Staatsratsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Zeneggen

Document

Numéro
1
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Zeneggen
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
6 sept. 2017
En vigueur depuis
6 déc. 2019

Carte

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Fichiers

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Texte

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UNMIINMNINNNNNINNNNNINN

2017.03139

rt

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS Ao DER GEMEINDE VISP AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON VIsP, BÜRCHEN, EGGERBERG, RARON, VISPERTERMINEN UND ZENEGGEN

(QUELLFASSUNGEN : VSP101, VSP102, VSP103, VSP104, VSP106, VSP107, VSP108, VSP201, VSP202, VSP203, VSP301, VSP302, VSP401, VSP601)

Eingesehen

die Gesuche der Gemeinde Visp vom 1. April 2016 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereiches A, für die Trinkwasserpumpstationen Chatzuhüs und Hohbrunnu (der nicht öffentlich aufgelegte Quellschutzzonenplan im Massstab 1: 5‘000 „Grundwasserfassungen Chatzuhüs VSP301 und Hohbrunnu VSP302“ vom 25. Februar 2016 erstellt durch das Büro OSPAG);

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die Gesuche der Gemeinde Visp vom 9. Januar 2013 und 27. November 2013 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Schutzzonenpläne im Massstab 1: 5'000 und 1:10‘000 vom 12. März 2007, 18. Juli 2013, die Schutzzonenvorschriften vom März 2007 und 18. Juli 2013, ergänzt durch die hydrogeologischen Berichte vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 erstellt durch das Büro OSPAG);

der Hydrogeologische Synthesebericht „Grundwasserproblematik Visp, vom Büro OSPAG vom 12. Februar 2010;

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2012 (Schutzzonenpläne vom 12. März 2007 und Schutzzonenvorschriften vom März 2007 erstellt durch das Büro OSPAG), sowie die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 38 vom 20. September 2013 (Schutzzonenpläne vom 18. Juli 2013 und Schutzzonenvorschriften vom 18. Juli 2013 erstellt durch das Büro OSPAG) und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

das Schreiben der DUS „Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Visp“ an die Gemeinde Visp vom 4. März 2015;

die Stellungnahmen der Gemeinde Visp vom 9. Januar 2013, 27. November 2013, 16. Februar 2016 (inklusive Beilagen „Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Visp“) und 1. April 2016;

die Stellungnahmen zu der öffentlichen Auflage vom 9. November 2012 im Amtsblatt Nr. 45 der Gemeinde Bürchen vom 25. Januar 2013, der Gemeinde Eggerberg vom 18. Dezember 2012, der Gemeinde Raron vom 8. Dezember 2012, der Gemeinde Visperterminen vom 19. Dezember 2012 und 24. März 2016 sowie der Gemeinde Zeneggen vom 4. Dezember 2012;

die aktuellen und durch den Staatsrat homologierten Zonennutzungspläne der Gemeinden Visp vom 18. Juni 2008, Bürchen vom 19. Oktober 2005, Eggerberg vom 28. Juni 1996, Raron vom 3. April 1996, Visperterminen vom 6. März 1996 und den Zonenplan von Zeneggen vom 4.Juni 1980;

das Schreiben „Bahnanlagen in den Grundwasserschutzzone S1 und S2 - Sanierung gemäss Art.31 der Gewässerschutzverordnung“ vom Bundesamt für Verkehr an die Matterhorn Gotthard Bahn vom 17. April 2012;

- den hydrogeologischen Bericht „Nutzungskonflikte Quellschutzzonen - Matterhorn Gotthard Bahn - Gornergratbahn - Gemeinden Obergoms, Visp und Zermatt‘ vom 3. Dezember 2012 erstellt durch das Büro OSPAG;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VURB);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Visp genutzten Trinkwasserquellen deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Visp, Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen liegen.

Nach der öffentlichen Auflage vom 9. November 2012 wurden die Schutzzonenpläne der Quellen Eyholzerwald vom 12. März 2007 am 18. Juli 2013 angepasst und am 20. September 2013 nochmals öffentlich aufgelegt. Die Schutzzonenpläine vom 25. Februar 2016 auf denen die Grundwasserschutzzonen Si der beiden Trinkwasserpumpstationen Hohbrunnu (VSP302) und Chatzuhüs (VSP301) auf die Fassungsanlage redimensioniert und der Gewässerschutzbereich A, ergänzt wurden, wurden nicht öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Gemeinden Visp und Visperterminen haben zu diesen Änderungen (S1 und A,) jeweils am 1. April 2016 und 24. März 2016 eine positive Stellungnahme abgegeben.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und dem Gewässerschutzbereich A, wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen der hydrogeologischen Berichte ergänzt respektive präzisiert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 3.10.100 hat die Gemeinde Visp zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32 Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss den Hydrogeologischen Berichten vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 sowie den

Schutzzonenvorschriften vom März 2007 und 18. Juli 2013 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Visp zu regeln.

