Bau- und Zonenreglement Visperterminen
Visperterminen
Document
- Numéro
- BZR_VIN.1996
- Commune
- Visperterminen
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Adopté
- 6 mars 1996
- En vigueur depuis
- 6 mars 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
19960306_BZR_Visperterminen.pdf
1
47-OP GEMEINDE VISPERTERMINEN
Bau- und Zonenreglement
Die Gemeinde
VISPERTERMINEN
erlasst,
- gestiitzt auf das Gesetz vom 19. Mai 1924 iiber das Bauwesen, - gestiitzt auf das Strassengesetz, - gestiitzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987, - gestiitzt auf das Baubewilligungsdekret vom 31. Ja nuar 1992 - sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durch die Urversammlung am 21. Oktober 1994 Vom Staatsrate genehmigt
- 6. Man 1996
In der Sitzung vom Siegelgebilhr: Fr
genehmigt durch den Staatsrat am: .......
Bestatigt:
Der Staatskanzler:
Dezember 1995 Vispertermsrten
2 1. Dez. 1995 ABW Architektur- und Planungsbiiro AG Bloetzer Werner, dipl. Arch. ETH/SIA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp
f
1
INHALTSVERZEICHNIS
r
I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Vollzug Verantwortung
1 1 1
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art. 4 Anspruch auf Bewilligung/Verfahren
Art. 5 Bewilligungspflicht
Art. 6 Form der Baugesuche
Art. 7 Situationsplan und Bauplane
Art. 8 Priifung durch die Gemeinde
Art. 9 Offentliche Planauflage, Baugespann
Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche
Art. 11 Entscheid iiber das Baugesuch
Art. 12 Baubeginn, Geltungsdauer, Projektanderung
165 autres articles
Art. 13 Baukontrolle
2 2 3 3 4 5 5 5 6 6
IE
7
PLANUNGSMITTEL
Art. 14 Reglemente und Plane
Art. 15 Nutzungsplan
Art. 16 Erschliessungsrichtplan
Art. 17 Fuss- und Wanderwege
Art. 18 Uebersicht iiber den Stand der Erschliessung
Art. 19 Sondemutzungsplanung
7 7 8
IV
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
9
Art. 20 Grenzabstand
Art. 21 Gebaudeabstand
Art. 22 Naher- und Grenzbaurecht
Art. 23 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Art. 24 Gebaudehohe
Art. 25 Geschosszahl, Vollgeschosse
Art. 26 Kellergeschoss
Art. 27 Unterirdische Bauten
9 9 9
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
11
1.
Baugebiet und Erschliesgung
11
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 Baugebiet
Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
11
8
8 8
10 10 10 11 11
12 12 12
2
2.
Sicherheitsvorschriften
13
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37 Unterhalt der Bauten
Bauarbeiten Beniitzung des offentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser und Schneefanger Schneeraumung Feuerpolizei
13 13 13 14 14 14
3.
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
14
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44 Allgemeine Anforderungen
Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplatze Immissionen Energiesparmassnahmen Geschosshohe, Boden Dungereinrichtungen
14 15 15 15 15 16 16
4.
Orts- und Landschaftsschutz
16
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52 Schutz des Ortsbildes
Schiitzenswerte Bauten Archaologisch geschiitzte Zone Fensteroffnungen Bedachung und Dachaufbauten, Dachneigung, Baumaterialien Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen Schutz von Wasserlaufen
16 16 17 17 17 17 18 18
5.
Strassen und Baulinien
18
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57 Baulinienplan
Vorspringende Gebaudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplatze Private Strassen und Wege
18 19 19 19 20
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
20
1.
Zoneneinteilung
20
Art. 58 Zoneneinteilung
20
2.
Zonenordnung
Art. 59 Dorfzone D, Dorferweiterungszone
Art. 60 Dorfzone D1 (Weilerzone)
Art. 61 Wohnzone W2, W2A
Art. 62 Wohnzone W3, W3A
Art. 63 Gewerbezone
Art. 64 Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen
Art. 65 Zone fiir touristische Bauten und Anlagen (Staldbach)
Art. 66 Zone fiir Campinganlagen
Art. 67 Zone fiir landwirtschaftliche Bauten
Art. 68 Verkehrszone
r
21 21 21
22 22
23 23 23 24 24 24
25 26 26 26 27 27 27 27 28 28 28
VII
29
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 81 Ausnahmebewilligungen
Art. 82 Altrechtliche Bauten
Art. 83 Bauten ausserhalb der Bauzonen
Art. 84 Beschwerden
Art. 85 Gebiihren
Art. 86 Bussen
Art. 87 Verjahrung
Art. 88 Inkrafttreten
r
24
Art. 69 Landwirtschaftszonen
Art. 70 Landschafts- und Naturschutzzonen
Art. 71 Bedeutung der Landschafts- und Naturschutzgebiete
Art. 73 Schutz der Geholze
Art. 73 Skipisten-Zone
Art. 74 Abbau- und/oder Deponiezonen
Art. 75 Zone mit spaterer Nutzungszulassung
Art. 76 Zone mit unbestimmter Nutzung
Art. 77 Ubriges Gemeindegebiet
Art. 78 Waldareal, Hecken und Feldgeholze
Art. 79 Quellschutzzonen
Art. 80 Gefahrenzonen
29 30 30 30 30 31 31 31
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Visperterminen
I. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewdhrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fiir alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Vollzug
Die Aufsicht liber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensasszone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fiir Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten iibertragen werden, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Vollzugskontrolle iibemehmen die Behorden keine Verantwortung fiir Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Anspruch auf Bewilligung/Verfahren
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu priifenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Sind fiir die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Griinden zweckmassig ist. Das Baubewilligungverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach dem kantonalen Baubewilligungsdekret. Es umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflicht
Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten oder Terrainveranderungenist eine Baubewilligung einzuholen: Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten, An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebauden, Anderungen der Zweckbestimmung von Bauten, Einrichtungen und Anderungen von Feuerungsstatten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen konnten (Zistemen, Tankstellen, Werkstatten, in denen entziindbare Stoffe gehandhabt werden), e) bauliche Veranderungen an Aussenwanden und Dachern sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebaude, f) das Abbrechen von Gebauden und Gebaudeteilen, g) die Erstellung und Anderung von Abwasseranlagen und Gruben, h) die Erstellung oder die Korrektion von Privatstrassen und Wegen und fiir das Errichten von Parkplatzen, i) das Anbringen von Schaukasten, Warenautomaten, Reklameplakaten und -einrichtungen; femer fur das Montieren von Radio- und Femsehantennen, k) Einfriedungen, Terrassierungen und fiir Mauem, 1) die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken etc. fiir mehr als 60 Tage, m) alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflachengestaltung (Aufschiittungen, Steinbriiche, Materiallagerungen, Baugrubenaushub usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Geholz, Gebiisch usw.) merklich verandem, n) die weiteren im ubergeordneten Recht vorgesehenen Bauten, Anlagen und Vorkehren. a) b) c) d)
