Staatsratsentscheid
Zones de protection des eaux souterraines · Ferden
Document
- Numéro
- 1
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Ferden
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 17 mars 2010
- En vigueur depuis
- 11 déc. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT
HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE FERDEN AUF GEBIET DER GEMEINDEN FERDEN UND KIPPEL
(Quelle FER101, FER103, FER202, FER 002(203), FER004(204), FER702, FER801 bis 806, FER503, FER301, FER007(302) und FERO17(402))
Eingesehen das Gesuch vom 15. Februar 2010 der Gemeinde Ferden betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Ferden. gemäss hydrogeologischem Bericht vom 16. Dezember 2009, die Quellschutzzonenvorschriften vom Oktober 2009 sowie den dazugehörigen Quellschutzzonenplan vom 19. November 2009 des Büros Rovina+Partner AG, Varen; .
‚ Eingesehen.die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
Eingesehen den Art. 7 Abs. 1.lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSch6);
Eingesehen die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
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Eingesehen den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art: 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990; j
Eingesehen den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
Eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2009, und dass eine Einsprache einging, welche zurückgezogen wurde;
Eingesehen das Schreiben der Gemeinde Kippel vom 3. Februar 2010 sowie das Schreiben der Gemeinde Ferden vom 15. Februar 2010;
Eingesehen die Einsprache der BLS Netz AG vom 13. Januar 2010; Eingesehen das Schreiben der BLS Netz AG vom 8. Februar 2010;
Eingesehen die neuen Zonennutzungspläne der Gemeinden Ferden und Kippel, welche zwecks Vorprüfung der Dienststelle des Staates übermittelt wurden;
In Erwägung gezogen, dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen der Gemeinde Ferden zu schützen; j
Dass die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Quellschutzzonenprojekt ausreichend gewahrt wurden;
Dass die Eigentumsbeschränkungen, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, und durch diejenigen im hydrogeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden;
Dass die BLS Netz AG am 13. Januar 2010 gegen das vorliegende Projekt Einsprache erhoben hat, welche am 8. Februar 2010 zurückgezogen wurde;
Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Kippel und Ferden erfolgt; j
Dass der Quellschutzzonenplan der Gemeinde Ferden die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllt;
Dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften somit homologiert werden können;
Dass gemäss Art. 88 ff. VVRG, Art. 21 GTar, Art. 37 GVGSchG und dem Beschluss des Staatsrats über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28.
November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen
Kosten aufkommen muss;
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; - ENTSCHEIDET
1. Der Quellschutzzonenplan der Quellen Ferden (Massstab. 1:10'000) vom 19. November 2009 sowie die Schutzzonenvorschriften vom Oktober 2009 des Büros Rovina+Partner AG, Varen, mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen werden hiermit homologiert.
2. Vorbehalten bleiben die in den gesetzlichen Bundesbestimmungen vorgesehenen Schutzmassnahmen.
3. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Kippel und Ferden übernommen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz zur Zustimmung unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, .
dass ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Bericht vom 16. Dezember 2009, Quellschutzzonenvorschriften vom Oktober 2009) erfüllt.
6. Die Gemeinden Kippel und Ferden überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. . Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens.
8. Die folgenden Kosten und Gebühren fallen zu Lasten der Gemeinde Ferden: - Gebühr: CHF 180.- -Gesundheitsstempel: CHF 7.-
Total: CHF 187.-
9._ Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen. Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG).
17. Min 200
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Der Präsident:
Claude Roch Phiipp Spörri
Zugestellt perLSian: 26 MAR 2010
- Gemeinde Kippel - Gemeinde Ferden
Kopien an:
- Dienststelle für Umweltschutz
- Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für Landwirtschaft
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
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RS 814.201 · OEaux · Confédération