Gemeinde Vi Visp, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von von Visp, Bürchen, Eggerberg, | Raron, Visperterminen, Zeneggen 2/4

Die Matterhorn Gotthard Bahn durchquert die Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der TW- Pumpstationen Hohbrunnu (VSP302) und Chatzuhüs (VSP301). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat hierzu die Matterhorn Gotthard Bahn im 17. April 2012 auf ihre Sanierungspflicht hingewiesen. Daraufhin wurde im Auftrag der Matterhorn Gotthard Bahn vom Büro OSPAG der hydrogeologische Bericht „Nutzungskonflikte Quellschutzzonen Matterhorn Gotthard Bahn“ vom 3. Dezember 2012 erstellt und spezifische Massnahmen für den Gewässerschutz definiert sowie die Zuständigkeiten für deren Umsetzung festgelegt.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereichens A, erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Visp, Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen.

Die Schutzzonenpläne vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 sowie die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom März 2007 und 18. Juli 2013 der Quellfassungen von Visp erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Visp für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne im Massstab 1:5'000 und 1:10'000 vom 12. März 2007 (Quellgruppe Tuntscheta: VSP201-203 und Private Quellen: VSP401 und VSP601) und 18. Juli 2013 (Quellgruppe Eyholz: VSP101-104 und VSP106-108) sowie 25. Februar 2016 (Chatzuhüs: VSP301 und Hohbrunnu: VSP302) der Quellfassungen der Gemeinde Visp sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom März 2007 (ausser für die Quellgruppe Eyholz) und 18. Juli 2013 präzisiert durch die hydrogeologischen Berichte vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 erstellt durch das Büro OSPAG werden hiermit genehmigt.

2. Die Abwasserleitungen in den Grundwasserschutzzone S2 und S3 der Trinkwasserbrunnen Hohbrunnu und Chatzuhüs sind durch die Gemeinden Visp und Visperterminen auf Ihren jeweiligen Gemeindegebieten regelmässig zu kontrollieren und allenfalls zu sanieren.

3. Die Massnahmen vom hydrogeologischen Bericht „Nutzungskonflikte Quellschutzzonen Matterhorn Gotthard Bahn“ vom 3. Dezember 2012 der OSPAG (S. 8, Kapitel 6.2) sind umzusetzen. Die langfristig umzusetzenden Massnahmen (Technische Bodenabdichtung, Gleisentwässerung) sind in die Unterhalts und Betriebsplanung der Matterhorn Gotthard Bahn baldmöglichst zu integrieren.

4. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. 5. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sowie der Gewässerschutzbereich A, sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Visp,

Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen zu übertragen.

6. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereichs A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

7. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.

Gemeinde Visp, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Visp, Bürchen, Eagerberg, Raron, Visperterminen, Zeneggen 3 N 4

Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften der hydrogeologischen Berichte vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013) erfüllt.

8. Die Gemeinden Visp, Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

9. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

10. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 558.-- (Gebühren Fr. 550.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Visp auferlegt.

6. Sep. 2017

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

Im Namen des Staatsrates

Der IR Der Staatskanzler

Jacques Melly

/ ocntamtiein Lhrung Die vorliegende Verfügung kann innert 30-Tager.beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnet am: 12 SEP. 2017

Verteiler a) Zustellung:

. Gemeindeverwaltung Visp, 3930 Visp;

D Gemeindeverwaltung Bürchen, 3935 Bürchen;

. Gemeindeverwaltung Eggerberg, 3939 Eggerberg;

. Gemeindeverwaltung Raron, 3942 Raron;

° Gemeindeverwaltung Visperterminen, 3932 Visperterminen; ° Gemeindeverwaltung Zeneggen, 3934 Zeneggen;

