Staatsratsentscheid
Zones de protection des eaux souterraines · Eisten
Document
- Numéro
- 1
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Eisten
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 13 juin 2018
- En vigueur depuis
- 5 déc. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
20180613_eist_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
20180613_eist_decce.pdf
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INMUNIINNNNIINNNNNN
2018.02381
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISTEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON EISTEN UND STALDENRIED
(QUELLFASSUNGEN : EIN101, EIN102, EIN201, EIN301, EIN302, EIN304, EIN305, EIN401, EIN402, EIN403, EIN501, EIN601, EIN701)
Eingesehen
das Gesuch der Gemeinde Eisten vom 20. März 2018 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Quellschutzzonenplan im Massstab 1: 10'000 vom 8. Februar 2018, Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 sowie hydrogeologischer Bericht vom 8. Februar 2018 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG: OSPAG);
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 2018 durch die Gemeindeverwaltungen von Eisten und Staldenried;
Afficher tout le texte
die Stellungnahmen der Gemeinde Eisten vom 20. März 2018 und der Gemeinde Staldenried vom 22. Mai 2018 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien;
der provisorische nicht RPG (Raumplanungsgesetz) konforme Zonenplan der Gemeinde Eisten vom 11. Dezember 1985 sowie der vom Staatsrat homogiert Zonennutzungsplan der Gemeinde Staldenried vom 16. August 2006;
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018.
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Eisten genutzten Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Eisten und Staldenried.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Februar 2018 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 Art. 1.07.000 hat die Gemeinde Eisten zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften (Art. 1.08.000 bis 1.09.202) und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S. 24, Kapitel 7 bestehende Konflikte) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32, Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden solten.
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 8. Februar 2018 und den Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Eisten zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Nutzungsplans der Gemeinde Eisten und dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Staldenried.
Der Schutzzonenplan und die oben genannten Schutzmassnahmen festiegenden Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 der Quellfassungen von Eisten erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Die Kosten für die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Eisten, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der Quellschutzzonenplan im Massstab 1:10‘'000 vom 8. Februar 2018 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 der Gemeinde Eisten, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 8. Februar 2018 erstellt durch das Büro OSPAG werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Eisten und Staldenried zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.
Gemeinde Eisten, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Eisten auf den Gemeindegebieten von Eisten und Staldenried nn 2 13
Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 und hydrogeologischer Bericht vom 8. Februar 2018) erfüllt.
6. Die Gemeinden Eisten und Staldenried überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen und der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 394.-- (Gebühren Fr. 386.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Eisten auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 1 3. Juni 2018
Die Präsidentin Esther Waeber-Kalbermatt:
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: 7 2 JUN 2018
Verteiler a) Zustellung (Einschreiben):
. Gemeindeverwaltung Eisten, 3922 Eisten; ° Gemeindeverwaltung Staldenried, 3933 Staldenried;
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung D Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Gemeinde Eisten, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Eisten auf den Gemeindegebieten von Eisten und Staldenried 313
Schutzzonenvorschriften
Dienststelle für Umwelt (DUW) des Kantons Wallis GEMEINDE:
EISTEN
Januar 2018
SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN FÜR DIE QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISTEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON EISTEN UND STALDENRIED EIN 101, EIN 102, EIN 301, EIN 302, EIN 304, EIN 305, EIN 401. EIN 402, EIN 403, EIN 501, EIN 601, EIN 701 Öffentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom: ……………………………………………, Dauer: 30 Tage
Genehmigung durch den Gemeinderat am:……...………………………………………………………………… den Kanton Wallis am:………………………………………………………………………... Der Gemeindepräsident:……………………………………………………………………… Der Gemeindeschreiber:……………………………………………………………………… Stempel der Gemeinde:
Verteiler: Gemeindeverwaltung Eisten
3 Ex
Gemeindeverwaltung Staldenried
1 Ex.
Kantonale Dienststelle für Umwelt
1 Ex
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
Teil 1:
Administratives
Art. 1 01.000
Geltungsbereich
Art. 1 01.100
Schutzzonen
-2-
Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.
