung mussen gemass den genehmigten Planen erstellt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentiimer. Grundsatzlich soil im Uebrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

27

Art. 86 Ferienhauszone

(Richtplan)

Zweck der Zone Im Richtplan sind generell umgrenzte Teile des iibrigen Gemeindegebietes bezeichnet, welche fur den Bail von Ferien- und Wochenendhausern von der Gemeindeverwaltung freigegeben werden, sofern die Bedingung der Erschliessung (Artikel 37) und des Gewasserschutzes erfiillt sind. Von den Bauinteressenten oder Grundeigentiimern kann eine Quartierplanung (Artikel 20) verlangt werden. Bauweise offen Geschosszahl in der Regel 1, Maximum 2 Geschosse Gebaudehohe 9.50 m Gebaudelange 12.00 m ■^3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m Grenzabstand ' az ' 0.3 Ausnutzung Besondere Bestimmungen Mit Sonderbauvorschriften (Quartierreglement) kann die Versorgung der Ferienhauszone durch die offentlichen Dienste insbesondere der Kehrichtabfuhr, Schneeraumung und Glatteisbekampfung ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentiimer der Zone abhangig gemacht werden. Soweit notig, haben die Grundeigenturner eigene Dienste zu organisieren, namentlich eine einwandfreie Kehrichtbeseitigung und Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem die Er­ schliessung der ganzen Zone in einem Detailerschliessungsplan festgelegt ist. Die darin vorgesehenen gemeinsamen Erschliessungsanlagen miissen beim Beginn der Ueberbauung der Zone erstellt werden. Die Ueberbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.

Art. 87 Schutzzone (Richtplan)

Die Schutzzone umfasst jene Flachen, welche zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern und Waldrandern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflachen innerhalb des Baugebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Bauten diirfen nur erstellt oder umgebaut werden, dem Zonenzweck nicht widersprechen.

soweit sie

3. Besondere Vorschriften fur Gesamtiiberbauungen und fur Baulandumlegungen

Art. 88 Gesamtiiberbauung

(vgl. Artikel 20 Quartierplan)

Bei der Ueberbauung einer grosseren zusammenhangenden Flache kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: - Die Grundstiickflachen miissen im Uebrigen Gemeindegebiet mindestens 10'000 m2 und im Baugebiet 5'000 m2 umfassen, - die Ueberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen,

28 - sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen, - die vorgeschriebenen Abstellplatze fur Motorfahrzeuge sind zu errichten (vgl. Artikel 70), - das Ausnutzungsmass (inklusive Bonus) ist im Rahmen der Quartierplanung festzulegen, - im Uebrigen Baugebiet muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden, - das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes. Der Gemeinderat kann das Projekt fur eine Arealiiberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

Art. 89 Baulandumlegung

Der Gemeinderat kann die Quartierplanung (Artikel 20) mit einer Baulandumlegung oder Grenzbereinigung verbinden. Die Plane zur Baulandumlegung bezwecken durch eine Neuverteilung des Besitztums in einem beschrankten Gebiet eine bessere bauliche Nutzung des Bodens. Mit einem Quartierplan kombiniert, konnen Zonen totalen Bauverbots zum Schutze des Ortsbildes oder der Landschaft ausgeschieden werden. Die Baulandumlegung sichert jedem Grundeigentiimer die ihm zukommende Ueberbauungsmoglichkeit, errechnet auf Grund seines gesamten Besitztums in der erfassten Zone. Der Plan der Baulandumlegung enthalt: - den Perimeter der Zone, - die vorgesehene Neuverteilung des Grundbesitzes, - die vorgesehenen offentlichen Strassen, Platze und Wege Er muss die Ausfiihrung von Bauten gemass dem vorliegenden Reglement erlauben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 58 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 und nach den sinngemass anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes liber Bodenverbesserung vom 2. Februar 1961.

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 90 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhaltnisse oder Bedlirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt wer­ den.

29 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, - fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, - fiir provisorische Bauten, - fiir landwirtschaftliche Bauten, - fiir touristische Bauten von offentlichem Interesse. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stiitzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller viberbunden werden.

Art. 91 Beschwerden

Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates sind innert 30 Tagen nach deren Zustellung beim Staatsrat anzubringen. Verwiesen wird auf den Beschluss des Staatsrates betreffend das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem Staatsrat und seinen Departementen, sowie auf die Verordnung iiber die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission. Art ^2 Oebiihren Fiir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von of fent­ lichem Grund,die Baukontrolle und die Bezugsbewilligung sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebiihren zu entrichten. rt

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Art. 93 Uebertretungen

Uebertretungen der Vorschriften dieses Baureglementes oder be hordlicher Verfiigung werden mit einer Busse bis zu Fr. 50 ' 000 bestraft. Der Kanton und die Eidgenossenschaft behalten s ich vor, auf Grund ihrer Gesetzgebung den Fehlbaren mit weiteren Strafen zu belasten. Ausserdem kann durch den Gemeinderat die \ Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten der Fehlbaren angeordnet werden.

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Art. 94 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Angenomraen durch die Urversammlung am 12-/13. Homologiert durch den Staatsrat am

September 1981.