. Matterhorn Gotthard Bahn, Bahnhofplatz 7, 3900 Brig

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft . Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gemeinde Visp, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Visp, Bürchen, | Eggerberg, Raron, Visperterminen, Zeneggen 414

Schutzzonenvorschriften

Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis

GEMEINDE:

VISP

18. Juli 2013

SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN Quellen "Eyholz" VSP 101-104 und VSP 106- 108 Quellen "Tuntscheta" VSP 201, 202, 203 Private Quellen "Bidjitanna" VSP 401 und "Alburied" VSP 601 Grundwasserfassungen "Chatzuhüs" VSP 301 und "Hohbrunnu" VSP 302

Mit dem zugehörigen Schutzzonenplan: 1 : 5'000 und einem Übersichtsplan 1 : 10'000 Beilage 3

Sachbearbeiter: Ruppen Michael MSc Ingenieurgeologie ETH / SIA

Teil 2:

Genehmigungsvermerke

Art. 3 01.000

Allgemeine Informationen Publikation Im Amtsblatt des Kantons Wallis vom:

........................... bis: .....................

In der Lokalzeitung "Walliser Bote" vom:

........................... bis: .....................

Öffentliche Auflage Beginn: Ab Publikation im Amtsblatt vom: .................................................................. Dauer: 30 Tage

Genehmigung durch DEPARTEMENT FÜR VERKEHR BAU UND UMWELT Dienststelle für Umweltschutz DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT UND INSTITUTIONEN Dienstelle für Raumplanung

Verteiler: Gemeindeverwaltung Visp

7 Ex

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Teil 3:

Administratives

Art. 3 01.000

Geltungsbereich

Art. 3 02.000

Schutzzonen

-1-

Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.

Art. 3 03.000

Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen:

Bezeichnung

Quellname (Lokalität)

Koordinaten

Höhe [m ü. M.]

Kategorie

Quellen VSP 001

Färich

636‘671 / 126‘706

843

ausser Betrieb

VSP 101

Grossi Matta

636‘349 / 126‘649

771

B

VSP 102

Sattlerwald

636‘742 / 126‘620

902

B

VSP 103

Sattlerwald

636‘831 / 126‘509

982

B

VSP 104

Sattlerwald

636‘939 / 126‘466

1‘046

B

VSP 105

Ze Spitzu Steinu

636‘914 / 126‘370

1‘070

Sammelstube

VSP 106

Ze Spitzu Steinu

636‘963 / 126‘240

1‘153

B

VSP 107

Hüetertschugguschleif

636‘783 / 126‘002

1‘163

B

VSP 108

Sattlerwald

636‘769 / 126‘591

920

B

VSP 201

Tuntscheta 1

634’068/129’925

926

A

VSP 202

Tuntscheta 2

634’077/129’899

919

B

VSP 203

Tuntscheta 3

634’090/129’819

918

B

Grundwasserfassungen VSP 301

"Chatzuhüs"

634'119/125'481

656

Ar

VSP 302

"Hohbrunnu"

634'072/125'939

657

Ar

VSP 401

"Bildjitanne"

631’706/126’842

1021

Br

VSP 501

nicht im Trinkwasserwassernetz!

VSP 601

"Alburied"

630’177/126’696

1101

Br

Private Quellen

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 3 04.000

-2-

Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Frühjahr 2013) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen. Durch die Nutzungsbeschränkungen werden Auf Grund der heutigen Situation folgende Nutzungen betroffen und im vorliegenden Schutzzonenreglement im Einzelnen dargelegt:

Art. 3 04.100

Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Auf Grund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:

3.04.101

Baustellen

3.04.102

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

3.04.103

Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.04.104

Abwasseranlagen

3.04.105

Versickerungsanlagen

3.04.106

Bahnanlagen

3.04.107

Strassen

3.04.108

Untertagebauten

3.04.109

Landwirtschaft

3.04.110

Forstwirtschaft

3.04.111

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger

3.04.112

Freizeit- und Sportanlagen

3.04.113

Materialausbeutung

3.04.114

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen

3.04.115

Fliessgewässer-Revitalisierung

Art. 3 04.200

Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Auf Grund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:

3.04.201

Luftverkehrsanlagen

3.04.202

Friedhofanlagen und Wasenplätze

3.04.203

Militärische Anlagen und Schiessplätze

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 3 05.000

-3-

Änderungen des Zonennutzungsplanes

3.05.101

Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.

3.05.102

Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.

