Departementsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Fiesch

Document

Numéro
1
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Fiesch
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
4 mars 2003
En vigueur depuis
18 déc. 2019

Carte

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Fichiers

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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Fiesch “ FIE 101”, “FIE 201 und FIE 202”, “ FIE 301”

A. Eingesehen:

das Gesuch der Gemeinde Fiesch betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen FIE101, FIE201, FIE202, FIE301 vom 22. November 1999;

das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros ©. Schmid (hydrogeologischer Bericht vom August 1993 mit Schutzzonenvorschriften der Quelle FIE101 vom September 1999 und Schutzzonenplan);

die Öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 38 vom 17. September bis 17. Oktober 1999; die Stellungnahme der Gemeinde Fiesch vom 22. Januar 2003;

Artikel 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991;

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Artikel 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des BUWAL vom Oktober 1987, teilrevidierte Auflage 1992;

die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

Artikel 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen. B. In Erwägung gezogen:

. Dass der hydrogeologische Bericht mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entspricht.

2.

4.

-2-

Dass durch die Maiensässzone im Fiescherstafel mit der Schutzzone 83 Verschmutzungsrisiken vorliegen. Daher ist es erforderlich, detaillierte Schutzzonenvorschriften mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung festzulegen (Beilage des hydrogeologischen Berichtes des Büros ©. Schmid, Brig-Glis vom September 1999).

. Dass das Gebiet im Fiescherstafel, in dem die Schutzzone S3 ausgeschieden wurde, im

Besitze von diversen Privatpersonen ist.

Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem im März 1998 unterbreiteten Nutzungsplanprojekt der Gemeinde erfolgte.

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz.

C. Entschieden:

Die Ausscheidung der Quellschutzzonen sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Der hydrogeologische Bericht des Büros ©. Schmid, August 1993, Mandat Nr. 731, ist Bestandteil des vorliegenden Entscheides sowie die Schutzzonenvorschiften der Quelle FIE 101, September 1999.

Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Fiesch eingetragen.

Die Nutzungsbeschränkungen werden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Fiesch übernommen.

Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Sitten, den 4. März 2003

Jean-Jacques Rey-Bellet

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Staatsrat

Eingeschrieben zugestellt an: Gemeindeverwaltung 3984 Fiesch am:

Kopie: Dienststelle für Raumplanung