Staatsratsentscheid

Périmètres de protection des eaux souterraines · Grengiols

Document

Numéro
1
Type
Périmètres de protection des eaux souterraines
Commune
Grengiols
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
12 août 2015
En vigueur depuis
16 déc. 2019

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Grengiols avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

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x IX 2015.02634 %*

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE GRENGIOLS AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON GRENGIOLS UND BETTMERALP

(QUELLEFASSUNGEN: VON GRN101A, GRN101B, GRN201, GRN501, GRN502, GRN 503, GRN601, GRN301, GRN302, GRN303, GRN401, GRN402, GRN403, GRN801)

Eingesehen

- das Gesuch vom 16. Oktober 2014 der Gemeinde Grengiols betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne Nord und Süd vom 24. Januar 2011 sowie 27. März 2014 und hydrogeologischer Bericht vom 24. Januar 2011 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 28. Oktober 2010, erstellt durch die OSPAG);

- das im Amtsblatt Nr. 10 vom 8. März 2013 öffentlich aufgelegte Projekt der Quellschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Betten;

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- das Auflagedossier mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen (Schutzzonenpläne Nord und Süd und hydrogeologischer Bericht vom 24. Januar 2011 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 28. Oktober 2010, erstellt durch die OSPAG);

das aktualisierte Quellschutzzonendossier vom 16. April 2015 (Schutzzonenpläne Nord und Süd, hydrogeologischer Bericht und Schutzzonenvorschriften vom erstellt durch die OSPAG );

die Stellungnahme der Gemeinde Bettmeraip vom 5. Mai 2015 zum aktualisierten Quellschutzzonendossier vom 16. April 2015;

die Stellungnahme der Gemeinde Grengiols vom 20. Mai 2015 zum aktualisierten Quellschutzzonendossier vom 16. April 2015;

die Eingaben der Gemeinden Grengiols vom 16. Oktober 2014 und Bettmeralp vom 6. Januar 2015, in welchen vorerwähnte Gemeinden dargetan haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und eine Einsprache eingegangen sei;

die Einsprache der Gemeinde Betten vom 29. März 2013;

die Stellungnahme zur Einsprache vom 30. April 2013 sowie die Schreiben vom 22. Oktober 2013 und 16. Oktober 2014 der Gemeinde Grengiols;

die Aktennotiz vom 25. Januar 2013 zur Besprechung betreffend Wasserversorgung Nussbaum zwischen den Gemeinden Betten und Grengiols vom 24. Januar 2013 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Bettmeralp vom 6. Januar 2015;

der Beschluss betreffend die Fusion der Einwohner- und der Burgergemeinden Betten und Martisberg vom 15. Februar 2013;

die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Grengiols und Bettmeralp, homologiert durch den Staatsrat am 5. März 2003 bzw. am 5. Juni 1989;

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- die Art. 3, 15 ff.31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- den Ar. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Die Fusion zwischen den Gemeinden Martisberg und Betten zur Gemeinde Bettmeralp ist seit dem 1. Januar 2014 rechtskräftig;

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Grengiols genutzten Trinkwasserquellen - und Fassungen auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Bettmeralp.

Die Gemeinde Betten hat mit Schreiben vom 29. März 2013 gegen die Quellschutzzonen und die Schutzzonenvorschriften der Quellen GRN701 und GRN702 eingesprochen, da die Quellschutzzonen S2 und S3 der Quellfassungen GRN701 und GRN702 in der Bauzone von Betten liegen. Die Gemeinde Betten verlangt, dass entweder die beiden Quellen GRN701 und GRN702 nicht mehr als Trinkwasser genutzt werden und somit eine Ausscheidung der Quellschutzzonen entfällt oder dass die Quellschutzzonen derart reduziert werden, dass die Bauzone des Dorfes Betten nicht mehr in der Schutzzone liegt. Die Gemeinde Betten verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits durchgeführten Gespräche mit der Gemeinde Grengiols betreffend der Quellfassungen GRN701 und GRN702, welche zur Trinkwasserversorgung des Weilers Nussbaum dient.