3.05.103

Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.

Art. 3 06.000

Betroffene Grundeigentümer

Die in den folgenden Tabellen aufgeführten Parzellen betreffen für die Quellschutzzonen im Baltschiedertal, im Eyholzerwald und in "Alburied" und "Bildjitanne" kein Baugebiet! Bauparzellen sind allenfalls in den Grundwasserschutzzone S3 der Grundwasserfassungen "Hohbrunnu" (VSP 302) und "Chatzuhüs" (VSP 301) betroffen. Betroffen sind sowohl private als auch öffentliche Parzellen. Die in den folgenden Tabellen angegebenen Parzellennummer beziehen sich auf die Grundbuchpläne, die wir vom zuständigen Grundbuchgeometer Stefan Andenmatten, Visp, erhalten haben. 3.06.101

VSP 401: "Bildjitanne": Gebiet der Gemeinde Visp S1

S2

S3

Parzellennummer 1072 1067 2563

3.06.102

1072 1067 2563 1066 2562 2560 2561 2562 2557 2565 2564

1072 1067 2563 1066 2562 2560 2561 2562 2557 2565 2564

VSP 601: " Alburied": Gebiet der Gemeinde Visp

S1

S2

S3

Parzellennummer 1126 1130 1128 1127 1129

1126 1130 1128 1127 1129 1135 1134

1126 1130 1128 1129 1135 1134 2067 1136

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

3107 2363 1156 2598 1125

2363

1123

1125 1124 1123 1122 1158

1123 1122 1158 1163 1162 1159

1162 1159 1120 1121 1160 1161 1084 3108 1164 1165

1160 1084

1087

2573

1164 1165 1166 1167 1082 1083 1087 2642 2643 2564 2573

VSP 601: "Alburied": Gebiet der Gemeinde Raron

S1

S2

S3

Parzellennummer 475 5321 472 5292 5259 5260 5258 532 533 534 535 536 537 538 539 540

475 5321 472 5293 5292 5259 5258 532

-4-

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

541 542 549 547 572 546 565 545 544 543 3445 3453 550 551 553

3.06.103

-5-

3445 3453 550 551 553 5078 5077 5076 5075 552 554 555 556 557 558 559 560 561 562

VSP 101 – 108: Quellgruppe Eyholz Gemeinde Visp

Quelle

S1

S2

S3

Parzellennummer VSP 101

5117 5277

VSP 102

5213

5117 5147 5150 5164 5190 5192 5193 5194 5195 5196 5198 5255 5212 5213 5214 5216

5150 5161 5190 5191 5192 5195 5196 5197 5198 5199 5200

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

VSP 103

5222 5194

5221 5222 5223 5224 5225

VSP 104

5221

VSP 106

5228 5295

5217 5218 5219 5221 5223 5224 5232 5227 5228 5229

VSP 108

5213

5212 5213 5214 5216

-6-

5219 5224 5225 5227 5228 5229 5232 5233 5232 5233

5227 5228 5229 5232 5233

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

3.06.104

-7-

Grundwasserfassung" Chatzuhüs" (VSP 301): Gemeinde Visp

S1

S2

S3

Parzellennummer Gebäude

2

2004

3.06.105

2 562 2051 2044 2191

2044 2191

Grundwasserfassung" Hohbrunnu" (VSP 302): Gemeinde Visp

S1

S2

S3

Parzellenummer Gebäude 2191 3099 3098 874 3097

874 3097

3,15,22,23,24,20 2044 2191 3099 3098 876 874

Die Parzellennummer aus dem Katasterplan der Gemeinde Visperterminen – dies betrifft das Gebiet um den Staldbach – liegen uns nicht vor! Hier befindet sich in Grundwasserschutzzone S3 wohl auch eingezontes Bauland

Art. 3 07.000

Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen In den Schutzzonen der Quellen befinden sich keine Gebäude und Anlagen In der Schutzzone S2 Grundwasserfassungen kommen keine Gebäude vor. Der Stall an der Grenze S2/3 der Grundwasserfassung "Chatzuhüs" (VSP 301) wurde abgerissen. In der Schutzzone S3 der beiden Grundwasserfassungen "Hohbrunnu" (VSP 302) und "Chatzuhüs" (VSP 301) befinden sich Anlagen der Landwirtschaftlichen Schule Oberwallis (Territorium der Gemeinde Visp) und der Firma Ulrich Imboden AG (Territorium der Gemeinde Visperterminen).