Art. 1 01.200
Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen. Gefasste Quellen im öffentlichen Interesse: Name der Quelle
Koordinaten
Kote [m ü. M.] Bezeichnung
Kategorie
Schweibu
2‘635‘207 / 1‘113‘664
1895
EIN 101
Ar
Schweibu (neu)
2‘635‘180 / 1‘113‘700
1895
EIN102
Ar
Schlüchy, Wingetschi
2‘635‘840 / 1‘114‘256
1445
EIN 201
B
Petersbrunne
2‘636‘480 / 1‘115‘597
1638
EIN 301
A
Stellinu
2'636‘397 / 1‘115‘779
1690
EIN 302
Br
Bissbach I
2‘636‘085 / 1‘115‘994
1460
EIN 304
B
Bissbach II
2‘636‘067 / 1‘115‘981
1441
EIN 305
B
Boden
2‘636‘259 / 1‘116‘109
1596
EIN 401
Br
Boden
2‘636‘331 / 1‘115‘995
1657
EIN 402
Br
2‘636‘390 / 1‘115‘765
1680
EIN 403
B
Stellinu EIS303)
(ehemals
Privat gefasste Quellen im öffentlichen Interesse: Name der Quelle
Koordinaten
Kote [m ü. M.]
Bezeichnung
Kategorie
Asp
2‘636‘108 / 1‘115‘970
1465
EIN 501
Br
Schopfialp
2‘637‘757 / 1‘114‘661
2230
EIN 601
Ar
Raftgarten
2‘634‘762 / 1‘117‘701
1009
EIN 701
Br
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
-3-
Privat gefasste Quellen im privaten Interesse: Name der Quelle
Art. 1 02.000
Koordinaten
Kote [m ü. M.]
Bezeichnung
Brand
~2‘637‘020 /1‘114‘630
~1920
EIN 001
Oberi Galgera
~2‘635‘090 /1‘115‘035
~1’835
EIN 002
Unneri Galgera
~2‘634‘690/1‘115‘490
~1‘690
EIN 003
Sallflüe
~2‘636‘525/1‘114‘815
~1‘610
EIN 004
Zermatten
~2‘636‘770/1‘115‘185
~1‘825
EIN 005
Kategorie
Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Sommer 2017) angepasst. Falls sich die Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.
Art. 1 02.100
Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:
1.02.101
Baustellen
1.02.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
1.02.103
Abwasseranlagen
1.02.104
Strassen
1.02.105
Untertagebauten
1.02.106
Landwirtschaft
1.02.107
Forstwirtschaft
1.02.108
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
1.02.109
Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
Art. 1 02.200
Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:
1.02.201
Wärmenutzung aus dem Untergrund
1.02.202
Versickerungsanlagen
1.02.203
Luftverkehrsanlagen
1.02.204
Freizeit- und Sportanalagen
1.02.205
Friedhofanlagen und Wasenplätze
1.02.206
Materialausbeutung
1.02.207
Bahnanlagen
1.02.208
Militärische Anlagen und Schiessplätze
1.02.209
Fliessgewässer-Revitalisierung
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
Art. 1 02.300
-4-
Änderungen des Zonennutzungsplanes
1.02.301
Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.
1.02.302
Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.
1.02.303
Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.
Art. 1 03.000
Betroffene Grundeigentümer
1.03.101
Betroffen sind sowohl öffentliche als auch private Flächen auf dem Gemeindegebiet von Eisten sowie öffentliche Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Staldenried..
1.03.102
Das die Quellschutzzonen umfassende Gebiet ist teilweise ausparzelliert und liegt vollständig ausserhalb der Bau- und Sonderzonen.