In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2013 hält die Gemeinde Grengiols fest, dass sie die Einsprache der Gemeinde Betten zur öffentlichen Auflage vom 8. März 2013 „Quellschutzzonen“ zur Kenntnis genommen hat und diese für begründet und nachvollziehbar hält.

Aus der Einsprache vom 29. März 2013 sowie aus der Aktennotiz vom 25. Januar 2013 geht hervor, dass die betroffenen Gemeinden bestrebt sind, den Weiler Nussbaum in Zukunft durch die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Betten (Bettmeralp) mit Trinkwasser zu versorgen, so dass die Quellfassungen GRN701 und GRN702 nicht mehr genutzt werden müssen und die entsprechenden Quellschutzzonen demzufolge nicht ausgeschieden werden müssen. Die Gemeinde Grengiols wiederholt diese Absicht in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2013 zur Einsprache und bestätigt schliesslich in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2014, dass die Quellschutzzonen der Quellen GRN701 und GRN702 nicht genehmigt werden.

Aus den vorerwähnten Erwägungen folgt, dass die Einsprache der Gemeinde Betten vom 29. März 2013 gegen die Ausscheidung der Quellschutzzonen der Quellen GRN701 und GRN702 gutgeheissen wird.

Die Grundwasserschutzzonen der beiden Quellfassungen GRN701 und GRN702 werden demzufolge nicht genehmigt. Die Gemeinde Grengiols ist verpflichtet die Trinkwasserversorgung des Weilers Nussbaum durchgehend zu garantieren und bis spätestens Ende Dezember 2017 eine Ersatzlösung zu realisieren.

Zur Präzisierung wurden am 27. März 2014 neue Pläne erstellt, die aber inhaltlich gleich sind wie die Pläne vom 24. Januar 2011, weshalb auf eine neue öffentliche Auflage verzichtet wurde.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen GRN1a und GRN1b der Gemeinde Grengiols auf dem Gemeindegebiet von Bettmeralp war in den Schutzzonenpläne Nord vom 24. Januar

Gemeinde Grengiols, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von Grengiols auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Bettmeralp 2/4

2011 und 27. März 2014 nicht korrekt aufgeführt. Daher wurde der Quellschutzzonenplan Nord am 16. April 2015 aktualisiert. Bei der Anpassung der Quellschutzzonen ist nur Burgergebiet von der Gemeinde Bettmeralp betroffen, daher wurde auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet. Die Gemeinden Bettmeralp und Grengiols sind mit der Aktualisierung des Quellschutzzonenplans Nord vom 16. April 2015 einverstanden.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Grengiols und Bettmeralp.

Der Schutzzonenplan und die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellfassungen vom 24. Januar 2011, 27. März 2014 und 28. Oktober 2010 erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Grengiols für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Quellschutzzonenpläne Nord und Süd vom 24. Januar 2011, 27. März 2014 und 16. April 2015 der Trinkwasserfassungen von Grengiols (Massstab 1:10'000) sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 28. Oktober 2010 werden hiermit genehmigt.

2. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen GRN701 und GRN702 werden nicht genehmigt. Bis spätestens Ende Dezember 2017 muss eine Ersatzlösung gefunden werden. Solange die Quellen noch gebraucht werden, muss zur Kontrolle der Trinkwasserqualität des Quellwassers mindestens das folgende Analyseprogramm durchgeführt werden:

- Regelmässige Analysen (mindestens zweimal jährlich) bakteriologische Qualität und die Parameter Nitrat, Nitrit, Chlorid und Ammonium, die gute Indikatoren einer Verschmutzung sind.

4. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

5. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Grengiols und Bettmeralp übertragen.

6. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

Gemeinde Grengiols, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von Grengiols auf den Gemeindegebieienvon Grengiols und Beitmerp 57%

7. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 24. Januar 2011) erfüllt.

8. Die Gemeinden Grengiols und Bettmeralp überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im

Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

9. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

10. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Grengiols auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 12. Aug. 2015

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler Philipp Spörri

Der Rräsident

Jacques Melly

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: 1q ABOUT 2015

Verteiler :

a) Zustellung: ° _ _Gemeindeverwaltung, 3993 Grengiols . Gemeindeverwaltung, 3992 Bettmeralp

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung °e _ Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinänwesen D Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Grengiols, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von Grengiols auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Beltmeralp i 414

Schutzzonenvorschriften

Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis GEMEINDE:

GRENGIOLS

16.04.2015

SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN Öffentliche Quellen GRN 101 a, GRN 101 b, GRN 201, GRN 501, GRN 601, GRN 701, GRN 702

Private Quellen GRN 301, GRN 302, GRN 303, GRN 404, GRN 402, GRN 403, GRN 502, GRN 503, GRN 801 Mit zugehörigem Schutzzonenplan: 1 : 10'000

Verfasser: Odilo Schmid & Partner AG, Büro für beratende Geologie und Hydrogeologie Bahnhofstrasse 11 3900 Brig-Glis Sachbearbeiter: Pfammatter Stefan

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Teil 1:

Genehmigungsvermerke

Art. 1 01.000

Allgemeine Informationen

-1-

Publikation Im Amtsblatt des Kantons Wallis vom:

........................... bis: .....................

In der Lokalzeitung "Walliser Bote" vom:

........................... bis: .....................

Öffentliche Auflage Beginn: Ab Publikation im Amtsblatt vom: .................................................................. Dauer: 30 Tage

Genehmigung durch DEPARTEMENT FÜR VERKEHR BAU UND UMWELT Dienststelle für Umweltschutz DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT UND INSTITUTIONEN Dienstelle für Raumplanung

Verteiler: Gemeinde Grengiols:  Präsident  Wasserversorgung

1 Ex 1 Ex

Kanton Wallis:  Dienststelle für Umweltschutz

3 Ex

Betroffene Gemeinde:  Gemeinde Betten

1 Ex

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Teil 2:

Administratives

Art. 2 01.000

Geltungsbereich

Art. 2 01.100

Schutzzonen

-2-

Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.

Art. 2 01.200

Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Quellen der Trinkwasserfassung:

Name/Nr.

Ursprüngliche Bezeichnung

x-Koord.

y-Koord.

z-Koord. [m ü. M.]

GRN 101 a

Baderquelle oben

649'580

137'720

1620

GRN 101 b

Baderquelle unten

649'855

137'480

1350

GRN 201

Milibach

651'975

133'260

1970

GRN 501

Tanzboden

652'125

131505

2415

GRN 601

Sickerkeller

653'935

131'990

1955

GRN 701

Nussbäum 1

648'770

136'085

1010

GRN 702

Nussbäum 2

648'760

135'975

980

Für folgende privat genutzten Quellen wurden ebenfalls Quellschutzzonen ausgeschieden:

Name/Nr.

Ursprüngliche Bezeichnung

x-Koord.

y-Koord.

z-Koord. [m ü.M.]

GRN 301

Lengtal

656'420

132'005

1540

GRN 302

Meiggera

656'030

132'100

1810

GRN 303

Saflischgarten

656'190

132'640

1590

GRN 401

Firsitte 1

653'120

135'040

1750

GRN 402

Firsitte 2

653'100

135'025

1745

GRN 403

Firsitte 3

653'145

135'015

1775

GRN 801

Saflischmatta

654'180

132'900

2080

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

-3-

Für folgende nicht genutzten Quellen wurden keine Quellschutzzonen ausgeschieden:

Art. 2 02.000

Name/Nr.

Ursprüngliche Bezeichnung

x-Koord.

y-Koord.

z-Koord. [mü.M.]

GRN 502

Bru

652'350

131'695

2380

GRN 503

Widderquelle

652'300

132'775

2350

Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Herbst 2010) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen. Durch die Nutzungsbeschränkungen werden aufgrund der heutigen Situation folgende Nutzungen betroffen und im vorliegenden Schutzzonenreglement im Einzelnen dargelegt:

Art. 2 02.100

Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:

2.02.101

Baustellen

2.02.102

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

2.02.103

Wärmenutzung aus dem Untergrund

2.02.104

Abwasseranlagen

2.02.105

Versickerungsanlagen

2.02.106

Strassen

2.02.107

Untertagebauten

2.02.108

Landwirtschaft

2.02.109

Forstwirtschaft

2.02.110

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger

2.02.111

Freizeit- und Sportanlagen

2.02.112

Friedhofanlagen und Wasenplätze

2.02.113

Materialausbeutung

2.02.114

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen

2.02.115

Fliessgewässer-Revitalisierung

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Art. 2 02.200

-4-

Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:

2.02.201

Bahnanlagen

2.02.202

Luftverkehrsanlagen

2.02.203

Militärische Anlagen und Schiessplätze

Art. 2 02.300

Änderungen des Zonennutzungsplanes

2.02.301

Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.