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Art. 6 Form der Baugesuche
Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schriftliches Gesuch unter Verwendung des dazu bestimmten Formulares an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentiimer der Bauparzelle sind, miissen mit der schriftlichen Vollmacht des Eigentiimers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausfiihrung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentumers ein, so ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Das Gesuch ist in siebenfacher Ausfiihrung an den Gemeinderat zu richten. Es enthalt folgende Dokumente und auf Normalformat A4 (21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a) das kantonale Baugesuchsformular mit alien dort aufgefiihrten Angaben insbesondere die Namen des Bauherrn, des Eigentumers und des Projektverfassers, gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehaltem oder andere im amtlichen Gesuchsformular genannte Unterlagen, b) einen topographischen Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch einen roten Punkt, c) einen giiltigen Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und der offentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen, d) den Situationsplan, Auszug aus dem Grundbuch- oder Katasterplan und ausgefiihrt von einem offiziellen Grundbuchgeometer. Dieser Plan soil eine geniigend grosse Zone um das fragliche Grundstiick aufweisen. Insbesondere sollen die bestehenden Nachbargebaude angegeben werden, e) die Bauplane (Grundrisse, Schnitte und Fassadenplane, welche zum Verstandnis des Projektes notwendig sind im Massstab 1:50 oder 1:100), f) bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden sowie vom Umbauprojekt in der Gebaudegruppe beizulegen. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann der Gemeinderat von den Regeln der Baueingabe abweichen. Fur die Reklamevorrichtungen aller Art konnen anstelle von Ansichtsplanen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Die Plane sind zu datieren und vom Gesuchssteller und Projektverfasser zu unterzeichnen. Die Eingabeplane miissen technisch korrekt ausgefiihrt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Erganzung zuriickgewiesen. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustandes, Fotomontagen usw.) oder die Herstellung eines Modelles verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.
Art. 7 Situationsplan und Bauplane
Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: 1.
Situationsplan Der Situationsplan soil enthalten: a) die Grenzen und Nummem der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die Namen ihrer Eigentiimer, die bereits vorhandenen oder bewilligten, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstiickes und die Nutzungszone; b) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und die Lokalnamen; c) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Bau- und Strassenlinien; d) die Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten und Zugange, die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge sowie Durchgangsrechte; e) die Walder, Baumgruppen, Wasserlaufe, Hochspannungsleitungen sowie deren Abstand zur Baute;
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0 die massgebenden Abstande zwischen vorgesehener Baute und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain; g) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die neu projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; h) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenkoten; i) den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe der Anschlussschachte und Leitungsdurchmesser) oder wenn dies nicht moglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage; den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorgungsnetz; den Standort des nachsten Hydranten und der vorge sehenen Brennstoff- und Energieanlagen. 2. Bauplane Die Bauplane sollen enthalten: a) Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der Feuemngs- und Rauchabzugsanlagen, der Materialien so wie der tibrigen Anlagen; b) die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohe, des natiirlich gewachsenen Bodens (aufgenommen von einem namentlich bezeichneten technischen Biiro), des fertigen Bodens sowie Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) samtliche Fassaden mit genauer Angabe der Giebel- und Seitenhohe, des Verlaufes des natiirlich gewachsenen Bodens, sowie des fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten. d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten, sowie der Bepflanzung; e) bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zusatzlich verlangten Angaben und Unterlagen, insbesondere fur Campingplatze, Sport- und Spielplatze, Bauten des Gastgewerbes, Abbau- und Ablagerungsstellen, industrielle und gewerbliche Bauten so wie Betriebe der Tierhaltung usw.
Art. 8 Priifung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung priift die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Innert zehn Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrucklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden konnte, so macht ihn die Gemeindebehorde innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefUhrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zuriickgezogen.
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Art. 9 Offentliche Planauflage, Baugespann
Die bewilligungspflichtigen Baugesuche werden von der Gemeindeverwaltung spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen offentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche kein Interesse Dritter beriihren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist iiber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Fur Neubauten und Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Verfiigung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.
Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche
Allfallige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spatestens 10 Tage nach der Veroffentlichung auf der Gemeinde schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Sie sind zu begrunden. Die Gemeindeverwaltung beriicksichtigt nur Einsprachen, welche offentlich-rechtliche Vorschriften betreffen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Zur Einsprache sind befugt: a) die Nachbam, die durch das Bauvorhaben in ihren schiitzenswerten Interessen betroffen sind, b) jede andere natiirliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache geltend zu machen.
Art. 11 Entscheid iiber das Baugesuch
Nach Ablauf der Einsprachefrist holt der Gemeinderat notigenfalls die Stellungnahmen oder Bewilligungen der kantonalen Amtsstellen ein und trifft den Bauentscheid. Bauvorhaben, die eine kantonale Baubewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchfiihrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Ein sprachen an das kantonale Bausekretariat weiter. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht, deren Anwendung ihm obliegt. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt. Die Entscheide des Gemeinderates konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden (vgl. Art. 84).
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Art. 12 Baubeginn, Geltungsdauer, Projektanderung
Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentiimer des Baugrundstiickes. Rechtsnachfolger konnen von einer Baubewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfUllen. Vor der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung darf mit der Ausfiihrung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn die Fundamentsplatte oder die Streifenfundamente erstellt werden. Die Baubewilligung erlischt, wenn innert einer Frist von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr als einem Jahr eingestellt sind, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes verlangt werden. Die Baute muss gemass den genehmigten Planen ausgefiihrt werden. Nachtragliche Plananderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vqllstandige Unterlagen zu belegen. Wenn offentliche oder nachbarliche Interessen durch die Anderungen beriihrt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu erneuem.
Art. 13 Baukontrolle
Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat schriftlich Anzeige zu erstatten: a) vor Beginn der Aushubarbeiten zur Priifung der Linie des gewachsenen Terrains, b) nach Erstellung des Schnurgeriistes (zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstande), c) nach Erstellung der Strom-, Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, d) nach Erstellung der Decke uber dem Kellergeschoss (zur Kontrolle des Niveaus), e) nach Erstellen des Rohbaus, jedoch vor Aufrichten des Dachstuhles, f) nach Erstellung der Baute, jedoch vor deren Bezug. Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherm oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Planen. Baupolizeiliche Mangel oder Abweichungen von den genehmigten Planen und erlassenen Verfiigungen sind vom Untemehmer oder Bauherm innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten, welche nicht planmassig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet werden, einzustellen und auf Kosten des Eigentumers abbrechen zu lassen. FUr Folgen, die aus versaumter Meldung entstehen, haftet der Bauherr.
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III PLANUNGSMITTEL
Art. 14 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement b) Plans - Zonennutzungsplan (Mindestinhalt: Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen) im Massstab 1:2'000/l :5 000 Oder 1:10'000 - Erschliessungsrichtplan - Plan der Fuss- und Wanderwege - Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondemutzungsplanung (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Baulinienplane (kant. Strassengesetz).
Art. 15 Nutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist fur jedermann verbindlich. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom tibrigen Gemeindegebiet. Er teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fiir die Uberbauung eignet und - weitgehend iiberbaut ist Oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fiir die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Seen, Fliisse, natiirliche Bachlaufe und ihre Ufer samt Bestockungen; - besonders schone oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte; - fiir die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande und Geholze; - Naturschutzobjekte und fiir die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 18 RPG weitere Zonen namentlich fiir Maiensasszonen, Zonen fiir Sport und Erholung sowie fiir Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
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Art. 16 Erschliessungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrs richtplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). b) Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Art. 17 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 18 Ubersicht fiber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan liber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fiinf Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend iiberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann von jedermann eingesehen werden.
Art. 19 Sondernutzungsplanung
In den vom Zonenplan festgelegten sowie vom Gemeinderat in klar begrenzten Raumen bestimmten Gebieten sind Sondemutzungsplanungen zu erarbeiten in Form von Detailnutzungs-, Quartier- oder Gestaltungsplanen. a) Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen. b) Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmung, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonenplan ausschliessen.
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Zu diesen Pliinen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die AusfUhrungstermine enthalt. c) Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (Artikel 31) verbinden. Werden die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und des Gemeindebaureglementes eingehalten, kann bei Sondemutzungsplanen das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet werden. In den iibrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes. IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 20 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen jedem Punkt ei ner Baute und der Eigentumsgrenze. Es sind die Abstandsvorschriften der Feuerpolizei und des Gemeindereglementes einzuhalten. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig flir Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker sind zulassig, sofem die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Sie diirfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 53 und 54.
Art. 21 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kurzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen zwei Gebau den. Er ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 22 Naher- und Grenzbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbam konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Das Zusammenbauen Uber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Zusammenbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, miissen beide Bauten einen eigenen Giebel aufweisen. Eine solche Vereinbarung ist auch zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie der Vereinbarung ist vor Baubeginn dem Gemeinderat vorzulegen.
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Art. 23 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soli eine Gebaudelange 20.00 m nicht Uberschreiten. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grossere Gebaudelange bewilligt, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten um 1/10 der Mehrlange. Ausgenommen sind einzuhaltende Abstande langs festgelegter Baulinien. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gesamtgebaudelange, reduziert um das Mass der Ruckversetzungen.
Art. 24 Gebaudehohe
Die Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen oder vom bearbeiteten Boden, falls dieser defer liegt, bis zum Schnittpunkt der Gebaudefassade mit der Oberkante der Fusspfette, bzw. bis zur Oberkante der First. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kleiner als 2/3 der dariiberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Die Gebaudehohe ist in der Zonenordnung (Art. 59ff) festgelegt. Bei Bauten mit Geschaftsund Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fiir jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.