Art. 1 04.000
Betroffene Parzellen
S1
S2
S3
Parzelle
Quellen
Parzelle
Quellen
Parzelle
Quellen
Parzelle
Quellen
Parzelle
Quellen
1270
EIN 701
1268
EIN 701
1796
EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 402, EIN 501
1868
EIN 501
2456
EIN 201
1797
EIN 305
1269
EIN 701
1798
EIN 304, EIN 305
1870
EIN 501
2463
EIN 201
1799
EIN 501
1274
EIN 701
1820
EIN 304, EIN 305, EIN 501
2504
EIN 201
2464
EIN 201
1821
EIN 402
1276
EIN 701
1823
EIN 304, EIN 305, EIN 402, EIN 501
2543
EIN 201
2599
EIN 201
1822
EIN 402
1301
EIN 701
1825
1824
EIN 402
1303
EIN 701
1826
1842
EIN 403
1304
EIN 701
1827
1843
EIN 302, EIN 403
1785
EIN 304, EIN 305
1848
EIN 302, EIN 403
1791
1849
EIN 302, EIN 403
1851
EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 402, EIN 501 EIN 302, EIN 304, EIN 305, EIN 402, EIN 403, EIN 501 EIN 302, EIN 304, EIN 305, EIN 402, EIN 403, EIN 501
2544
EIN 201
2545
EIN 201
2546
EIN 201
1844
EIN 302, EIN 403
2547
EIN 201
EIN 304, EIN 305, EIN 401
1845
EIN 302, EIN 403
2548
EIN 201
1792
EIN 304, EIN 305, EIN 401
1846
EIN 301, EIN 302, EIN 403
2549
EIN 201
EIN 403
1793
EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 501
1847
EIN 302, EIN 403
1862
EIN 301
1794
EIN 304, EIN 305, EIN 401
1863
EIN 301
1864
EIN 301
1795
EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 501
1867
EIN 501
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
Art. 1 05.000
-5-
Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Hauptstrasse
Flurstrasse
Maiensäss
landwirsch. Nutzung
Abwasseranlagen
EIN 101
nein
nein
nein
Schafhaltung
nein
EIN 102
nein
nein
nein
nein
nein
EIN 201
nein
nein
ja
ja
nein
EIN 301
nein
nein
nein
nein
EIN 302
nein
nein
nein
EIN 304
nein
nein
nein
ja Schaf-/ Kuhhaltung nein
EIN 305
nein
nein
nein
EIN 401
nein
nein
nein
EIN 402
nein
nein
nein
EIN 403
nein
nein
nein
nein Schaf-/ Kuhhaltung Schaf-/ Kuhhaltung ja
EIN 501
nein
nein
nein
nein
nein
EIN 601
nein
nein
nein
Schafhaltung
nein
EIN 701
nein
nein
nein
nein
nein
Art. 1 06.000
Landw. Gebäude nein nein Landw. Gebäude Landw. Gebäude nein
Kataster der Verschmutzungsgefahren Die Verschmutzungsgefahr der Quellfassungen EIN 302, EIN 401 und EIN 402 geht von der Abwasseranlagen, insbesondre eines Fäkalientanks am Rand der Quellschutzzone S3 im obre schwarze Wald aus.
Art. 1 07.000
Ziel Ziel ist die Erhaltung einwandfreien Trinkwassers in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Eisten. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt: Schutzzone S1 (Fassungsbereich) Die Zone S1 ist umzäunt und sollte im Besitz des Fassungseigentümers sein. Es herrscht ein Landwirtschafts- und Bauverbot, und nur Arbeiten und Anlagen, die der Wasserfassung dienen, sind darin zugelassen. Schutzzone S2 (Engere Schutzzone) In der Zone S2 herrscht ein absolutes Bauverbot. Einzig landwirtschaftliche Nutzungen, welche keine Gefahr für das Grundwasser bedeuten, sind darin erlaubt. Die Verwendung von flüssigem Hofdünger ist untersagt.
Schutzzone S3 (Weitere Schutzzone)
Das Errichten zonenkonformer Wohngebäude ist in der Zone S3 möglich, sofern entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Gewerbliche und industrielle Bauten, welche das Grundwasser gefährden können, sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungsformen sind erlaubt..
19 autres articles
Art. 1 08.000
Termine Quellen EIN 302, EIN 401, EIN 402
Aufgabe Ersatz Fäkalientank durch konforme Abwasserreinigung mit Versickerung ausserhalb der Quellschutzzonen
Termin mittelfristige (2-5 Jahre)
Verantwortlich Eigentümer Landwirtschaftlichs Gebäude im obre schwarze Wald
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
Art. 1 09.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
Art. 1 09.100
Die Gemeindebehörde
-6-
Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen: 1.09.101
Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umwelt (DUW) unterbreiten.
1.09.102
Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen– mitzuteilen.
1.09.103
Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers der öffentlichen Quellen muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine:
1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)
1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden: Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
1.09.104
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
1.09.105
Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.
1.09.106
Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Güllegaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.
1.09.107
Unterhalt der Wanderwege Wanderwege sind wenn immer möglich manuell zu unterhalten, bei kleinerem maschinellen Einsatz sind Bindemittel vorzuhalten und der Brunnenmeister zu informieren.
1.09.108
Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
Art. 1 09.200
-7-
Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:
1.09.201
Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in
Art. 2
01.107 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.
1.09.202
Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.