Art. 3 08.000

Kataster der Verschmutzungsgefahren Bei der Quellgruppe "Tuntscheta" im Baltschiedertal (VSP 201 – 203) sind keine offensichtlichen Verschmutzungsgefahren auszumachen, sieht man von einem allfälligen Wildwechsel ab. Bei der Quellgruppe Bildjitanne/Albe ergibt sich eine allfällige Gefährdung der Quellen aus der Tatsache, dass die Kantonsstrassen nach Bürchen und Zeneggen die Quellschutzzonen S2 beider privaten Quellen queren. Eine besondere Situation ergibt bei den Grundwasserfassungen "Hohbrunnu" (VSP 302) und "Chatzuhüs" (VSP 301):  Die Matterhorn Gotthard Bahn (MGB) und die Talstrasse queren die Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 der Grundwasserfassung "Hohbrunnu" (VSP 302).  Die MGB tangiert die Grundwasserschutzzonen S2 der Grundwasserfassung "Chatzuhüs" (VSP 301).

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

-8-

 Talstrasse und MGB queren die und S3 der Grundwasserfassung "Chatzuhüs" (VSP 301).  Durch die landwirtschaftliche Nutzung (Gartenbau) der Böden innerhalb der Quellschutzzone S3 der Grundwasserfassung "Hohbrunnu" (VSP 302) besteht ein gewisses Gefahrenpotential, dessen sich die Landwirtschaftliche Schule Oberwallis aber voll bewusst ist.  Der Betrieb des Depots der Firma Ulrich Imboden – Territorium der Gemeinde Visperterminen – in der Quellschutzzone S3 der Grundwasserfassung "Chatzuhüs" (VSP 301) beinhaltet eine gewisse Gefährdung für Grundwasserfassung.

Art. 3 09.000

Ziel Ziel jeglicher Massnahmen muss es sein, einwandfreies Trinkwasser in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen garantieren zu können und die beiden Grundwasserfassungen "Hohbrunnu" (VSP 302) und "Chatzuhüs" (VSP 301) vor einer mögliche Beeinträchtigung zu schützen

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Art. 3 10.000

Verantwortlichkeiten und Massnahmen

Art. 3 10.100

Die Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen:

3.10.101

Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten.

3.10.102

Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen – mitzuteilen.

3.10.103

Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers und des Grundwassers muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine: 

1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)

1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden:

Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

3.10.104

-9-

Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss zwei- bis viermal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

3.10.105

Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.

3.10.106

Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Gülle Gaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.

3.10.107

Stilllegung nicht zonenkonformer Anlagen Alle nicht zonenkonformen Anlagen müssen stillgelegt und allenfalls entfernt werden. Dies gilt insbesondere für in den Schutzzonen S1 und S2 situierte Tanks. Die Energieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektrisch, Solarenergie).

3.10.108

Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen Die Gemeindebehörde hat die Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen gemäss Kapitel 9.2 der "Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Staates Wallis (vergl. Kap. 4 der Beilage 3) zu veranlassen.

3.10.109

Sanierung von Strassenbauten in der Engeren Schutzzone S2 Sämtliche bestehenden Strassenbauten in der Engeren Schutzzone müssen gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Ziff. 15 saniert werden (vergl. Beilage 3, Kap. 4).

3.10.110

Punktuelle Massnahmen Die Gemeindebehörde hat zu veranlassen, dass die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.

3.10.111

Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.

Art. 3 11.000

Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

3.11.101

- 10 -

Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in

Art. 4

03.111 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.

3.11.102

Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.

Art. 3 12.000

Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten sind dafür verantwortlich, dass weder beim Betrieb noch beim Unterhalt der Bahnanlagen und Skipisten eine Gefährdung für das Quellwasser besteht. Insbesondere sind die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umzusetzen.

Art. 3 13.000

Termine Die Nutzungsbeschränkungen für den Düngemitteleinsatz und das Verbot für den Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten ab Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die baulichen Massnahmen müssen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften vollzogen sein.

Art. 3 14.000

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).

Art. 3 15.100

Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Art. 3 16.100

Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umwelt- und Raumplanung, d.h. bei der Homologierung der Raum- und Nutzungsplanung der Gemeinde, in Kraft.