Art. 25 Geschosszahl, Vollgeschoss
Als Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Untergeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie die Bestimmungen von Artikel 26 (Kellergeschoss) uberschreiten. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe mehr als 1.20 m H6he (inkl. Fusspfette) betragt. In extrem steilen Gelande und, sofem das 1. Obergeschoss bergseits vollstandig unter dem gewachsenen Gelande zu liegen kommt und sofem die Kniestockhohe 40 cm nicht ubersteigt, kann anstelle des Ausbaus im Dachgeschoss ein zusatzliches 1. Obergeschoss ausgebaut wer den. Die maximale Gebaudehohe muss auf jeden Fall eingehalten werden. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteile se parat berechnet.
Visperterminen
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Art. 26 Kellergeschoss
a)
Bauten in ebenem Gelande: Langs der Gebaudeaussenseite darf die Decke des Kellergeschosses hochstens 2.00 m Uber der tiefsten Stelle des gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Kellergeschoss als Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut
Art. 24
b) Bauten am Hang: Am Hang darf die Kellerdecke langs der Gebaudeaussenseite bis 3.0 m liber den tiefsten Punkt des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens liegen, sofern bergseits die maximale Hohe von 1.0 m eingehalten bleibt. Andemfalls gilt das Kellergeschoss als Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Artikel 24.
Art. 27 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Bauten, die den gewachsenen, falls er defer liegt, den bearbeiteten Erdboden nicht uberragen. Sie diirfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht fur den Untergrund zwischen Baulinien.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 28 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Die Bauzone 1. Erschliessungsetappe (im Zonenplan farbig vollflachig dargestellt) sind solche, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen. b) Die Bauzonen 2. Erschliessungsetappe (im Zonenplan farbig umrandet) sind aber Zonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahre benotigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungsetappe ein Grundstiick von Privateigentiimem nach Artikel 29 erschlossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Pla nung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei einer Uberfiihrung der Bauzone der 2. Erschliessungsetappe in eine Bauzone der 1. Er schliessungsetappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde iibemommen werden, sofern die Anlagen den Planen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.
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Art. 29 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Raumplanungsgesetzes. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen (Art. 14, 17, 18 kant. KRPG). Nach Artikel 4 besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstiick geniigend erschlossen ist. Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fur den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), fUr die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung liber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt liber fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG). Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen (vgl. Artikel 28) erfolgen. Der Gemeinderat beschliesst in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentiimer an den Erschliessungskosten.
Art. 30 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fiir eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanziemng durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer. Um die Zahl der Anschlusse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 31 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fiir die Eigentumer eine bessere Bodennutzung zu ermbglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Nutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen.
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Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstucken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers Oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes und des Strassengesetzes. 2.
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Art. 32 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind vom Eigentiimer so zu erstellen und zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhafte Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen oder abbrechen lassen.
Art. 33 Bauarbeiten
Bei der Ausfiihrung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an offentlichen Strassen und Platzen miissen eingezaunt werden. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt auf eine hierfiir geeignete bewilligte Deponie zu fiihren.
Art. 34 Beniitzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grund bei Bauplatzen darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Untemehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm. Die Beniitzung des offentlichen Grundes richtet sich grundsatzlich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes.
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Art. 35 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken Uber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzufUhren. Das Meteorwasser ist in das Trennsystem zu entwassern. Ist dies nicht moglich, so ist das Meteorwasser zu infiltrieren oder in einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafur zu sorgen, dass das Dachwasser nicht zu Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt. Diese Bestimmungen gelten gegebenenfalls auch fur bestehende Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutsche auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentumer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten gegebenen falls auch fur die bestehenden Gebaude.
Art. 36 Schneeraumung
Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverzuglich wegzuraumen. Die Raumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentumer selbst zu versorgen.
Art. 37 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften liber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoffen sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.
3.
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art. 38 Allgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitare Einrichtungen , Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, sowie Warme- und Schallschutz. Massgebend sind die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften. Fiir Gasthofe, Herbergen, Wirtshauser und andere ahnliche Betriebe gelten die Bestimmun gen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. Gastwirtschaftsgesetz liber die offentlichen Beherbergungs- und Gaststatten).
Visperterminen
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Art. 39 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Sport, Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und beniitzbar sind.
Art. 40 Kinderspielplatze
Bei Wohnhausem mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschiitzte Kin derspielplatze auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen und sind im Grundbuch einzutragen. Spielplatze auf genugend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 41 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschiitterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Die Larmempfindlichkeitsstufen sind in der Zonenordnung (vgl. Art. 59ff) gemass Art. 43 LSV zugeordnet. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufung vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 42 Energies parmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes vom 11. Marz 1987, im besonderen Kapitel 4 (Sparmassnahmen) und Kapitel 6 (Organisation) und das Reglement vom 14. Marz 1992. Die entsprechenden Ausfiihrungsbestimmungen sind im Gemeindereglement zum Energiespargesetz enthalten.
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Art. 43 Geschosshohe, Boden
In Neubauten miissen stiindig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsniume, welche fUr eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflache von mindestens 8.0 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhausem kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.
Art. 44 Dungereinrichtungen
a) Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fUr die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue Oder bestehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und allenfalls mit einer Abdeckung versehen werden. b) Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Bei neu angelegten Misthofen miissen mind. 6.0 m Abstand zur nachsten Parzellengrenze eingehalten werden. c) Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten. 4.
ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHIJTZ
Art. 45 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen diirfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfligt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Besonders schutzwiirdige Bauten (Art. 46) diirfen weder nachteilig verandert noch abgebrochen, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden. Im Baubewilli gungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefahrdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es konnen Projektanderungen verlangt, soweit notig Baubeschrankungen verfugt oder Bauabschlag erklart werden.
Art. 46 Schiitzenswerte Bauten
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission (KHK) in einem Hinweisinventar die Bauten, welche im Sinne von Artikel 15 c) GBR schiitzenswert sind. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten oder ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme der zustandigen kantonalen Amter einzuholen. Die schiitzenswerten Bauten diirfen ohne ausdriickliche Bewilligung des Gemeinderates, und ohne die Vormeinung der zustandigen kantonalen Amter weder abgebrochen noch umgebaut werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Fiir Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwiirdigen Bauten fallt unter das Gesetz vom 28. November 1906 iiber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und histori schen Denkmalern.
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Art. 47 Archaologisch geschiitzte Zone
Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archaologisch geschUtzten Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle fiir Denkmalpflege und Archaologie zu iiberweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge durch die Sondierungen oder Ausgrabungen bedingter Mehrarbeiten gehen zu Lasten des Amtes fiir Archaologie.
Art. 48 Fensteroffnungen
In der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. . Neue Fensteroffnungen und Tiiren in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der urspriinglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen. Alte Fensteroffnungen sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten mit mindestens 12.0 cm Breite zu versehen.
Art. 49 Bedachung und Dachaufbauten, Dachneigung, Baumaterialien
a)
Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 40 - 60 %.
b)
Die Neubauten sind mit der ortsiiblichen Dachart zu decken. Fiir die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Schiefer oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Neubedachungen in Blech sind verboten.
c)
Im Bereich der genehmigten Steinplatten-Perimeter sind nur Natursteinplatten erlaubt. Entsprechende Bauvorhaben miissen der kantonalen Heimatschutzkommission vorgelegt und fiir allfallige Beitrage ein Subventionsgesuch eingereicht werden. Vor der Subventionszusage diirfen keinerlei subventionsberechtigte Arbeiten begonnen werden.
d)
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind, ausgenommen in der Dorf- und in der Dorferweiterungszone, gestattet. Deren Gesamtlange darf jedoch 1/3 der Lange der darunterliegenden Fassade nicht iiberschreiten. Der seitliche Abstand der Aufbauten oder Einschnitte bis zum Gebauderand muss mindestens 2.0 m betragen.
Art. 50 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht zulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen ei ner Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht wer den.
Visperterminen
Art. 51 Einfriedungen
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Eine Umzaunung kann nur nach Weisungen des Gemeinderates erstellt werden, und sofem diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen iiber offentliche Wasserlaufe jeder Art sind verboten.
Art. 52 Schutz von Wasserlaufen
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung iiber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschiitzt. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, iiberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. Insbesondere gelten diese Vorschriften fur die Wasserleiten (Suonen). Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe. 5.
STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 53 Baulinienplan
a) Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen und Platze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden. Im Perimeter der Bauzonen werden folgende Strassen und Baulinienabstande bestimmt: - Gemeindestrassen A: (Sammelstrassen) der Abstand der Baulinie betragt mind. 5.50 m ab Achse oder 3.00 m ab der Parzellengrenze; - Gemeindestrassen B: (Dorfstrassen) der Abstand ab Achse wird im Interesse des Dorfbildschutzes von Fall zu Fall festgelegt; - Gemeindestrassen C: fiir Strassen in der Zone fur landwirtschaftliche Bauten betragt der Abstand ab Achse mind. 4.50 m; - Kantonsstrassen: (vom Kanton klassierte Strassen) fiir die Kantonsstrasse wird der Baulinienabstand durch den Kanton festgelegt. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen iibemommen wer den. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund in der Regel nur fiir das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nach kantonalem Strassengesetz moglich. c) An Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinde rates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
Visperterminen
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d) Wo Baulinien fehlen Oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Artikel 56). e) Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und konnen dort eingesehen werden.
Art. 54 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen liber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 3.0 m liber dem Gehsteig und mindestens 4.50 m liber der Fahrbahn liegen. Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m liberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 55 Parkierung
a)
Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. In der Regel gilt, dass bei Hotels fiir je 2 Zimmer, bei Geschaftshausem fiir je 50 m2 und bei Gaststatten fiir je 4 Platze ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
b) Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentumer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt sol dier Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 56 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behin dert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefalle nicht iiberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, an der das seitliche Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4.00 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofem die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen (vgl. kant. Strassengesetz). Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
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Visperterminen
Art. 57 Private Strassen und Wege
Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Verkehrsrichtplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen kantonalen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung ubemommen werden. VI ZONENVORSCHRIFTEN 1.
ZONENEINTEILUNG
Art. 58 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Zonennutzungsplan 1:2'000 und Nutzungsplan 1: lO'OOO A)
Bauzonen Dorfzone Dorferweiterungszone Dorfzone D1 Wohnzone W2 Landschaftlich empfindliches Baugebiet W2A Wohnzone W3 Zone fur touristische Bauten + Anlagen Zone fur offentliche Bauten + Anlagen Zone fur Campinganlagen Gewerbezone Zone fur landwirtschaftliche Bauten Verkehrszone
Bezeichnung D DE D1 W2 LEB W2A W3 TB 6 B+A CZ G LB P
Farbe dunkelbraun dunkelbraun/griin braun/orange hellbraun hellbraun/griin orange ziegelrot hellgriin safrangelb/olivgriin violett oliv/griin gelb
B)
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Rebzonen
LZ RZ
div. grim oliv
Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzone
SZ
div. grim
C) D)
E)
Weitere Zonen Skipisten-Zone Abbau- und/oder Deponiezonen Abbauzone Sefinot nach SNP Zone mit unbestimmter Nutzung Gewerbezone mit spaterer Nutzungszulassung Ubriges Gemeindegebiet Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baumbestande Gefahrenzonen Quellschutzzone
uG
hellblau Signet Signet / SNP grun/weiss gerastert violett/weiss weiss
WD GZ QZ
Planraster rot o. blau umrandet blau gestrichelt
AD ASNP
Visperterminen
2.
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ZONENORDNIJNG
Art. 59 Dorfzone D, Dorferweiterungszone
Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fiir die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise: Geschosszahl:
offen oder geschlossen den umliegenden Bauten entsprechend jedoch max. 3 Vollgeschosse richtet sich nach den Nachbargebauden Gebaudehohe: 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus Grenzabstand: gemessen, mindestens aber 3.0 m. Larmempfindlichkeitsstufe: Stufe II Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. - In besonderen Fallen kann die kantonale Baukommission gestiitzt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15. 5. 1968 iiber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 45 und ff sind besonders zu beriicksichtigen. Bei den als von nationaler Bedeutung
klassierten Ortsbildem gemass ISOS (Bitzinen, Niederhausem, Unter- und Oberstalden) ist zusatzlich bei jedem Baugesuch die Stellungnahme der zustandigen kantonalen Instanzen einzuholen. In der Dorferweiterungszone gelten die Bestimmungen der Dorfzone und im besonderen diejenigen des Orts- und Landschaftsschutzes (vgl. Art. 45ff)Art. 60 Dorfzone D1 (Weilerzone) Zweck der Zone: Die Dorfzone D1 (Weilerzone) umfasst die ausserhalb der eigentlichen Siedlungsgebiete gelegenen Kleinsiedlungen. Sie dient zur Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Kleinere An- und Umbauten sowie Umnutzungen sind zulassig. Neubauten werden nur ausnahmsweise bewilligt. In der Dorfzone (Weilerzone) ubernimmt die Gemeinde keine Verpflichtungen in bezug auf die Erstellung und Unterhalt von Infrastrukturanlagen. Es gelten die Bestimmungen der Dorfzone und insbesondere diejenigen des Orts- und Landschaftsschutzes (Art. 45ff). Um- und Neubauten diirfen nur im Rahmen eines Detailnutzungsplanes bewilligt werden. Dazu erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und erlasst die eigentiimerverbindlichen Gestaltungsvorschriften.
Visperterminen
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Art. 61 Wohnzone W2, W2A
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe:
Grenzabstand: Baumaterial:
Larmempfindlichkeitsstufe:
Wohn- und Ferienhausem in traditionellen Formen often, Zwillingshauser konnen gestattet werden max. 2 Vollgeschosse max. 9.00 m O.K. Fusspfette W2 max. 11.00 m O.K. Firstpfette W2A = max. 8.00 m O.K. Fusspfette max. 10.00 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Das Sockelgeschoss ist in Mauerwerk oder Beton zu erstellen. Der Aufbau der Baute muss im Dorfgebiet zu einem Drittel, in den Ubrigen Weilem zur Halfte in Holz ausgefuhrt oder mit Holz verkleidet sein. Stufe II
Besondere Bestimmungen: - In der Zone W2A (landschaftlich empfindliches Baugebiet) diirfen nur Bauten bewilligt werden, welche den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes voll geniigen. Die Gebaudehohe darf maximal 8.0 m O.K. Fusspfette und max. 10.00 m O.K. First betragen. In der Wohnzone W2/W2A sind nur nicht storende Gewerbebetriebe zulassig. Neue landwirtschaftliche Gebaude werden nicht gestattet. In den Baugebieten Barmuhle, Neubriick, Warthaus, Hohfluh, Sattel, Morachem und Sefinot ist die Versorgung und Entsorgung mit Gemeinde und kantonalen Instanzen ortlich zu regeln.
Art. 62 Wohnzone W3, W3A
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe:
Grenzabstand: Baumaterial: Larmempfindlichkeitsstufe:
Wohn- und Ferienhauser offen oder geschlossen max. 3 Vollgeschosse inkl. Erdgeschoss W3: max. 11.50 m O.K. Fusspfette; max. 13.50 m O.K. Firstpfette W3A: max. 10.50 m O.K. Fusspfette; max. 12.00 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. Das Sockelgeschoss ist in Mauerwerk oder Beton zu erstellen. Der Aufbau der Baute muss im Dorfgebiet zu einem Drittel in Holz ausgefuhrt oder mit Holz verkleidet sein. Stufe II
Besondere Bestimmungen: - In der Wohnzone W3 sind nicht storende Gewerbebetriebe zulassig. Neue landwirtschaftliche Gebaude werden nicht gestattet.
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Art. 63 Gewerbezone
Zweck der Zone: Die Gewerbezone ist fur Gewerbe und kleinere Industriebetriebe bestimmt. Reine Wohnbauten sind in dieser Zone untersagt. Zu Gewerbebetrieben gehorende Wohnbauten sind zugelassen. Gebaudehohe, Grenz- und Gebaudeabstande werden vom Gemeinderat unter Beriicksichtigung der offentlichen und privaten Interessen festgelegt. Die feuerpolizeilichen Mindestabstande sind einzuhalten. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Ist zu befiirchten, dass eine industrielle oder gewerbliche Anlage nachteilige Einfliisse auf die Umgebung haben wird, so kann der Gemeinderat vergrosserte Grenzabstande sowie die nach dem jeweiligen Stand der Technik moglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen oder eine entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Bauweise: Grenzabstand: Larmempfindlichkeitsstufe:
offen oder geschlossen 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Stufe III oder IV.
Besondere Bestimmungen: - Fur die Gewerbezone Staldbach und Sefinot ist die Regelung der Erschliessung, Versorgung und Entsorgung Angelegenheit der Bodenbesitzer.
Art. 64 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Bauweise: Grenzabstand: Larmempfindlichkeitsstufe:
Offentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. offen oder geschlossen 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus ge messen, mindestens aber 3.0 m. Stufe II oder HI.
Besondere Bestimmungen: - Jegliche private Ueberbauung ist untersagt.
Art. 65 Zone fur touristische Bauten und Anlagen (Staldbach)
Diese Zone ist im besonderen fur gastgewerbliche Haupt- und Nebenbetriebe, Badeanlagen und betriebszugehorende Wohnungen bestimmt. In dieser Zone darf nur im Rahmen einer Quartierplanung gebaut werden, wobei die Bestim mungen der W3 einzuhalten sind. Larmempfindlichkeitsstufe:
Stufe II
Besondere Bestimmungen: Fur die Bauzone Staldbach ist die Regelung der Erschliessung, Versorgung und Entsorgung Angelegenheit der Bodenbesitzer.
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Art. 66 Zone fur Campinganlagen
Diese Zone ist grundsatzlich fUr den Camping oder Caravaning bestimmt. Betriebsbedingte Bauten sind zulassig. Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen fiir Sicherheit, Hygie ne und offentlicher Ordnung gerecht zu werden. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Larmempfindlichkeitsstufe:
Offen max. 1 Geschoss max. 7.0 m O.K. Fusspfette max. 9.0 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m Stufe II.
Art. 67 Zone fiir landwirtschaftliche Bauten
Die Zone ist nur fiir landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Wohnbauten sind in dieser Zone untersagt. Die Bauweise wird nach den betrieblichen Bediirfnissen vom Gemeinderat festgelegt. Gebaudehohe: Larmempfindlichkeitsstufe:
max. 9.00 m O.K. Fusspfette Stufe III
Besondere Bestimmungen: In der Zone fiir landwirtschaftliche Bauten sind auch gewerbliche Bauten gestattet.
Art. 68 Verkehrszone
Die Parkierungszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen offentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflachen.
Art. 69 Landwirtschaftszonen
a) Landwirtschaftliche Prioritatszonen Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. (inkl. Reben) und 2. Prioritat (inkl. Alp- und Sommerungsweiden im Nutzungsplan dargestellt. b) Geschiitzte Landwirtschaftszone Die geschiitzte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schiitzenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangt. Innerhalb der geschiitzten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und massvolle Landwirtschaft zu betreiben. Hecken und Einzelbaume sowie das Bewasserungssystem sind zu erhalten. In diesen Zonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirt schaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
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Art. 70 Landschafts- und Naturschutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Land schaften ist zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen innerhalb des Schutzperimeters vorzunehmen. b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft ein zugliedem. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainverande rungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Der Einsatz von chemischen Diingemittel und von Giftstoffen(Insektiziden, Unkrautvertilgungsmittel usw.) ist verboten. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c)
Geschutzte Landwirtschaftszone Die geschutzte Landwirtschaftszonen umfassen Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schiitzenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangen. Dieses Land soli im Gesamtinteresse weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden (Art. 16 RPG). In dieser Zone konne, ausser den fur die Nutzung unerlasslichen Einrichtungen, keine Bauten erstellt werden. Der Einsatz von chemischen Diingenmitteln und von Giftstoffen (z.B. Insektiziden, Unkrautvertilgungsmittel, usw.) ist untersagt. In den Reben ist der Einsatz von Funghiziden und Insektiziden erlaubt, aber auf das Notigste zu reduzieren.
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Art. 71 Bedeutung der Landschafts- und Naturschutzgebiete
a) In den Schutzgebieten von kantonaier Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. b) Schutzgebiete von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgiiltig.
Art. 72 Schutz der Geholze
a) Hecken und andere Flurbestockungen erftillen wichtige okologische und landschaftsastethische Funktionen; sie gliedern die Landschaft, beeinflussen das Kleinklima (Wind, Bodenfeuchtigkeit, Taubildung), verhindem Rutschungen, bilden Refugien fiir viele Tierund Pflanzenarten in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft und wirken damit als stabilisierender Faktor im Sinne eines okologischen Ausgleichsraumes. b) Bis zu einer genauen Inventarisierung von Hecken, Feldgeholzen, markanten Einzelbaume und Obstgarten sind diese Einzelobjekte geschiitzt. Hecken sind durch selektiven und abschnittweisen Ruckschnitt zu verjiingen. Untersagt sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte beeintrachtigen oder sonstwie den Schutzzweck gefahrden; femer solche, die im Landschaftsbild storend in Erscheinung treten. - Das Beseitigen von Geholzen, Baumen und Strauchern sowie das Roden von Gebiischen ist bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen verlangen. - Das Ablagem von Kehricht, Feldabraum, Bauschutt, Erdaushub und dergleichen in Geholzen, sowie das Abbrennen sind verboten.
Art. 73 Skipisten-Zone
Die Skipisten umfassen das fiir die Ausiibung des Skisportes erforderliche Gelande, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als notwendig erscheinen lassen. Im Sommer werden die Skipistenzonen als Landwirtschaftsgebiet genutzt. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Skisport dienen, namentlich Transportanlagen zur Beforderung der Skisportler, betriebsbedingte Gebaude wie Stationen, Kassagebaude, Verpflegungsstatten und sanitare Einrichtungen, Unterstande fiir Material und Pistenfahrzeuge, Beschneiungsanlagen etc. Die Skipisten konnen mit einem dauemden Bauverbot oder mit der notigen Baubeschrankung versehen werden. Uber Grundstiicke innerhalb der Skipisten kann die Gemeinde das Enteignungsverfahren einleiten. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem angrenzenden Gebiet verfiigt werden, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung und festgelegter Ausnutzung gebaut wird (vgl. Artikel 19 und 32). Der Gemeinderat kann im weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebaudes festlegen und auf der Seite der Skipiste einen entsprechend grosseren Grenzabstand verlangen.
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Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen wahrend der Wintersaison entfernt werden.