Art. 1 10.000
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).
Art. 1 11.000
Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Art. 1 12.000
Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenplan offiziell durch den Genehmigungsentscheid des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt oder des Staatsrats, falls mehrere Gemeinde betroffen sind, in Kraft..
Art. 1 13.000
Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
Teil 2:
Technisches
Art. 2 01.100
Nutzungsvorschriften
-8-
Legende zu den Referenztabellen +
Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
Nicht zugelassen.
+
n
+b
Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten. Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.
n
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-b
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.
n
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.
b
-
In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
-9-
Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen Bereiche, Zonen, Areale
Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Übrige Bereiche üB
Sorgfaltspflicht Bewilligungspflicht für Materialausbeutung Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle Erhaltung der Grundwasservorkommen
Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich AU
kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material
Zuströmbereich ZU
Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.: Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland
Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (ZU nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3
keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material keine Deponien keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel
Zone S2
zusätzlich zu den Massnahmen in S3: Bauverbot (Ausnahmen möglich) keine Grabungen und Terrainveränderungen keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)
Zone S1
Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen
Grundwasserschutzareale
Bauverbot keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 10 -
Art. 2 01.101 Baustellen
Areal2
S33
S2
S1
+
+
b
-
b
-
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)
+
+
-
+4
-
-
Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen
+
+
+
+
-
-
Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder chemisch behandelte Baumaterialien 4
+
+
-
+b
-
-
Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)
+
+
-
+b
-
-
Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten
+
+4
+4
+4
-
-
Sanitäre Anlagen 5
+
+
+
+
-
-
Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen können (z.B. Fassadenreinigung) 6
+
+
-
+
-
-
Spritzbeton
+
+
-
b
-
-
+
b
7
-
-
-
-
+ + + +
+ b/7 + b/7 + b/7 + b/7
-
+b b b
-
-
+
-
10
-
-
-
-
-
10
-
-
10
-
-
-
b
-
-
b
-
-
üB
AU
Grossbaustellen und Installationsplätze
Dichtungs-/Spundwände
ZU1
8
Ramm- und Bohrpfählung Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle Bohrpfähle mit Bohrspülung Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung) Injektionen
9
Bohrungen
8/11
+ , Ramm-/Drucksondierungen
11
-
-
+
b
Grabungen, Baggerschlitze
+
+
12
-
+
Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)
+
+b
-
b 13
-
-
Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
+
+
-
+
-
-
Verwendung von Recyclingbaustoffen
+
+
-
b
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 11 -
Art. 2 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
Areal2
S33
S2
S1
+ 7/14
-2
+ b/15
-
-
+
b 7/14
-2
- b/15
-
-
Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)
+
+
-2
+
-
-
Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche EinzelAutowaschplätze 4
+
+
-2
+b
-
-
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)
+
+
-
-
-
-
S33
S2
S1
üB
AU
Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.
+
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.
ZU1
Art. 2 01.103 Abwasseranlagen
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+
-2
+ b/21
- 21/22
-
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+
-2
b 21
-
-
Abwasserreinigungsanlagen 23
+
b
-
-
-
-
+
b
-
2
b/24
-
-
-
-
-
-
-
-
üB
AU
Areal2
S33
S2
S1
+ +
+b b
-2 -2
+4 b4
-
-
Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen
23
Sanitäre Anlagen mit Sickergrube
-
Art. 2 01.104 Strassen
Strassen in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten Strassen in Tunnels
ZU1
siehe Tabelle Untertagebauten
Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen
+
+
-2
+
- 31
- 31
Tankstellen 4
+
b
-
-
-
-
+
2
-
-
Grosse Parkplatzanlagen
+
-
b
4
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 12 -
Art. 2 01.105 Untertagebauten
Areal2
S33
S2
S1
2
-
b
-
-
-
-
-
-
-
+
+b
-2
-b
-
-
+
+b
-
-
-
-
üB
AU
Areal2
S33
S2
S1
+
+
+
+
+
+
34
-
üB
AU
Tunnel
+
+
b
Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten
- 33
Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren Kraftwerkskavernen mit Transformatoren
ZU1
-
Art. 2 01.106 Landwirtschaft
Dauergrünland (Schnittnutzung)
ZU1
Weiden
+
+
+
+
+
Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)
+
+
+
+ 35
+ 35
-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen 36
+
+
+
-
-
-
Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau
+
+
b2
+ 35
-
-
Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen
+
+
+
+
+
-
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.