Art. 3 17.100

Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Teil 4:

Technisches

Art. 4 01.000

Nutzungsvorschriften

Art. 4 02.000

Legende zu den Referenztabellen

- 11 -

+

Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.

b

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.

-

Nicht zugelassen. n

Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.

b

Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.

n

b

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.

-

b

Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.

-

n

Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.

+

+

In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 03.000

- 12 -

Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen

Bereiche, Zonen, Areale

Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen

Übrige Bereiche üB

 Sorgfaltspflicht  Bewilligungspflicht für Materialausbeutung  Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle  Erhaltung der Grundwasservorkommen

Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich Ao + AU

 kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen  keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen  besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material

Zuströmbereich ZU

 Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.:  Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger  Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw.  Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland

Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (ZU nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3

 keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material  keine Deponien  keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht  keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel

Zone S2

zusätzlich zu den Massnahmen in S3:  Bauverbot (Ausnahmen möglich)  keine Grabungen und Terrainveränderungen  keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können  keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel  kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)

Zone S1

Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen

Grundwasserschutzareale

 Bauverbot  keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.000

Liste der Nutzungsbeschränkunken gemäss Wegleitung BAFU, 2004

Art. 4 04.101

Baustellen (relevant!) üB

- 13 -

2

1

AU (o) ZU (o) Areal

3

S3

S2

S1

b

-

b

-

-

Grossbaustellen und Installationsplätze

+

+

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)

+

+

-

+

4

-

-

Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen

+

+

+

+

-

-

Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder che4 misch behandelte Baumaterialien

+

+

-

+

b

-

-

Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)

+

+

-

+

b

-

-

Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten

+

+

4

+

4

+

4

-

-

+

+

+

+

-

-

Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen 6 können (z.B. Fassadenreinigung)

+

+

-

+

-

-

Spritzbeton

+

+

-

b

-

-

+

b

7

-

-

-

-

+

+

b/7

-

+

b

-

-

+

b/7

-

b

-

-

+

b/7

-

-

-

-

-

b

-

-

-

-

-

-

-

-

10

-

-

-

b

-

-

-

-

Sanitäre Anlagen

5

Dichtungs-/Spundwände Ramm- und Bohrpfählung   

8

Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle

+

Bohrpfähle mit Bohrspülung

+

Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung

+

+

b/7

Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung)

+

-

10

-

10

Injektionen

9

Bohrungen

8/11

+ , Ramm-/Drucksondierungen

11

+

b

Grabungen, Baggerschlitze

+

+

12

-

+

b

Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)

+

+

b

-

b

13

-

-

Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

+

+

-

+

-

-

Verwendung von Recyclingbaustoffen

+

+

-

b

-

-

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

- 14 -

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

5

Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.

6

Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.

7

Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.

8

Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.

9

Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.

10

Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.

11

Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

12

Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.

13

Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.102

- 15 -

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen (relevant!) 1

2

3

S2

S1

+

b/15

-

-

-

b/15

-

-

2

+

-

-

2

+

b

-

-

-

-

-

-

üB

AU (o) ZU (o) Areal

Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.

+

+

7/14

-

2

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.

+

b

7/14

-

2

Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)

+

+

-

Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel4 Autowaschplätze

+

+

-

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)

+

+

S3

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

7

Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.

14

Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

15

In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf 3 höchstens 30 m je Schutzbauwerk betragen;

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

-

Art. 4 04.103

- 16 -

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.

Wärmenutzung aus dem Untergrund (möglich)

Entnahmebrunnen und Versickerungsbauwerke für die Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken Erdwärmesonden, -pfähle

8/11/66

Tiefe Geothermie (Geothermiebohrung) Erdregister/Wärmekörbe

69

8/11

1

2

üB

AU (o) ZU (o) Areal

+

b

18

-

+

+

b/19

-

+

b/19

-

2

-

2

3

S3

S2

S1

-

-

-

-

b/20

-

-

-

b/20

-

-

-

b/20

-

-

8

+ +

+

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

8

Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.

11

Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

18

Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.

19

Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.

20

Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.

66

Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.

69

Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.104

- 17 -

Abwasseranlagen (relevant!) üB

1

2

AU (o) ZU (o) Areal

3

S3

S2

S1

21/22

-

Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden

+

+

-

2

+

b/21

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden

+

+

-

2

b

21

-

-

+

b

-

-

-

-

+

b

-

2

b/24

-

-

-

-

-

-

-

-

Abwasserreinigungsanlagen

23

Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen Sanitäre Anlagen mit Sickergrube

23

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

21

Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIANorm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.

22

Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.

23

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.

24 Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.105

- 18 -

Versickerungsanlagen (möglich)

Versickerung von unbeeinflusstem Grundwasser

1

2

3

üB

AU (o) ZU (o) Areal

S3

S2

S1

+

+b

-

b

-

-

b/27

-

-

Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes 25 Abwasser 2

über eine bewachsene Bodenschicht

+

+

-

unter Umgehung einer bewachsenen Boden 26 schicht

+

b

-

-

-

-

Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser

-

b

-

b

-

-

-

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

25

Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

26

Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.

27

Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.106

- 19 -

Bahnanlagen (relevant!) 1

2

üB

AU (o) ZU (o) Areal

+

+

S3

3

S2

S1

+

28

-

-

b

28

-

-

Bahnlinien  

in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten

+

b

b

Bahnlinien in Tunnels

-

2

-

2

siehe Tabelle Untergagebauten

Station ohne oder mit wenig Güterumschlag

+

+

-

2

+

b/28

-

-

Bahnhof (grösserer Spurwechsel- und/oder Güterumschlagbereich, inkl. wassergefährdende Flüssigkeiten)

+

+

b

-

-

15

-

-

Rangier- oder Güterbahnhof und Abstellgleise

+

b

29

-

-

15

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

15

In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); -

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf 3 höchstens 30 m je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.

28

Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.

29

Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.107

- 20 -

Strassen (relevant!) 1

2

üB

AU (o) ZU (o) Areal

+

+

S3

3

S2

S1

+

4

-

-

b

4

-

-

Strassen  

in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten

+

b

b

Strassen in Tunnels

2

-

2

siehe Tabelle Untertagebauten

Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen Tankstellen

-

4

Grosse Parkplatzanlagen

+

+

-

2

+

+

b

-

-

+

2

+

-

-

4

b

31

-

31

-

-

-

-

Anmerkungen:

Art. 4 04.108

1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

31

Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.

Untertagebauten (relevant!) üB

Tunnel

1

2

AU (o) ZU (o) Areal b

S3

3

S2

S1

2

-

b

-

-

-

-

-

-

+

+

33

-

Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren

+

+

b

-

2

-

b

-

-

Kraftwerkskavernen mit Transformatoren

+

+

b

-

-

-

-

Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

33

Gemäss Art. 24 GSchG.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.109

- 21 -

Landwirtschaft (relevant) üB

1

2

AU (o) ZU (o) Areal

3

S3

S2

S1

Dauergrünland (Schnittnutzung)

+

+

+

+

+

+

Weiden

+

+

+

+

+

34

-

35

+

35

-

-

-

-

35

-

-

Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)

+

+

+

Freisetzung von gentechnisch veränderten Orga36 nismen

+

+

+

Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau

+

+

b

Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen

+

+

+

+

+

-

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.

+

+

b

2

b

-

-

Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser

+

+

+

+

-

b

-

Freihaltung von Schweinen

+

+

b

-

-

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

+

+

b

-

+

-

2

b/38

-

2

2

+

+

-

-

b

-

-

+

b/39

-

-

+

b/40

-

-

-

-

-

-

Befestigte Laufhöfe

+

Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Gül37 lenzapfstellen

+

Überflur-Güllenbehälter

+

+

-

+

b

-

-

Güllenteiche

37

+

+

Mistlager 

Mistlager auf Mistplatte

+

+

-

2

+

Zwischenlagerung im Feld

+

+

b

-

-

-

Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)

+

+

b

-

-

-

Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden

+

+

+

b

-

b

-

-

Fahrsilos

+

+

b

-

-

-

+

2

-

-

Raufuttersilos

+

-

+

b

b

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

34

Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.

35

In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrün-

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

- 22 -

land anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.

Art. 4 04.110

36

Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).

37

Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

38

Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zuund Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.

39

In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.

40

Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m .

3

Forstwirtschaft (relevant!) üB

1

2

AU (o) ZU (o) Areal

3

S3

S2

S1 41

Wald

+

+

+

+

+

+

Pflege

+

+

+

+

+

+

b

-

Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung

+

+

+

+

+

Rodungen/Kahlschlag

+

+

b

b

b

-

-

2

b

-

-

b/63

-

Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen

+

+

-

Holzlagerplätze

+

+

+

+ +

b/63

+

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

41

Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können..