2.02.302

Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.

2.02.303

Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.

Art. 2 03.000

2.03.101

Art. 2 04.000

Betroffene Grundeigentümer Betroffen sind sowohl private als auch öffentliche Parzellen der Gemeinden Grengiols und Betten.

Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen In der Schutzzone S2 kommen nur vereinzelte Landwirtschaftsgebäude vor. Einzig beim Weiler Tola liegt ein kleiner Bereich der Wohnzone in S2. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Schutzzonen nach dem konservativen Prinzip ausgeschieden wurden und die Wohnzone ev. In der weiteren Schutzzone S3 der Quelle GRN 303 Saflischgarten liegen die beiden Maiensässzonen Rufibort und Salischmatte, was hier insbesondere Auflagen für die Behandlung des Abwassers nach sich zieht. Ein grosser Teil des Dorfes Betten liegt in der Schutzzone S3 der Quelle GRN 701 Nussbäum, was u. A. Einschränkungen in den folgenden Bereichen bedingt: Volumenbeschränkung für die Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeit, Einschränkungen bei der Wärmegewinnung aus dem Untergrund, Auflagen bei der Abwasserentsorgung und dichter Belag auf Strassen und grossen Parkplätzen.

Art. 2 05.000

Kataster der Verschmutzungsgefahren Eine primäre Beeinträchtigung der Wasserqualität ergibt in erster Linie sich aus den Maiensäss- und Bauzonen der Gemeinden Grengiols und Betten:  Abwasserentsorgung  Bautätigkeit  Verkehr Weniger stark dürfte die Gefährdung durch Forststrassen und Landwirtschaft ausfallen.

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Art. 2 06.000

-5-

Ziel Um weiterhin einwandfreies Trinkwasser in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Grengiols garantieren zu können, müssen vor allem die Wohnzone in Betten und die Maiensässperimeter Rufibort und Saflischmatta überwacht werden. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt:  Schutzzone S2: Bauverbot oder eingeschränkte Baumöglichkeiten mit Auflagen.  Schutzzone S3: Die Abwasserentsorgung muss in den Wohnzonen gemäss den gesetzlichen Auflagen ausgeführt werden.

29 autres articles

Art. 2 07.000

Verantwortlichkeiten und Massnahmen

Art. 2 07.100

Die Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen:

2.07.101

Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten.

2.07.102

Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen – mitzuteilen.

2.07.103

Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers der Quelle GRN 701 Nussbäum muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine: 

1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)

1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden:

Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat, Kmno4-Verbrauch. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

2.07.104

Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

2.07.105

Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

2.07.106

-6-

Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Gülle Gaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.

2.07.107

Stilllegung nicht zonenkonformer Anlagen Alle nicht zonenkonformen Anlagen müssen stillgelegt und allenfalls entfernt werden. Dies gilt insbesondere für in den Schutzzonen S1 und S2 situierte Tanks. Die Energieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektrisch, Solarenergie).

2.07.108

Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen Die Gemeindebehörde hat die Sanierung von bestehenden Bauten in den GWSchutzzonen gemäss Kapitel 9.2 der "Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Staates Wallis (vergl. Kap. 4 der Beilage 3) zu veranlassen.

2.07.109

Sanierung von Strassenbauten in der Engeren Schutzzone S2 Sämtliche bestehenden Strassenbauten in der Engeren Schutzzone müssen gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Ziff. 15 saniert werden (vergl. Beilage 3, Kap. 4).

2.07.110

Punktuelle Massnahmen Die Gemeindebehörde hat zu veranlassen, dass die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.

2.07.111

Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.

Art. 2 07.200

Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:

2.07.201

Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in

Art. 3

01.05 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.

2.07.202

Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.

Art. 2 07.300

Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten sind dafür verantwortlich, dass weder beim Betrieb noch beim Unterhalt der Bahnanlagen und Skipisten eine Gefährdung für das

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

-7-

Quellwasser besteht. Insbesondere sind die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umzusetzen.

Art. 2 08.000

Termine Die Nutzungsbeschränkungen für den Düngemitteleinsatz und das Verbot für den Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten ab Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die baulichen Massnahmen müssen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften vollzogen sein.

Art. 2 09.000

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).

Art. 2 10.000

Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Art. 2 11.000

Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umwelt- und Raumplanung, d.h. bei der Homologierung der Raum- und Nutzungsplanung der Gemeinde, in Kraft.

Art. 2 12.000

Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Teil 3:

Technisches

Art. 3 01.100

Nutzungsvorschriften

-8-

Legende zu den Referenztabellen +

Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.

b

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.

-

Nicht zugelassen.

+

n

Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.

+b

Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.

bn

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.

-b

Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.

n

Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.

-

In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

-9-

Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen

Bereiche, Zonen, Areale

Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen

Übrige Bereiche üB

 Sorgfaltspflicht  Bewilligungspflicht für Materialausbeutung  Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle  Erhaltung der Grundwasservorkommen

Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich AU

 kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen  keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen  besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material

Zuströmbereich ZU

 Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.:  Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger  Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw.  Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland

Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (ZU nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3

 keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material  keine Deponien  keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht  keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel

Zone S2

zusätzlich zu den Massnahmen in S3:  Bauverbot (Ausnahmen möglich)  keine Grabungen und Terrainveränderungen  keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können  keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel  kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)

Zone S1

Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen

Grundwasserschutzareale

 Bauverbot  keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 10 -

Art. 3 01.101 Baustellen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

b

-

b

-

-

Grossbaustellen und Installationsplätze

+

+

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)

+

+

-

+4

-

-

Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen

+

+

+

+

-

-

Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder chemisch behandelte Baumaterialien 4

+

+

-

+b

-

-

Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)

+

+

-

+b

-

-

Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten

+

+4

+4

+4

-

-

Sanitäre Anlagen 5

+

+

+

+

-

-

Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen können (z.B. Fassadenreinigung) 6

+

+

-

+

-

-

Spritzbeton

+

+

-

b

-

-

Dichtungs-/Spundwände

+

b7

-

-

-

-

+

+ b/7

-

+b

-

-

+

+

b/7

-

b

-

-

b/7

-

-

-

-

Ramm- und Bohrpfählung  

8

Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle

Bohrpfähle mit Bohrspülung

+

+

Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung

+

+ b/7

-

b

-

-

Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung)

+

-

10

-

-

-

-

Injektionen 9

+

- 10

-

- 10

-

-

b

-

-

Bohrungen

8/11

, Ramm-/Drucksondierungen

11

+

b

-

-

Grabungen, Baggerschlitze

+

+ 12

-

+b

-

-

Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)

+

+b

-

b 13

-

-

Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

+

+

-

+

-

-

Verwendung von Recyclingbaustoffen

+

+

-

b

-

-

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 11 -

Art. 3 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.

+

+ 7/14

-2

+ b/15

-

-

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.

+

b 7/14

-2

- b/15

-

-

Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)

+

+

-2

+

-

-

Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze 4

+

+

-2

+b

-

-

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)

+

+

-

-

-

-

Art. 3 01.103 Wärmenutzung aus dem Untergrund

Entnahmebrunnen und Versickerungsbauwerke für die Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken Erdwärmesonden, -pfähle 8/11/66 Tiefe Geothermie (Geothermiebohrung) Erdregister/Wärmekörbe

69

8/11

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

+

b 18

-

-

-

-

+

+ b/19

-

- b/20

-

-

+

b/19

-

2

-

b/20

-

-

-

2

-

b/20

-

-

8

+

+

+

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 12 -

Art. 3 01.104 Abwasseranlagen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden

+

+

-2

+ b/21

- 21/22

-

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden

+

+

-2

b 21

-

-

Abwasserreinigungsanlagen 23

+

b

-

-

-

-

+

b

-

2

b/24

-

-

-

-

-

-

-

-

Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen

23

Sanitäre Anlagen mit Sickergrube

-

Art. 3 01.105 Versickerungsanlagen

Versickerung von unbeeinflusstem Grundwasser

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

+

+b

-

b

-

-

Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes Abwasser 25 

über eine bewachsene Bodenschicht

+

+

-2

- b/27

-

-

unter Umgehung einer bewachsenen Boden schicht 26

+

b

-

-

-

-

Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser

-b

-b

-

-

-

-

Art. 3 01.106 Bahnanlagen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

+

+b

-2

+ 28

-

-

b

2

28

-

-

Bahnlinien  

in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten

+

Bahnlinien in Tunnels

-

b

siehe Tabelle Untergagebauten

Station ohne oder mit wenig Güterumschlag

+

+

-2

+ b/28

-

-

Bahnhof (grösserer Spurwechsel- und/oder Güterumschlagbereich, inkl. wassergefährdende Flüssigkeiten)

+

+b

-

- 15

-

-

Rangier- oder Güterbahnhof und Abstellgleise

+

b 29

-

- 15

-

-

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 13 -

Art. 3 01.107 Strassen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

+

+b

-2

+4

-

-

b

2

4

-

-

Strassen  

in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten

+

Strassen in Tunnels

-

b

siehe Tabelle Untertagebauten

Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen

+

+

-2

+

- 31

- 31

Tankstellen 4

+

b

-

-

+

2

Grosse Parkplatzanlagen

+

-

-

-

4

-

-

S33

S2

S1

b/4

-

-

b

Art. 3 01.108 Luftverkehrsanlagen

üB Befestigte Pisten

+

AU (o) ZU1 (o) Areal2 +

b

-

2 2

+

-

-

-

-

-

S33

Unbefestigte Pisten und Helikopterlandeplätze

+

+

-

Abstellplätze auf denen enteist oder betankt wird

+

+b

-

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

+

Art. 3 01.109 Untertagebauten

b

-

S2

S1

2

-

b

-

-

Tunnel

+

+

Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten

- 33

-

-

-

-

-

Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren

+

+b

-2

-b

-

-

Kraftwerkskavernen mit Transformatoren

+

+b

-

-

-

-

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 14 -

Art. 3 01.110 Landwirtschaft

AU (o) ZU1 (o) Areal2

üB

S33

S2

S1

Dauergrünland (Schnittnutzung)

+

+

+

+

+

+

Weiden

+

+

+

+

+ 34

-

35

35

-

Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)

+

+

+

Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen 36

+

+

+

-

-

-

Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau

+

+

b2

+ 35

-

-

Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen

+

+

+

+

+

-

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.

+

+

b2

b

-

-

Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser

+

+

+

+

-b

-

Freihaltung von Schweinen

+

+

b

-

-

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

+

+

b

-

-

-

Befestigte Laufhöfe

+

+

-2

+b

-

-

Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen 37

+

+ b/38

-2

+ b/39

-

-

Überflur-Güllenbehälter

+

+

-

+ b/40

-

-

+

b

-

-

-

-

Güllenteiche

37

+

+

Mistlager 

Mistlager auf Mistplatte

+

+

-2

+b

-

-

Zwischenlagerung im Feld

+

+

b

-

-

-

Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)

+

+

b

-

-

-

Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden

+

+

+b

-b

-

-

Fahrsilos

+

+

b

-

-

-

+

2

-

-

Rauhfuttersilos

+

-

+

b

Art. 3 01.111 Forstwirtschaft

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

Wald

+

+

+

+

+

+ 41

Pflege

+

+

+

+

+

+

b

-

Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung Rodungen/Kahlschlag Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen Holzlagerplätze

+

+

+

+

+

+

b

b

b

-

-

+

2

+

b

-

-

+

b/63

b/63

-

+ +

+

+

-

+

+

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 15 -

Art. 3 01.112 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43

    

Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.