+
+
b2
b
-
-
Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser
+
+
+
+
-b
-
Freihaltung von Schweinen
+
+
b
-
-
-
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
+
+
b
-
-
-
2
+
b
-
-
Befestigte Laufhöfe
+
+
-
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen 37
+
+ b/38
-2
+ b/39
-
-
Überflur-Güllenbehälter
+
+
-
+ b/40
-
-
+
b
-
-
-
-
+ +
+ +
-2 b
+b -
-
-
Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)
+
+
b
-
-
-
Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden
+
+
+b
-b
-
-
Fahrsilos
+
+
b
-
-
-
+
2
-
-
Güllenteiche
37
Mistlager Mistlager auf Mistplatte Zwischenlagerung im Feld
Rauhfuttersilos
+
-
+
b
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 13 -
Art. 2 01.107 Forstwirtschaft
Areal2
S33
S2
S1
+
+
+
+
+ 41
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+b
-
Rodungen/Kahlschlag
+
+
b
b
b
-
-
Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen
+
+
-2
+b
-
-
+
b/63
b/63
-
üB
AU
Wald
+
Pflege Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung
Holzlagerplätze
+
+
ZU1
+
+
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 14 -
Art. 2 01.108 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
Areal2
S33
S2
S1
+
+
+
+ 44
-
+
+
+
+
-
-
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
-
-
+
+
+
+
+ 44
+
+
+
+
-
-
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
-
-
- 50
- 50
- 50
- 50
-
-
+
+
+
+ 51
-
-
+
+
+
+
- 53
-
+
+
+
+
-
-
+
+
+
+
-
-
üB
AU
+
ZU1
Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43
Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.
Herbizide und Regulatoren Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Bahnanlagen 49 National- und Kantonsstrassen übrige Strassen, Wege, Plätze Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen Holzschutzmittel Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz Flüssige Hofdünger 52 Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
-
54
-
54
-
54
-
54
52
Mist Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ - 54
+ - 54
+ - 54
+ - 54
+ -
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ - 55
+ - 55
+ - 55
+ - 55
+ -
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ - 56
+ - 56
+ - 56
+ - 56
+ -
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 15 -
Art. 2 01.109 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
Areal2
S33
S2
S1
+
-
+
-
-
+ b/67
+ b/67
-
-
-
-
Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager
+
+b
-
-
-
-
Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
+
+b
-
-
-
-
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager
+
b
-
-
-
-
Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial Deponien und Zwischenlager 68
üB
AU
+
ZU1
Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe
Flüssigkeiten
+
b 7/14
-2
- 15
- 16
- 17
Feststoffe
+
b
-
-
-
-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
+
b
-
-
-
-
Erdgasleitungen
+
+
-2
b
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 16 -
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
2
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
5
Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.
6
Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.
7
Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.
8
Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.
9
Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.
10
Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.
11
Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
12
Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.
13
Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).
14
Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
15
In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
die
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
-
- 17 -
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
16
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
17
In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
18
Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.
19
Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.
20
Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.
21
Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.
22
Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.
23
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.
24
Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
25
Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
26
Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
27
Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
28
Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.
29
Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.
30
In der Zone S2 ist das erstellen von Anlagen nicht zulässig; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
31
Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.
32
An und Abflugschneisen sollen nicht direkt über Grundwasserschutzzonen führen.
33
Gemäss Art. 24 GSchG.
34
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 18 -
35
In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.
36
Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).
37
Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.
38
Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.
39
In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.
40
Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m3.
41
Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.
42
Vorbehalten bleiben die von den Behörden (BLW, BAV) für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen (z.B. max. Einsatzmenge, Beschränkung auf einzelne Früchte) und Verbote (z.B. Atrazinverbot in Karstgebieten).
43
Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.
44
Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.
45
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)
46
Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.
47
Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
48
Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
49
Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.
50
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.
51
Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.
52
Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).
53
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.
54
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten
- 19 -
55
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).
56
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).
57
Kein Einsatz von Herbiziden und Dünger.
58
Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.
59
Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).
60
Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so kann eine Abbaubewilligung nur so weit erteilt werden, als dadurch die Vulnerabilität nicht derart erhöht wird, dass der Abbaubereich in die Zone S2 zu liegen käme.
61
Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -
der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren);
-
die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)
62
Beriseslung von behandeltem Holz nicht zulässig.
63
Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.
64
Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.
65
Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.
66
Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.
67
Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.
68
Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.
69
Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération