Staatsratsentscheid
Limite statique de la forêt · Grengiols
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Grengiols
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 23 déc. 2009
- En vigueur depuis
- 28 nov. 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
20091223_gren_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CANTON DU VALAIS
KANTON WALLIS
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Grengiols.
eingesehen:
die Waldkatasterplane "Übersichtsplan " und WK 1 bis 9 (GBV 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 16) der Gemeinde Grengiols vom 29. September 2009, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 7. Dezember 2009 und von der Gemeinde Grengiols am 3. Dezember 2009; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ft. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Art. 34a ft. des Gesetzes über das Verwaltungsvertahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); den Waldfeststellungsentscheid des Staatsrates betreftend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Grengiols vom 21. Juni 1995; die ëffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 39 vom 26. September 2009; die Einsprache der
und
vom 20. Oktober 2009;
das diesbezügliche Beschlussprotokoll der Ortsschau und Besprechung vom 2. September 2009, erstellt am 7. September 2009 durch den Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis; das Schreiben der Gemeinde Grengiols vom 3. Dezember 2009; das Schreiben des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 7. Dezember 2009; die übrigen Akten .
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ln Erwagung gezogen:
1.
Gernâss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.
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2.
Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Grengiols an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Grengiols unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Wald baumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Strâucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelande (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gernâss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien 50 festgelegt, dass bei Bestockungen mit Wal dbaumen oder -Strâuchern 2 von 800 m und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hëher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrtsund Schutzfunktionen erfüllt.
3.
Innert der 30-tagigen Auflagefrist ist gegen die Plane des Waldkatasters folgende Einsprache eingegangen. Die und aus Ausserberg sind Eigentümer der Parzellen Nr. 1576 und 1577, Lokalname: Deisch. Sie erhoben Einsprache und verlangen die Streichung des Waldes auf ihren Parzellen. Den Einsprechern wurde anlâsslich einer Begehung das rechtliche Gehër gewahrt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 7. September 2009 festgehalten. Anlâsslich dieser Ortschau wurde vereinbart, die Bestockung aufgrund der fehlenden Erfüllung der quantitativen und qualitativen Waldkriterien aus dem Kataster zu streichen. Die Einsprache wird demnach gutgeheissen.
4.
Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplânen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
Waldfeststellung a)
Die in den Situatlonsplënen 1:1'000 WK 1 bis 8 (GBV 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14), und 1:2'000 WK 9 (GBV 16) "Waldkataster der Gemeinde Grengiols" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
3
2.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einspracheentscheid
Die Einsprache der und , Ausserberg betreftend die Parzellen Nr. 1576 und 1577, Lokalname: Deisch, wird gutgeheissen und die Bestockung aus dem Waldkataster gestrichen.
3.
Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Grengiols in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Grengiols die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Grengiols eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
4.
Kosten Gernâss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Grengiols ais Auftraggeberin in Rechung gestellt.
Gebühr Tuberkulosenmarke Total
5.
Fr. 510.-Fr. 5.-Fr. 515.--
Rechtsmittelbelehrung
. Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erëftnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëftentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegrift und Art. 47 Abs. 2 FG LV.m. Art. 72 ft. WRG und Art. 48 ft. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine qedrânqte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist yom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat.
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6.
Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) per Einschreiben: - Gemeindeverwaltung, 3993 Grengiols b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde
7.
Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erëffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
2 3. DEZ. 2009
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
.
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!
Claude Roch
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Erôffnet und mitgeteilt
und Landschaft