Entscheid des Departementvorstehers

Zones de protection des eaux souterraines · Goms

Document

Numéro
0
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Goms
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
20 juin 2006
En vigueur depuis
23 juil. 2018

Carte

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Fichiers

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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Homologation der Quellschutzzonen emeinde Blitzingen A. Eingesehen: das Gesuch vom 16. Mai 2006 der Gemeinde Blitzingen betreffend die Homologation der Quellschutzzonen für die Quellen “BLI 201 bis 207, BLI 101 bis 104°; das Projekt der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen des Büros ©. Schmid (hydrogeologischer Bericht vom März 2005 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplan); die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2006; die Stellungnahme der Gemeinde Blitzingen vom 9. Mai 2006;

Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991;

Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998; die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004;

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976.

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B. In Erwägung gezogen: dass der _hydrogeologische Bericht mit _ Schutzzonenplan und Schutzzonenvorschriften den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entspricht;

dass dank den natürlichen und geographischen Gegebenheiten wenig Nutzungskonflikte in den Quellgebieten bestehen;

-2-

dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, sowohl private als auch öffentliche Parzellen betreffen;

dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Blitzingen erfolgte;

auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz C. Entschieden:

1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen BL! 101 bis 104, BLI 201 bis 207 sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die vom Büro O. Schmid erstellten Unterlagen, namentlich das hydrogeologische Dossier „Neuüberprüfung Quellschutzzonen, hydrogeologischer Bericht“, Mandat Nr. 1383, sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.

2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Blitzingen eingetragen.

3. Die Nutzungsbeschränkungen werden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Blitzingen übernommen.

4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

5. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

6. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Sitten, den Z0.0€. 06

Jean-Jacques Rey-Bellet LS,

Staatsrat

Eingeschrieben zugestellt an: Gemeindeverwaltung 3981 Blitzingen

am:

Kopie an: Dienststelle für Raumplanung