Art. 74 Abbau- und/oder Deponiezonen
a) Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustandig fur die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz iiber den Umweltschutz. b) In der Abbauzone Sefinot SNP wird die zukiinftige Nutzung im Rahmen eines Sondernutzungsplanes festgelegt. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der Sondernutzungsplan nicht prajudiziert wird.
Art. 75 Zonen mit spaterer Nutzungszulassung
In dieser Zone ist die definitive Nutzung noch nicht zugelassen. Sobald die Fragen der Infrastruktur und der Eigentumerverhaltnisse geregelt sind, kann die Urversammlung die Zone zur Uberbauung freigeben. Es gelten dann die Bestimmungen einer Gewerbezone (vgl. Art. 63). Vorlaufig sind keine Bauten zulassig.
Art. 76 Zone mit unbestimmter Nutzung
In dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorlaufig nicht bestimmt. Diese Zone kann spater in Bauzone oder Landwirtschaftszone umgezont werden. Solange bleibt die heutige Nut zung vorbehalten. Es sind nur standortbedingte Bauten zulassig, sie diirfen aber die definitive Nutzung nicht prajudizieren.
Art. 77 Ubriges Gemeindegebiet
Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport und Erholung oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
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Art. 78 Waldareal, Hecken und Feldgeholze
a) Waldareal Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschiitzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldge setz. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. b) Hecken und Feldgeholze Als Feldgeholze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Baumen und Strauchem bestockte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfiillen wichtige okologische und landschaftsasthetische Funktionen. Feldgeholze und Hecken ausserhalb der Bauzone die von besonderer Bedeutung sind, sind gemass Art. 18 NHG und Art. 18g JSG geschiitzt. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsatzlich und ohne Bewilligung derartige Feldgeholze oder Hecken beseitigt. Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgeholzen und Hecken konnen durch die zustandigen kantonalen Dienststellen bewilligt werden. Rodungen von schutzwiirdigen Feldgeholzen und Hecken sind durch flachen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. Hecken diirfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Art. 79 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Massgebend fiir die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: - ZONE I (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezaunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind untersagt. - ZONE II (engere Schutzzone): Grundsatzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie Starke Diingungsbeschrankungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahren fiir das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. - ZONE III (weitere Schutzzone): Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsatzlich moglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden.
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Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 80 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Uberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. 1) Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten fiihren konnen. 2) Gefahrenzone 2 (blau)
Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung iiberpriift werden. Der Gemeinderat und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstiickes und des Zuganges durch sichemde Massnahmen behoben ist.
vn SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 81 Ausnahmebewilligungen
a) Sofern besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vor schriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. b) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, - fiir Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, - fiir provisorische Bauten, - fiir landwirtschaftliche Bauten, - evtl. fiir touristische Bauten von offentlichem Interesse. c) Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. d) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
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Art. 82 Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach friiherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Diese diirfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Fur ihren Wiederaufbau und fUr wesentliche aussere Veranderungen gilt in alien Fallen dieses Baure glement. Untergeordnete Volumenerhohungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese fiir sich allein diesem Baureglement entsprechen, und die zusatzlichen Erfordemisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplatze erfiillt werden.
Art. 83 Bauten ausserhalb der Bauzonen
Schutzwiirdige Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr fiir ihren urspriinglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und dem zeitgemassen Wohnen angepasst werden konnen. Eine solche Zweckanderung kann gemass Art. 24 Abs. 2 RPV bewilligt werden. Zustandig ist die kantonale Baukommission. Damit eine Zweckanderung bewilligt werden kann, muss die Schutzwiirdigkeit erwiesen sein. Dazu wird ein Hinweisinventar iiber die schUtzenswerten Bauten ausserhalb der Bauzonen erstellt. Bei Bewilligung kann die kantonale Baukommission (KBK) ein Verausserungsverbot zu Spekulationszwecken zu Gunsten des Staates im Grundbuch anmerken. Des weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen und eidgenossischen Gesetze sowie des Staatsratsbeschlusses vom 22. Dezember 1993.
Art. 84 Beschwerden
Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission konnen innert 30 Tagen seit seiner Eroffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Be stimmungen des VVRG sind andwendbar.
Art. 85 Gebiihren
Fiir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebiihren zu entrichten. Der GebUhrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.
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Art. 86 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfuhrt oder ausfiihren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegeniiber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Riickfall kann die Busse bis auf lOO'OOO Franken erhoht und iiberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe flir die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebiihren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 87 Verjahrung
Die Widerhandlungen veijahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjahrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Veijahrung wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlangerung der Veijahrung kann aber auf hochstens auf drei Jahre eintreten.
Art. 88 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Visperterminen, 19. Dezember 1995 ZR/ai
Teilrevision des BZR, Artikel 63 - 2004
Beilage 2
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Visperterminen Abanderungsantrag der Gemeindeverwaltung zu Handen der Ur- und Burgerversammlung vom 25. April 2003
Art. 63 Besondere Bestimmungen: (alt)
-
Fur die Gewerbezone Staldbach und Sefinot ist die Regelung der Erschliessung, Versorgung und Entsorgung Angelegenheit der Bodenbesitzer.
Besondere Bestimmungen: (neu)
-
Fur die Gewerbezonen, Lochbodo, Staldbach und Sefinot ist die Regelung der Erschliessung, Versorgung und Entsorgung Angelegenheit der Bodenbesitzer.
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Visperterminen, 21. Januar04
Gemeinde Visperterminen
Roland Zimmermann Gemeindeprasident
Stasi Heinzmann Gemeindeschreiber
v om ^taatsrate genehmigt In der Sitzung vom
Siegelgebuhr: Fr. Besiiitigt:
......r
Der Staatskanzler:
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