Herbizide und Regulatoren  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten  Bahnanlagen 49  National- und Kantonsstrassen  übrige Strassen, Wege, Plätze  Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen

+

+

+

+

+ 44

-

+

+

+

+

-

-

+ - 45/46 -

+ - 45/46 -

+ - 45/46 -

+ - 45/46 -

-

-

+

+

+

+

+ 44

+

+

+

+

-

-

+ - 47/48 + - 50 -

+ - 47/48 + - 50 -

+ - 47/48 + - 50 -

+ - 47/48 + - 50 -

-

-

- 50

- 50

- 50

- 50

-

-

+

+

+

+ 51

-

-

+

+

+

+

- 53

-

+

+

+

+

-

-

+

+

+

+

54

54

54

54

-

-

Holzschutzmittel  Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz Flüssige Hofdünger 52  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

-

-

-

-

52

Mist  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+ - 54

+ - 54

+ - 54

+ - 54

+ -

-

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+ - 55

+ - 55

+ - 55

+ - 55

+ -

-

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+ - 56

+ - 56

+ - 56

+ - 56

+ -

-

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 16 -

Art. 3 01.113 Freizeit- und Sportanlagen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

b

-

Parkanlagen

+

+

b

+

+

Kunsteisbahnen

+

b

-

-

-

-

Natureisbahnen

+

+

+

+

-

-

Permanente Parcours für nicht motorisierte Sportarten (z.B. Vitaparcours, Mountain-BikeParcours, Reitwege)

+

+

+

+

+b

-

Permanente Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross)

+

+b

-

-

-

-

Mechanisch präparierte Skipisten und LanglaufLoipen

+

+

b

+

b

-

Rodel- und Bobbahnen

+

+

b

b

-

-

65

-

Beschneiungsanlagen

+

+

b

b

-

+

+b

-b

b

-

-

b

b

-

Golfplätze 

Greens und Tees

Fairways

+

+

b

+

57

+

+

+

+

+

-

+

+b

-

- 15

-

-

+

2

-

b/3

-

Roughs

Sportplätze und Freibäder  

Wasseraufbereitung Schwimmbecken, Hartanlagen *

*

+

b

-

+

+

-

+

+

Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes

+

+

-

+b

-

-

Familiengartenanlagen

+

+

-

b

-

-

Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen

+

+

+

b

-

-

Grünanlagen

+

Art. 3 01.114 Friedhofanlagen und Wasenplätze

Friedhofanlagen für Erdbestattungen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

+

+b

-

-

-

-

2

+

-

-

-

-

-

Friedhofanlagen für Urnengräber

+

+

-

Wasenplätze

+

-

-

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 17 -

Art. 3 01.115 Materialausbeutung

üB Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels

58

Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels 58

+

AU (o) ZU1 (o) Areal2 b

b 61

S33

S2

S1

59

-

-

-

-

-

-

-

-

-

S33

S2

S1

Art. 3 01.116 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen

üB Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

AU (o) ZU1 (o) Areal2

+

+

-

+

-

-

+ b/67

+ b/67

-

-

-

-

Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager

+

+b

-

-

-

-

Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

+

+b

-

-

-

-

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager

+

b

-

-

-

-

Deponien und Zwischenlager 68

Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe 

Flüssigkeiten

+

b 7/14

-2

- 15

- 16

- 17

Feststoffe

+

b

-

-

-

-

Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten

+

b

-

-

-

-

Erdgasleitungen

+

+

-2

b

-

-

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

S33

S2

S1

b

-

-

Art. 3 01.117 Fliesgewässer-Revitalisierung

Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. Uferanrisse und andere Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie Erstellung von Giessen und anderen aquatischen Habitaten; Umgestaltung von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen

+

b

-2

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 18 -

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

5

Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.

6

Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.

7

Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.

8

Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.

9

Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.

10

Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.

11

Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

12

Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.

13

Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).

14

Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

15

In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 19 -

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.

Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l. 16

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

17

In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

18

Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.

19

Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.

20

Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.

21

Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.

22

Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.

23

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.

24

Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

25

Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

26

Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.

27

Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

28

Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.

29

Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

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30

In der Zone S2 ist das Erstellen von Anlagen nicht zulässig; die Behörde kann aus gewichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

31

Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.

33

Gemäss Art. 24 GSchG.

34

Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.

35

In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.

36

Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).

37

Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

38

Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.

39

In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.

40

Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m3.

41

Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.

43

Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.

44

Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.

45

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)

46

Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.

47

Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

48

Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

49

Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.

50

Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.

51

Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.

52

Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).

53

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen.

Gemeinde Grengiols Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

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Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.

54

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).

55

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV

Art. 27

). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).

56

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).

57

Kein Einsatz von Herbiziden und Düngern.

58

Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.

59

Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).

61

Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -

der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren); die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)

62

Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.

63

Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.

65

Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.

66

Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.

67

Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.

68

Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.

69

Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.