63

Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.111

- 23 -

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger (relevant!) üB

1

2

AU (o) ZU (o) Areal

3

S3

S2

S1

+

44

-

Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43

    

Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.

Herbizide und Regulatoren  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten 49  Bahnanlagen  National- und Kantonsstrassen  übrige Strassen, Wege, Plätze  Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen

+

+

+

+

+

+

+

+

-

-

+

-

-

+

-

45/46

+

-

Holzschutzmittel  Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz

-

45/46

-

-

+

+

+

+

+

+

+

+

-

-

+

-

-

+

-

47/48

+

-

45/46

-

47/48

-

+

-

-

+

-

45/46

50

+

-

47/48

+ -

50

-

47/48

+ -

50

+

+

50

-

-

-

-

50

50

50

-

50

-

-

51

-

-

53

-

-

-

-

44

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

-

-

+

+

+

+

54

54

54

54

-

-

52

Flüssige Hofdünger  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

-

-

-

-

-

52

Mist  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+

54

+ -

-

+ -

54

+ -

54

-

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+

55

+ -

-

55

+ -

55

+ -

55

-

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+

+ -

-

+ -

+ -

+ + -

54

56

+ -

56

+ -

56

-

56

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

- 24 -

S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung. 43

Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.

44

Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.

45

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)

46

Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.

47

Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

48

Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

49

Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.

50

Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.

51

Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.

52

Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).

53

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.

54

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).

55

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).

56

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.112

- 25 -

Freizeit- und Sportanlagen (relevant!) üB

1

2

AU (o) ZU (o) Areal

3

S3

S2

S1

b

-

Parkanlagen

+

+

b

+

+

Kunsteisbahnen

+

b

-

-

-

-

Natureisbahnen

+

+

+

+

-

-

Permanente Parcours für nicht motorisierte Sportarten (z.B. Vitaparcours, Mountain-BikeParcours, Reitwege)

+

+

+

+

+

Permanente Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross)

+

+

b

-

-

-

-

Mechanisch präparierte Skipisten und LanglaufLoipen

+

+

b

+

b

-

Rodel- und Bobbahnen

+

+

b

b

-

-

65

-

Beschneiungsanlagen

-

b

-

+

+

b

b

+

+

b

-

b

b

-

-

b

b

-

Golfplätze   

Greens und Tees Fairways Roughs

57

+

+

b

+

+

+

+

+

+

-

+

+

b

-

-

15

-

-

+

2

+

b/3

-

Sportplätze und Freibäder   

Wasseraufbereitung Schwimmbecken, Hartanlagen *

*

Grünanlagen

+

-

b

+

+

-

+

+

-

Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes

+

+

-

+

b

-

-

Familiengartenanlagen

+

+

-

b

-

-

Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen

+

+

+

b

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

15

Art. 4 04.113

- 26 -

In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf 3 höchstens 30 m je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.

57

Kein Einsatz von Herbiziden und Düngern.

65

Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.

Materialausbeutung (möglich) üB

Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels

58

Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels

58

+ b

61

1

2

AU (o) ZU (o) Areal b

3

S3

S2

S1

59

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

58

Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.

59

Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).

61

Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -

der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren);

-

die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

Art. 4 04.114

- 27 -

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen (möglich) üB

Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

2

+

3

S3

S2

S1

+

-

+

-

-

b/67

+

b/67

-

-

-

-

Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager

+

+b

-

-

-

-

Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

+

+b

-

-

-

-

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager

+

b

-

-

-

-

7/14

-

Deponien und Zwischenlager

68

1

AU (o) ZU (o) Areal

+

Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe 2

15

16

17

Flüssigkeiten

+

Feststoffe

+

b

-

-

-

-

Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten

+

b

-

-

-

-

Erdgasleitungen

+

+

-

2

b

-

-

b

-

-

-

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

7

Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Ahn. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.

14

Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

15

In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf 3 höchstens 30 m je Schutzbauwerk betragen;

Quell- und Grundwasserschutzzonenvorschriften der Gemeinde Visp

-

Art. 4 04.115

- 28 -

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.

16

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

17

In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

67

Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.

68

Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.

Fliesgewässer-Revitalisierung (möglich) üB

Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. Uferanrisse und andere Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie Erstellung von Giessen und anderen aquatischen Habitaten; Umgestaltung von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen

+

1

2

AU (o) ZU (o) Areal

b

-

2

3

S3

S2

S1

b

-

-

Anmerkung: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen Auf Grund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).