Staatsratsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Goms

Document

Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Goms
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
27 avr. 2016
En vigueur depuis
23 juil. 2018

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Goms avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

20160427_muge_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

z UNI

2016.01512

\

RR

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN SOWIE DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS AoDER GEMEINDE OBERGOMS AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON OBERGOMS UND MÜNSTER-

GESCHINEN (QUELLFASSUNGEN:

OBG101-102, OBG201, OBG301, OBG401-403, OBG501, OBG601, OBG701, OBG801,

Afficher tout le texte

OBG901-903, OBG1001-1002, OBG1101, OBG1201, OBG1301-1302, OBG1401, OBG1501-1502, OBG1601)

Eingesehen

das Gesuch vom 23. März 2016 der Gemeinde Obergoms betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen sowie dem Gewässerschutzbereich A, für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne im Massstab 1:10‘'000 vom 5. Januar 2016, hydrogeologischer Bericht vom 5. Januar 2016 und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Januar 2016 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG);

die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 5 vom 29. Januar 2016 durch die Gemeindeverwaltungen von Obergoms und Münster-Geschinen;

die Stellungnahmen der Gemeinde Obergoms vom 23. März 2016 und der Gemeinde Münster-

Geschinen vom 8. März 2016 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien;

die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Obergoms und Münster-Geschinen homologiert durch den Staatsrat am 29.9.1993 (Obergesteln), am 11.10.2006 (Ulrichen) bzw. am 13.01.2010 (Oberwald) am 1.12.1999 (Geschinen) und am 5.12.2001 (Münster);

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG),;

das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Obergoms auf den Gemeindegebieten von Obergoms und Münster-Geschinen.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen sowie den Gewässerschutzbereich A, wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 1.07.101 bis 1.07.202). ). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des (kGSchG). Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften vom Januar 2016 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Obergoms zu regeln.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen sowie dem Gewässerschutzbereich A, erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Obergoms und Münster-Geschinen.

Die Schutzzonenpläne vom 5. Januar 2016 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom Januar 2016 der Quellfassungen von Obergoms erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Obergoms für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne (Massstab 1:10°000) vom 5. Januar 2016 der Trinkwasserfassungen mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften von Obergoms vom Januar 2016, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 5. Januar 2016 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG, werden hiermit genehmigt.

Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sowie der Gewässerschutzbereich Ao sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Obergoms und Münster-Geschinen zu übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 5. Januar 2016) erfüllt.

6. Die Gemeinden Obergoms und Münster-Geschinen überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im

Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Obergoms auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 27 April 2016

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler Philipp Spörri

Den Präsident Jacques Melly

—

/\ \

v Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnet am: ß 4 MAI 2016

Verteiler

a) Zustellung: ° _ _Gemeindeverwaltung Obergoms, 3988 Obergesteln ° _ _Gemeindeverwaltung Münster-Geschinen, 3985 Münster

b) Mitteilung: D Dienststelle für Raumentwicklung *e _ Dienststelle für Landwirtschaft e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen e _ Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Obergoms, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Obergoms auf den Gemeindegebieten von Obergoms und Münster-Geschinen 3/3